15.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 917/2011 DES RATES

vom 12. September 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Am 31. Mai 2011 wurde eine Berichtigung (3) veröffentlicht, die der Beseitigung bestimmter Druckfehler diente, insbesondere bei den Unternehmensbezeichnungen bestimmter chinesischer ausführender Hersteller in Anhang I der vorläufigen Verordnung.

(3)

Nach der Überprüfung bestimmter berechtigter Einwände, die nach der Veröffentlichung der Berichtigung vorgebracht wurden, wurde festgestellt, dass auch einige andere Bezeichnungen falsch wiedergegeben wurden. Die korrekten Bezeichnungen aller Unternehmen, die dem gewogenen Durchschnittszoll unterliegen, sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(4)

Es sei daran erinnert, dass das Verfahren auf Antrag des Europäischen Verbands der Keramikfliesenhersteller (European Ceramic Tile Manufacturers‘ Federation — CET) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die ein erheblicher Teil, nämlich über 30 %, der EU-Gesamtproduktion von Keramikfliesen entfällt. Wie unter Randnummer 24 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Maßnahmen beschlossen wurde („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört und auf Ersuchen zweier interessierter Parteien fanden Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten statt.

(6)

Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(8)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   Vom Verfahren betroffene Parteien

3.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller der VR China

(9)

Bei der Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller wurde eine antragstellende „Gruppe“ von Unternehmen einbezogen, da die beiden zur vorgeblichen Gruppe gehörenden Unternehmen nach ihrer kombinierten Ausfuhrmenge den drittgrößten Ausführer auf den EU-Markt darstellten. Diese Unternehmen machten eine Unternehmensbeziehung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) für sich geltend; danach gelten Personen als verbunden, wenn sie „Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind“. Die spätere Untersuchung ergab indessen, dass die beiden Unternehmen nicht in diesem Sinne verbunden waren; folglich wurden die beiden Hersteller, wie unter Randnummer 35 erwähnt, als getrennte Einheiten betrachtet.

(10)

Mehrere ausführende Hersteller erhoben in ihren Stellungnahmen den Einwand, dass diese Unternehmen aus der Stichprobe hätten herausgenommen werden müssen, da sie falsche oder irreführende Angaben gemacht hätten. Folglich hätte die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ohne Berücksichtigung der beiden Stichprobenunternehmen ermittelt werden müssen.

(11)

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die von beiden Unternehmen vor der Stichprobenbildung gemachten Angaben ausreichten, um sie als verbunden anzusehen, und dass sie aufgrund der kombinierten Menge ihrer Ausfuhrverkäufe auf den EU-Markt in die Stichprobe einbezogen wurden. Nach den Kontrollbesuchen in den Betriebsstätten dieser beiden Unternehmen wurde im Einzelnen untersucht, ob sie tatsächlich verbunden waren. Die Kommission prüfte die Angaben, welche die Unternehmen zur Stützung ihrer Behauptung vorlegten, dass sie verbunden seien, kam entgegen der Auffassung der Unternehmen jedoch zu dem Schluss, dass sie nicht ausreichten, um sie als verbunden anzusehen. Folglich wurde geschlossen, dass diese Unternehmen nicht als verbunden im Sinne des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden konnten. Da die Unternehmen jedoch an der Untersuchung mitarbeiteten und auch Angaben zu ihrem angeblichen Verbundensein machten, besteht nach Auffassung der Kommission kein Anlass, sie aus der Stichprobe auszuschließen. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(12)

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es selbst unter der Annahme, dass die Einbeziehung anderer Unternehmen in die Stichprobe während der Untersuchung eine wesentlich höhere Menge an Ausfuhren auf den EU-Markt im UZ ergeben hätte, in der verfügbaren Zeit doch schwierig gewesen wäre, neu ausgewählte Unternehmen zu untersuchen. Ungeachtet der Erkenntnis, dass die besagten Unternehmen letztlich nicht verbunden sind, wird die Stichprobe den in der Grundverordnung vorgesehenen Kriterien auch weiterhin gerecht. Schließlich gibt es keine Belege dafür, dass die Unternehmen mit der Behauptung, verbunden zu sein, gezielt bezweckten, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

(13)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 5 und 6 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(14)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wandte eine Partei ein, dass kein antragstützender EU-Hersteller Stichprobenantworten geliefert habe, weshalb alle diese Hersteller im Verfahren als nicht mitarbeitend eingestuft werden sollten. An diesem Einwand wurde nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen festgehalten.

(15)

Auf den Einwand, die Nichtvorlage von Stichprobenantworten würde bedeuten, dass die antragstützenden EU-Hersteller nicht mitgearbeitet hätten, ist zu erwidern, dass CET der rechtliche Vertreter aller antragstellenden Unternehmen war. Wie vorgeschrieben erteilte CET im Namen der Antragsteller auch die zusätzlichen Auskünfte bezüglich der Daten zum UZ. Laut Einleitungsbekanntmachung mussten nur die Unternehmen die nötigen Auskünfte zur Auswahl der Stichprobe erteilen, die sie nicht bereits erteilt hatten. Folglich arbeiteten die antragstellenden Hersteller uneingeschränkt mit, da sie die erforderlichen Auskünfte bereits bei der Antragstellung erteilten und ihr rechtlicher Vertreter die erforderlichen Aktualisierungen der UZ-Daten im Laufe des Verfahrens in ihrem Namen bereitgestellt hatte.

(16)

Eine interessierte Partei wandte ein, die Stichprobe sei aufgrund der Einteilung des Wirtschaftszweigs der Union in unterschiedliche Unternehmenskategorien und aufgrund der geografischen Verteilung der Stichprobe statistisch ungültig. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die EU-Keramikfliesenbranche mit über 500 Herstellern stark fragmentiert ist. Es hat sich außerdem gezeigt, dass in der Branche sowohl kleine als auch mittlere und große Unternehmen vertreten sind. Um zu vermeiden, dass die Ergebnisse großer Unternehmen die Schadensanalyse dominieren, und um sicherzustellen, dass die Lage der kleinen Unternehmen, die zusammengenommen den größten Teil der EU-Produktion ausmachen, hinreichend berücksichtigt wird, erschien es angebracht, dass alle Unternehmenskategorien (d. h. kleine, mittlere und große Unternehmen) in der Stichprobe vertreten sind. Aus jeder Kategorie wurden allerdings die größten Unternehmen ausgewählt, sofern die geografische Repräsentativität gewährleistet war.

(17)

Eine interessierte Partei brachte ferner vor, die Kommission sei den Nachweis schuldig geblieben, dass die Stichprobe nach dem Rückzug des polnischen Herstellers noch repräsentativ gewesen sei; im Übrigen sei die Stichprobe in Bezug auf die Menge der Verkäufe auf den EU-Markt ohnehin nicht repräsentativ genug.

(18)

Es trifft zu, dass ein polnischer Hersteller beschloss, nicht weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten, weshalb er aus der Stichprobe ausgeschlossen werden musste. Es ist indessen nicht erforderlich, dass eine Stichprobe die geografische Verteilung und das Gewicht der Herstellermitgliedstaaten exakt widerspiegelt, um repräsentativ zu sein. Da die geografische Verteilung nur einer der repräsentativitätsbestimmenden Faktoren ist, wäre ein derartiger Ansatz verwaltungstechnisch nicht praktikabel. Vielmehr genügt es, wenn die Stichprobe die jeweiligen Anteile der großen Herstellerländer proportional widerspiegelt. Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums wurde befunden, dass der Rückzug des polnischen Unternehmens die Gesamtrepräsentativität der Stichprobe nicht beeinträchtigte. Somit wird bestätigt, dass die Stichprobe der EU-Hersteller hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 17 der Grundverordnung ist.

(19)

Auf den Einwand zur Gesamtrepräsentativität der Stichprobe ist zu erwidern, dass die Stichprobenunternehmen aufgrund der starken Fragmentierung des Wirtschaftszweigs der Union zwangsläufig einen relativ kleinen Ausschnitt der EU-Gesamtproduktion ausmachen. Dazu bestimmt Artikel 17 der Grundverordnung, dass sich die Untersuchungen beschränken dürfen auf „Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren […] gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren […], die in angemessener Weise untersucht werden können“; es werden hingegen keine konkreten Schwellenwerte für repräsentative Volumen festgesetzt. Aufgrund dieser Sachlage wird bestätigt, dass die Stichprobe repräsentativ im Sinne des Artikels 17 der Grundverordnung war.

(20)

Eine interessierte Partei behauptete, die Kommission habe es versäumt, Unionshersteller in die Stichprobe aufzunehmen, die niedrige Verkaufspreise verlangten und die in Ländern wie Polen und der Tschechischen Republik niedergelassen seien; aus diesem Grund sei die Stichprobe im Hinblick auf die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller nicht repräsentativ.

(21)

In Bezug auf diese Behauptung kam die Kommission zum Ergebnis, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise der Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union in derselben Größenordnung lagen wie die durchschnittlichen Verkaufspreise in den öffentlich zugänglichen Statistiken. Jedenfalls ergab die Untersuchung, wie unter Randnummer 125 ausgeführt, dass die endgültigen Feststellungen auch dann nicht wesentlich anders ausfallen würden, wenn man öffentlich zugänglichen Preisen für diese Länder Rechnung tragen würde.

(22)

Einige Parteien kritisierten die Methodik zur Bildung der Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union im Gegensatz zur Bildung der Stichprobe der chinesischen Ausführer, bei der man sich ausschließlich auf die Ausfuhrmenge gestützt habe.

(23)

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Methoden zur Auswahl einer Stichprobe einerseits der Unionshersteller, andererseits der chinesischen ausführenden Hersteller ist festzuhalten, dass die Methoden den Zielen des Stichprobenverfahrens entsprechend angewendet wurden. Beim Wirtschaftszweig der Union musste die Kommission die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs beurteilen; folglich wurden die Kriterien zugrunde gelegt, die das repräsentativste Bild der gesamten Branche zeichneten. Bei den chinesischen Ausführern bot es sich an, die Stichprobe auf der Grundlage der größten Ausfuhrmenge der betroffenen Ware zu bilden, weshalb die größten Ausführer in die Stichprobe aufgenommen wurden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung nach Artikel 17 der Grundverordnung besteht, beide Stichproben nach denselben Kriterien zu bilden. Im Übrigen erhielten die mitarbeitenden Parteien in der VR China sowie die chinesischen Behörden Gelegenheit, Stellung zur beabsichtigten Stichprobe zu beziehen, bevor die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller endgültig bestimmt wurde. Daraufhin wurde Stellung zur Zusammensetzung der Stichprobe bezogen, nicht jedoch zu deren Repräsentativität.

(24)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen behauptete ein Einführerverband, aus Artikel 17 der Grundverordnung gehe hervor, dass die Stichproben der EU-Hersteller und der ausführenden Hersteller nach denselben Kriterien gebildet werden sollten. Mehrere chinesische Parteien hielten nach der besagten Unterrichtung an ihrem Einwand fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller und die EU-Hersteller bei der Auswahl der jeweiligen Stichproben unterschiedlich behandelt worden seien.

(25)

In Bezug auf die Behauptung nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, dass die Stichproben der EU-Hersteller und der ausführenden Hersteller nach denselben Kriterien gebildet werden sollten, kam die Kommission aus den unter Randnummer 23 dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass diese Stichproben anhand unterschiedlicher Kriterien gebildet werden dürfen. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(26)

Zur Tatsache, dass — wie unter Randnummer 23 erwähnt — keine Stellungnahmen zur Repräsentativität der Stichprobe eintrafen, behaupteten diese Parteien, dass die chinesischen Parteien zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung nicht darüber informiert worden seien, dass bei der Stichprobenbildung unterschiedliche Auswahlkriterien zugrunde gelegt würden, und dass sie deshalb nicht dazu hätten Stellung nehmen können.

(27)

Zur Tatsache, dass die chinesischen Parteien nicht über die unterschiedlichen Kriterien bei der Stichprobenbildung informiert worden sind, ist festzuhalten, dass es gängige Praxis ist, die Parteien — im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 — nur über die in ihrer eigenen Kategorie geplante Stichprobe zu konsultieren, so werden etwa ausführende Hersteller nur zur geplanten Stichprobe der ausführenden Hersteller befragt. Deshalb bleibt die Behauptung dieser Parteien unberücksichtigt, dass es ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung nicht möglich gewesen sei, Stellung zu den unterschiedlichen Auswahlkriterien der unterschiedlichen Stichproben zu nehmen.

(28)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte eine interessierte Partei ein, dass die Kommission gegen Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen habe, als sie den unterschiedlichen Unternehmenskategorien bei der Stichprobenbildung Rechnung getragen habe; dieser Absatz lege nämlich fest, dass die Analyse für den Wirtschaftszweig der Union als Ganzes durchgeführt werden sollte und nicht für bestimmte Gruppen oder Arten von Unternehmen.

(29)

Dem Einwand, dass die Gliederung der Stichprobe nach drei Unternehmenskategorien gegen Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung verstoße, kann nicht stattgegeben werden. Aus Randnummer 23 wird ersichtlich, dass die gebildete Stichprobe — im Gegensatz zum Einwand der betroffenen Partei — repräsentativ ist für den Wirtschaftszweig der Union als Ganzes und nicht nur für bestimmte Gruppen von Unternehmen. Darüber hinaus sieht Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung ausdrücklich vor, dass zum Zwecke der Schadensbestimmung Stichproben gebildet werden dürfen. Dieser Einwand war folglich unbegründet und wurde aus diesem Grund zurückgewiesen.

(30)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen kritisierte dieselbe interessierte Partei die Tatsache, dass bei der Stichprobenbildung der geografischen Verteilung Rechnung getragen wurde; dazu führte sie an, dass die Union ein Binnenmarkt sei und Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung eine Stichprobenbildung nur auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge zulassen könne.

(31)

Zur Verwendung des Kriteriums der geografischen Verteilung ist festzuhalten, dass es sich um eine fragmentierte Branche handelt und die geografische Verteilung der Hersteller über die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Repräsentativität der gebildeten Stichprobe verwendet wird, um den unterschiedlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, die innerhalb der Europäischen Union herrschen können. Die Stichprobe umfasst die Mitgliedstaaten, aus denen etwa 90 % der EU-Produktion stammen; nach dem Rückzug des polnischen Unternehmens war der Abdeckungsgrad mit etwa 80 % noch immer beträchtlich hoch. Folglich gewährleistete die von der Kommission angewandte Methodik, dass die Stichprobe bezüglich der EU-Produktion als Ganzes repräsentativ ist und Artikel 17 Absatz 1 gerecht wird. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(32)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte eine interessierte Partei ein, dass nur kleine und mittlere Unternehmen in die Stichprobe der EU-Hersteller aufgenommen worden seien, deren Kosten und Preise angeblich höher gewesen seien als die von großen Unternehmen.

(33)

Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt. Es sei darauf hingewiesen, dass Unternehmen aller Kategorien der Stichprobe angehören. Im Übrigen können außer der Unternehmensgröße noch andere Faktoren kostenrelevant sein, z. B. Rohstoffkosten, Abschreibungen oder die Kapazitätsauslastung.

4.   Rechte der Parteien

4.1.   Vertraulichkeitsschutz für die Antragsteller und die antragstützenden Unternehmen

(34)

Eine interessierte Partei wandte ein, die fehlenden Angaben zur Identität des Antragstellers mache es den interessierten Parteien unmöglich, ihre Verteidigungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen. Außerdem sei die Forderung nach Vertraulichkeitsschutz unbegründet, da einige Hersteller die Geheimhaltung ihrer Namen nicht verlangt hätten.

(35)

Eine Partei wiederholte ihren Einwand, dass es keinen Grund gab, die Namen der antragstellenden Hersteller und der Unterstützer des Antrags vertraulich zu behandeln. Vor allem enthalte das Dossier, das den interessierten Parteien zur Einsichtnahme offen stehe, keine Belege für die Forderungen nach Vertraulichkeitsschutz. Außerdem habe die Unkenntnis der Identität der Stichprobenunternehmen bewirkt, dass andere interessierte Parteien keine Stellung zur Korrektheit der Einschätzung der Mikroindikatoren hätten beziehen können.

(36)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bezweifelte dieselbe Partei, ob alle mit den Stichprobenherstellern verbundenen Unternehmen einen Fragebogen beantwortet hatten.

(37)

Es sei daran erinnert, dass Artikel 19 der Grundverordnung den Schutz vertraulicher Informationen ermöglicht, falls die „Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre“. Die breite Mehrheit der Antragsteller wollte anonym bleiben und belegte hinreichend, dass die Unternehmen tatsächlich erhebliche Vergeltungsmaßnahmen, u. a. im Sinne von Absatzeinbußen, riskierten, falls ihre Namen bekannt würden. Folglich akzeptierten die Kommissionsdienststellen die Forderung dieser Unternehmen.

(38)

Dass einige Hersteller keinen Vertraulichkeitsschutz für ihre Namen verlangt hatten, lässt die entsprechenden Rechte anderer Unternehmen unberührt, falls diese hinreichende Gründe anführen. Über diesbezügliche Anträge wurden von Fall zu Fall befunden und folglich wird der Einwand zurückgewiesen.

(39)

Zur Frage, ob alle mit den Stichprobenherstellern verbundene Unternehmen einen Fragebogen beantwortet hatten, ist festzustellen, dass die Nichtreaktion eines verbundenen Herstellers an sich die Kommission grundsätzlich nicht daran hindert, zuverlässige Schlussfolgerungen über den Schädigungssachverhalt zu ziehen, sofern die beantworteten Fragebogen überprüft werden können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die verbundenen Unternehmen eigenständige Rechtspersönlichkeiten mit getrennter Rechnungslegung sind.

5.   Ausdehnung der Untersuchung auf Einfuhren aus der Türkei

(40)

Eine Partei, welche die Interessen der ausführenden Hersteller vertritt, wandte ein, die Untersuchung hätte auf Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei ausgedehnt werden sollen.

(41)

Dazu sei bemerkt, dass Einfuhren mit Ursprung in der Türkei in dem Antrag nicht erwähnt wurden, weil zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens keinerlei Belege für Dumping, Schädigung und ursächlichen Zusammenhang in Bezug auf dieses Land vorlagen, welche die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen diesbezügliche Einfuhren begründet hätten. Der Einwand, dass die Türkei in die Untersuchung hätte einbezogen werden müssen, wird somit zurückgewiesen.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(42)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wies eine interessierte Partei darauf hin, dass sich die KN-Codes der betroffenen Ware in der vorläufigen Verordnung gegenüber der Einleitungsbekanntmachung geändert hätten, und erkundigte sich nach den Gründen für diese Unterschiede und ob sich diese Änderungen auf die Warendefinition auswirken würden.

(43)

Diesbezüglich wird betont, dass die Unterschiede zwischen den KN-Codes in der vorläufigen Verordnung und in der Einleitungsbekanntmachung keine Änderung der Warendefinition oder des Untersuchungsgegenstands bedeutet. Die Änderungen betreffen nicht die Arten der betroffenen Fliesen, sondern tragen lediglich den allgemeinen Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur Rechnung, die mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission (5) eingeführt wurden.

(44)

Eine interessierte Partei beantragte, bestimmte Keramik-Mosaikfliesen aus der Warendefinition auszuschließen. Sollten Maßnahmen eingeführt werden, würde diese Kategorie der betroffenen Ware ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Waren verlieren, mit denen sie austauschbar sei; außerdem finde Dumping in diesem speziellen Segment ohnehin nicht statt.

(45)

Dazu ergab die Untersuchung, dass, da Keramik-Mosaikfliesen und andere Arten von Keramikfliesen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, eine Änderung der Warendefinition nicht angebracht ist. Die Behauptung, Dumping finde in diesem Segment nicht statt, wurde in keiner Weise belegt; im Übrigen ist dazu anzumerken, dass die Dumping- und Schadensanalyse die Lage der betroffenen Ware in ihrer Gesamtheit widerspiegeln muss. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(46)

Aufgrund der Sachlage und in Ermangelung weiterer Stellungnahmen zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware werden die Feststellungen unter den Randnummern 25 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(47)

In Ermangelung etwaiger weiterer Stellungnahmen oder Erkenntnisse zur Marktwirtschaftsbehandlung werden die Feststellungen unter den Randnummern 33 bis 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(48)

Zur Entscheidung, welchen Unternehmen im Einzelnen die IB gewährt oder versagt wurde, gingen keine Stellungnahmen ein.

(49)

Allerdings stellten zwei Einführer die Zulässigkeit der IB-Untersuchung der Kommission grundsätzlich in Frage, da die Union angeblich über das System der Strukturfonds von Jahr zu Jahr Subventionen verteile.

(50)

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dargelegt, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit der IB-Status eingeräumt werden kann. Die angebliche Subventionierung in der Union ist für die Zwecke dieser Untersuchung nicht von Belang. Folglich werden diese Einwände zurückgewiesen und die Schlussfolgerungen in den Randnummern 41 bis 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Individuelle Ermittlung („IE“)

(51)

IE-Anträge nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung wurden von acht mitarbeitenden ausführenden Herstellern eingereicht. Daraufhin wurde beschlossen, eine IE für einen ausführenden Hersteller, nämlich Kito Group, durchzuführen, da die Ermittlung keine zu große Belastung darstellte. Auf diese Gruppe entfällt das bei weitem höchste Ausfuhrvolumen der acht antragstellenden Hersteller.

(52)

Diese Gruppe beantragte die IB. Nach Prüfung des Antrags wurde zunächst beschlossen, der Kito Group die IB zuzugestehen, da keine Gründe dagegen sprachen.

(53)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte der Antragsteller ein, dass Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung es wohl nicht zulasse, dass nur eine begrenzte Anzahl von IE-Anträgen geprüft werde, wenn eigentlich zahlreiche Anträge eingereicht worden seien. Der Antragsteller brachte vor, diese Einschätzung sei in vielen früheren Antidumpinguntersuchungen vertreten worden. Dazu sei angemerkt, dass das entscheidende Kriterium des Artikels 17 Absatz 3 der Grundverordnung hinsichtlich der Prüfung von IE-Anträgen sei, ob die „individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden“. Bei der jetzigen Untersuchung stellte es — wie unter Randnummer 51 erwähnt — keine zu große Belastung dar, einen der acht IE-Anträge zu prüfen. Zu den früheren Untersuchungen, die sich mit IE-Anträge befassten, ist anzumerken, dass der Grad der Belastung durch derartige Anträge und die Notwendigkeit des fristgerechten Abschlusses einer Untersuchung von Fall zu Fall eingeschätzt werden müssen. Angesichts dieser Sachlage wird der Einwand des Antragstellers zurückgewiesen.

(54)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wurden neue Informationen und Beweise vorgelegt, dass die Kito Group möglicherweise nicht alle verbundenen Unternehmen der Gruppe angegeben hatte, weshalb die Schlussfolgerungen bezüglich dieser Gruppe unvollständig sein könnten. Der Gruppe wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen; außerdem wurde ihr mitgeteilt, dass die Kommission möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden muss. In der Antwort bestätigte die Gruppe zwar, dass sie bei der Beantwortung des Antidumping-Fragebogens tatsächlich zwei verbundene Unternehmen unerwähnt gelassen habe, sie vertrat aber die Auffassung, dass dieses Versehen keine Auswirkungen auf die Feststellungen haben sollte, da die betreffenden Unternehmen nicht an der Herstellung und/oder dem Vertrieb der betroffenen Ware beteiligt gewesen seien. Die Nichterwähnung der beiden Unternehmen verhinderte aber sehr wohl die ordentliche Bewertung und Überprüfung der Tätigkeit der Gruppe in Bezug auf die betroffene Ware. Unter diesen Umständen wird geschlossen, dass die Gruppe die benötigten Informationen nicht fristgerecht vorlegte, weshalb die Feststellungen bezüglich des Unternehmens nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

4.   Normalwert

4.1.   Wahl des Vergleichslandes

(55)

Zwei Einführer bezogen zur Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) als Vergleichsland Stellung und wandten ein, dass die USA sich als Vergleichsland nicht eigneten, weil ihre Eigenerzeugung zu vernachlässigen sei und sie auf dem Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig seien. Außerdem seien die USA in nicht vertretbarer Weise ausgewählt worden, weil es nur deshalb keine alternativen Vergleichsländer gegeben habe, weil der Verband der EU-Hersteller in unzulässiger Weise Druck auf die Hersteller aus anderen in Frage kommenden Vergleichsländern ausgeübt habe, um diese vor einer etwaigen Mitarbeit abzuschrecken. Zwei Einführer wandten ein, dass die Kommission die Informationen aus einigen potenziell mitarbeitenden Ländern außer Acht gelassen habe und dass öffentlich zugängliches Datenmaterial nationaler oder länderübergreifender Herstellerverbände in Drittländern unberücksichtigt geblieben sei.

(56)

In Bezug auf das zuletzt angeführte Argument ist festzuhalten, dass unternehmensspezifische Informationen erforderlich sind, um die Untersuchung hinsichtlich der Höhe des etwaigen Dumpings zu führen. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(57)

Die Behauptung, der Verband der EU-Hersteller habe in unzulässiger Weise Druck ausgeübt, um vor einer etwaigen Mitarbeit abzuschrecken, wurden in keiner Weise belegt. Daher musste diese Behauptung zurückgewiesen werden.

(58)

Die besagten Einführer wandten ferner ein, die jährlich in den USA produzierte Menge Keramikfliesen betrage etwa 60 Mio. m2 und nicht wie unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung angegeben 600 Mio. m2. Dieser Einwand wurde geprüft und für zutreffend befunden.

(59)

Zur Eignung der USA als Vergleichsland aufgrund des erheblich geringeren Produktionsvolumens lässt sich feststellen, dass der US-Markt von starkem Wettbewerb geprägt ist; zum einen gibt es einige lokale Herstellerunternehmen, zum anderen werden beträchtliche Mengen eingeführt. Außerdem gibt es — wie unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung festgehalten — keine Belege für nichttarifäre Hemmnisse, die den Marktwettbewerb wesentlich einschränken würden. Aufgrund dieser Sachlage ändert sich ungeachtet der geringeren Produktionsmenge nichts an der Feststellung, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland sind.

(60)

Zwei Einführer behaupteten, dass die Einheits-Verkaufspreise von Fliesen aus US-amerikanischer Produktion auf dem US-Inlandsmarkt wesentlich höher seien als auf dem EU-Markt, weshalb der Vergleich mit den Ausfuhrpreisen einen Dumpingverdacht aufkommen lasse. Diese Behauptung wurde für dieses Verfahren als belanglos erachtet, da Behauptungen dieser Art nur in einer eigenen gründlichen Antidumpinguntersuchung bezüglich der USA überprüft werden könnten; dazu müssten aber entsprechende Anscheinsbeweise vorliegen. Die Behauptung wurde somit übergangen.

(61)

Die besagten Einführer wandten ferner ein, der mitarbeitende US-Hersteller stünde im Eigentum von EU-Herstellern oder wäre mit diesen verbunden, weshalb die Untersuchung Fehler aufweise, da die vorgelegten Daten nicht aus unabhängigen Quellen stammten.

(62)

Es sei daran erinnert, dass die von dem mitarbeitenden US-Hersteller vorgelegten Daten vor Ort überprüft wurden. Deshalb war dieser Einwand unbegründet und wurde folglich übergangen.

(63)

Die besagten Einführer behaupteten weiter, die Ausfuhrmengen der USA seien begrenzt. Dieses Argument wurde für die Wahl des Vergleichslandes als belanglos eingestuft, da die Daten des Vergleichslandes zur Bestimmung des Normalwerts herangezogen werden und nicht etwa zur Bestimmung der Ausfuhrpreise. Die Behauptung wurde folglich zurückgewiesen.

(64)

Schließlich wandten dieselben Einführer noch ein, der Vertraulichkeitsschutz bezüglich der Identität des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland sowie der Menge, des Werts und der Qualität seiner Produktion sei nicht gerechtfertigt. Es sei daran erinnert, dass der mitarbeitende Hersteller im Vergleichsland um Vertraulichkeitsschutz ersucht hatte, weil er kommerzielle Vergeltungsmaßnahmen befürchtete, und dass dieses Ersuchen als begründet erachtet wurde. Darüber hinaus lässt sich nicht ausschließen, dass die Bereitstellung der von den Einführern gewünschten Daten die Identifizierung des Herstellers im Vergleichsland ermöglichen könnte, selbst wenn die Daten in Spannen angegeben würden. Deshalb wurde der Einwand der Einführer übergangen.

(65)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholten die beiden obengenannten Einführer einige ihrer bereits vorgetragenen Einwände, ohne jedoch neue beweiskräftige Belege dafür zu erbringen. Deshalb wurden ihre Einwände zurückgewiesen.

(66)

Diese beiden Einführer wandten ferner ein, dass die Wahl des angeblich von einem EU-Hersteller kontrollierten mitarbeitenden US-Herstellers als geeigneter Hersteller des Vergleichslandes ein Fehler sei. Vor allem sei das US-Unternehmen wirtschaftlich nicht unabhängig und könne deshalb bei der Dumpingermittlung nicht als Maßstab herangezogen werden. Zur Untermauerung dieses Einwands beriefen sich die Einführer auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Grundverordnung. Darauf muss zunächst erwidert werden, dass der mitarbeitende US-Hersteller — wie unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung und Randnummer 69 dieser Verordnung ausgeführt — um Vertraulichkeitsschutz ersucht hatte und diesem Ersuchen stattgegeben wurde. Deshalb kann weder bestätigt noch bestritten werden, dass eine Beziehung zwischen dem US-Unternehmen und einem EU-Hersteller besteht. Es sei allerdings gesagt, dass die genannten Bestimmungen der Grundverordnung die Art und Weise betreffen, wie die Verkaufspreise eines untersuchten Unternehmens zu behandeln sind, wenn dieses Verkäufe an eine verbundene Partei tätigt. Diese Bestimmungen sind nicht von Belang bei einer etwaigen Beziehung zwischen einem Hersteller in einem Vergleichsland und einem EU-Hersteller. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(67)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhob ein Einführerverband zahlreiche Einwände. Zunächst einmal seien die USA ein ungeeigneter Vergleichsmarkt, wenn man die vorgeblich geringe Verkaufsmenge der US-Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt mit den chinesischen Ausfuhren in die Union vergleiche. Dazu ist festzustellen, dass der Grad des Wettbewerbs in möglichen Vergleichsländern nur eines der Kriterien ist, die zur Ermittlung etwaiger Vergleichsländer herangezogen werden. Bei der Einschätzung, ob sich ein Land als Vergleichsland eignet, ist es indessen keine Grundvoraussetzung, dass die Inlandsverkäufe der heimischen Industrie und die Einfuhren aus dem zu untersuchenden Land ihrem Umfang nach vergleichbar sind. Im Hinblick auf diesen Einwand wird auf die Feststellungen unter Randnummer 59 verwiesen, dass genügend Wettbewerb auf dem US-Markt herrscht und dass sich die USA folglich als Vergleichsland eignen. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(68)

Nach einer weiteren Behauptung des Einführerverbands reiche die Tatsache, dass beträchtliche Mengen auf den US-Markt eingeführt würden, für die Wahl der USA als Vergleichsland nicht aus. Dazu sei angemerkt, dass die Höhe der Einfuhren sehr wohl ein wichtiges Untersuchungskriterium bei der Bestimmung eines geeigneten Vergleichslandes darstellt. Die inländische Produktion und hohe Einfuhrmengen sind wichtige Bestimmungsfaktoren für die Wettbewerbsfähigkeit eines Marktes, wie unter Randnummer 59 bereits festgestellt wurde. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(69)

Der Einführerverband fragte darüber hinaus, welche Belege der mitarbeitende Hersteller aus dem Vergleichsland dafür angeführt habe, dass ihm — wie unter Randnummer 64 festgestellt — wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen drohten. In diesem Zusammenhang wies das US-Unternehmen darauf hin, dass es zahlreiche ausführende chinesische Hersteller von Keramikfliesen gebe, mit denen es um dieselben Kunden konkurriere. Deshalb befürchte es kommerzielle Vergeltungsmaßnahmen, falls seine Identität preisgegeben werde. Zu den Belegen für das Vergeltungsrisiko ist anzumerken, dass die Vergeltungsgefahr aufgrund des Wettbewerbs des US-Unternehmens mit den auf dem US-Markt tätigen ausführenden chinesischen Herstellern um dieselben Kunden einleuchtet. Deshalb wurde dem Ersuchen des Unternehmens um Vertraulichkeitsschutz stattgegeben.

(70)

Der Verband gab weiter vor, dass die durchschnittlichen US-Inlandsverkaufspreise der einheimischen Keramikfliesen um ein Vielfaches über dem Preis der EU-Einfuhren aus der VR China lägen und die US-Ware im Vergleich zur aus der VR China eingeführten Ware nicht als „gleichartig“ anzusehen sei. Die Tatsache, dass diese beiden Preise voneinander abweichen, ist jedoch kein Grund, die US-Ware im Hinblick auf die betroffene Ware nicht als gleichartig einzustufen. Wie unter Randnummer 32 der vorläufigen Verordnung bereits dargelegt, wurde festgestellt, dass die betroffene Ware und — unter anderem — die auf dem Inlandsmarkt der USA hergestellten und verkauften Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Deshalb werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Der Einwand des Verbandes wird daher zurückgewiesen.

(71)

Schließlich wollte der Verband noch wissen, warum in Ermangelung einer Zusammenarbeit seitens anderer Drittländer als den USA nicht die Union als geeignetes Vergleichsland in Erwägung gezogen worden sei. Da es sich jedoch gezeigt hat, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland sind (siehe Randnummer 59), bestand nicht die Notwendigkeit, etwaige andere geeignete Märkte zu untersuchen. Daher wird der Einwand des Verbandes zurückgewiesen.

(72)

In Ermangelung weiterer Stellungnahmen wird bestätigt, dass die Wahl der USA als Vergleichsland angemessen und vertretbar im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung war; somit werden die Randnummern 45 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Ermittlung des Normalwerts

(73)

Zwei Einführer brachten vor, dass die interessierten Parteien mangels Angaben über die Produktionsmengen des US-Herstellers nicht überprüfen könnten, ob es aufgrund von Größenvorteilen bedeutende Unterschiede geben könne bei den Produktionskosten des US-Herstellers und der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller, die jährlich mehr als 10 Mio. m2 Keramikfliesen herstellten. Die Produktionsmengen des Herstellers im Vergleichsland und der chinesischen Hersteller seien angesichts der geringeren Produktionsmengen des Herstellers im Vergleichsland oder des Vergleichslandes nicht miteinander vergleichbar. Hier sei daran erinnert, dass die Produktionsmengen des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland vertraulich sind und deshalb nicht offengelegt werden dürfen. Außerdem sei daran erinnert, dass der chinesische Wirtschaftszweig stark fragmentiert ist und sich im Wesentlichen aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zusammensetzt. Deshalb wurden diese Einwände als gegenstandslos betrachtet.

(74)

Die besagten Einführer wiesen darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung vorschreibe, dass der Normalwert anhand der Preise „der anderen Verkäufer oder Hersteller“ ermittelt werde; den Normalwert anhand der Daten eines einzigen Unternehmens zu ermitteln sei ein Fehler.

(75)

Hier sei daran erinnert, dass dieses Verfahren Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft betrifft, weshalb der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt werden muss. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(76)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte ein Einführerverband ein, dass es seiner Auffassung nach unzulässig sei, den Normalwert anhand des Datenmaterials eines einzigen Unternehmens zu ermitteln. Aus den bereits unter Randnummer 75 angeführten Gründen wird dieser Einwand indessen zurückgewiesen.

(77)

Schließlich wandten die besagten Einführer ein, dass die Ware des Herstellers im Vergleichsland nicht repräsentativ sei, da das Unternehmen ausschließlich das Hochpreissegment bediene. Da dem Hersteller im Vergleichsland Vertraulichkeitsschutz zugestanden wurde, kann diese Behauptung weder bestätigt noch bestritten werden. Doch selbst wenn diese Behauptung zuträfe, müssten — wie unter Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung dargelegt — in berechtigten Fällen Berichtigungen am Normalwert vorgenommen werden, um alle Arten von Fliesen zu berücksichtigen, also auch solche, die unter einer anderen Marke weitervertrieben werden (re-sale branding). Der Einwand wurde als somit unbegründet angesehen und daher zurückgewiesen.

4.3.   Ausfuhrpreis

(78)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte ein ausführender Hersteller ein, dass die Verkäufe bestimmter Keramikfliesentypen in die Union im UZ von den Kommissionsdienststellen falsch eingereiht worden seien und dass die Dumpingspanne des Unternehmens entsprechend korrigiert werden sollte. Dazu ist anzumerken, dass beim Kontrollbesuch in den Betriebsstätten des Unternehmens festgestellt wurde, dass das Unternehmen bestimmte Keramikfliesen falsch eingereiht hat; entsprechend wurde das Unternehmen in Kenntnis gesetzt. Diese Fliesen wurden anschließend korrekt eingereiht, um eine korrekte Dumpingberechnung durchführen zu können. Deshalb wird der Einwand des Unternehmens zurückgewiesen.

(79)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte derselbe ausführende Hersteller ein, dass bestimmte Ausfuhrverkaufsgeschäfte in die Union im UZ bei der Ermittlung seiner Dumpingspanne unberücksichtigt geblieben seien. Diese Geschäfte blieben allerdings unberücksichtigt, weil die Rechnungen ein späteres Datum trugen als das Ende des UZ. Aus diesem Grund wird der Einwand des Unternehmens zurückgewiesen.

(80)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen eingingen, wird Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Vergleich

(81)

Zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis gingen Stellungnahmen ein.

(82)

Ein ausführender Hersteller wandte ein, dass bei der Ermittlung seines cif-Wertes berücksichtigt werden müsse, dass die Ausfuhrverkäufe über unabhängige Händler erfolgten. Dieser Einwand war begründet; deshalb wurden die cif-Werte bei diesem Ausführer neu berechnet. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte der Antragsteller ein, dass keine Neuberechnung der Ausfuhrpreise hätte erfolgen dürfen, weil die Angaben der unabhängigen Händler nicht zuverlässig gewesen seien; angeblich hätte nämlich nur ein Teil der Händler, über die der ausführende Hersteller seine Ware absetzte, Angaben gemacht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass alle unabhängigen Händler, über die der ausführende Hersteller seine Ware absetzte, Preisangaben gemacht hatten. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(83)

Ein anderer ausführender Hersteller wandte ein, dass den Versicherungskosten bei der Ermittlung seines cif-Wertes nicht korrekt Rechnung getragen worden sei. Dieser Einwand war begründet; deshalb wurden die cif-Werte bei diesem Ausführer entsprechend korrigiert.

(84)

Eine Gruppe ausführender Unternehmen wandte ein, die in ihren cif-Werten enthaltenen Versicherungskosten seien falsch berechnet worden. Dieser Einwand war begründet; deshalb wurden die cif-Werte neu berechnet. Außerdem wurde festgestellt, dass im Falle eines Unternehmens der Gruppe die Bereitstellungskosten bei der Ermittlung des Ab-Werk-Wertes nicht berücksichtigt worden waren. Auch dies wurde korrigiert.

(85)

Zwei Einführer behaupteten, bei der Berechnung der Ausfuhrpreise hätte man den Entwicklungen des USD-Wechselkurses im UZ Rechnung tragen müssen. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Einklang mit der gängigen Praxis der Kommission bei Währungsumrechnungen im UZ die monatlichen Wechselkurse zugrundegelegt wurden. Folglich wurden Wechselkursschwankungen im UZ sehr wohl Rechnung getragen.

(86)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nahm ein ausführender Hersteller darauf Bezug, dass der Normalwert auf den Daten eines einzigen Herstellers im Vergleichsland beruhe und daher aus Gründen der Vertraulichkeit keine genauen Angaben offengelegt werden könnten; in diesem Falle, so wandte er ein, müsse zwingend sichergestellt werden, dass dort, wo es zweckdienlich erscheine, Berichtigungen vorgenommen würden, um die Vergleichbarkeit der Waren bei den Dumpingberechnungen zu gewährleisten. Diesbezüglich wurden — wie unter Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung erwähnt — soweit erforderlich Berichtigungen vorgenommen, um einen fairen Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten.

(87)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandten zwei Einführer ein, der mitarbeitende US-Hersteller bediene ausschließlich das Hochpreissegment der Keramikfliesenbranche, die chinesischen ausführenden Hersteller hingegen das Niedrigpreissegment. Die nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorgenommenen Berichtigungen seien ihnen nicht offengelegt worden. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass in Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, welche Berichtigungen im Interesse eines gerechten Vergleichs vorgenommen wurden.

4.5.   Dumpingspannen der mitarbeitenden Ausführer der Stichprobe

(88)

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Stellungnahmen ergeben sich für die mitarbeitenden Ausführer der Stichprobe folgende endgültige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen/Gruppe

Endgültige Dumpingspanne

Shandong Yadi Co. Ltd.

36,5 %

Xinruncheng Group

29,3 %

Wonderful Group

26,3 %

Heyuan Becarry Co. Ltd.

67,7 %

4.6.   Dumpingspannen aller übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(89)

Infolge der unter Randnummer 88 erwähnten Änderungen bei der Berechnung der Dumpingspannen beträgt die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe, die sich aus den Dumpingspannen der vier in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ergibt, jetzt 30,6 %. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass für das Unternehmen Heyuan Becarry Co. Ltd., dem weder eine MWB noch eine IB zugestanden wurde, eine Dumpingspanne in der Weise errechnet wurde, die unter Randnummer 88 der vorläufigen Verordnung dargelegt ist. Nach Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung wurde diese Dumpingspanne verwendet, um die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die Parteien in der Stichprobe zu errechnen, angewandt auf die mitarbeitenden Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren. Da Heyuan Becarry Co. Ltd. außerdem keine MWB gewährt wurde und festgestellt wurde, dass die Ausfuhrverkaufsentscheidungen des Unternehmens einer erheblichen staatlichen Einflussnahme unterlagen, sollte auf die Einfuhren von Heyuan Becarry Co. Ltd. derselbe Zoll wie auf die Einfuhren von mitarbeitenden Ausführern angewendet werden, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden.

(90)

Aufgrund der Methode zur Berechnung der Dumpingspanne für das Unternehmen Heyuan Becarry Co. Ltd., bei dem es sich — wie zuvor dargelegt — um einen mitarbeitenden ausführenden Hersteller handelte, der zwar in die Stichprobe einbezogen wurde, dem aber keine IB gewährt wurde, wie unter Randnummer 65 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sollte die Bezugnahme unter jener Randnummer auf Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung stattdessen auf Randnummer 62 erfolgen.

4.7.   Dumpingspanne für Unternehmen, die eine individuelle Ermittlung beantragt haben

(91)

Für das unter den Randnummern 51 bis 54 genannte Unternehmen, bei dem eine individuelle Ermittlung durchgeführt wurde, gilt aufgrund der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung die landesweite Dumpingspanne.

4.8.   Dumpingspannen aller übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(92)

Da zur ermittelten Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 66 und 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(93)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen unter den Randnummern 81 bis 85 ergibt sich eine landesweite Dumpingspanne von 69,7 %.

4.9.   Beiträge zur Liste der mitarbeitenden Ausführer

(94)

In einigen der erhaltenen Beiträgen wurde behauptet, dass 13 der im Anhang der vorläufigen Verordnung aufgeführten ausführenden Hersteller, für die der gewogene vorläufige Durchschnittszoll gelte, keine Hersteller seien, sondern lediglich Händler, weshalb sie nicht im Anhang aufgeführt werden sollten.

(95)

Weitere Untersuchungen ergaben, dass diese Behauptungen auf fünf Unternehmen zutreffen. Diese Unternehmen wurden über die Absicht informiert, sie aus dem betreffenden Anhang zu streichen; außerdem erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Drei Unternehmen sahen von einer Stellungnahme ab, zwei Unternehmen brachten weitere Argumente vor. In den Einwänden wurde jedoch nicht hinreichend belegt, dass es sich bei diesen Unternehmen tatsächlich um ausführende Hersteller der betroffenen Ware handelt; folglich wurden die Einwände zurückgewiesen. Die fünf Unternehmen wurden somit aus der Liste der Unternehmen gestrichen, für die der gewogene endgültige Durchschnittszoll gilt.

4.10.   Ereignisse nach dem UZ

(96)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wurde die Verbindung zwischen einer Gruppe von zwei mitarbeitenden ausführenden Herstellern aufgrund von Änderungen an der Beteiligungsstruktur angeblich aufgelöst. Folglich beantragte eines dieser Unternehmen einen unternehmensspezifischen Zoll, der von dem betreffenden Zoll des anderen Unternehmens unabhängig sei.

(97)

Den vorgelegten Informationen lässt sich entnehmen, dass die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen nach dem UZ aufgelöst wurde. Die Folgen der angeblichen strukturellen Veränderung der Gruppe sowie der Antrag von einem der Unternehmen auf einen unternehmensspezifischen Zollsatz müssten allerdings erst in allen Einzelheiten untersucht werden. Sollte von einem oder beiden Unternehmen ein Antrag auf Überprüfung ihrer Lage nach der angeblich vollzogenen Trennung gestellt werden, kann dies zu gegebener Zeit im Einklang mit der Grundverordnung erwogen werden. Nach der derzeitigen Sachlage muss der Antrag des Unternehmens auf Gewährung eines unternehmensspezifischen Zolls im Rahmen dieser Untersuchung abgelehnt werden.

(98)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte der Antragsteller ein, für einen der in Randnummer 97 genannten verbundenen ausführenden Hersteller müsse ein eigener getrennter Zollsatz errechnet werden, weil es Beweise dafür gebe, dass er in höherem Maße Dumping praktiziere als der andere ausführende Hersteller. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Ermittlung einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne und eines gewogenen Durchschnittszolls für ausführende Hersteller, die im UZ verbunden sind, notwendig ist, weil sonst der ausführende Hersteller mit dem höheren Zoll die Möglichkeit hätte, den Zoll zu umgehen. Da die beiden von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller im UZ verbunden waren, gibt es keinen Anlass dafür, getrennte Zölle zu ermitteln. Sollte von einem oder beiden Unternehmen, wie bereits unter Randnummer 97 dargelegt, ein Antrag auf Überprüfung ihrer Lage nach der angeblich vollzogenen Trennung gestellt werden, kann dies nach der Grundverordnung erwogen werden. Angesichts der derzeitigen Sachlage wird der Einwand des Antragstellers zurückgewiesen.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Produktion und Wirtschaftszweig der Union

(99)

Da zur Produktion und zum Wirtschaftszweig der Union keine Stellungnahmen eingingen und keine neuen Erkenntnisse gewonnen wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 68 bis 70 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.1.   Unionsverbrauch

(100)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen und keine weiteren Erkenntnisse gewonnen wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 71 und 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einfuhren aus der VR China

(101)

Eine interessierte Partei stellte die Analyse der Einfuhren in Frage und behauptete, sowohl der Antrag als auch die vorläufige Verordnung enthalte keine Daten zur Einfuhrmenge, weil die Quadratmeterzahl eine Flächenmaßeinheit sei und keine Mengenmaßeinheit.

(102)

Eine andere interessierte Partei wandte ein, die Entwicklungen der Preise und Mengen der Einfuhren aus der VR China seien ganz normale Handelsschwankungen und könnten folglich nicht als Indiz für das Dumpingverhalten der chinesischen Ausführer gewertet werden.

(103)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen stellte eine Partei die Zuverlässigkeit der Eurostat-Statistiken in Frage und behauptete, die derzeitigen Preise für Einfuhren aus der VR China seien höher und folglich mit den Preisen für Einfuhren aus anderen Drittländern vergleichbar. Außerdem habe dies Auswirkungen auf die festgestellten Dumpingspannen.

(104)

Eine weitere interessierte Partei behauptete, ihre eigene Auswertung der Eurostat-Statistiken in Bezug auf den Marktanteil und den Einfuhrpreis weiche geringfügig von den Werten in der vorläufigen Verordnung ab, weshalb die betreffenden Feststellungen angepasst werden sollten.

(105)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, die Dienststellen der Kommission hätten den Anstieg der Preise für chinesische Einfuhren unberücksichtigt gelassen, der 2010 nach dem UZ zu verzeichnen gewesen sei.

(106)

Zur Behauptung bezüglich der Maßeinheit zur Bestimmung der Einfuhrmengen ist zu sagen, dass der Ausdruck „Volumen“ in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung auf die „Menge“ und nicht etwa auf das „Raummaß“ abstellt. Bei jeder Ware sollte die repräsentativste Maßeinheit verwendet werden. Bei der betroffenen Ware verwenden die Wirtschaftsbeteiligten auf dem Weltmarkt konsequent den Quadratmeter (m2). Aus diesem Grund wurde diese Maßeinheit für die Zwecke dieser Untersuchung als die angemessenste angesehen und folglich wird die Behauptung zurückgewiesen.

(107)

Hinsichtlich der Entwicklungen der Preise und Mengen der Einfuhren aus der VR China trifft zu, dass die Schwankungen begrenzt sind, wenn man sie in absoluten Zahlen betrachtet. Die chinesischen Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 3 %. Allerdings mussten die Schlussfolgerungen zur Menge der chinesischen Einfuhren vor dem Hintergrund eines Rückgangs der Gesamtnachfrage auf dem EU-Markt betrachtet werden. Dass die Einfuhren aus der VR China in diesem Zeitraum nur um 3 % sanken, während der Gesamtverbrauch um 29 % einbrach, wirkte sich zweifelsfrei auf die Präsenz dieser Einfuhren auf dem EU-Markt aus. Dadurch, dass sie konstant gehalten wurden, konnten die chinesischen Einfuhren Marktanteile in einer Zeit gut machen, in denen andere Wirtschaftsbeteiligte Verluste verzeichneten.

(108)

Zur Entwicklung der chinesischen Preise ist zu sagen, dass die unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung angegebenen durchschnittlichen Einfuhrpreise sich auf Eurostat-Statistiken stützten. Die Genauigkeit der durchschnittlichen Preise für die Einfuhren in bestimmte Mitgliedstaaten wurde zwar in Frage gestellt, es wurden aber keine Änderungen an den amtlichen Statistiken bestätigt. Davon abgesehen sei daran erinnert, dass die Eurostat-Daten lediglich zur Feststellung der allgemeinen Entwicklung herangezogen wurden und dass sich das generelle Schadensbild selbst bei einer Aufwärtskorrektur der chinesischen Einfuhrpreise nicht ändern würde; es wären nach wie vor hohe Preis- und Zielunterbietungsspannen festzustellen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass keine Eurostat-Daten zur Berechnung der Schadensspannen und der Dumpingspannen verwendet wurden. Zur Bestimmung der Höhe dieser Spannen wurde ausschließlich geprüftes Datenmaterial aus den besuchten Unternehmen verwendet. Selbst wenn sich Unstimmigkeiten bei den Statistiken finden ließen, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der offengelegten Spannen.

(109)

Das Argument, die Dienststellen der Kommission hätten Eurostat-Daten aus dem Jahr 2010 nicht berücksichtigt, muss zurückgewiesen werden, da die Zahl für den UZ auch das erste Quartal 2010 beinhaltete. Die Zahlen zum zweiten bis vierten Quartal 2010 betreffen den Zeitraum nach dem UZ und sollten deshalb nicht berücksichtigt werden. Doch selbst wenn diese berücksichtigt würden, so würden die Einfuhrstatistiken nur zeigen, dass auch die Einfuhrpreise aus Drittländern angestiegen sind, was auf einen generellen Trend hindeutet, der sich nicht auf die chinesischen Einfuhren beschränkte.

3.   Preisunterbietung

(110)

Es sei daran erinnert, dass die Preisunterbietung — wie unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt — vorläufig definiert worden war über die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die EU-Hersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, verglichen je Warentyp mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus der VR China, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für geltende Zölle, nach der Einfuhr anfallende Kosten sowie Unterschiede bei der Handelsstufe.

(111)

Eine Partei wandte ein, die den Parteien offengelegten Berechnungen zum Ausfuhrpreis entsprächen nicht den Darlegungen unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung. Bei der Überprüfung wurde ein redaktionelles Versehen in der besagten Randnummer festgestellt. Auf der vorläufigen Stufe wurden zur Berichtigung der Handelsstufe nämlich die Ab-Werk-Verkaufspreise der EU-Hersteller zugrunde gelegt, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden; allerdings wurden bei der Berechnung des durchschnittlichen Ausfuhrpreises keine Berichtigungen für nach der Einfuhr anfallende Kosten vorgenommen. Auf der endgültigen Stufe wurden die cif-Preise frei Grenze der Union der ausführenden Hersteller des betroffenen Landes berichtigt um geltende Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten (Einfuhr-, Transport- und Lagerkosten im Unionshafen, die vor dem Weiterverkauf durch Einführer anfallen), und zwar auf der Grundlage der von den mitarbeitenden unabhängigen Einführern bereitgestellten Informationen.

(112)

Eine andere Partei wandte ein, dass die Preise bei einer Abwärtsberichtigung aufgrund der Berücksichtigung der Vertriebs-/Vermarktungskosten mit den Preisen der chinesischen Ausfuhren vergleichbar seien. Die vorläufigen Berechnungen enthielten diese Berichtigungen jedoch bereits. Aus diesem Grund war dieser Einwand unberechtigt und wurde somit zurückgewiesen.

(113)

Die Untersuchung ergab Preisunterbietungen zwischen 43,2 und 55,7 %, was geringfügig von den vorläufig ermittelten Werten abweicht (siehe Randnummer 77 der vorläufigen Verordnung). Der Grund für die Änderung liegt in der Berechnung eines neuen cif-Wertes für den unter den Randnummern 83 bis 85 erwähnten ausführenden Hersteller und in der Berechnung eines individuellen cif-Ausfuhrpreises für den unter Randnummer 51 genannten ausführenden Hersteller Kito Group.

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(114)

Da zu den Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China keine Stellungnahmen eingingen und keine weiteren Erkenntnisse gewonnen wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 78 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Makroökonomische Indikatoren

5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(115)

Da zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung keine Stellungnahmen eingingen und keine weiteren Erkenntnisse gewonnen wurden, werden die Feststellungen der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 84 und 85 bestätigt.

5.1.2.   Verkaufsmengen und Marktanteil

(116)

Da zu den Verkaufsmengen und zum Marktanteil keine Stellungnahmen eingingen und keine weiteren Erkenntnisse gewonnen wurden, werden die Feststellungen der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 86 und 87 bestätigt.

5.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

(117)

Da zur Beschäftigung und zur Produktivität keine Stellungnahmen eingingen und keine weiteren Erkenntnisse gewonnen wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 88 und 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.1.4.   Höhe der Dumpingspanne

(118)

Die Dumpingspannen sind unter den Randnummern 88 bis 93 aufgeführt. Es wird bestätigt, dass alle ermittelten Spannen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren wird folglich bestätigt, dass die Folgen der tatsächlichen Dumpingspanne nicht als geringfügig eingestuft werden können.

5.2.   Mikroökonomische Indikatoren

5.2.1.   Lagerbestände

(119)

Eine Partei bezweifelte die Korrektheit der Daten unter den Randnummern 93 bis 95 der vorläufigen Verordnung. Der Wert der Lagerbestände als Prozentsatz der Produktion im gesamten Bezugszeitraum sei wesentlich niedriger als in Tabelle 10 der betreffenden Verordnung ausgewiesen. Die Berechnungen wurden überprüft; dabei zeigte sich, dass nur die Prozentsätze für 2009 und den UZ falsch berechnet worden waren und dass der Prozentsatz der Lagerbestände in diesen Zeiträumen tatsächlich etwas höher war als zuvor angegeben. Tabelle 1 enthält die korrekten Rechenergebnisse.

(120)

Dieselbe Partei nahm Bezug auf die Ausführungen unter Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung, wonach der Wirtschaftszweig der Union gezwungen gewesen sei, seine Lagerbestände auf bis zu sechs Monatsproduktionen zu erhöhen; dies ergebe einen Lagerbestands-Prozentsatz von 50 % der Gesamtproduktion und nicht, wie in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung angegeben, 59 %.

(121)

Diesbezüglich muss betont werden, dass die Analysen unter den Randnummern 93 und 94 der vorläufigen Verordnung sich ergänzten und nicht etwa identisch waren. Die erste Analyse zeigte den Prozentsatz der Lagerbestände der Stichprobenunternehmen in Quadratmetern gegenüber der Produktion der Stichprobenunternehmen, ebenfalls ausgedrückt in Quadratmetern (61 % im UZ). Die zweite Analyse betraf ebenfalls die Stichprobenunternehmen; sie zeigte die Zahl der Monatsproduktionen auf Lager bezogen auf die zwölf Monate des Jahres (50 % im UZ).

(122)

Eine weitere Analyse ermöglichte es, die Einschätzung der Entwicklung über die Zahl der Monatsproduktionen auf Lager zu verfeinern. 2007 hielten die Stichprobenunternehmen etwa fünf Monatsproduktionen (43 %) auf Lager, doch der durch die gedumpten Einfuhren ausgeübte Druck zwang sie dazu, die Lagerbestände im UZ auf über sieben Monatsproduktionen aufzustocken (dies entspricht 61 % der gesamten Jahresproduktion). Tabelle 1 zeigt die Lagerbestandsmengen auch in Form der Monatsproduktionen auf Lager bezogen auf die Jahresproduktion.

(123)

Tabelle 1

Lagerbestände

 

2007

2008

2009

UZ

Lagerbestände (in Tausend m2)

48 554

50 871

39 689

41 887

Index (2007 = 100)

100

105

82

86

Lagerbestände als Prozentsatz der Produktion

43 %

49 %

56 %

61 %

Index (2007 = 100)

100

113

130

142

Monatsproduktionen auf Lager bezogen auf die Jahresproduktion

5,2

5,9

6,7

7,4

Index (2007 = 100)

100

113

130

142

Prozentsatz der Monatsproduktionen auf Lager (bezogen auf 12 Monate)

43 %

49 %

56 %

61 %

(124)

Die Schlussfolgerung, dass die Entwicklung der Lagerbestände auf eine schädigende Lage hindeutet, wird deshalb bestätigt.

5.2.2.   Verkaufspreise

(125)

Wie bereits unter Randnummer 20 erwähnt, bezweifelte eine interessierte Partei die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 96 bis 99 der vorläufigen Verordnung bezüglich der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union; sie behauptete, die Kommission habe Hersteller aus Polen und der Tschechischen Republik bei der Bestimmung des Einheitspreises des Wirtschaftszweigs der Union außer Acht gelassen; außerdem gebe es Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen und den tatsächlichen öffentlichen Daten.

(126)

Zu dieser Behauptung wurde eine Simulation unter Einbeziehung der in Polen verzeichneten Verkaufspreise durchgeführt; die dortige Produktion macht etwa 10 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union aus. Im Falle der Tschechischen Republik, deren Produktion weniger als 3 % der EU-Gesamtproduktion ausmacht, wurde keine Simulation durchgeführt. Die Simulation ergab, dass sich die endgültigen Feststellungen selbst bei Einbeziehung der polnischen Preise nicht nennenswert ändern. Schließlich berechnete die Kommission getreu ihrer Methodik die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die nötigen Berichtigungen vornahm, um zu den Preisen zu gelangen, die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurden, denn nur so ist die Vergleichbarkeit mit den chinesischen Verkaufspreisen gewährleistet.

(127)

Eine interessierte Partei bezweifelte die Stichhaltigkeit der Argumentation unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung, wonach der Wirtschaftszweig der Union seinen Schwerpunkt auf den Verkauf kleinerer Mengen und einer größeren Vielfalt habe legen müssen, denn in diesem Fall hätte der Wirtschaftszweig der Union einen wesentlich größeren Marktanteile als 2 % verlieren müssen.

(128)

Dazu sei festgestellt, dass die Konzentration der Verkäufe auf kleinere Chargen nicht unbedingt den Verlust eines größeren Marktanteils nach sich ziehen muss. Erstens war der Wirtschaftszweig der Union vom Markt für größere, einheitliche Chargen nicht völlig ausgeschlossen, wenngleich der Druck niedrigpreisiger chinesischer Einfuhren in diesem Segment besonders stark ist. Zweitens konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Präsenz auf dem Gesamtmarkt halten, indem er seine Verkaufspreise schärfer kalkulierte und sich auf die Produktion eines teureren Sortiments verlegte, wodurch seine Rentabilität sank wie unter Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung erwähnt. Somit erklärt sich die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen größeren Marktanteil verlor, aus der Entscheidung, trotz des Preisdrucks aus der VR China an dem Markt festzuhalten.

5.2.3.   Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite (RoI) und Löhne

(129)

Eine Partei wandte ein, dass es große Rentabilitätsunterschiede zwischen großen und kleinen Unternehmen gebe. Deshalb könne der Durchschnittsgewinn nicht repräsentativ sein, da nur die Daten eines einzigen Großunternehmens in die Stichprobe eingeflossen seien.

(130)

Eine andere Partei vertrat die Auffassung, dass die großen EU-Hersteller finanziell gesund seien. Dieselbe Partei argumentierte, dass keine generelle Schädigung habe nachgewiesen werden können, weil selbst dann keine Verluste zu verzeichnen wären, wenn man die Kleinunternehmen in die Durchschnittsgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union wie unter Randnummer 101 und Tabelle 12 der vorläufigen Verordnung gezeigt einrechnen würde.

(131)

Es sei darauf hingewiesen, dass alle Schadensindikatoren (einschließlich der Gewinne) gegen die Anteile der einzelnen Unternehmenskategorien an der EU-Gesamtproduktion abgewogen wurden, um sicherzustellen, dass die Feststellungen und die Repräsentativität der gebildeten Stichproben kohärent bleiben. Andererseits wird bestätigt, dass das Großunternehmen die Lage in der oberen Unternehmenskategorie repräsentativ widerspiegelt. Folglich sind die Gesamtindikatoren, so wie sie sich aus der Analyse der Stichprobenunternehmen ergaben, repräsentativ für die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union; daher musste der Einwand zurückgewiesen werden.

(132)

Auf den Einwand, die Großunternehmen hätten keinen Schaden erlitten, ist zu erwidern, dass die Analyse nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union durchgeführt werden sollte und nicht für bestimmte Gruppen oder Arten von Unternehmen. Wie bereits unter Randnummer 130 erwähnt, bedeutet die Tatsache, dass im UZ keine Verluste eingefahren wurden, noch nicht, dass es zu keiner Schädigung gekommen ist.

5.2.4.   Produktionskosten

(133)

Eine interessierte Partei bestritt die Schlussfolgerung, dass die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union infolge der erhöhten Lagerbestände und des Sortimentwechsels um 14 % gestiegen seien. Diese Schlussfolgerung sei nicht zutreffend, da weder die Lagerbestände noch die Sortimentzusammensetzung die Produktionskosten beträfen.

(134)

Dieses Argument muss zurückgewiesen werden, da hohe Lagerbestände eine beträchtliche finanzielle Belastung darstellen, die in der Analyse der Produktionskosten enthalten ist. Im Übrigen verursacht der wiederholte Wechsel der Sortimentzusammensetzung zusätzliche Produktionskosten, da der Hersteller den Produktionsprozess häufig überarbeiten muss: Dieses Vorgehen kann aufgrund von Leerlaufzeiten und einer suboptimalen Nutzung der Anlagen kostspielig sein.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(135)

Eine interessierte Partei stellte die Schlussfolgerung unter Randnummer 107 der vorläufigen Verordnung in Frage, wonach der gesunkene Verbrauch negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte. Der gesunkene Verbrauch könne sich nicht schädigend ausgewirkt haben, da der Marktanteil insgesamt gleich geblieben sei.

(136)

Zu dem Einwand bezüglich der Stabilität des Marktanteils der EU-Hersteller trotz des gesunkenen Verbrauchs ist festzuhalten, dass der Marktanteil nicht der einzige relevante Schädigungsindikator ist. Die EU-Hersteller konnten ihren Anteil am EU-Markt nur halten auf Kosten der Rentabilität, die im Bezugszeitraum rückläufig war. Es darf folglich nicht geschlossen werden, dass die Stabilität des Marktanteils der EU-Hersteller eine Schädigung ausschließt.

(137)

Daher werden die Schlussfolgerungen zur Schädigung unter den Randnummern 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

(138)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Schadensursache ein. Es handelte sich um eine Wiederholung der Stellungnahmen, auf die bereits unter den Randnummern 128 bis 132 der vorläufigen Verordnung zur Frage der selbstverschuldeten Schädigung eingegangen wurde. Es wurden keine neuen Beweise erbracht, die eine Änderung der vorläufigen Feststellungen bedingen würden. Folglich werden die Schlussfolgerungen zur Schädigung unter den Randnummern 135 und 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

(139)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung ging die vorläufige Untersuchung der Frage nach, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben.

(140)

Einige Parteien machten geltend, der Rückgang bei der Produktion und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union sei das Ergebnis des rückläufigen Verbrauchs. Die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren dürften außerdem begrenzt gewesen sein, da der chinesische Marktanteil nur um 1,6 % gestiegen sei, wovon höchstens 1 % den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betroffen haben dürften.

(141)

Hier sei daran erinnert, dass die Untersuchung ein zeitliches Zusammentreffen des gestiegenen Marktanteils der chinesischen Einfuhren mit den rückläufigen Gewinnen des Wirtschaftszweigs der Union und der Zunahme der Lagerbestände aufgedeckt hat. Im Übrigen hat nicht nur der gestiegene Marktanteil Druck auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübt, sondern auch — und in noch stärkerem Maße — das Preisverhalten und die deutliche Preisunterbietung seitens der chinesischen ausführenden Hersteller.

(142)

Wie unter Randnummer 113 bereits wiederholt, hat die Untersuchung deutliche Preisunterbietungen aufgedeckt. Sie ergab auch, dass der Wirtschaftszweig der Union und die Einführer weitgehend dieselben Kunden bedienten, woraus folgert, dass der Wirtschaftszweig der Union bei Aufträgen im direkten Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren stand.

(143)

Alles in allem zeigt dies, dass der Preisdruck und nicht allein die Einfuhrmengen dafür verantwortlich waren, dass sich die Rentabilitätszahlen des Wirtschaftszweigs der Union und die meisten Schadensindikatoren verschlechterten.

2.   Mangelnder Wettbewerb zwischen den in der EU hergestellten Fliesen und den aus der VR China eingeführten gedumpten Fliesen

(144)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die aus der VR China eingeführten Keramikfliesen könnten den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben, da die Vergleichbarkeit fehle. Die Keramikfliesen aus China würden den Markt für homogene Ware bedienen, während der Wirtschaftszweig der Union kleinere Chargen auf Bestellung herstellen würde. Außerdem stünden der Wirtschaftszweig der Union und der Wirtschaftszweig der VR China schon deshalb nicht im Wettbewerb, weil die chinesische Produktion sich auf das Niedrig- und Mittelpreissegment, der Wirtschaftszweig der Union hingegen auf das Mittel- bis Hochpreissegment konzentriere. Als Beleg dafür wurden die begrenzten Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Union angeführt.

(145)

Diese Behauptungen wurden zwar nicht stichhaltig belegt, es wurde aber dennoch sorgfältig geprüft, ob die chinesischen Einfuhren wirklich mit den in der EU hergestellten Fliesen konkurrierten.

(146)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission sehr detaillierte Vergleiche anstellte, bei denen sie zwischen Hunderten unterschiedlicher Fliesentypen unterschied. In diesem Fall ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union und die Ausführer eine beträchtliche Menge vergleichbarer Typen anbieten. Dies ist ein deutlicher Beweis dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union und die chinesischen Einfuhren hinsichtlich der Warentypen miteinander im Wettbewerb stehen. Es sei ferner an das Untersuchungsergebnis erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union und die ausführenden Hersteller im direkten Wettbewerb stehen, weil sie denselben Kundenstamm bedienen.

(147)

Auf das Argument, die Keramikfliesen aus China würden den Markt für homogene Ware bedienen, während der Wirtschaftszweig der Union kleinere Chargen auf Bestellung herstellen würde, ist zu erwidern, dass — wie unter Randnummer 95 der vorläufigen Verordnung dargelegt — erst der Druck aufgrund der chinesischen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union dazu gezwungen hat, auf kleinere Produktchargen mit größerer Farben- und Größenvielfalt auszuweichen. Der Wirtschaftszweig der Union ist zwar noch immer in allen Marktsegmenten vertreten, entgegen der oben aufgestellten Behauptung muss die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union sich auf bestimmte Warentypen konzentrieren musste, aber als Indiz dafür gewertet werden, dass direkter Wettbewerb herrscht.

(148)

Aufgrund der dargestellten Sachlage kann dem Argument, die chinesischen Einfuhren hätten den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt, weil die betreffenden Waren nicht im Wettbewerb gestanden hätten, nicht stattgegeben werden.

3.   Folgen anderer Faktoren

3.1.   Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern

(149)

Einige Parteien wiederholten den Einwand, die Auswirkungen der Einfuhren aus der Türkei müssten als beträchtlich angesehen werden. Eine Partei stellte die Schlussfolgerung in Frage, dass der Anstieg der türkischen Preise um 19 % erheblich war.

(150)

Auf diese Argumente wurde unter Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung eingegangen; seither gab es keine neuen Beweise, welche die vorläufigen Schlussfolgerungen widerlegen würden. Es wird also bestätigt, dass der Anstieg der türkischen Preise um 19 % als erheblich einzustufen ist. Es wird des Weiteren auf die Feststellung unter Randnummer 41 hingewiesen, dass keine Beweise für gedumpte Einfuhren aus diesem Land vorlagen, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt hätten; aus diesen Gründen kann dem Einwand nicht stattgegeben werden.

3.2.   Auswirkungen des Verbrauchsrückgangs

(151)

Eine interessierte Partei wandte ein, der Verbrauchsrückgang habe vor allem Spanien und Italien betroffen; dort sei die vorgebliche Schädigung am stärksten spürbar gewesen. Im Gegensatz dazu seien die nördlichen Mitgliedstaaten der Hauptabnehmer der chinesischen Einfuhren; dort sei kein Verbrauchsrückgang festzustellen gewesen; außerdem seien die EU-Hersteller dort angeblich weniger geschädigt worden. Des Weiteren habe sich die spanische Keramikfliesenbranche 2010 erholt; dies zeige, dass es keinen Zusammenhang zwischen den chinesischen Ausfuhren und der Produktion und den Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Union gebe.

(152)

Eine Partei brachte vor, die Lagerbestandszunahme beim Wirtschaftszweig der Union müsse auf den Verbrauchsrückgang in der EU zurückgeführt werden und nicht etwa auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China.

(153)

Die Behauptung, dass die nordeuropäischen EU-Mitgliedstaaten nicht von dem Verbrauchsrückgang betroffen gewesen seien und dass die Einfuhren aus China nur nach Nordeuropa geflossen seien, wurde nicht beweiskräftig belegt. Das Datenmaterial der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller zeigt vielmehr, dass sich die Verkäufe gleichmäßig über die EU verteilen. Im Übrigen entfallen auf Spanien und Italien zusammen 28 % dieser Verkäufe; dies liegt nur knapp hinter den Verkäufen nach Deutschland (32 %). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Behauptungen zurückgewiesen.

(154)

Bezüglich des Einwands, die Lagerbestandszunahme beim Wirtschaftszweig der Union müsse auf den Verbrauchsrückgang in der EU zurückgeführt werden, verweist die Kommission auf die Argumentation unter Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung; danach war der Druck aufgrund der chinesischen Einfuhren sehr stark, vornehmlich beim Absatz großer Stückzahlen, was sich eindeutig auf die Lagerbestände der EU-Hersteller auswirkte. Die Zunahme der Lagerbestände im Bezugszeitraum lässt sich nicht allein durch die Schwierigkeiten beim Absatz der Waren erklären; es muss auch die Notwendigkeit berücksichtigt werden, eine außerordentlich große Warenvielfalt im Lager vorzuhalten. Die Schlussfolgerung zur schädigenden Auswirkung der chinesischen Einfuhren auf die Lagerhaltung wird somit bestätigt.

3.3.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(155)

Mehrere interessierte Parteien machten erneut die Wirtschaftskrise als eigentlichen Verursacher der Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich. Dies zeige sich daran, dass die wesentlichen Verschlechterungen von 2008 bis 2009 zu verzeichnen gewesen seien, also in der Zeit, in der die Krise massiv aufgetreten sei; im Folgezeitraum habe sich der Trend hingegen verflacht. Zudem seien sowohl der Hochpunkt als auch der Tiefpunkt eines Zyklus in den Bezugszeitraum gefallen; der Hochpunkt sei auf die Hochkonjunktur in der Bauwirtschaft zurückzuführen gewesen, der Tiefpunkt auf die Finanzkrise sowie den Rückgang der Ausfuhren infolge der Errichtung neuer Produktionsstandorte in Ländern der dritten Welt.

(156)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte eine interessierte Partei, die Verschlechterung einiger Schadensindikatoren sei auf die Wirtschaftskrise und nicht etwa auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen. Aufgrund der Rezession seien verstärkt große Mengen niedrigpreisiger Waren nachgefragt worden. Folglich habe sich der Wirtschaftszweig der Union auf die Herstellung von Fliesen für Großbestellungen konzentrieren müssen; in diesem Marktsegment war die VR China jedoch schon tätig, weshalb die Lagerbestände zugenommen hätten. Außerdem habe die Rezession die Inflation in der EU stärker angeheizt als in der VR China, wodurch sich die Produktionskosten der EU-Hersteller erhöht hätten; dies sei der Grund gewesen, warum der Wirtschaftszweig der Union seine Waren zu nicht kostendeckenden Preisen habe absetzen müssen.

(157)

Eine weitere Partei wandte ein, die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union seien im letzten Quartal des UZ erheblich angestiegen; dies sei ein Beleg für die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union nach der Wirtschaftskrise. Die Gewinne im UZ sollten quartalsweise ausgewiesen werden, denn daraus würde wahrscheinlich eine beträchtlich höhere Rentabilität gegen Ende des UZ ersichtlich.

(158)

Dass der Wirtschaftsabschwung die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusste, wurde bereits unter Randnummer 120 der vorläufigen Verordnung festgestellt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die einschlägige Rechtsnorm bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs vorschreibt, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben müssen. Es ist aber nicht erforderlich, dass die gedumpten Einfuhren die einzige Schadensursache sind.

(159)

Außerdem ergab die Untersuchung, dass sich der Aufwärtstrend bei den chinesischen Ausfuhren trotz der Wirtschaftskrise fortsetzte. Die VR China war sogar der einzige Marktakteur, der seinen Marktanteil in der schwierigen Wirtschaftslage halten konnte.

(160)

Die unter Randnummer 156 behaupteten strukturellen Veränderungen bei der EU-Nachfrage wurden in keiner Weise belegt. Es wird vielmehr an die Erkenntnisse unter Randnummer 106 der vorläufigen Verordnung erinnert, wonach der Wirtschaftszweig der Union sein Warensortiment auf eine größere Typen-, Farben- und Größenvielfalt umstellen und seine Lagerbestände aufstocken musste, damit er kurzfristig sehr spezifische Aufträge bedienen konnte. Die vorgebrachte Behauptung muss somit zurückgewiesen werden.

(161)

Zum Einfluss der Inflation auf die Produktionskosten ist festzustellen, dass die Inflationsrate im Bezugszeitraum in der Europäischen Union im Schnitt nicht höher war als in der VR China; folglich kann sie nicht als Erklärung für die Schwierigkeiten der EU-Hersteller dienen, ihre Waren zu nachhaltigen Preisen abzusetzen. Angesichts des Ausmaßes der Preisunterbietung darf außerdem nicht geschlossen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union die chinesischen Einfuhrpreise unter Druck gesetzt hat. Somit muss der Einwand dieser Partei zurückgewiesen werden.

(162)

Zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei hingegen auf die Erkenntnisse unter Randnummer 126 der vorläufigen Verordnung verwiesen, wonach das aggressive Preisverhalten der chinesischen Ausführer die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bereits vor Beginn des Weltwirtschaftsabschwungs beeinträchtigt hatte. Dies zeigt, dass der von niedrigpreisigen Einfuhren aus der VR China ausgeübte Druck auch ohne die Krise ausreichte, um den Wirtschaftszweig der Union bedeutend zu schädigen.

(163)

Wenn man diese Tatsache vor dem Hintergrund der gedumpten Preise betrachtet, unterstreicht sie noch die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftsabschwung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den chinesischen Ausfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben kann.

(164)

Die Forderung, den Gewinn im UZ quartalsweise anzugeben, ist nach Auffassung der Kommission für die derzeitige Untersuchung belanglos, denn selbst wenn die vorgeblich deutlichere Gewinnverbesserung zu verzeichnen gewesen wäre, müsste sie am Zielgewinn von 3,9 % gemessen werden.

3.4.   Auswirkungen einer mangelnden Umstrukturierung im Wirtschaftszweig der Union

(165)

Eine interessierte Partei behauptete, die Schädigung der EU-Hersteller sei auf ihre mangelnde Umstrukturierung zurückzuführen, da der Schrumpfung des Marktes um 29 % lediglich mit einem Kapazitätsabbau um 7 % und einem Personalabbau um 16 % begegnet worden sei.

(166)

In dieser Branche ist die Stilllegung von Produktionskapazitäten ein schwieriges Unterfangen, weil die Reaktivierung der Kapazitäten bei einer Erholung des Marktes für die Hersteller außerordentlich kostspielig ist. Der im betreffenden Zeitraum verzeichnete Personalabbau entsprach umfänglich der Marktschrumpfung. Die Beschäftigungsentwicklung muss der Produktionsentwicklung nicht genau entsprechen, da nicht alle Stellen einen direkten Bezug zur tatsächlichen Produktion aufweisen. Kurz gesagt: dass die Stilllegung von Kapazitäten und die Verringerung des Personalbestands im Wirtschaftszweig nicht genau dem Markteinbruch entsprach, ist kein Beleg für eine mangelnde Umstrukturierung. Entgegen den Behauptungen muss ein Kapazitätsabbau von 7 % und ein Personalabbau von 16 % angesichts der Struktur des Wirtschaftszweigs als bedeutend angesehen werden.

3.5.   Auswirkungen der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Ausfuhrmärkte

(167)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die hohen Preise und nicht etwa die Folgen der chinesischen Ausfuhren den Einbruch der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten.

(168)

Hier sei daran erinnert, dass sich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nach der Wirtschaftskrise wieder erholt hat. Der Einwand, die Ausfuhrleistung habe sich sehr negativ auf die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt, ist daher nicht haltbar.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(169)

Mit keinem der angeführten Argumente konnten die interessierten Parteien belegen, dass andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung aufheben. Die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung zur Schadensursache werden mithin bestätigt.

F.   UNIONSINTERESSE

(170)

Im Lichte der Stellungnahmen der Parteien wertete die Kommission alle Argumente zum Unionsinteresse weiter aus. Es wurde alle Aspekte geprüft; dabei wurden die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(171)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen und keine weiteren Erkenntnisse gewonnen wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 137 bis 141 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der Einführer

(172)

Eine Partei wandte ein, die Einführung von Maßnahmen bedrohe die wirtschaftliche Existenz der Einführer, da sie die zollbedingten Zusatzkosten nur teilweise an ihre Kunden weitergeben könnten.

(173)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sprachen sich zwei Parteien gegen die Schlussfolgerung aus, dass die Einführer problemlos von chinesischen auf andere Bezugsquellen umschwenken können, vor allem weil die Qualitäten und Preise nicht vergleichbar seien.

(174)

Dazu ist festzuhalten, dass ein Großteil der Einfuhren nicht von Zöllen betroffen ist, da sie nicht aus chinesischen Quellen stammen. Aufgrund der Eigenschaften der Ware, die in der ganzen Welt in vergleichbaren Qualitäten hergestellt wird, liegt nahe, dass die Ware trotz aller Gegenbehauptungen austauschbar ist und somit eine Reihe alternativer Bezugsquellen offen stehen. Selbst im Falle von Einführern, die von chinesischen Einfuhren abhängig sind, die der Untersuchung zufolge gedumpt sind und zu Preisen verkauft werden, die deutlich unter dem Preisniveau der Waren mit Ursprung in der Europäischen Union liegen, kam die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die besagten Einführer weit über 30 % auf ihre Verkaufspreise aufschlagen können. Diese Tatsache, wie auch die Tatsache, dass die Einführer nachweislich etwa 5 % Gewinne erzielt haben und zumindest einen Teil der potenziellen Kostensteigerungen an ihre Kunden weitergeben können, lässt vermuten, dass sie mit den Folgen der Maßnahmen fertig werden können.

(175)

Darüber hinaus würde die Einführung der Maßnahmen — wie unter Randnummer 144 der vorläufigen Verordnung geschlossen — die EU-Einführer der Ware nicht daran hindern, ihre Einfuhranteile verstärkt aus den anderen nicht gedumpten Quellen zu decken, die ihnen sowohl in der EU als auch in anderen Drittländern offen stehen.

(176)

Ein Einführer behauptete, dass die chinesischen Preise eines bestimmten Warentyps derzeit höher lägen als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und dass die Maßnahmen daher künftig die Ausfuhr dieses bestimmten Typs verhindern würden.

(177)

Diese Behauptung wurde allerdings in keiner Weise belegt. Den verfügbaren Informationen zufolge ist dieser Warentyp jedoch nur von geringer Marktbedeutung; folglich würde er die Versorgungslage auf dem Unionsmarkt nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.   Interesse der Verwender

(178)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Auswirkungen auf die Verwender seien beträchtlich. Vor allem werde schon der Mindestpreisanstieg von 32,3 % verhindern, dass die Kunden Qualitätseinkäufe tätigten. Selbst wenn sich die Auswirkungen auf große diversifizierte Baumärkte tatsächlich in Grenzen halten dürften, wären kleine Fachgeschäfte doch in hohem Maße betroffen.

(179)

In Bezug auf die Auswirkungen auf die Endverwender bestätigt die Kommission die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 152 und 153, dass nämlich der Preiseffekt begrenzt sein wird.

(180)

Die Bauwirtschaft, einer der größeren Kunden der Keramikfliesenhersteller, hatte sich entschieden, nicht an der Untersuchung mitzuarbeiten. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde der Verband der Europäischen Bauwirtschaft (FIEC) erneut gebeten, statistisch zu belegen, wie sich die Einführung der Maßnahmen gegebenenfalls auf die Bauwirtschaft auswirken würde. Der Verband bestätigte, dass die Kostenwirkung der Maßnahmen auf das Gesamtgeschäft sehr gering sei, selbst wenn keine Informationen direkt verfügbar seien. Der Verband erläuterte ferner, dass das geringe Interesse seiner Mitglieder als Unterstützung für den Kommissionsvorschlag gewertet werden solle.

(181)

Zur Frage der kleinen Fachgeschäfte konnte die Kommission keine schlüssigen Daten gewinnen, welche die Größenordnung und das Ausmaß der Folgen der Antidumpingmaßnahmen belegen würden. Analog zu den Ausführungen über die Einführer sei daran erinnert, dass Keramikfliesen auch in der EU und vielen nicht dumpenden Drittländern hergestellt werden; daher besteht wohl keine ernstliche Gefahr, dass es zu Versorgungsengpässen für den Einzelhandel kommt.

4.   Interesse der Endverbraucher

(182)

Die Anstrengungen waren darauf gerichtet, eine detailliertere Folgenabschätzung von den Verbrauchern zu erhalten. Die Untersuchung ergab, dass die Folgen begrenzt sein dürften.

(183)

Zunächst wird der absolute Wert der Maßnahmen anhand des Einfuhrpreises ermittelt, d. h. auf einer Grundlage, die viel niedriger ist als der endgültige Einzelhandelspreis der betroffenen Ware. Dieser Wert kann auf den verschiedenen Stufen verwässert werden (Einführer, Großhändler und Einzelhändler), bevor die Ware den Endkunden erreicht. Doch selbst wenn die Einführer und Wiederverkäufer die gesamte Zollbelastung an den Kunden weitergeben würden, darf nicht vergessen werden, dass der Markt ein breites Warenangebot bereithält, das keinen Maßnahmen unterliegt, weil es von Herstellern aus der EU und anderen Drittländern stammt.

(184)

Die Kommission errechnete die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Verbraucherpreise, indem sie ermittelte, welcher Zollbetrag nach den derzeitigen Einfuhren aus China zu entrichten ist; diesen Betrag legte sie dann direkt auf die Verbraucher um, wobei sie davon ausging, dass die Einführer und die Groß- und Einzelhändler die gesamten Zusatzkosten an den Endverbraucher weitergeben würden. Die so ermittelte Kostenwirkung liegt deutlich unter 0,5 EUR je m2. Es sei an die Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung erinnert, dass der durchschnittliche Pro-Kopf-Jahresverbrauch in der EU bei etwa 2,2 m2 liegt. Angesichts dieser geringfügigen Auswirkungen des Zolls auf den Quadratmeterpreis dürfte der Kostenanstieg selbst dann begrenzt sein, wenn der Verbraucher zu Bau- oder Renovierungszwecken eine größere Menge der betroffenen Ware beziehen sollte.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(185)

Die Einführung der Maßnahmen wird dem Wirtschaftszweig der Union voraussichtlich zugute kommen, denn sie werden nicht nur die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt verbessern, sondern auch die Gefahr von Unternehmensschließungen und Beschäftigungsabbau verringern.

(186)

Darüber hinaus dürfte die Einführung der Maßnahmen sich nur begrenzt auf die Verwender/Einführer auswirken, denn sie hätten die Möglichkeit, auf eine Vielzahl von Lieferern aus der Union und anderen Drittländern zurückzugreifen.

(187)

Aufgrund dieser Sachlage kann nicht geschlossen werden, dass die Einführung der Maßnahmen den Interessen der Union zuwiderlaufen würde.

G.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

1.1.   Unterrichtung

(188)

Zwei interessierte Parteien wandten ein, die Kommission hätte die Preisunterbietungsspanne in der vorläufigen Verordnung offenlegen müssen; eine dieser Parteien behauptete ferner, dass die interessierten Parteien aufgrund der nicht erfolgten Offenlegung dieser Daten nicht hätten einschätzen können, ob die Regel des niedrigeren Zolls eingehalten worden sei.

(189)

Um diesen Einwänden zu begegnen, werden die vorläufigen Spannen wie folgt offengelegt:

Unternehmen

Schadensspanne

Group Wonderful

52,6 %

Group Xinruncheng

95,8 %

Shandong Yadi Ceramics Co. Ltd.

72,1 %

Heyuan Becarry Ceramic Co. Ltd.

73,9 %

Alle übrigen mitarbeitenden Hersteller

66,0 %

Residualspanne

95,8 %

1.2.   Schadensspanne

(190)

Eine Partei behauptete, die Kommission sei bei der Bestimmung der Schädigung nicht konsequent vorgegangen; sie hätte ihre Schlussfolgerungen auf die gewogenen Durchschnittsdaten des gesamten Wirtschaftszweigs stützen sollen.

(191)

Dazu sei anzumerken, dass die Feststellungen zur Schadensbeseitigungsschwelle auf nachgeprüften unternehmensspezifischen Daten beruhen, was im Sinne der Berücksichtigung aller stichhaltigen Fakten als zuverlässigste Vergleichsbasis angesehen wurde. Die Behauptung musste somit zurückgewiesen werden.

(192)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu verhindern.

(193)

Bei der Festsetzung der Höhe der betreffenden Zölle wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(194)

Deshalb wurde es für angemessen gehalten, die Preisunterbietungsspanne auf der Grundlage der Preise zu errechnen, die aus den von Unionsherstellern und chinesischen Ausführern bereitgestellten Daten hervorgingen.

(195)

Bei der Ermittlung des Antidumping-Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass der Zollsatz so berechnet werden sollte, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskosten decken und einen angemessenen Gewinn erzielen kann. Dieser angemessene Vorsteuergewinn sollte dem entsprechen, was ein Unternehmen dieser Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet kann. Diesem Gewinn wurde als Bezugsgröße die Rentabilität von 3,9 % zugrunde gelegt, die der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2007 erzielte (nähere Einzelheiten siehe Tabelle 12 der vorläufigen Verordnung).

(196)

Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden ermittelt:

Unternehmen

Schadensspanne

Group Wonderful

58,5 %

Group Xinruncheng

82,3 %

Shandong Yadi Ceramics Co. Ltd.

66,6 %

Heyuan Becarry Ceramic Co. Ltd.

58,6 %

Alle übrigen mitarbeitenden Hersteller

65,0 %

Residualspanne

82,3 %

(197)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Schadensspanne für „alle übrigen mitarbeitenden Hersteller“ ohne die Daten der Kito Group ermittelt wurde, weil Kito nicht der Stichprobe angehört und weil es galt, mit der Berechnungsweise der Dumpingspanne für „alle übrigen mitarbeitenden Hersteller“ kohärent zu sein. (Siehe Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 der vorläufigen Verordnung.) Aufgrund der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung (siehe Randnummer 54) gilt für die Kito Group die residuale Schadensspanne.

(198)

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Preisunterbietungspannen höher sind als die unter den Randnummern 88 bis 93 ermittelten Dumpingspannen, weshalb nach der Regel des niedrigeren Zolls die Dumpingspanne als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Zolls dienen sollte.

(199)

Zum Zwecke der Gleichbehandlung etwaiger neuer ausführender Hersteller mit den mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, sollte dafür gesorgt werden, dass der gewogene Durchschnittszoll, dem die letztgenannten Unternehmen unterliegen, auch auf neue Hersteller angewandt wird, die sonst nicht das Recht auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, weil Artikel 11 Absatz 4 nicht gilt, wenn das Stichprobenverfahren angewandt wurde.

2.   Zollerklärung

(200)

Statistiken über die betroffene Ware beruhen häufig auf Quadratmeterangaben. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für die betroffene Ware vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Quadratmeterzahl.

3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(201)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen.

(202)

In den Fällen, in denen die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen, sollte nur der Teil der vorläufigen Sicherheitsleistungen endgültig vereinnahmt werden, der dem endgültigen Zoll entspricht; Beträge, die den endgültigen Antidumping-Zollsatz übersteigen, sollten hingegen freigegeben werden.

4.   Form der Maßnahmen

(203)

Eine interessierte Partei schlug vor, die Maßnahmen in Form von Mindesteinfuhrpreisen („MEP“) einzuführen und nicht etwa in Form von Wertzöllen. MEP sind bei der betroffenen Ware jedoch ungeeignet, weil diese Ware in einer Vielzahl von Warentypen vorkommt, deren Preise erheblich voneinander abweichen; aus diesem Grund ist das Risiko von Ausgleichsgeschäften sehr hoch. Außerdem ist zu erwarten, dass sich die Warentypen in Design und Endbearbeitung weiterentwickeln werden; in diesem Fall wären MEP keine geeignete Grundlage für die Zollhöhe mehr. Deshalb wird der Antrag auf Einführung von Maßnahmen in Form von MEP zurückgewiesen.

(204)

Eine andere Partei beantragte, die Maßnahmen in Form von Einfuhrkontingenten einzuführen. Einfuhrkontingente sind allerdings weder mit der Grundverordnung vereinbar noch mit den international vereinbarten Regeln. Der Einwand musste daher zurückgewiesen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, die derzeit unter den KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80, 6908 10 00, 6908 90 11, 6908 90 20, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93 und 6908 90 99 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co. Ltd.; Guangdong Jiamei Ceramics Co. Ltd.; Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd.; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd.

26,3 %

B011

Guangdong Xinruncheng Ceramics Co. Ltd.

29,3 %

B009

Shandong Yadi Ceramics Co. Ltd.

36,5 %

B010

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

30,6 %

 

Alle übrigen Unternehmen

69,7 %

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Keramikfliesen der KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80, 6908 10 00, 6908 90 11, 6908 90 20, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93 und 6908 90 99 mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den Betrag der endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Ein Hersteller aus der VR China kann der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegen, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der VR China im Untersuchungszeitraum (1. April 2009 bis 31. März 2010) nicht ausgeführt hat, dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und dass er die betroffenen Waren erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist; in diesem Fall kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit beschließen, Artikel 1 Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass dem Hersteller der Zollsatz von 30,6 % für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird.

Artikel 4

Bei Vorlage einer Erklärung zur Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Erklärung die Quadratmeterzahl der eingeführten Waren einzutragen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 5.

(3)  ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 48.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG I

MITARBEITENDE CHINESISCHE HERSTELLER, DIE NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGEN WURDEN ODER DENEN KEINE INDIVIDUELLE BEHANDLUNG GEWÄHRT WURDE

Name

TARIC-Zusatzcode

Dongguan He Mei Ceramics Co. Ltd

B132

Dongpeng Ceramic (Qingyuan) Co. Ltd

B133

Eagle Brand Ceramics Industrial (Heyuan) Co. Ltd

B134

Enping City Huachang Ceramic Co. Ltd

B135

Enping Huiying Ceramics Industry Co. Ltd

B136

Enping Yungo Ceramic Co. Ltd

B137

Foshan Aoling Jinggong Ceramics Co. Ltd

B138

Foshan Bailifeng Building Materials Co. Ltd

B139

Foshan Bragi Ceramic Co. Ltd

B140

Foshan City Fangyuan Ceramic Co. Ltd

B141

Foshan Gaoming Shuncheng Ceramic Co. Ltd

B142

Foshan Gaoming Yaju Ceramics Co. Ltd

B143

Foshan Guanzhu Ceramics Co. Ltd

B144

Foshan Huashengchang Ceramic Co. Ltd

B145

Foshan Jiajun Ceramics Co. Ltd

B146

Foshan Mingzhao Technology Development Co. Ltd

B147

Foshan Nanhai Jingye Ceramics Co. Ltd

B148

Foshan Nanhai Shengdige Decoration Material Co. Ltd

B149

Foshan Nanhai Xiaotang Jinzun Border Factory Co. Ltd

B150

Foshan Nanhai Yonghong Ceramic Co. Ltd

B151

Foshan Oceanland Ceramics Co. Ltd

B152

Foshan Oceano Ceramics Co. Ltd

B153

Foshan Sanshui Hongyuan Ceramics Enterprise Co. Ltd

B154

Foshan Sanshui Huiwanjia Ceramics Co. Ltd

B155

Foshan Sanshui New Pearl Construction Ceramics Industrial Co. Ltd

B156

Foshan Shiwan Eagle Brand Ceramic Ltd

B157

Foshan Shiwan Yulong Ceramics Co. Ltd

B158

Foshan Summit Ceramics Co. Ltd

B159

Foshan Tidiy Ceramics Co. Ltd

B160

Foshan VIGORBOOM Ceramic Co. Ltd

B161

Foshan Xingtai Ceramics Co. Ltd

B162

Foshan Zhuyangyang Ceramics Co. Ltd

B163

Fujian Fuzhou Zhongxin Ceramics Co. Ltd

B164

Fujian Jinjiang Lianxing Building Material Co. Ltd

B165

Fujian Minqing Jiali Ceramics Co. Ltd

B166

Fujian Minqing Ruimei Ceramics Co. Ltd

B167

Fujian Minqing Shuangxing Ceramics Co. Ltd

B168

Gaoyao Yushan Ceramics Industry Co. Ltd

B169

Guangdong Bode Fine Building Materials Co. Ltd

B170

Guangdong Foshan Redpearl Building Material Co. Ltd

B171

Guangdong Gold Medal Ceramics Co. Ltd

B172

Guangdong Grifine Ceramics Co. Ltd

B173

Guangdong Homeway Ceramics Industry Co. Ltd

B174

Guangdong Huiya Ceramics Co. Ltd

B175

Guangdong Juimsi Ceramics Co. Ltd

B176

Guangdong Kaiping Tilee’s Building Materials Co. Ltd

B177

Guangdong Kingdom Ceramics Co. Ltd

B178

Guangdong Monalisa Ceramics Co. Ltd

B179

Guangdong New Zhong Yuan Ceramics Co. Ltd Shunde Yuezhong Branch

B180

Guangdong Ouya Ceramics Co. Ltd

B181

Guangdong Overland Ceramics Co. Ltd

B182

Guangdong Qianghui (QHTC) Ceramics Co. Ltd

B183

Guangdong Sihui Kedi Ceramics Co. Ltd

B184

Guangdong Summit Ceramics Co. Ltd

B185

Guangdong Tianbi Ceramics Co. Ltd

B186

Guangdong Winto Ceramics Co. Ltd

B187

Guangdong Xinghui Ceramics Group Co. Ltd

B188

Guangning County Oudian Art Ceramic Co. Ltd

B189

Guangzhou Cowin Ceramics Co. Ltd

B190

Hangzhou Nabel Ceramics Co. Ltd

B191

Hangzhou Nabel Group Co. Ltd

B192

Hangzhou Venice Ceramics Co. Ltd

B193

Heyuan Becarry Ceramics Co. Ltd

B194

Heyuan Wanfeng Ceramics Co. Ltd

B195

Hitom Ceramics Co. Ltd

B196

Huiyang Kingtile Ceramics Co. Ltd

B197

Jiangxi Ouya Ceramics Co. Ltd

B198

Jingdezhen Tidiy Ceramics Co. Ltd

B199

Kim Hin Ceramics (Shanghai) Co. Ltd

B200

Lixian Xinpeng Ceramic Co. Ltd

B201

Louis Valentino (Inner Mongolia) Ceramic Co. Ltd

B202

Louvrenike (Foshan) Ceramics Co. Ltd

B203

Nabel Ceramics (Jiujiang City) Co. Ltd

B204

Ordos Xinghui Ceramics Co. Ltd

B205

Qingdao Diya Ceramics Co. Ltd

B206

Qingyuan Guanxingwang Ceramics Co. Ltd

B207

Qingyuan Oudian Art Ceramic Co. Ltd

B208

Qingyuan Ouya Ceramics Co. Ltd

B209

RAK (Gaoyao) Ceramics Co. Ltd

B210

Shandong ASA Ceramic Co. Ltd

B211

Shandong Dongpeng Ceramic Co. Ltd

B212

Shandong Jialiya Ceramic Co. Ltd

B213

Shanghai Cimic Tile Co. Ltd

B214

Sinyih Ceramic (China) Co. Ltd

B215

Sinyih Ceramic (Penglai) Co. Ltd

B216

Southern Building Materials and Sanitary Co. Ltd of Qingyuan

B217

Tangshan Huida Ceramic Group Co. Ltd

B218

Tangshan Huida Ceramic Group Huiquin Co. Ltd

B219

Tegaote Ceramics Co. Ltd

B220

Tianjin (TEDA) Honghui Industry & Trade Co. Ltd

B221

Topbro Ceramics Co. Ltd

B222

Xingning Christ Craftworks Co. Ltd

B223

Zhao Qing City Shenghui Ceramics Co. Ltd

B224

Zhaoqing Jin Ouya Ceramics Company Limited

B225

Zhaoqing Zhongheng Ceramics Co. Ltd

B226

Zibo Hualiansheng Ceramics Co. Ltd

B227

Zibo Huaruinuo Ceramics Co. Ltd

B228

Shandong Tongyi Ceramics Co. Ltd

B229


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Keramikfliesen von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

(Datum und Unterschrift)“.