13.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 626/2012 DES RATES

vom 26. Juni 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 sowie auf Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

2006 führte der Rat durch die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein („ursprüngliche Antidumpingmaßnahmen“). Diese Verordnung wurde geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 150/2008 (3). 2012 änderte der Rat diese Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 332/2012 (4) und verlängerte sie mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 (5) um weitere fünf Jahre.

2.   Einleitung einer Interimsüberprüfung

(2)

Ein Überprüfungsantrag wurde von folgenden Unionsherstellern eingereicht: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie Srl und Comercial Quimica Sarasa s.l. („Antragsteller“).

(3)

Der Überprüfungsantrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die beiden chinesischen ausführenden Herstellern Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd., Changzhou und Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai. In dem Antrag wurde vorgebracht, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer bestehenden Höhe, die sich auf die zuvor ermittelte Dumpingspanne gestützt habe, erscheine zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr ausreichend, da beiden Unternehmen keine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zuzugestehen sei.

(4)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ihr genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um eine Interimsüberprüfung einzuleiten; somit leitete sie am 29. Juli 2011 nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) („Einleitungsbekanntmachung“) eine auf die Überprüfung des Dumpingtatbestands beschränkte Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

3.   Untersuchung

3.1.   Untersuchungszeitraum

(5)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

3.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die beiden ausführenden Hersteller im betroffenen Land sowie die Behörden des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

3.3.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(8)

Die Kommission sandte Fragebogen an die beiden im Überprüfungsantrag genannten ausführenden Hersteller sowie an Hersteller im Vergleichsland Argentinien.

(9)

Beantwortet wurden die Fragebogen von den beiden ausführenden Herstellern in der VR China sowie von dem mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland.

(10)

Damit die beiden ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf MWB oder auf individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission ihnen entsprechende Antragsformulare zu. Beide Hersteller stellten MWB-Anträge und ersatzweise IB-Anträge für den Fall, dass sie die MWB-Voraussetzungen nicht erfüllen sollten.

(11)

Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a)

Ausführende Hersteller in der VR China:

Ningh ai Organic Chemical Factory, Ninghai

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd., Changzhou.

b)

Ausführende Hersteller im Vergleichsland:

TARCOL S.A., Buenos Aires

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(12)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Weinsäure mit Ausnahme der D-(–)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer wässrigen Lösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 eingereiht wird („betroffene Ware“).

(13)

Die betroffene Ware wird in Wein, Getränken und Lebensmittelzusatzstoffen, als Abbindeverzögerer in Gips und in vielen anderen Produkten verwendet. Sie wird entweder aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnen, wie bei der Herstellung in der Union, oder mittels chemischer Synthese aus petrochemischen Verbindungen, wie bei der Herstellung in der VR China. Aus den Nebenprodukten der Weinherstellung lässt sich nur L-(+)-Weinsäure gewinnen. Sowohl L-(+)-Weinsäure als auch DL-Weinsäure können synthetisch hergestellt werden. Beide Typen sind der betroffenen Ware zuzurechnen, zudem überschneiden sich ihre Verwendungszwecke.

2.   Gleichartige Ware

(14)

Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte Weinsäure dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie die im Vergleichsland Argentinien hergestellte und dort verkaufte Weinsäure sowie die von den Unionsherstellern in der Union hergestellte und dort verkaufte Weinsäure. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(15)

Beide im Überprüfungsantrag namentlich genannten Unternehmen beanspruchten Marktwirtschaftsbehandlung. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ist der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 zu ermitteln.

(16)

Nur zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten tragen den Marktbedingungen Rechnung; zudem greift der Staat diesbezüglich nicht nennenswert ein.

2.

Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(17)

Beide Hersteller in der VR China beantragten eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Die beiden MWB-Anträge wurden geprüft; zudem wurden Kontrollbesuche in den Betrieben dieser beiden mitarbeitenden Unternehmen durchgeführt.

(18)

Beiden Unternehmen wurde die MWB nach Kriterium 1 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c verweigert, da Beweise dafür vorlagen, dass der Preis des wesentlichen Rohstoffs Benzol verzerrt war. Ein Vergleich der Inlandspreise in der VR China — unter Zugrundelegung der Einkaufspreise eines der mitarbeitenden Hersteller — mit den Preisen in anderen Marktwirtschaftsländern ergab im Untersuchungszeitraum Preisunterschiede von 19 bis 51 %. Die VR China schreibt für Benzol einen Einfuhrzoll von 40 % vor (obschon dieser im UZÜ de facto nicht angewendet wurde); ferner erstattet das Land weder ganz noch teilweise die Umatzsteuer von 17 % bei seiner Ausfuhr. Verzerrungen waren auch beim Preis des vom anderen mitarbeitenden Hersteller eingekauften Zwischenprodukts Maleinsäureanhydrid festzustellen, wobei seine Einkäufe zugrunde gelegt wurden.

(19)

Einem Unternehmen wurde die MWB auch nach den Kriterien 2 und 3 verweigert, da Beweise dafür vorlagen, dass die Preise für Bodennutzungsrechte gedrückt waren und das Gesellschaftsvermögen zwecks Absicherung eines Darlehens einer Staatsbank überbewertet war.

(20)

Beide Unternehmen bestritten die Feststellungen der Kommission, nachdem sie darüber unterrichtet worden waren. Allerdings konnte keines der Unternehmen erklären, warum der Preis für Benzol auf dem Markt der VR China so niedrig war. Das Unternehmen, auf welches sich der Erwägungsgrund 19 bezieht, legte einige Unterlagen vor, um die Feststellungen der Kommission bezüglich der Preise für Bodennutzungsrechte und die Bewertung des Unternehmensvermögens zu widerlegen. Da diese Unterlagen bereits beim Kontrollbesuch angefordert, seinerzeit aber nicht vorgelegt wurden, wurde entschieden, dass diese Angaben weder überprüfbar noch verlässlich waren.

(21)

Daher wird beiden Unternehmen keine MWB zugestanden.

(22)

Hingegen erfüllen beide Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung; folglich haben sie Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll, dem ihre eigenen Ausfuhrpreise zugrunde liegen.

2.   Vergleichsland

(23)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — falls dies nicht möglich ist — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(24)

Wie schon in der Ausgangsuntersuchung wurde in der Einleitungsbekanntmachung wiederum Argentinien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschlagen. Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung wurde festgestellt, dass sich auch ein Unternehmen in Indien und eines in Australien ersatzweise als Hersteller in einem Marktwirtschaftsdrittland eigneten. Allerdings reagierte keines dieser beiden Unternehmen auf den zugesandten Fragebogen.

(25)

Ein Hersteller von Weinsäure in Argentinien arbeitete an der Untersuchung mit und beantwortete einen Fragebogen. Die Untersuchung ergab, dass auf dem argentinischen Weinsäure-Markt Wettbewerb herrscht, da zwei heimische Hersteller miteinander im Wettbewerb stehen und außerdem noch Weinsäure aus Drittländern eingeführt wird. Die in Argentinien produziert Menge entspricht mehr als 20 % der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union. Der argentinische Markt wurde deshalb zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China als hinreichend repräsentativ angesehen.

(26)

Wie in der vorausgegangenen Untersuchung wurde deshalb der Schluss gezogen, dass Argentinien sich als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eignet.

3.   Normalwert

(27)

Der Normalwert wurde anhand der Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Der Hersteller im Vergleichsland verzeichnete zwar Inlandsverkäufe der betroffenen Ware, es gilt aber zu berücksichtigen, dass sich die Herstellungsverfahren in Argentinien und in der VR China voneinander unterscheiden, was die Preise und Kosten erheblich beeinflusst; deshalb wurde entschieden, nicht diese Inlandsverkaufspreise zugrunde zu legen, sondern den Normalwert vielmehr rechnerisch zu ermitteln. Die Rohstoffkosten in Argentinien wurden durch einen durchschnittlichen Marktpreis für Benzol ersetzt; außerdem wurde eine Berichtigung für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) in Argentinien vorgenommen, um den Verhältnissen auf dem Inlandsmarkt in der VR China besser gerecht zu werden.

(28)

Der Normalwert für L-(+)-Weinsäure (die vom argentinischen Hersteller erzeugt wird) wurde daher rechnerisch aus den Kosten für die Herstellung von L-(+)-Weinsäure in Argentinien ermittelt, und zwar unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den Herstellungsverfahren in Argentinien und der VR China.

(29)

Da der argentinische Hersteller keine DL-Weinsäure herstellte, wurde ferner ein Normalwert unter Zugrundelegung des Preisunterschieds zwischen den beiden Warentypen errechnet.

4.   Ausfuhrpreis

(30)

Bei beiden chinesischen ausführenden Herstellern wurden die Ausfuhrpreise anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises bestimmt.

5.   Vergleich

(31)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für bestimmte Unterschiede bei den Transport- und Versicherungskosten und bei den indirekten Steuern vorgenommen, sofern sie die Preise und deren Vergleichbarkeit nachweislich beeinflussten.

6.   Dumpingspannen

(32)

Bei beiden Unternehmen wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert für jeden Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des gleichen Warentyps verglichen.

(33)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou

13,1 %

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

8,3 %

7.   Dauerhafte Veränderung der Umstände

(34)

Im Überprüfungsantrag wurde behauptet, dass den beiden ausführenden chinesischen Herstellern keine MWB mehr zuzugestehen sei und dass diese Veränderung dauerhaft sei. Nach Würdigung der Gründe für die Verweigerung der MWB kann davon ausgegangen werden, dass die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung dauerhaft sind. Es ist erwiesen, dass der Benzolpreis in der VR China bereits vor dem UZÜ verzerrt war; zudem deutet nichts darauf hin, dass die Regierung der VR China die Verzerrungen beseitigt hat oder beseitigen wird.

(35)

Die unternehmensspezifischen Gründe, die in Erwägungsgrund 19 dargelegt wurden, sind ebenfalls von Dauer, denn sie beeinflussen die Kosten und Entscheidungen des betreffenden Unternehmens über einen erheblichen Zeitraum. Sie hätten keinen Einfluss auf die Ausgangsuntersuchung gehabt, in der dem Unternehmen die MWB zugestanden worden war.

D.   ÄNDERUNG DER GELTENDEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(36)

Aus den dargelegten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Höhe der gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen aufgrund der jetzigen Antidumpingüberprüfung geändert werden sollte.

(37)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Änderung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(38)

Ein chinesisches Unternehmen reagierte auf die Unterrichtung erneut und widersprach den Feststellungen hinsichtlich der Verweigerung der MWB aufgrund von Preisverzerrungen beim wesentlichen Rohstoff. Es legte jedoch keine neuen Beweise zur Stützung seiner Behauptungen vor; deshalb wurden seine Einwände zurückgewiesen. Das Unternehmen verlangte darüber hinaus Auskünfte über die in Erwägungsgrund 27 erwähnten Berichtigungen, was allerdings abgelehnt werden musste, weil damit die Produktionsverfahren und -kosten des einzigen Herstellers in Argentinien offengelegt worden wären.

(39)

Der Wirtschaftszweig der Union beanstandete nach der Unterrichtung, dass der Normalwert rechnerisch ermittelt worden sei, statt die Inlandsverkaufspreise im Vergleichsland zugrunde zu legen, und dass die oben erwähnten Berichtigungen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts vorgenommen worden seien, um den Unterschieden bei den Rohstoffen und den Herstellungsprozessen in Argentinien und der VR China Rechnung zu tragen.

(40)

Die Zugrundelegung eines rechnerisch ermittelten Normalwerts anstelle der Preise in Argentinien darf nicht als Änderung der Methodik im Sinne des Artikels 11 Absatz 9 der Grundverordnung angesehen werden. Bei der Ausgangsuntersuchung war beiden chinesischen Unternehmen eine MWB zugestanden worden, weshalb der Normalwert aus ihren eigenen Inlandspreisen ermittelt wurde. Nachdem beiden Unternehmen jetzt die MWB verweigert wurde, konnte nicht mehr dieselbe Methodik angewendet werden.

(41)

Der Wirtschaftszweig der Union wandte darüber hinaus ein, die Kommission hätte zur Berechnung der individuellen Spannen für die beiden von dieser Überprüfung betroffenen Ausführer die bei der Ausgangsuntersuchung zur Berechnung des residualen Zolls für die VR China verwendete Methodik zugrunde legen sollen. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen, da der residuale Zoll für Unternehmen berechnet wurde, die an der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet hatten. Damit ist folglich kein Vergleich mit der Berechnung eines individuellen Zolls für einen mitarbeitenden Ausführer möglich, dem die MWB verweigert wurde.

(42)

Die oben erwähnten Berichtigungen des Normalwerts waren notwendig, um einen fairen Vergleich des Ausfuhrpreises für synthetisch hergestellte Weinsäure mit dem Normalwert bei natürlicher Herstellung zu gewährleisten. Die Zugrundelegung der Inlandsverkaufspreise in Argentinien mit anschließender Berichtigung des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung hätte keinen fairen Vergleich ermöglicht. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

E.   VERPFLICHTUNGEN

(43)

Ein ausführender Hersteller in der VR China bot eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Aufgrund der Volatilität des Ausfuhrpreises eignet sich die betroffene Ware nicht für eine Festpreisverpflichtung. Deshalb bot der ausführende Hersteller eine Indexierungsklausel an, ohne jedoch anzugeben, wie die Indexierung zu berechnen wäre. Zusätzlich bot er eine Indexierung auf der Grundlage des verzerrten Benzol-Inlandspreises in der VR China an, was jedoch nicht akzeptabel war.

(44)

Außerdem stellt dieser ausführende Hersteller unterschiedliche Typen anderer chemischer Erzeugnisse her und könnte diese über verbundene Handelsgesellschaften an die gleichen Kunden in der Europäischen Union verkaufen. Dadurch würde ein ernstzunehmendes Risiko für Ausgleichsgeschäfte entstehen; zudem wäre eine wirksame Überwachung außerordentlich schwierig.

(45)

Im Übrigen gibt es unterschiedliche Typen der betroffenen Ware, die sich nicht ohne Weiteres voneinander unterscheiden lassen, aber beträchtliche Preisunterschiede aufweisen. Daher würden die unterschiedlichen Mindestpreise, die der ausführende Hersteller anbot, die Überwachung unmöglich machen. Aufgrund dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 erhält folgende Fassung:

„Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou

13,1 %

A688

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

8,3 %

A689

Alle übrigen Unternehmen (außer Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, Hangzhou — TARIC-Zusatzcode A687)

34,9 %

A999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 3.

(6)  ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 16.