23.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 549/2007 DES RATES

vom 14. Mai 2007

über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 203,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet), insbesondere Artikel 110,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere Artikel 166,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Slowakei hat sich verpflichtet, den Reaktor 1 des Kernkraftwerks Bohunice V1 zum 31. Dezember 2006 und den Reaktor 2 dieses Kernkraftwerks zum 31. Dezember 2008 abzuschalten. Die Europäische Union hat ihre Bereitschaft bekundet, bis 2006 weiterhin Finanzhilfe als Fortsetzung der Heranführungshilfe zu leisten, die im Rahmen des Programms Phare zur Unterstützung der Rückbaumaßnahmen der Slowakei vorgesehen ist.

(2)

Das der Beitrittsakte von 2003 beigefügte Protokoll Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei erinnert an die Zusage der Slowakei, das Kernkraftwerk Bohunice V1 abzuschalten, und legt zu diesem Zweck ein für den Zeitraum 2004—2006 mit 90 Mio. EUR dotiertes Hilfsprogramm auf.

(3)

Die Union hat in Protokoll Nr. 9 darüber hinaus anerkannt, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die die Finanzielle Vorausschau 2000—2006 hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Dieser Umstand wird bei den Entscheidungen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.

(4)

Schon seit mehreren Jahren bestehen von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) verwaltete internationalen Stilllegungsfonds. Dabei ist die Gemeinschaft, namentlich durch das Programm Phare, der wichtigste Geldgeber.

(5)

Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2007 bis 2013 einen Betrag von 423 Mio. EUR (4) zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union vorzusehen.

(6)

Die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für den Rückbau aufzubringenden Haushaltsmittel sollten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die Stromversorgungsunternehmen auf dem Energiemarkt in der Union führen. Diese Haushaltsmittel sollten auch im Einklang mit dem Besitzstand zur Finanzierung von Maßnahmen zum Ausgleich des Verlusts an Produktionskapazität verwendet werden.

(7)

Die Finanzhilfe kann in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zu dem von der EBWE verwalteten Internationalen Fonds zum Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice bereitgestellt werden.

(8)

Zu den Aufgaben der EBWE gehören die Verwaltung öffentlicher Mittel für Programme zum Rückbau kerntechnischer Anlagen sowie die Beaufsichtigung der finanziellen Abwicklung dieser Programme mit dem Ziel einer optimalen Verwendung der öffentlichen Gelder. Daneben nimmt die EBWE Haushaltsaufgaben wahr, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Haushaltsordnung übertragen werden.

(9)

Das Protokoll Nr. 9 eröffnet unterschiedliche Möglichkeiten für die Bereitstellung der Beihilfe, um die Ziele nach Artikel 2 zu erreichen, einschließlich einer auf nationaler Ebene verwalteten, dazu bevollmächtigten Stelle. Die Kommission und die Slowakische Republik könnten die Durchführungsmodalitäten im Einklang mit den einschlägigen Abschnitten der Haushaltsordnung ausarbeiten.

(10)

Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für den Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der stillzulegenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden.

(11)

Der Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Umweltbereich erfolgen, insbesondere der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5).

(12)

Der finanzielle Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) wird in dieser Verordnung unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde für die Gesamtdauer des Programms festgelegt.

(13)

Die Kommission sollte bei der Annahme der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von einem Ausschuss unterstützt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durch diese Verordnung wird das Programm zur Festlegung der Modalitäten der im Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Finanzhilfe der Gemeinschaft eingerichtet.

Artikel 2

Der im Rahmen dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftsbeitrag zum Programm wird geleistet zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1, Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 ersetzt werden soll, sowie sonstigen Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in der Slowakei sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 2 vorgesehenen Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 423 Mio. EUR (7) festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die Höhe der für das Programm bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 revidiert werden, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.

Artikel 4

Bei bestimmten Maßnahmen kann der vorgesehene Beitrag sich auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004—2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in der Slowakei eingeführt worden ist, und um andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

Artikel 5

(1)   Maßnahmen und Finanzhilfe im Rahmen des Programms werden gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung beschlossen und umgesetzt.

(2)   Die Finanzhilfe für Maßnahmen im Rahmen des Programms oder Teile davon kann in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zu dem von der EBWE verwalteten Internationalen Fonds zum Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice bereitgestellt werden.

(3)   Die Maßnahmen im Rahmen des Programms werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung der Finanzhilfe selbst durch ihre eigenen Bediensteten oder durch qualifizierte externe Stellen ihrer Wahl zu überprüfen. Die Überprüfungen können während der gesamten Dauer der Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der EBWE über die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für den Internationalen Fonds zur Unterstützung des Rückbaus von Bohunice V1 sowie innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der letzten Tranche der Finanzhilfe erfolgen. Die Kommission kann aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfungen gegebenenfalls beschließen, die ausgezahlten Mittel teilweise wieder einzuziehen.

(2)   Die Bediensteten und externen Beauftragten der Kommission haben das Recht auf angemessenen Zugang insbesondere zu den Geschäftsräumen des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Überprüfungen notwendigen Informationen, und zwar auch in elektronischem Format.

Der Rechnungshof hat die gleichen Rechte — namentlich Zugangsrechte — wie die Kommission.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist daneben das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 des Rates (8) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von ihnen oder von Internationalen Organisationen für die Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9).

(4)   Die Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der EBWE über die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für den Internationalen Fonds zur Unterstützung des Rückbaus von Bohunice V1 sehen geeignete Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten vor und ermöglichen der Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof die Durchführung von Kontrollen an Ort und Stelle.

Artikel 7

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Sie nimmt gemäß Artikel 3 eine Halbzeitbewertung vor.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von 30 Tagen aufschieben.

Der Rat kann innerhalb des vorgenannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(3)   Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Der Ausschuss legt in seiner Geschäftsordnung spezifische Regeln für die Befassung des Ausschusses fest, die es der Kommission ermöglichen, die Sondermaßnahmen gegebenenfalls nach einem besonderen Dringlichkeitsverfahren zu verabschieden.

Die für die Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gelten auch für den Ausschuss.

Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet. Zu diesem Zweck erhält es die Tagesordnungen der Sitzungen sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(3)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 108.

(4)  Dieser in laufenden Preisen ausgedrückte Betrag entspricht 375 Mio. EUR in Preisen von 2004.

(5)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  Dieser in laufenden Preisen ausgedrückte Betrag entspricht 375 Mio. EUR in Preisen von 2004.

(8)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.