31988L0361

Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages

Amtsblatt Nr. L 178 vom 08/07/1988 S. 0005 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0044


RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (88/361/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Währungsausschusses (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8a des Vertrages umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Kapitalverkehr unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Maßnahmen zur Steuerung der Bankenliquidität treffen können; diese Maßnahmen müssen sich auf dieses Ziel beschränken.

Die Mitgliedstaaten müssen erforderlichenfalls Maßnahmen treffen können, mit denen im Rahmen entsprechender Gemeinschaftsverfahren kurzfristige Kapitalbewegungen vorübergehend verhindert werden, die selbst bei Nichtvorliegen einer nennenswerten Divergenz der grundlegenden wirtschaftlichen Faktoren ihre interne Währungs- und Wechselkurspolitik ernstlich stören würden.

Im Interesse der Transparenz empfiehlt es sich, entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anwendungsbereich der durch die Beitrittsakte von 1985 festgelegten Übergangsmaßnahmen zugunsten des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik im Bereich des Kapitalverkehrs abzugrenzen.

Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können nach den Artikeln 61 bis 66 bzw. den Artikeln 222 bis 232 der Beitrittsakte von 1985 in Abweichung von den Verpflichtungen der Ersten Richtlinie vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/566/EWG (4), die Befreiung bestimmter Kapitalbewegungen aufschieben. Die Richtlinie 86/566/EWG sieht ferner eine Übergangsregelung zugunsten dieser beiden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs vor. Diesen beiden Mitgliedstaaten muß die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb der gleichen Fristen und aus den gleichen wirtschaftlichen Gründen die Anwendung der sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden neuen Liberalisierungsverpflichtungen zurückzustellen.

Die Republik Griechenland und Irland sehen sich, wenngleich in unterschiedlichem Maße, einer schwierigen Zahlungsbilanzlage und dem Sachzwang einer hohen Auslandsverschuldung gegenüber. Eine unverzügliche und vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs dieser beiden Mitgliedstaaten würde die Fortsetzung der Maßnahmen erschweren, die sie zur Verbesserung ihrer außenwirtschaftlichen Lage und zur verstärkten Anpassung ihres Finanzsystems an die Erfordernisse eines integrierten Finanzmarktes der Gemeinschaft eingeleitet haben. Gemäß Artikel 8c des Vertrages sind diesen beiden Mitgliedstaaten zusätzliche, ihrer besonderen Situation angemessene Fristen für die Anwendung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einzuräumen.

Die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs könnte in einigen Mitgliedstaaten und insbesondere in Grenzgebieten zu Schwierigkeiten auf dem Markt für Zweitwohnsitze beitragen. Bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung dieser Käufe sollten durch die Anwendung dieser Richtlinie nicht berührt werden.

Um die Frist bis zur Anwendung dieser Richtlinie zu nutzen, sollte die Kommission Vorschläge unterbreiten, die darauf abzielen, Gefahren von Steuerumgehungen, Steuerflucht und Steuerhinterziehung infolge der Unterschiede bei den nationalen Besteuerungsregeln zu vermindern; der Rat sollte innerhalb dieser Frist über diese Vorschläge befinden.

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Vertrages muß sich die Gemeinschaft bemühen, ein Hoechstmaß an Liberalisierung im Bereich des Kapitalverkehrs zwischen ihren Gebietsansässigen und denen der Drittländer zu erreichen.

Kurzfristige Kapitalbewegungen großen Umfangs aus oder nach Drittländern können die monetäre oder finanzielle Lage der Mitgliedstaaten ernsthaft stören oder schwerwiegende Spannungen auf den Devisenmärkten verursachen. Derartige Entwicklungen können nachteilige Folgen für den Zusammenhalt des Europäischen Währungssystems, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die schrittweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion haben. Daher sollten die erforderlichen Voraussetzungen für ein konzertiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten für den Fall geschaffen werden, daß ein solches Vorgehen notwendig sein sollte.

Diese Richtlinie tritt an die Stelle der Richtlinie 72/156/EWG des Rates vom 21. März 1972 zur Regulierung der internationalen Finanzströme und zur Neutralisierung ihrer unerwünschten Wirkungen auf die binnenwirtschaftliche Liquidität (5). Die Richtlinie 72/156/EWG ist daher aufzuheben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert.

(2) Die mit dem Kapitalverkehr zusammenhängenden Zahlungstransaktionen erfolgen zu den gleichen Devisenbedingungen, die bei Zahlungen für laufende Transaktionen gelten.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und den Währungsausschuß sowie die Kommission über die Maßnahmen zur Steuerung der Bankenliquidität, die sich besonders auf die von Kreditinstituten mit Gebietsfremden getätigten Kapitaltransaktionen auswirken; die Unterrichtung erfolgt spätestens bei Inkrafttreten der Maßnahmen.

Diese Maßnahmen sind auf das zur internen geldpolitischen Steuerung notwendige Maß zu begrenzen. Der Währungsausschuß und der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken geben hierzu Stellungnahmen für die Kommission ab.

Artikel 3

(1) Im Falle von kurzfristigen Kapitalbewegungen von außergewöhnlichem Umfang, die starke Spannungen auf den Devisenmärkten hervorrufen und die die Durchführung der Geld- und Devisenpolitik eines Mitgliedstaats ernstlich stören, insbesondere mit der Folge beträchtlicher Veränderungen der binnenwirtschaftlichen Liquidität, kann die Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses und des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken diesen Mitgliedstaat ermächtigen, gegenüber den in Anhang II aufgeführten Kapitalbewegungen die Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Modalitäten sie festlegt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann die vorstehend genannten Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls wegen ihrer Dringlichkeit selbst treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. Die Kommission beschließt nach Anhörung des Währungsausschusses und des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken, ob der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen beibehalten kann oder ob er sie ändern oder aufheben muß.

(3) Die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefaßten Beschlüsse können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.

(4) Die Anwendungsdauer der im Rahmen dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen darf sechs Monate nicht überschreiten.

(5) Der Rat prüft vor dem 31. Dezember 1992 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und nach Stellungnahme des Währungsausschusses und des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken, ob die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich ihres Grundsatzes und ihrer Modalitäten weiterhin den Erfordernissen entsprechen, für die sie vorgesehen waren.

Artikel 4

Das Recht der Mitgliedstaaten, auf insbesondere steuerrechtlichem oder bankenaufsichtsrechtlichem Gebiet die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern und Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen, wird durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht berührt.

Die Anwendung dieser Maßnahmen und Verfahren darf keine Behinderung des im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht abgewickelten Kapitalverkehrs zur Folge haben.

Artikel 5

Entsprechend der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I gilt für das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik der in Anhang III festgelegte Anwendungsbereich der Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 im Bereich des Kapitalverkehrs.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ferner unterrichten sie die Kommission über jede neue Maßnahme oder jede Änderung der Vorschriften über den in Anhang I aufgeführten Kapitalverkehr spätestens zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens.

(2) Unbeschadet der Artikel 61 bis 66 und 222 bis 232 der Beitrittsakte von 1985 für das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik dürfen diese beiden Mitgliedstaaten sowie die Republik Griechenland und Irland die in Anhang IV aufgeführten Kapitalverkehrsbeschränkungen unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen vorübergehend beibehalten.

Falls vor Ablauf der Frist für die Liberalisierung des in den Listen III und IV des Anhangs IV genannten Kapitalverkehrs die Portugiesische Republik oder die Republik Griechenland der Auffassung sind, daß sie diese Liberalisierung insbesondere wegen Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder eines unzureichenden Grads der Anpassung des nationalen Finanzsystems nicht vornehmen können, nimmt die Kommission auf Antrag eines dieser Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß eine Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des betreffenden Mitgliedstaats vor. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung schlägt die Kommission dem Rat vor, für den geamten oder einen Teil des betreffenden Kapitalverkehrs die für seine Liberalisierung festgesetzte Frist zu verlängern. Diese Verlängerung darf drei Jahre nicht überschreiten. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 69 des Vertrages.

(3) Das Königreich Belgien und das Großherzogtum Luxemburg können den gespaltenen Devisenmarkt gemäß den in Anhang V vorgesehenen Bedingungen und Fristen vorübergehend beibehalten.

(4) Bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen dürfen aufrechterhalten werden, bis der Rat weitere diesbezügliche Vorschriften gemäß Artikel 69 des Vertrages erläßt. Die vorliegende Vorschrift berührt nicht die Anwendbarkeit anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(5) Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 1988 Vorschläge, die darauf abzielen, Gefahren von Steuerumgehungen, Steuerflucht und Steuerhinterziehung infolge der Unterschiede in den nationalen Regelungen zur Besteuerung von Sparerträgen und in der Kontrolle der Anwendung dieser Regelungen zu beseitigen oder zu vermindern.

Der Rat befindet über diese Vorschläge bis zum 30. Juni 1989. Alle gemeinschaftlichen Steuervorschriften sind gemäß dem Vertrag einstimmig zu erlassen.

Artikel 7

(1) Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bemühen sich die Mitgliedstaaten, in dem Verfahren, das sie auf die Transfers im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit Drittländern anwenden, den gleichen Liberalisierungsgrad wie bei Transaktionen mit den Gebietsansässigen der anderen Mitgliedstaaten zu erreichen.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 berühren nicht die Anwendung der einzelstaatlichen Regeln oder der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gegenüber Drittländern und insbesondere etwaige Gegenseitigkeitsbedingungen betreffend Niederlassungsgeschäfte, Erbringung finanzieller Dienstleistungen und Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten.

(2) Falls kurzfristige Kapitalbewegungen großen Umfangs aus oder nach Drittländern die interne oder externe monetäre oder finanzielle Lage der Mitgliedstaaten oder mehrerer von ihnen ernsthaft stören oder schwerwiegende Spannungen in den Wechselkursbeziehungen in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und Drittländern verursachen, beraten die Mitgliedstaaten über alle Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Abhilfe der aufgetretenen Schwierigkeiten zu treffen sind. Diese Beratungen erfolgen im Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und im Währungsausschuß auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats.

Artikel 8

Der Währungsausschuß nimmt mindestens einmal jährlich eine Prüfung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Lage auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs vor. Diese Prüfung betrifft diejenigen Maßnahmen zur internen Regelung im Kreditbereich und im Bereich des Finanz- und Währungsmarkts, die eine spezifische Auswirkung auf die Internationalen Kapitalbewegungen haben können, sowie alle übrigen Aspekte der vorliegenden Richtlinie. Der Ausschuß erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung.

Artikel 9

Die Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 und die Richtlinie 72/156/EWG werden mit Wirkung ab 1. Juli 1990 aufgehoben.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 26 vom 1. 2. 1988, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 17. Juni 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. 43 vom 12. 7. 1960, S. 921/60.

(4) ABl. Nr. L 332 vom 26. 11. 1986, S. 22.

(5) ABl. Nr. L 91 vom 18. 4. 1972, S. 13.

ANHANG I

NOMENKLATUR FÜR DEN KAPITALVERKEHR GEMÄSS ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE

In dieser Nomenklatur werden die Kapitalbewegungen nach der ökonomischen Natur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, ausgedrückt in Landeswährung oder in Fremdwährungen, gegliedert.

Der in dieser Nomenklatur genannte Kapitalverkehr umfaßt:

- alle für die Durchführung des Kapitalverkehrs erforderlichen Geschäfte: Abschluß und Ausführung der Transaktion und damit zusammenhängende Transferzahlungen. Die Transaktion erfolgt im allgemeinen zwischen Gebietsansässigen verschiedener Mitgliedstaaten; es kommt jedoch vor, daß bestimmte Kapitalbewegungen von einer einzigen Person für eigene Rechnung getätigt werden (beispielsweise Vermögenstransfers von Auswanderern);

- die von natürlichen oder juristischen Personen (¹) getätigten Geschäfte einschließlich der Geschäfte, die sich auf Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten und der anderen Verwaltungsstellen und öffentlichen Einrichtungen beziehen, vorbehaltlich der Bestimmunten von Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags;

- den Zugang des Marktteilnehmers zu allen Finanzverfahren, die auf dem für die Durchführung des Geschäfts in Anspruch genommenen Markt zur Verfügung stehen. Beispielsweise umfaßt der Begriff des Erwerbs von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten nicht nur die Kassageschäfte, sondern alle zur Verfügung stehenden Geschäftsformen, wie Termingeschäfte, Optionsgeschäfte oder Geschäfte mit Optionsscheinen, Tauschgeschäfte gegen andere Vermögenswerte usw. Ebenso umfaßt der Begriff Kontokorrent- und Termingeschäfte bei Finanzinstitutionen nicht nur die Errichtung und Unterhaltung von Kontokorrent- und Terminkonten, sondern auch die Termingeschäfte in Fremdwährungen, gleich ob sie für die Deckung eines Wechselkursrisikos oder das Eingehen einer offenen Devisenposition bestimmt sind;

- die Liquidation oder Abtretung der gebildeten Guthaben, die Repatriierung des Erlöses aus dieser Liquidation (¹) oder die Verwendung dieses Erlöses an Ort und Stelle in den Grenzen der Gemeinschaftsverpflichtungen;

- die Kredit- oder Darlehensrückzahlungen.

Diese Nomenklatur ist keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitelverkehrs; sie enthält nämlich eine Rubrik XIII - F "Sonstiger Kapitalverkehr: Verschiedenes". Sie ist mithin nicht im Sinne einer Einschränkung des Geltungsbereichs des in Artikel 1 dieser Richtlinie niedergelegten Grundsatzes einer vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu verstehen.

I. DIREKTINVESTITIONEN (¹)

1. Gründung und Erweiterung von Zweigniederlassungen oder neuen Unternehmen, die ausschließlich dem Geldgeber gehören, und vollständige Übernahme bestehender Unternehmen

2. Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen

3. Langfristige Darlehen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen

4. Reinvestitionen von Erträgen zur Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen

A. Direktinvestitionen von Gebietsfremden im Inland (¹)

B. Direktinvestitionen von Gebietsansässigen im Ausland (¹)

II. IMMOBILIENINVESTITIONEN (soweit nicht unter I erfaßt) (¹)

A. Immobilieninvestitionen von Gebietsfremden im Inland

B. Immobilieninvestitionen von Gebietsansässigen im Ausland

III. GESCHÄFTE MIT WERTPAPIEREN, DIE NORMALERWEISE AM KAPITALMARKT GEHANDELT WERDEN (soweit nicht unter I, IV und V erfaßt)

a) Aktien und andere Wertpapiere, die Beteiligungscharakter haben (¹)

b) Schuldverschreibungen (¹)

(¹) Siehe nachstehende Begriffsbestimmungen.

A. Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren

1. Erwerb an der Börse gehandelter inländischer Wertpapiere durch Gebietsfremde (¹)

2. Erwerb an der Börse gehandelter ausländischer Wertpapiere durch Gebietsansässige

3. Erwerb nicht an der Börse gehandelter inländischer Wertpapiere durch Gebietsfremde (¹)

4. Erwerb nicht an der Börse gehandelter ausländischer Wertpapiere durch Gebietsansässige.

B. Zulassung von Wertpapieren am Kapitalmarkt (¹)

ii) Börseneinführung (¹)

ii) Emission und Unterbringung an einem Kapitalmarkt (¹)

1. Zulassung von inländischen Wertpapieren an einem ausländischen Kapitalmarkt

2. Zulassung von ausländischen Wertpapieren am inländischen Kapitalmarkt

IV. GESCHÄFTE MIT ANTEILSCHEINEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN (¹)

a) Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere, die normalerweise am Kapitalmarkt gehandelt werden (Aktien, andere Beteiligungspapiere und Schuldverschreibungen)

b) Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen in Titel oder Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden

c) Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen in andere Vermögenswerte

A. Transaktionen mit Anteilscheinen von Organismen für gemeinsame Anlagen

1. Erwerb an der Börse gehandelter Anteilscheine von inländischen Organismen durch Gebietsfremde

2. Erwerb an der Börse gehandelter Anteilscheine von ausländischen Organismen durch Gebietsansässige

3. Erwerb nicht an der Börse gehandelter Anteilscheine von inländischen Organismen durch Gebietsfremde

4. Erwerb nicht an der Börse gehandelter Anteilscheine von ausländischen Organismen durch Gebietsansässige

B. Zulassung von Anteilscheinen von Organismen für gemeinsame Anlagen am Kapitalmarkt

i) Börseneinführung

ii) Emission und Unterbringung an einem Kapitalmarkt

1. Zulassung von Anteilscheinen von inländischen Organismen für gemeinsame Anlagen an einem ausländischen Kapitalmarkt

2. Zulassung von Anteilscheinen von ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen am inländischen Kapitalmarkt

V. GESCHÄFTE MIT WERTPAPIEREN UND ANDEREN INSTRUMENTEN, DIE NORMALERWEISE AM GELDMARKT GEHANDELT WERDEN (¹)

A. Transaktionen mit Geldmarktpapieren und anderen Geldmarktinstrumenten

1. Erwerb von inländischen Geldmarktpapieren und -instrumenten durch Gebietsfremde

2. Erwerb von ausländischen Geldmarktpapieren und -instrumenten durch Gebietsansässige

B. Zulassung von Wertpapieren und anderen Instrumenten am Geldmarkt

i) Einführung an einem amtlich anerkannten Geldmarkt (¹)

ii) Emission und Unterbringung an einem amtlich anerkannten Geldmarkt

1. Zulassung von inländischen Wertpapieren und Instrumenten an einem ausländischen Geldmarkt

2. Zulassung von ausländischen Wertpapieren und Instrumenten am inländischen Geldmarkt

(¹) Siehe nachstehende Begriffsbestimmungen.

VI. KONTOKORRENT- UND TERMINGESCHÄFTE MIT FINANZINSTITUTIONEN (¹)

A. Geschäfte von Gebietsfremden mit inländischen Finanzinstitutionen

B. Geschäfte von Gebietsansässigen mit ausländischen Finanzinstitutionen

VII. KREDITE IM ZUSAMMENHANG MIT HANDELSGESCHÄFTEN ODER DIENSTLEISTUNGEN, AN DENEN EIN GEBIETSANSÄSSIGER BETEILIGT IST (¹)

1. Kurzfristig (weniger als ein Jahr)

2. Mittelfristig (zwischen einem und fünf Jahren)

3. Langfristig (fünf Jahre und länger)

A. Kredite von Gebietsfremden an Gebietsansässige

B. Kredite von Gebietsansässigen an Gebietsfremde

VIII. DARLEHEN UND FINANZKREDITE (SOWEIT NICHT UNTER I, VII UND XI ERFASST) (¹)

1. Kurzfristig (weniger als ein Jahr)

2. Mittelfristig (zwischen einem und fünf Jahren)

3. Langfristig (fünf Jahre und länger)

A. Darlehen und Kredite von Gebietsfremden an Gebietsansässige

B. Darlehen und Kredite von Gebietsansässigen an Gebietsfremde

IX. BÜRGSCHAFTEN, ANDERE GARANTIEN UND PFANDRECHTE

A. Von Gebietsfremden an Gebietsansässige

B. Von Gebietsansässigen an Gebietsfremde

X. TRANSFERZAHLUNGEN IN ERFÜLLUNG VON VERSICHERUNGSVERTRAEGEN

A. Prämien und Leistungen aufgrund von Lebensversicherungsverträgen

1. Verträge zwischen inländischen Lebensversicherungsgesellschaften und Gebietsansässigen

2. Verträge zwischen ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften und Gebietsfremden.

B. Prämien und Leistungen aufgrund von Kreditversicherungsverträgen

1. Verträge zwischen inländischen Kreditversicherungsgesellschaften und Gebietsfremden

2. Verträge zwischen ausländischen Kreditversicherungsgesellschaften und Gebietsansässigen

C. Sonstiger Kapitalverkehr in Verbindung mit Versicherungsverträgen

XI. KAPITALVERKEHR MIT PERSÖNLICHEM CHARAKTER

A. Darlehen

B. Schenkungen und Stiftungen

C. Mitgiften

D. Erbschaften und Vermächtnisse

E. Schuldenregelung von Einwanderern im Land ihres früheren Wohnsitzes

F. Vermögenstransfer von Gebietsansässigen im Fall der Auswanderung zum Zeitpunkt ihrer Niederlassung und während ihres Aufenthalts im Ausland

G. Transfer der Ersparnisse von Einwanderern während ihres Aufenthalts in das Land ihres früheren Wohnsitzes

XII. EIN- UND AUSFUHR VON VERMÖGENSWERTEN

A. Wertpapiere

B. Zahlungsmittel aller Art

XIII. SONSTIGER KAPITALVERKEHR

A. Erbschaftsteuern

B. Schadenersatzleistungen (soweit sie Kapitalcharakter haben)

C. Rückzahlungen bei Aufhebung von Verträgen oder Rückgewährung nicht geschuldeter Leistungen (soweit sie Kapitalcharakter haben)

D. Urheberrechte: Patente, gewerbliche Muster, Warenzeichen und Erfindungen (Übertragungen und Transferzahlungen für solche Übertragungen)

E. Transfer der zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Mittel (soweit nicht unter VI erfaßt)

F. Verschiedenes

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Nomenklatur und ausschließlich zur Anwendung der Richtlinie gelten als:

Direktinvestitionen

Investitionen jeder Art durch natürliche Personen, Handels-, Industrie- oder Finanzunternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmern oder Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind. Der Begriff der Direktinvestitionen ist also im weitesten Sinne gemeint.

Zu den Unternehmen unter I 1 der Nomenklatur zählen juristisch unabhängige Unternehmen (hundertprozentige Tochtergesellschaften) und Zweigniederlassungen (Filialen).

Bei den unter I 2 der Nomenklatur genannten Unternehmen, die als Aktiengesellschaften betrieben werden, ist eine Beteiligung im Sinne einer Direktinvestition dann vorhanden, wenn das im Besitz einer natürlichen Person oder eines anderen Unternehmens oder sonstigen Inhabers befindliche Aktienpaket entweder nach den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften oder aus anderen Gründen den Aktieninhabern die Möglichkeit gibt, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen.

Zu den langfristigen Darlehen unter I 3 der Nomenklatur, die Beteiligungscharakter haben, gehören Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, durch die dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen geschaffen oder aufrechterhalten werden sollen. Als wesentlichste Beispiele sind zu nennen: Darlehen, die von Muttergesellschaften an Tochtergesellschaften oder an Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, gewährt werden; ferner Darlehen, die mit einer Gewinnbeteiligung verbunden sind. Zu dieser Kategorie zählen auch Darlehen, die von Finanzinstitutionen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen gewährt werden.

Immobilieninvestitionen

Der Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie der Bau von Gebäuden zu Erwerbszwecken oder persönlichen Zwecken durch Privatpersonen. Diese Kategorie umfaßt auch die Nießbrauchsrechte, Grunddienstbarkeiten und Erbbaurechte.

Einführung an der Börse oder an einem amtlich anerkannten Geldmarkt

Die in einem formellen Verfahren erfolgende Zulassung von Wertpapieren und anderen marktfähigen Instrumenten zum geregelten amtlichen und auch nichtamtlichen Handel in einer Börse oder einem Teilbereich des Geldmarktes, der amtlich anerkannt ist.

An der Börse gehandelte Wertpapiere (amtlich notierte und nicht amtlich notierte Wertpapiere)

Wertpapiere, die Gegenstand eines geregelten Börsenhandels sind und deren Kurse systematisch veröffentlicht werden, sei es durch amtliche Börsenorgane (amtlich notierte Wertpapiere), sei es durch andere an der Börse tätige Organe, wie z. B. Bankenkommissionen (nicht amtlich notierte Wertpapiere).

Emission von Wertpapieren und anderen marktfähigen Instrumenten

Der Verkauf durch öffentliches Angebot.

Unterbringung von Wertpapieren und anderen marktfähigen Instrumenten

Der direkte Verkauf durch den Emittenten oder durch das damit beauftragte Konsortium ohne öffentliches Angebot.

Inländische oder ausländische Wertpapiere und andere Instrumente

Wertpapiere je nach dem Sitz des Ausstellers. Der Erwerb durch Gebietsansässige von inländischen Wertpapieren und anderen inländischen Instrumenten, die auf einem ausländischen Markt emittiert worden sind, wird dem Erwerb ausländischer Wertpapiere gleichgestellt.

Aktien und andere Wertpapiere mit Beteiligungscharakter

Einschließlich Bezugsrechte für neu ausgegebene Aktien.

Schuldverschreibungen

Marktfähige Wertpapiere mit einer Laufzeit von zwei Jahren und länger ab dem Zeitpunkt der Emission, bei denen der Zinssatz und die Bedingungen für die Tilgung und Zinszahlung bei der Emission festgesetzt werden.

Organismen für gemeinsame Anlagen

Organismen,

- deren Zweck es ist, von ihnen beschaffte Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren oder anderweitig anzulegen, und

- deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber nach Maßgabe der für sie geltenden gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Bedingungen unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen sicherstellen will, daß der Börsenkurs seine Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Diese Organismen können nach einzelstaatlichem Recht die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust ("unit trust") oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

Im Sinne der Richtlinie gilt ein "unit trust" als Investmentfonds.

Titel und andere normalerweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente

Schatzwechsel und andere marktfähige Kassenscheine, Einlagenzertifikate, Bankakzepte, Schatzscheine und andere gleichgestellte Instrumente.

Kredite, die mit Handelsgeschäften oder Dienstleistungen in Verbindung stehen

Die vertraglichen Handelskredite (Vorauszahlungen oder gestaffelte Zahlungen für in Durchführung befindliche oder in Auftrag gegebene Arbeiten und Zahlungsziele, die mit der Ausstellung eines Handelswechsels verbunden sind oder nicht) sowie ihre Finanzierung durch von Kreditinstitutionen gewährte Kredite. Diese Kategorie umfaßt auch die Factoring-Geschäfte.

Darlehen und Finanzkredite

Von Finanzinstitutionen gewährte Finanzierungen aller Art, einschließlich derjenigen, die mit Handelsgeschäften oder Dienstleistungen zusammenhängen, an denen kein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Diese Kategorie umfaßt auch die Hypothekardarlehen, die Konsumentenkredite, die Finance-Leasing-Verträge sowie die Substitutionskreditlinien und andere Effekten-Emissionsfazilitäten.

Gebietsansässige oder Gebietsfremde

Die natürlichen und juristischen Personen im Sinne der Begriffsbestimmungen der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden devisenrechtlichen Vorschriften.

Liquidationserlös (aus Investitionen, Wertpapieren usw.)

Verkaufserlöse einschließlich etwaiger Wertzuwachs, Beträge aus Rückzahlungen, Erlöse aus Zwangsvollstreckung usw.

Natürliche oder juristische Personen

Die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne der Begriffsbestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften.

Finanzinstitutionen

Banken, Sparkassen und Spezialinstitute für kurz-, mittel- und langfristige Kredite sowie Versicherungsgesellschaften, Bausparkassen, Kapitalanlagegesellschaften und sonstige Institutionen ähnlicher Art.

Kreditinstitute

Banken, Sparkassen und Spezialinstitute für kurz-, mittel- und langfristige Kredite.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

GEMÄSS ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE

I. Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1990 die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden Beschränkungen für den nachstehend in Liste I genannten Kapitalverkehr beibehalten oder wiederherstellen.

LISTE I

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II. Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können bis zum 31. Dezember 1990 bzw. bis zum 31. Dezember 1992 die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden Beschränkungen für den nachstehend in Liste II genannten Kapitalverkehr beibehalten oder wiederherstellen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III. Die Republik Griechenland, das Königreich Spanien, Irland und die Portugiesische Republik können bis zum 31. Dezember 1992 die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden Beschränkungen für den nachstehend in Liste III genannten Kapitalverkehr aufrechterhalten oder wiederherstellen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV. Die Republik Griechenland, das Königreich Spanien, Irland und die Portugiesische Republik können bis zum 31. Dezember 1992 die Liberalisierung des nachstehend in Liste IV genannten Kapitalverkehrs aufschieben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Da das vom Königreich Belgien und vom Großherzogtum Luxemburg gehandhabte System des gespaltenen Devisenmarktes keine Einschränkung des Kapitalverkehrs zur Folge gehabt hat, aber gleichwohl eine Anomalie im Europäischen Währungssystem darstellt und es folglich im Rahmen der effektiven Anwendung der Richtlinie und im Hinblick auf eine Stärkung des Europäischen Währungssystems zu beseitigen ist, verpflichten sich diese beiden Mitgliedstaaten, dieses System vor dem 31. Dezember 1992 aufzuheben. Sie verpflichten sich ferner, das System bis zu seiner Aufhebung entsprechend den Modalitäten, die in der Praxis einen freien Kapitalverkehr weiterhin gewährleisten, und unter der Bedingung anzuwenden, daß die Kurse auf den beiden Märkten keine beachtlichen und dauerhaften Unterschiede aufweisen.