31996R0093

Verordnung (EG) Nr. 93/96 der Kommission vom 23. Januar 1996 zur Kürzung der Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China entsprechend den unter Umgehung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren in die Gemeinschaft eingeführten Mengen

Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1996 S. 0003 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 93/96 DER KOMMISSION vom 23. Januar 1996 zur Kürzung der Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China entsprechend den unter Umgehung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren in die Gemeinschaft eingeführten Mengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1616/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Ermittlungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 kam die Kommission zu dem Schluß, daß bestimmte Textilwaren der Kategorien 4, 6, 7, 8 und 78 unter Umgehung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 in die Gemeinschaft eingeführt worden waren.

Weitere Überprüfungen mit Hilfe von Drittländern ergaben, daß die fraglichen Waren aus dem Gebiet der Volksrepublik China stammten und später ohne Angabe des chinesischen Ursprungs oder unter Vorlage falscher Ursprungszeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt worden waren.

Zur Klärung des Sachverhalts fanden auf Ersuchen der Gemeinschaft mehrmals Konsultationen mit der Volksrepublik China statt, um insbesondere anhand der von der Europäischen Kommission vorgelegten Nachweise den wirklichen Ursprung der fraglichen Waren zu ermitteln und eine angemessene Anpassung der Hoechstmengen für die Ausfuhren von Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft zu vereinbaren.

Im Verlauf der Konsultationen bestritten die chinesischen Behörden weder die Tatsache, daß die fraglichen Waren aus dem Gebiet der Volksrepublik China stammten, noch die Schlußfolgerung der Europäischen Gemeinschaft, wonach es sich bei diesen Waren um chinesische Ursprungserzeugnisse handelte.

Gemäß dem am 9. Dezember 1988 paraphierten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am 14. Dezember 1995 paraphierte Abkommen, insbesondere gemäß Artikel 7, sind die Ausfuhren von Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft auf die Hoechstmengen für das Jahr anzurechnen, in dem die Waren versandt werden. Für diese Ausfuhren ist von den zuständigen Behörden der Volksrepublik China eine Ausfuhrlizenz auszustellen, die dem Inhaber nach Vorlage bei den zuständigen Behörden in der Europäischen Gemeinschaft automatisch Anspruch auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die unter die Ausfuhrlizenz fallenden Waren gibt, sofern eine Überprüfung zeigt, daß die vereinbarte Hoechstmenge nicht ausgeschöpft ist.

Unter Berücksichtigung der obengenannten Aspekte gibt es genügend Gründe, um den Schluß zu ziehen, daß die Waren, die ohne Angabe des chinesischen Ursprungs oder unter Vorlage falscher Ursprungszeugnisse in der Gemeinschaft auf den Markt gebracht wurden, ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und daß sie ohne Anrechnung auf die im Rahmen des bilateralen Abkommens vorgesehenen Hoechstmengen und somit unter Umgehung des Abkommens in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wurden.

Sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen und innerhalb einer bestimmten Frist keine zufriedenstellende Lösung gefunden wird, hat die Europäische Gemeinschaft unter diesen Umständen gemäß dem bilateralen Abkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 das Recht, die festgesetzten Hoechstmengen entsprechend den unter Umgehung des Abkommens eingeführten Mengen zu kürzen.

Am 3. November 1995 forderte die Kommission die Volksrepublik China gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens förmlich auf, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anpassungen den Hoechstmengen für das Kontingentsjahr 1995 vorgenommen werden können, in dem die Europäische Gemeinschaft um die Eröffnung von Konsultationen ersucht hatte.

Die Europäische Gemeinschaft und die Volksrepublik China haben sich darauf geeinigt, wie die Hoechstmengen anzupassen sind; dies wird als zufriedenstellende Lösung im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 angesehen.

Es ist angezeigt, die vereinbarte Lösung umzusetzen und dazu die vereinbarten Mengen von den betreffenden Hoechstmengen abzuziehen.

Die Anpassungen der Hoechstmengen für die Kategorien 4, 6, 7, 8 und 78 sollten in der Europäischen Gemeinschaft der Einfuhr von Waren nicht entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Volksrepublik China versandt wurden.

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen im Anhang zu dieser Verordnung werden wie dort angegeben von den entsprechenden Hoechstmengen abgezogen, die in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 für die Einfuhren von Waren der Kategorien 4, 6, 7, 8 und 78 mit Ursprung in der Volksrepublik China für das Jahr 1995 festgesetzt sind.

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Anpassung der Hoechstmengen für Waren der Kategorien 4, 6, 7, 8 und 78 mit Ursprung in der Volksrepublik China steht der Einfuhr von Waren der gleichen Kategorien nicht entgegen, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft versandt wurden.

Artikel 3

Dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 1996

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 5. 7. 1995, S. 3.

ANHANG

Anpassungen der Gemeinschaftshöchstmengen für die Einfuhren von Textilwaren der Kategorien 4, 6, 7, 8 und 78 mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 1995

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