20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1368/2013 DES RATES

vom 13. Dezember 2013

über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (2) hat sich Bulgarien verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 sowie die Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Gemäß seinen Verpflichtungen hat Bulgarien alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(2)

Nach dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (3) hat die Slowakei sich verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kraftwerks Bohunice V1 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Gemäß ihren Verpflichtungen hat die Slowakei alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(3)

Gemäß den ihnen aus dem Beitrittsvertrag erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union haben Bulgarien und die Slowakei die Kernkraftwerke Kosloduj und Bohunice V1 abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei ihrer Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, um die Fortschritte bei der Dekontaminierung, beim Rückbau und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle fortzusetzen und um den stetigen Prozess bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands in Einklang mit den entsprechenden Stilllegungsplänen durchzuführen, wobei höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden sollten. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen wird der Abschluss der Stilllegungsarbeiten erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel erfordern.

(4)

Die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice V1 mit zwei Blöcken vom Typ WWER 440 V 230 mit einer Gesamtleistung von 880 MW hatte – abgesehen von den sozialen und energiepolitischen Auswirkungen – auch eine erhebliche finanzielle Belastung durch direkte und indirekte Kosten für die Slowakei zur Folge.

(5)

Die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung von vier Blöcken vom Typ WWER 440 V 230 des Kernkraftwerks Kosloduj mit einer Leistung von insgesamt 1 760 MW brachte aufgrund der energiepolitischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen eine schwere langfristige Belastung für die Bürger Bulgariens mit sich.

(6)

Die Union hat sich dazu verpflichtet, Bulgarien und die Slowakei bei der Bewältigung der mit der Stilllegung verbundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastung zu unterstützen. Bulgarien und die Slowakei wurden seit der Heranführungsphase in erheblichem Umfang von der Union finanziell unterstützt, insbesondere im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms, die für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet wurden. Die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen dieser Programme wird 2013 enden.

(7)

Nach den Anträgen Bulgariens, Litauens und der Slowakei auf eine weitere Finanzierung wurde im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 („Ein Haushalt für Europa 2020“) ein Betrag von 700 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die nukleare Sicherheit und Stilllegung vorgesehen. Von diesem Betrag sind 500 Mio. EUR in Preisen des Jahres 2011, was etwa 553 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen entspricht, für ein neues Programm zur weiteren Unterstützung der Stilllegung der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1, der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Reaktorblöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehen.

(8)

Der Umfang der für das Kosloduj- und das Bohunice -Programm veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung der Mittel zwischen dem Kosloduj-, dem Bohunice- und dem Ignalina-Programm können auf der Grundlage der Berichte über die Halbzeit- und die Abschlussbewertung überprüft werden.

(9)

Die Unterstützung nach dieser Verordnung sollte eine nahtlose Fortsetzung der Stilllegungsarbeiten gewährleisten und sich auf Maßnahmen zur Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards konzentrieren, da diese Maßnahmen den größten Mehrwert für die Union hervorbringen, während die letztendliche Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei den betroffenen Mitgliedstaaten verbleibt. Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren betreffend staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

(10)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten aufgrund der Beitrittsverträge, insbesondere der in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Protokolle.

(11)

Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für die Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerke das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der abzuschaltenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden, so dass international bewährte Verfahren zum Tragen kommen.

(12)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerke sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (4), über die Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (5), und über die Umwelt, insbesondere der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7), erfolgen.

(13)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten auf einem aktuellen Stilllegungsplan beruhen, in dem die Stilllegungstätigkeiten, ihr entsprechender Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen Humanressourcen erfasst sind. Die Kosten sollten nach international anerkannten Standards für die Schätzung von Stilllegungskosten veranschlagt werden, beispielsweise nach dem gemeinsam von der Kernenergie-Agentur, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Europäischen Kommission veröffentlichten Standard „International Structure for Decommissioning Costing“.

(14)

Die Kommission sollte die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel der Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich bei den betroffenen Mitgliedstaaten liegt. Hierzu gehören eine wirksame Leistungsmessung und eine Bewertung von Korrekturmaßnahmen während des jeweiligen Programms.

(15)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Rückstellung angemessener finanzieller Mittel für die Fortsetzung der sicheren Stilllegung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

Bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms können ein hohes Maß an Finanzierung durch die Union erfordern; in gebührend begründeten Ausnahmefällen kann sich die Unionsfinanzierung auf den Gesamtbetrag der Maßnahmen belaufen. Es sollten jedoch alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2007-2013 geleisteten Unterstützung für die Stilllegungsarbeiten in Bulgarien und der Slowakei eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der Jahresarbeitsprogramme und der detaillierten Umsetzungsverfahren Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(19)

Die Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates (9) und die Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates (10) sollten aufgehoben werden.

(20)

Dem Sonderbericht Nr. 16/2011 des Rechnungshofs über die finanzielle Unterstützung der EU für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei, den darin enthaltenen Empfehlungen und der Antwort der Kommission wurde gebührend Rechnung getragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (im Folgenden „Kosloduj-Programm“) und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (im Folgenden „Bohunice-Programm“) (zusammen im Folgenden „Kosloduj- und Bohunice-Programm“) festgelegt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Allgemeines Ziel des Kosloduj- und des Bohunice-Programms ist es, die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in Einklang mit den entsprechenden Stilllegungsplänen und unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards zu unterstützen.

(2)   Innerhalb des Finanzierungszeitraums werden mit dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm die folgenden spezifischen Hauptziele verfolgt:

a)

Kosloduj-Programm:

i)

Durchführung des Rückbaus in den Turbinenhallen der Blöcke 1 bis 4 und in Nebengebäuden, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme;

ii)

Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Reaktorgebäuden der Blöcke 1 bis 4, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme und Anlagen;

iii)

sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des sicher konditionierten Abfalls;

b)

Bohunice-Programm:

i)

Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in Nebengebäuden des Reaktors V1, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme;

ii)

Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Gebäuden des Reaktors V1, zu messen anhand der Zahl und der Art der abgebauten Systeme und Anlagen;

iii)

sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des sicher konditionierten Abfalls.

(3)   Das Kosloduj- und das Bohunice-Programm können auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus an den stillzulegenden Blöcken umfassen, darunter auch Unterstützung für Kernkraftwerkspersonal.

Artikel 3

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 323 318 000 EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird folgendermaßen zwischen dem Kosloduj- und ddem Bohunice-Programm aufgeteilt:

a)

208 503 000 EUR für das Kosloduj-Programm im Zeitraum von 2014 bis 2020;

b)

114 815 000 EUR für das Bohunice-Programm im Zeitraum von 2014 bis 2020.

Die Verordnung greift in keiner Weise finanziellen Verpflichtungen nach künftigen mehrjährigen Finanzrahmen vor.

(2)   Die Kommission überprüft die Leistungsfähigkeit des Kosloduj- und des Bohunice-Programms und bewertet die Fortschritte dieser Programme anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 7 bis Ende 2017 im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 9. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung können die Höhe der dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm zugewiesenen Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die in der Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates (11) festgelegte Aufteilung der Mittel zwischen dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm und dem Ignalina-Programm überprüft werden, um den Fortschritten bei der Durchführung dieser Programme Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel auf dem tatsächlichen Zahlungsbedarf und der Aufnahmekapazität beruhen.

(3)   Die Mittel für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des jeweiligen Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind. Insbesondere können Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, und Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission bei der Verwaltung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms tätigt, finanziert werden.

Die Mittelausstattung für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesen Programmen und den nach den Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 4

Ex-ante-Bedingungen

1)   Bulgarien und die Slowakei ergreifen bis zum 1. Januar 2014 die geeigneten Maßnahmen, um die folgenden Ex-ante-Bedingungen zu erfüllen:

a)

Einhaltung der Bestimmungen des Euratom-Vertrags auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom und 2011/70/Euratom in nationales Recht;

b)

Aufstellung eines in einen nationalen Rechtsrahmen einbezogenen Finanzierungsplans, in dem alle Kosten und die geplanten Finanzierungsquellen angegeben sind, die für einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten der Kernkraftwerksblöcke, wozu auch die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gehört, gemäß dieser Verordnung erforderlich sind;

c)

Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission, der die Stilllegungsmaßnahmen, einschließlich eines Zeitplans und der entsprechenden Kostenstruktur – basierend auf international anerkannten Standards für Kostenschätzungen in Bezug auf Stilllegungen –, im Einzelnen aufschlüsselt.

(2)   Bulgarien und die Slowakei legen der Kommission die erforderlichen Informationen über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Mittelbindung im Jahr 2014 vor.

(3)   Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen. Vertritt die Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Auffassung, dass wegen Nichteinhaltung der Ex-ante-Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a ein Verstoß nach Artikel 258 AEUV vorliegt oder dass die Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht zufriedenstellend erfüllt sind, so wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren ein Beschluss über die vollständige oder teilweise Aussetzung der Finanzhilfe der Union gefasst. Ein etwaiger derartiger Beschluss wird bei der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2014 berücksichtigt. Der Betrag der ausgesetzten Hilfe wird anhand der Kriterien bestimmt, die in den in Artikel 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Artikel 5

Umsetzungsformen

(1)   Das Kosloduj- und das Bohunice-Programm werden in einer oder in mehreren der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgesehenen Formen, insbesondere durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufgabe, umgesetzt.

(2)   Die Kommission kann die Gremien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit der Umsetzung der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms betrauen.

Artikel 6

Jahresarbeitsprogramme

(1)   Die Kommission nimmt zu Beginn jedes Jahres im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Jahresarbeitsprogramm für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm an, in dem für jedes Programm gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die zugehörigen Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden.

(2)   Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren. Dieser Fortschrittsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und stellt die Grundlage für die Annahme des folgenden gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms dar.

Artikel 7

Detaillierte Umsetzungsverfahren

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2014 gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Umsetzungsverfahren für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm für deren gesamte Laufzeit. In diesen Durchführungsrechtsakten werden in Bezug auf diese Programme die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Meilensteine, die angestrebten Endtermine sowie die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Sie enthalten ferner die überarbeiteten detaillierten Stilllegungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, die als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der erwarteten Ergebnisse dienen.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag zur Finanzierung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, die Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach den genannten Absätzen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 9

Halbzeitbewertung

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2017 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Halbzeitbewertung betreffend das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den Mehrwert für die Union, damit ein Beschluss zur Änderung oder Aussetzung dieser Maßnahmen erlassen werden kann. Bei der Bewertung wird auch darauf eingegangen, inwieweit Änderungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 7 beschriebenen detaillierten Umsetzungsverfahren angebracht sind.

(2)   Bei der Halbzeitbewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 10

Abschließende Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Kosloduj- und des Bohunice-Programms sowie der Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen, den Ressourceneinsatz und den Mehrwert für die Union vor.

(2)   Bei der abschließenden Bewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung gemäß Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 12

Übergangsbestimmung

Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung – einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung – der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss oder der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007, (Euratom) Nr. 647/2010 oder anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Maßnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin Anwendung finden, gewährt worden ist.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. MAZURONIS


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 954.

(4)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(5)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(6)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(7)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 9).

(11)  Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 (Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).