32004R0038

Verordnung (EG) Nr. 38/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2004 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 38/2004 der Kommission

vom 9. Januar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Hefeindustrie verwendet wie die Alkoholindustrie Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerindustrie, die nicht Bestandteil des Fertigerzeugnisses werden, aber für seine Herstellung durch einen Gärungsprozess erforderlich sind.

(2) Die jüngste Marktentwicklung, die vor allem durch den steigenden Bedarf der Alkoholindustrie an Melasse gekennzeichnet ist, lässt eine Verringerung der für die Hefeindustrie verfügbaren Mengen an hochwertiger Zuckerrübenmelasse und ein zunehmendes Interesse für die Verwendung von Zuckersirupen in dieser Industrie erkennen. Die Verwendung von Zuckersirupen ermöglicht es auch, die Umweltschäden, die die Verwendung von Melasse durch diese Industrie nach sich zieht, spürbar zu verringern.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission(2) werden die Mengen an Invertzucker und Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden, in die Berechnung der Zuckererzeugung im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 nicht einbezogen.

(4) Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Hefe- und der Alkoholindustrie ist vorzusehen, dass vorstehende Bestimmung auch für die Sirupmengen gilt, die zu lebenden Hefen umgewandelt werden.

(5) Um jeden Missbrauch oder jede Umgehung der Produktionsquotenregelung zu vermeiden, ist ein System zur Kontrolle der Unternehmen, denen Produktionsquoten für Zucker zugeteilt worden sind, und der Unternehmen, in denen der Zucker zu Alkohol, Rum oder Hefe verarbeitet wird, einzuführen. Insbesondere sind die Zulassung der Verarbeitungsunternehmen und den Lieferungen vorausgehende Meldungen durch die Unternehmen, denen Quoten zugeteilt worden sind, vorzusehen, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die betreffenden Mengen kontrollieren können. Diese Kontrollen und die Zulassung müssen auch für die Mengen an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und die Mengen an Sirupen gelten, die zur Verarbeitung zu "Rinse appelstroop" bestimmt sind und die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 nicht in die Berechnung der Zuckererzeugung im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 einbezogen werden. Um es den zuständigen Behörden zu erlauben, die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen einzuführen, sollten die betreffenden Bestimmungen erst ab 1. Februar 2004 Anwendung finden.

(6) Um die Kontrolle der Verwendung der Invertzucker- und Sirupmengen sowie der entsprechenden Erzeugungen von Alkohol, Rum, Hefe, zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und "Rinse appelstroop" zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten diese Angaben der Kommission mitteilen.

(7) In Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 sind die in Trockenstoff ausgedrückten Isoglucosemengen von den in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen zu unterscheiden.

(8) In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002, der die Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 betrifft, ist die Angabe, dass die betroffenen Mengen gleichmäßig über das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt werden, nicht erforderlich. Aus Gründen der Klarheit ist diese Bestimmung zu streichen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 ist entsprechend zu ändern.

(10) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) die Mengen an Invertzucker und Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden, sowie die Mengen an Sirupen, die zur Erzeugung lebender Hefen verwendet werden."

2. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

"Artikel 1a

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben f) und h) genannten Erzeugnismengen werden von Unternehmen verwendet, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen den Unternehmen, die Alkohol, Rum, Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und 'Rinse appelstroop' erzeugen, auf deren Antrag die Zulassung, wenn sie sich insbesondere zu Folgendem verpflichten:

a) eine getrennte tägliche Bestandsbuchhaltung über die Mengen Ausgangserzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben f) und h) zu führen;

b) auf Ersuchen der vorgenannten Behörden alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der unter Buchstabe a) genannten Ausgangserzeugnisse zu übermitteln;

c) den vorgenannten Behörden geeignete Verwaltungs- und Warenkontrollen zu erlauben.

(2) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben f) und h) legt das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Lieferung eine Meldung vor, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:

a) Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse, ausgedrückt in Eigengewicht und Weißzuckeräquivalent;

b) Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeiters sowie Ort der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse;

c) Zeitplan für die Lieferungen an den Verarbeitungsort.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen erforderlichenfalls die ergänzenden Kriterien für die Erteilung der Zulassungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Bedingungen für die Vorlage der Meldungen gemäß Absatz 2 fest, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte für die Abgabe der Meldungen und ihre Gültigkeitsdauer. Sie überzeugen sich insbesondere durch Verwaltungs- und Warenkontrollen von Ursprung und Verarbeitung der betreffenden Mengen.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse führen die zuständigen Behörden unangemeldete Warenkontrollen vor Ort durch.

Bei der Risikoanalyse wird u. a. folgenden Faktoren Rechnung getragen:

a) Feststellungen bei den Kontrollen in den Vorjahren,

b) Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr,

c) Ausbeutesatz zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem Verarbeitungserzeugnis.

Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Invertzucker- und Sirupmengen. Falls Unregelmäßigkeiten oder Anomalien festgestellt werden, erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit und den Prozentsatz der Kontrollen nach Maßgabe der Schwere der Feststellungen.

(4) Die Mitgliedstaaten ermitteln zum Ende jedes Wirtschaftsjahres für jedes Unternehmen, dem Quoten zugeteilt worden sind, und jedes zugelassene Unternehmen die betreffenden Mengen Sirup und Invertzucker sowie die entsprechenden Mengen Alkohol, Rum, Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und 'Rinse appelstroop'.

(5) Werden die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten, so wird die Zulassung des Unternehmens für das laufende und das darauf folgende Wirtschaftsjahr entzogen. Nach einem Entziehungszeitraum muss das Unternehmen wieder einen Zulassungsantrag stellen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 5. September jedes Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

a) die betreffenden Mengen Invertzucker und Sirup, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, sowie die entsprechende Erzeugung

- an Alkohol, ausgedrückt in reinem Alkohol und aufgeschlüsselt in Kraftstoffalkohol, Rum und anderen Alkohol;

- an lebender Hefe, ausgedrückt in Presshefe;

- an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und 'Rinse appelstroop';

b) das Ergebnis der gemäß Absatz 3 durchgeführten Kontrollen unter Angabe der etwaigen Folgemaßnahmen;

c) die Fälle, in denen die Zulassung gemäß Absatz 5 entzogen wurde."

3. In Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:"Jedes Unternehmen, dem eine Produktionsquote für Isoglucose oder Inulinsirup zugeteilt worden ist, teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung stattfindet, vor dem 1. August mit, welche in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose bzw. in Weißzucker ausgedrückten Mengen Inulinsirup sich in seinem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren, aufgeschlüsselt nach."

4. Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahres festgesetzt wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 und 2 gilt ab 1. Februar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2196/2003 der Kommission (ABl. L 328 vom 17.12.2003, S.17).

(2) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 33).