29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 679/2009 DES RATES

vom 7. Juli 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (1), insbesondere auf Artikel 70,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates werden bestimmte von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik („NAFO“) angenommene Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt. Diese Verordnung wurde anschließend durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates (2) geändert. In der Folge wurden Inkohärenzen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 und den NAFO-Vorschriften für Bestandserhaltung und Kontrolle festgestellt.

(2)

Auf ihrer 30. Jahrestagung im September 2008 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen ihrer Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Diese Änderungen betreffen Bestimmungen in Bezug auf die Grundfischerei, Sperrgebiete zum Schutz von Seemounts, Kennzeichnungsauflagen und zusätzliche Hafenstaatmaßnahmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (3) gilt ab 1. Januar 2010.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden folgende Nummern angefügt:

„21.

‚Grundfischerei‘ jede Fischereitätigkeit mit Fanggeräten, die bei normalem Einsatz mit Sicherheit oder wahrscheinlich mit dem Meeresboden in Berührung kommen;

22.

‚bestehende Grundfanggebiete‘ Gebiete, in denen VMS-Daten und/oder anderen Georeferenzdaten zufolge mindestens zwei Jahre innerhalb eines Bezugszeitraums von 1987 bis 2007 Grundfischerei betrieben wurde;

23.

‚neue Grundfanggebiete‘ Gebiete, bei denen es sich nicht um bestehende Grundfanggebiete handelt und in denen Grundfischerei betrieben wird.“

2.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zeichnen die Koordinaten des Start- und des Zielortes des Versuchsfischzugs gemäß Absatz 3 auf.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Schiffe, die eine gezielte Fischerei auf andere als die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Arten ausüben, dürfen mit Netzen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in den genannten Absätzen festgelegt, regulierte Arten fangen, sofern die Beifangvorschriften gemäß Artikel 4 erfüllt werden.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 7 festgelegt, sofern diese Netze sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können.“

5.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Sonderbestimmungen für den Garnelenfang in der Abteilung 3L

Der Garnelenfang in der Abteilung 3L wird in Tiefen von über 200 m durchgeführt.“

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Fischereisperrgebiete

(1)   In den nachstehenden Gebieten ist die Grundfischerei verboten:

Bereich

Koordinate 1

Koordinate 2

Koordinate 3

Koordinate 4

Orphan Knoll

50.00.30 N

45.00.30 W

51,00.30 N

45.00.30 W

51,00.30 N

47.00.30 W

50.00.30 N

47.00.30 W

Corner

Seamounts

35.00.00 N

48.00.00 W

36.00.00 N

48.00.00 W

36.00.00 N

52.00.00 W

35.00.00 N

52.00.00 W

Neufundland

Seamounts

43.29.00 N

43.20.00 W

44.00.00 N

43.20.00 W

44.00.00 N

46.40.00 W

43.29.00 N

46.40.00 W

Neuengland

Seamounts

35.00.00 N

57.00.00 W

39.00.00 N

57.00.00 W

39.00.00 N

64.00.00 W

35.00.00 N

64.00.00 W

Fogo

Seamount 1

42.31.33 N

53.23.17 W

42.31.33 N

52.33.37 W

41.55.48 N

53.23.17 W

41.55.48 N

52.33.37 W

Fogo

Seamount 2

41.07.22 N

52.27.49 W

41.07.22 N

51.38.10 W

40.31.37 N

52.27.49 W

40.31.37 N

51.38.10 W

(2)   In der NAFO-Abteilung 3O wird das Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird (in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1), für die Grundfischerei gesperrt:

Koordinaten-nummer

Breite

Länge

1

42°53′00″N

51°00′00″W

2

42°52′04″N

51°31′44″W

3

43°24′13″N

51°58′12″W

4

43°24′20″N

51°58′18″W

5

43°39′38″N

52°13′10″W

6

43°40′59″N

52°27′52″W

7

43°56′19″N

52°39′48″W

8

44°04′53″N

52°58′12″W

9

44°18′38″N

53°06′00″W

10

44°18′36″N

53°24′07″W

11

44°49′59″N

54°30′00″W

12

44°29′55″N

54°30′00″W

13

43°26′59″N

52°55′59″W

14

42°48′00″N

51°41′06″W

15

42°33′02″N

51°00′00″W“

7.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL IIa

SCHUTZ EMPFINDLICHER MARINER ÖKOSYSTEME

Artikel 12a

Begriffsbestimmung ‚für empfindliches marines Ökosystem‘

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚empfindliches marines Ökosystem‘

a)

ein marines Ökosystem, das einzigartig ist oder in dem seltene Arten leben und dessen Verschwinden nicht durch ähnliche Gebiete oder Ökosysteme ausgeglichen werden kann. Dazu gehören:

i)

Lebensräume mit endemischen Arten;

ii)

Lebensräume seltener, bedrohter oder gefährdeter Arten, die nur in genau begrenzten Gebieten vorkommen;

iii)

Aufwuchsgebiete oder genau begrenzte Futter-, Brut- oder Laichgebiete;

b)

ein marines Ökosystem, das für das Überleben, das Funktionieren, das Laichen/die Reproduktion oder die Wiederauffüllung von Fischbeständen, für bestimmte Lebensstadien (z. B. Aufwuchsgebiete oder Aufzuchtgebiete) oder für seltene, bedrohte oder gefährdete Meereslebewesen notwendig ist;

c)

ein marines Ökosystem, das für Zerstörung durch menschliche Tätigkeiten sehr anfällig ist;

d)

ein marines Ökosystem, für das Bestände oder Artenansammlungen mit mindestens einem der folgenden Merkmale kennzeichnend sind:

i)

langsame Wachstumsraten;

ii)

späte Geschlechtsreife;

iii)

niedrige oder nicht vorhersagbare Bestandsrekrutierung oder

iv)

Langlebigkeit;

e)

ein marines Ökosystem, das durch komplexe physische Strukturen gekennzeichnet ist, die durch hohe Konzentrationen biotischer und abiotischer Elemente entstanden sind. In einem solchen Ökosystem hängen die ökologischen Prozesse normalerweise in hohem Maße von diesen Strukturen ab. Außerdem weist ein solches Ökosystem häufig eine hohe Artenvielfalt auf, die durch die strukturbildenden Organismen bedingt ist.

Artikel 12b

Begriffsbestimmung für ‚erhebliche schädliche Auswirkungen‘

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erhebliche schädliche Auswirkungen“ Auswirkungen, die die Struktur oder Funktion des Ökosystems in einer Weise schädigen, die

a)

die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Bestände beeinträchtigt;

b)

langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder

c)

erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Arten von Lebensräumen und Gemeinschaften verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind.

Artikel 12c

Begriffsbestimmung für ‚Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme‘

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme‘ Antipatharien, Gorgonien, Zylinderrosen, Lophelia und Seefedern.

Artikel 12d

Begriffsbestimmung ‚Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme‘

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme‘ einen Fang von Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, bei dem die Fangmenge je Fanggerätausbringung 100 kg lebende Korallen und/oder 1 000 kg lebende Schwämme überschreitet.

Artikel 12e

Prüfung der Grundfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im NAFO-Regelungsbereich Grundfischerei betreiben wollen, prüfen 2009 die bekannten und erwarteten Auswirkungen dieser Fischerei auf empfindliche marine Ökosysteme. Die Mitgliedstaaten erlauben die Grundfischerei nur, wenn die Prüfung ergeben hat, dass keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme zu erwarten sind.

(2)   Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über die Orte, an denen sich in den Gebieten, in denen ihre Fischereifahrzeuge fischen wollen, empfindliche marine Ökosysteme befinden. Diese Informationen müssen gegebenenfalls vorliegende Forschungsdaten umfassen, anhand deren sich die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abschätzen lässt.

(3)   Bei der Bewertung des Risikos erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 erfolgt, sollten gegebenenfalls die unterschiedlichen Voraussetzungen in neuen Grundfanggebieten und in bestehenden Grundfanggebieten berücksichtigt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Prüfung gemäß Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 30. Juni 2009. Die übermittelten Informationen umfassen auch eine Beschreibung der Risikominderungsmaßnahmen, mit denen erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme vermieden werden sollen. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

Artikel 12f

Grundfischerei in neuen Grundfanggebieten

(1)   Alle Fischereitätigkeiten in neuen Grundfanggebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem betroffenen Fanggebiet eingesetzt wurden, gelten als Versuchsfischerei und werden im Einklang mit einem Versuchsfischerei-Protokoll nach Absatz 2 ausgeübt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe in neuen Grundfanggebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem betreffenden Fanggebiet eingesetzt wurden, Fischereitätigkeiten ausüben wollen, erstellen unter Verwendung der Vorgaben in Anhang XVI ein Versuchsfischerei-Protokoll.

(3)   Das Versuchsfischerei-Protokoll enthält Folgendes:

a)

einen Fangplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Es sind räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen zu erwägen, die gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird;

b)

einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die die Schiffe während der Fischerei treffen könnten;

c)

einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten, eine hundertprozentige Satellitenüberwachung sowie eine hundertprozentige Beobachtung im Rahmen von Beobachterprogrammen. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen müssen so detailliert sein, dass die Tätigkeit gegebenenfalls überprüft werden kann;

d)

einen Datenerhebungsplan, anhand dessen sich die empfindlichen marinen Ökosysteme und empfindlichen Arten in dem betreffenden Fanggebiet feststellen lassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versuchsgrundfischerei der Prüfung gemäß Artikel 12e unterzogen wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission chsfischerei-Protokoll gemäß Absatz 2 und die Prüfung gemäß Artikel 12e Absatz 1 zur Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versuchsfischerei nicht erlaubt wird, bevor diese Informationen beim NAFO-Sekretariat eingegangen sind.

Artikel 12g

Unvorhergesehenes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme in bestehenden Grundfanggebieten

(1)   Trifft ein Fischereifahrzeug während seiner Fischereitätigkeiten in bestehenden Grundfanggebieten auf Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, so bestimmt der Kapitän die Menge der gefangenen Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme.

(2)   Liegt die Menge der Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, die bei einem Fangeinsatz, beispielsweise mit einem Schleppnetz, einem Stellnetz oder einer Langleine, gefangen wird, über der Schwelle gemäß Artikel 12d, so gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(3)   Der Kapitän meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die Informationen unverzüglich über die Kommission an das Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission warnt umgehend andere Mitgliedstaaten, deren Schiffe in dem Gebiet tätig sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten warnen unverzüglich alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die sich in dem Gebiet aufhalten.

(4)   Der Kapitän beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Schiff wieder auf das empfindliche marine Ökosystem trifft. Der Kapitän handelt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.

Artikel 12h

Unvorhergesehenes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme in neuen Grundfanggebieten

(1)   Trifft ein Fischereifahrzeug während seiner Fischereitätigkeiten in neuen Grundfanggebieten auf Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, so bestimmt der Kapitän die Menge der gefangenen Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme. Die Beobachter ermitteln Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene.

(2)   Liegt die Menge dieser Arten, die je Fanggerät — beispielsweise Schleppnetz, Stellnetz oder Langleine — gefangen wurden, über der Schwelle gemäß Artikel 12d, so gelten die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels.

(3)   Der Kapitän meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die Informationen unverzüglich über die Kommission an das Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission warnt umgehend andere Mitgliedstaaten, deren Schiffe in dem Gebiet tätig sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten warnen unverzüglich alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die sich in dem Gebiet aufhalten.

(4)   Das Gebiet in einem Umkreis von zwei Seemeilen um die Position, die ein Schiff unter der Flagge einer NAFO-Vertragspartei gemeldet hat, wird vorübergehend geschlossen. Die gemeldete Position ist diejenige, die das betreffende Schiff angegeben hat, und zwar entweder der Endpunkt des Hols oder eine andere Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zu dem genauen Ort aufweist, an dem das Schiff auf das empfindliche marine Ökosystem getroffen ist. Die vorübergehende Schließung gilt so lange, bis das NAFO-Sekretariat mitteilt, dass das Gebiet wieder freigegeben werden kann.

(5)   Das Fischereifahrzeug beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass es wieder auf das empfindliche marine Ökosystem trifft. Der Kapitän handelt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.“

8.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist unter Verwendung des 3-Alpha-Codes nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) beziehungsweise des Aufmachungscodes nach Anhang XIV (b) der vorliegenden Verordnung so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der zuerst genannten Verordnung festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den Abteilungen 3L und 3M gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.“

9.

In Artikel 47 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

legen den Inspektoren auf Wunsch die Koordinaten der Start- und Zielorte der Versuchsfischzüge gemäß Artikel 6 Absatz 4 vor.“

10.

Kapitel V erhält folgende Fassung:

„KAPITEL V

HAFENSTAATKONTROLLE DER SCHIFFE UNTER DER FLAGGE EINER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 62

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für in Häfen der Mitgliedstaaten erfolgende Anlandungen oder Umladungen von Fisch, der von Schiffen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei der NAFO im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde und zuvor noch nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurde, oder von Erzeugnissen aus diesem Fisch.

(2)   Dieses Kapitel findet unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1005/2008 Anwendung.

Artikel 63

Bezeichnete Häfen

Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen, zu denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung oder der Umladung Zugang erhalten können. Die Mitgliedstaaten teilen ihre bezeichneten Häfen der Kommission mit, und die Kommission übermittelt die Liste dieser Häfen an das NAFO-Sekretariat. Nachfolgende Änderungen der Liste werden dem NAFO-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

Artikel 63a

Zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anmeldungen gemäß Artikel 63b sowie die Entgegennahme von Bestätigungen und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 63c fungiert.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen der zuständigen Behörde und die Kontaktdaten mit. Die Kommission leitet diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiter.

Artikel 63b

Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

(1)   Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 62 Absatz 1 dieser Verordnung oder sein Stellvertreter, der zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen will, der zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 63a dieser Verordnung mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen er nutzen möchte.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch u. a. unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Fanggründen und den Häfen andere Anmeldungsfristen vorsehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle diese Anmeldungsfristen mit. Die Kommission leitet diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)   Der Anmeldung müssen folgende Formblätter beiliegen, wobei Teil A ordnungsgemäß ausgefüllt sein muss:

a)

Formblatt PSC 1 gemäß Anhang XV (A), wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlanden oder umladen möchte;

b)

Formblatt PSC 2 gemäß Anhang XV (B), wenn das Fischereifahrzeug Fänge anlanden oder umladen möchte, die es zuvor durch Umladung erhalten hat. Für jedes abgebende Schiff ist ein getrenntes Formblatt zu verwenden;

c)

beide Formblätter, PSC 1 und PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug sowohl eigene als auch durch Umladungen erhaltene Fänge anlanden oder umladen möchte.

(4)   Der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständige Behörde des Hafens, den er nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch andere Anmeldungsfristen vorsehen. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 oder PSC 2 beizufügen, worüber das Wort ‚annulliert‘ zu schreiben ist.

(5)   Die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats übermittelt eine Kopie der Anmeldung gemäß den Absätzen 3 und 4 unverzüglich an den Vertragspartei-Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen möchte, sowie bei zuvor erfolgten Umladungen an den Vertragspartei-Flaggenstaat der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

(6)   Eine Kopie der Anmeldung ist außerdem der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle zu übermitteln, die sie unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

Artikel 63c

Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

(1)   Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung erteilt hat. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Flaggenstaat durch Rücksendung einer Kopie der gemäß Artikel 63b Absatz 5 übermittelten Formblätter PSC 1 und/oder PSC 2 mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigt, dass

a)

die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;

b)

die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß nach Arten gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

c)

die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren und

d)

der Aufenthalt der Schiffe in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt. In solchen Fällen lassen sie den betreffenden Fisch jedoch in ein von ihnen kontrolliertes Lager bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist und von den zuständigen Behörden überprüft wurde. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

(3)   Die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats teilt dem Kapitän unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie der Formblätter PSC 1 und/oder PSC 2 mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen. Diese Kopie wird auch der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle übermittelt, die die Information an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

Artikel 63d

Kontrollen

(1)   Sofern nicht in einem Bestandserholungsplan etwas anderes festgelegt ist, kontrolliert der Hafenmitgliedstaat in jedem Berichtsjahr mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen.

(2)   Die Kontrollen werden von zugelassenen nationalen Inspektoren durchgeführt, die dem Kapitän des Fischereifahrzeugs vor der Kontrolle ihre Vollmacht vorlegen.

(3)   Der Hafenmitgliedstaat kann Inspektoren anderer Vertragsparteien auffordern, seine eigenen Inspektoren zu begleiten und die Kontrollen von Anlandungen oder Umladungen im Sinne dieses Kapitels zu beobachten.

(4)   Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung in dem betreffenden Hafen und die nationalen Inspektoren führen mindestens folgende Kontrollen durch:

a)

Datenvergleich zwischen den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten und

i)

den im Logbuch angegebenen Mengen nach Arten,

ii)

den Fang- und Tätigkeitsberichten und

iii)

allen in der Anmeldung (PSC 1 oder PSC 2) enthaltenen Angaben über Fänge;

b)

Prüfung und Erfassung der Fangmengen nach Arten, die nach Abschluss der Anlandung oder Umladung noch an Bord verbleiben;

c)

Prüfung von Angaben aus Inspektionen auf See;

d)

Prüfung aller an Bord befindlichen Netze und Erfassung der Maschengrößen;

e)

Prüfung der Größe der Fische auf Übereinstimmung mit den Mindestgrößenanforderungen.

(5)   Die Inspektoren bemühen sich, die Schiffe nicht über Gebühr aufzuhalten, und tragen dafür Sorge, dass Störungen und Behinderungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben und eine Minderung der Qualität der Fänge vermieden wird.

(6)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

a)

ist zur Kooperation und Unterstützung bei der Kontrolle des Schiffs nach diesen Verfahren verpflichtet und darf die Inspektoren des Hafenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören;

b)

gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumen des Schiffs, an Bord befindlichen Fängen, Netzen und anderem Gerät oder Ausrüstungen und stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die der Inspektor des Hafenstaats für erforderlich hält, einschließlich Kopien relevanter Dokumente.

Artikel 63e

Schwere Verstöße

(1)   Als schwere Verstöße gelten

a)

Hinderung der Inspektoren an der Ausübung ihrer Pflichten;

b)

Anlandung oder Umladung in einem nicht bezeichneten Hafen;

c)

Nichtbeachtung der Bestimmungen über die vorherige Anmeldung einer Ankunft;

d)

Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenmitgliedstaates.

(2)   Jeder Hafenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug, bei dem nach seinem innerstaatlichen Recht festgestellt wurde, dass es einen schweren Verstoß nach Absatz 1 begangen hat, Durchsetzungsmaßnahmen. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Bußgelder;

b)

Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;

c)

Sequestration des Schiffs.

Artikel 63f

Kontrollberichte

(1)   Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Hafenkontrollberichts gemäß Anhang XII dokumentiert.

(2)   Der Kontrollbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Kontrolle von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs wird eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt.

(3)   Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Schiffes sowie dem Flaggenstaat des Schiffes, von dem gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, unverzüglich eine Kopie übermittelt. Auch der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle wird unverzüglich eine Kopie übermittelt, die diese an das NAFO-Sekretariat weiterleitet. Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Schiffes auf Anfrage übersandt.“

11.

Artikel 68 wird durch folgenden Artikel ersetzt:

„Artikel 68

Einfahrt in den Hafen

(1)   Unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1005/2008 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kapitäne von Schiffen von Nichtvertragsparteien nur in gemäß Artikel 63 bezeichnete Häfen einfahren dürfen. Will der Kapitän in einen bezeichneten Hafen einfahren, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß den Bestimmungen von Artikel 63b mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffs und an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weiter, die sie dann unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

(2)   Die Artikel 63b und 63c gelten sinngemäß. Der Hafenmitgliedstaat untersagt Schiffen, die die erforderliche Anmeldung gemäß Absatz 1 nicht übermittelt haben und für die die Bestätigung des Flaggenstaats gemäß Artikel 63c Absatz 1 nicht eingegangen ist, das Einfahren in seine Häfen.

(3)   Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 68a

Kontrolle im Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe von Nichtvertragsparteien, die einen ihrer Häfen anlaufen, von den zuständigen Behörden kontrolliert werden. Jedes Schiff darf Fänge erst nach abgeschlossener Kontrolle anlanden oder umladen. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, Logbücher, Fischereigeräte, Fänge an Bord und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich.

(2)   Stellen die zuständigen Behörden nach Abschluss der Kontrolle fest, dass das Schiff einer Nichtvertragspartei Bestände oder Bestandsgruppen, die von der NAFO reguliert oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, an Bord hat, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung der Fänge dieses Schiffs.

(3)   Dieses Verbot gilt allerdings nicht, wenn der Kapitän des kontrollierten Schiffes oder sein Vertreter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass

a)

die an Bord befindlichen Arten außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangen wurden oder

b)

die an Bord befindlichen Arten der Liste in Anhang II in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO gefangen wurden.

(4)   Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.

(5)   Die Kontrolle wird mindestens durch Ausfüllen des Hafenkontrollberichts gemäß Anhang XII dokumentiert.

(6)   Die Ergebnisse aller Kontrollen von Schiffen von Nichtvertragsparteien in Häfen von Mitgliedstaaten und die anschließend getroffenen Maßnahmen werden umgehend dem Flaggenstaat des Schiffes sowie der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt, die diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.“

13.

In Anhang V wird Nummer 3 gestrichen.

14.

Anhang XII Teil A erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

15.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XV angefügt.

16.

Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1).

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.“


ANHANG I

„A.   MUSTER ‚HAFENKONTROLLBERICHT‘

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ANHANG II

„ANHANG XV

FORMBLÄTTER FÜR DIE ANMELDUNG VON HAFENSTAATKONTROLLEN

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ANHANG III

„ANHANG XVI

VORGABEN FÜR DAS VERSUCHSFISCHEREI-PROTOKOLL FÜR NEUE FANGGRÜNDE MIT WAHRSCHEINLICHEM MEERESGRUNDKONTAKT DES FANGGERÄTS

I.   Der Mitgliedstaat teilt seine beabsichtigte Versuchsfischereitätigkeit dem NAFO-Sekretariat über die Kommission mit

Fangplan

Risikominderungsplan

Fangüberwachung

Datenerfassung

Zielarten

Massnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche Marine Ökosysteme

Bestimmung und Aufzeichnung aller gefangenen Arten an Bord bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene

Daten werden erhoben und in einem Standardformat gemeldet

Fangdaten

 

100 % Satelliten-Überwachung

 

Beschreibung des zu befischenden Gebiets

 

100 % Anwesenheit von Beobachtern

 

Voraussichtlicher Aufwand

 

 

 

Verwendete Grundfanggeräte

 

 

 

II.   Der Mitgliedstaat übermittelt den Reisebericht dem NAFO-Sekretariat über die Kommission

ANMELDUNG DER BEABSICHTIGTEN VERSUCHSFISCHEREI (1)

NAME DES SCHIFFES:

FLAGGENSTAAT DES SCHIFFES:

VORAUSSICHTLICHE(S) GEBIET(E) DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEITEN (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

VORAUSSICHTLICHE DATEN DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEITEN:

GAB ES IN ANGRENZENDEN GEBIETEN BEREITS FRÜHERE FANGTÄTIGKEITEN (FALLS JA, BITTE INFORMATIONSQUELLE ANGEBEN):

WÄHREND DER VERSUCHSFISCHEREITÄTIGKEIT ERWARTETE TIEFEN:

GIBT ES HABITAT-KARTEN VON DEM GEBIET (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

GIBT ES TAXONOMISCHE SCHLÜSSEL ZUR IDENTIFIZIERUNG POTENZIELL GEFÄHRDETER ARTEN (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

BEKANNTE EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME (2) IN DEM/DEN ZU BEFISCHENDEN GEBIET(EN):

RISIKOMINDERUNGSMASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ERHEBLICHER SCHÄDLICHER AUSWIRKUNGEN AUF EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME:

GIBT ES BATHYMETRISCHE KARTEN DES VERSUCHSFISCHEREIGEBIETS (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

GIBT ES WISSENSCHAFTLICHE INFORMATIONEN ÜBER DIE FANGGRÜNDE IN DEM VERSUCHSFISCHEREIGEBIET (FALLS JA, BITTE QUELLE(N) ANGEBEN):

ZIELARTEN:

WELCHE FANGGERÄTE (BITTE PRÄZISIEREN) SOLLEN IN WELCHEN GEBIETEN (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD) VERWENDET WERDEN:

III.   Der Versuchsfischerei  (3) -Reisebericht des Mitgliedstaats wird dem Wissenschaftsrat der NAFO vorgelegt

NAME DES SCHIFFES:

FLAGGENSTAAT DES SCHIFFES:

LAGE DER FANGGEBIETE (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

DATEN DER FANGTÄTIGKEITEN:

BEI DER FANGTÄTIGKEIT FESTGESTELLTE TIEFEN (LISTE FÜR JEDES HOL EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

GESAMTZEIT (IN STUNDEN)/-GEBIET DER FANGTÄTIGKEIT (LISTE FÜR JEDES HOL EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

VERWENDETE FANGGERÄTE (BITTE PRÄZISIEREN) UND GEBIETE, IN DENEN SIE VERWENDET WERDEN (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

ANGETROFFENE EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME (4) (LISTE FÜR JEDES HOL EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

RISIKOMINDERUNGSMASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ERHEBLICHER SCHÄDLICHER AUSWIRKUNGEN AUF EMPFINDLICHE MARINE ÖKOSYSTEME:

LISTE ALLER AN BORD VERBRACHTEN ORGANISMEN (ZIELARTEN, BEIFANG) (BESTIMMT BIS ZUR NIEDRIGSTEN TAXONOMISCHEN EINHEIT):

LISTE AN BORD VERBRACHTER POTENZIELL GEFÄHRDETER INDIKATORARTEN (5) NACH FANGGEBIET (EINSCHLIESSLICH BREITENGRAD/LÄNGENGRAD):

LISTE DER FÜR BIOLOGISCHE PROBENAHMEN (Z. B. LÄNGE-GEWICHT, GESCHLECHT, ALTER) ZURÜCKBEHALTENEN ORGANISMEN, FALLS VORHANDEN:

Anmerkung: Die Datenübermittlung sollte einer Standardspezifikation folgen, wie sie z. B. von den Programmen für wissenschaftliche Beobachter angenommen wurde.


(1)  Die Versuchsfischerei ist definiert als alle Grundfangtätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die in dem betreffenden Gebiet vorher nicht eingesetzt wurden.

(2)  Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.

(3)  Die Versuchsfischerei ist definiert als alle Grundfangtätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die in dem betreffenden Gebiet vorher nicht eingesetzt wurden.

(4)  Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.

(5)  Bezug auf Anhang 1 der Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf hoher See.“