26.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. März 2007

zur Änderung des Beschlusses 2001/822/EG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft

(2007/249/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (1) (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“ genannt) stellt die Rechtsgrundlage für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“ genannt) und für die Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen und der Gemeinschaft dar. Der Übersee-Assoziationsbeschluss gilt bis 31. Dezember 2011. Seine Geltungsdauer sollte bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden, um sie an die Laufzeit des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2008—2013) (im Folgenden „10. EEF“ genannt) und des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007—2013 anzupassen.

(2)

In Anhang II A des Übersee-Assoziationsbeschlusses sind die Finanzmittel für den Zeitraum 2000—2007 aufgeführt. Da inzwischen der neue, 10. EEF eingerichtet wurde, sollte der Betrag der Finanzhilfen für den Zeitraum 2008—2013 zugewiesen werden.

(3)

Für den Übergang vom 9. zum 10. EEF sollten Regeln erstellt werden, die für die ÜLG gelten. Diese Regeln sollten in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln für Mittelbindungen im Rahmen des 9. oder vorangegangener EEF nach dem 31. Dezember 2007 erstellt werden, gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. EEF (2) und Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (im Folgenden „Internes Abkommen zur Errichtung des 10. EEF“ genannt).

(4)

Das Interne Abkommen zur Errichtung des 10. EEF sieht vor, dass den ÜLG ein Gesamtbetrag von 286 Mio. EUR zugewiesen wird. Es sollten zum einen die Aufteilung dieses Betrags auf die verschiedenen Instrumente für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des 10. EEF und zum anderen die Kriterien und Elemente für die Bestimmung der vorläufigen Zuweisungen für die begünstigten ÜLG festgelegt werden.

(5)

Was die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Instrumente für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des EEF betrifft, so sollte eine Koordinierung gewährleistet werden, vor allem zwischen der Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration und der Unterstützung auf Gebietsebene, um die Belastbarkeit der ÜLG mit Blick auf die sich ihnen stellenden Herausforderungen unabhängig von ihrem Pro-Kopf-BIP oder anderen Elementen zu stärken, die bei der Festlegung der Gebietszuweisungen zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Finanzhilfen sollten den ÜLG anhand standardisierter, objektiver und transparenter Kriterien zugewiesen werden. Zu diesen Kriterien sollten insbesondere das BSP eines ÜLG, seine Bevölkerungszahl und die Kontinuität in Bezug auf frühere EEF zählen. Eine Sonderbehandlung sollte für die in Anhang I B des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten am wenigsten entwickelten ÜLG und ÜLG, die aufgrund ihrer abgeschiedenen Lage oder anderer Sachzwänge mehr Schwierigkeiten bei der regionalen Zusammenarbeit und Integration haben, gewährt werden.

(7)

Die Kommission sollte bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die im Rahmen des EEF getätigten Ausgaben zwischen der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA-) und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.

(8)

Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Ausbau der institutionellen Kapazitäten der ÜLG und der verantwortungsvollen Staatsführung, darunter in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz, gewidmet werden.

(9)

Besondere Aufmerksamkeit sollte auch der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG, AKP-Staaten und den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage oder anderen Akteuren in den Regionen der betreffenden ÜLG gewidmet werden.

(10)

Die Bedingungen für die Finanzierung von Maßnahmen der ÜLG-Fazilität nach Anhang II C des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollte in Einklang gebracht werden mit den entsprechenden geänderten Artikeln des Anhangs II des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (4) (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt).

(11)

Es ist wichtig, dass Kontinuität in Bezug auf die Förderfähigkeit der ÜLG außerhalb des EEF, d. h. im Rahmen der allgemeinen thematischen Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, gewährleistet wird. Die in Anhang II E des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten thematischen Verordnungen sind ab 1. Januar 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (5) ersetzt worden. Daher sollte Anhang II E geändert werden, um die Bezugnahmen auf die jeweiligen Verordnungen durch eine Bezugnahme auf das neue Finanzierungsinstrument zu ersetzen. Um die Kontinuität zu wahren, sollte eine solche Änderung vom 1. Januar 2007 an gelten.

(12)

Unter Berücksichtigung der besonderen Beziehungen zwischen den ÜLG und den betreffenden Mitgliedstaaten sollte die mögliche Teilnahme der ÜLG an horizontalen Gemeinschaftsprogrammen dahingehend generalisiert werden, dass sie an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen können, die dem Mitgliedstaat offen stehen, zu dem das jeweilige ÜLG gehört, wobei die Bestimmungen und Ziele der Programme und die für den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelungen maßgeblich sind. Um die Teilnahme der ÜLG vom Beginn der neuen Programmierungsperiode zu ermöglichen, sollte diese Änderung vom 1. Januar 2007 an gültig sein.

(13)

Eine Überprüfung aller Aspekte der EU-Ausgaben und -Mittel einschließlich der Förderung der ÜLG sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission 2008—2009 erfolgen.

(14)

Diese technischen Änderungen stehen einer späteren Überprüfung des Übersee-Assoziationsbeschlusses, insbesondere nach dessen Artikel 62, nicht entgegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 23 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Für die Zusammenarbeit mit den ÜLG bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des 9. EEF gelten die Finanz- und Buchführungsverfahren der Finanzregelung für den 9. EEF. Für die Zusammenarbeit mit den ÜLG bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des 10. EEF gelten die Finanz- und Buchführungsverfahren der Finanzregelung für den 10. EEF.“

2.

Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Für die Umsetzung des 10. EEF gelten die entsprechenden Bestimmungen des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF.“

3.

In Artikel 25 Absatz 1 werden die Worte „im Zeitraum 2000 bis 2007“ durch die Worte „im Zeitraum 2000 bis 2007 und im Zeitraum 2008 bis 2013“ ersetzt.

4.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Technische Hilfe

(1)   Auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe finanziert werden, um die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderliche Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung und Kontrolle und die Gesamtevaluierung dieses Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Anhangs II A sicherzustellen.

Diese Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe werden durch die globale Mittelbindung finanziert.

(2)   Auf Initiative eines ÜLG können nach Stellungnahme der Kommission Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe finanziert werden, die mit der Durchführung der im Einheitlichen Programmplanungsdokument genannten Aktivitäten im Zusammenhang stehen.

Im Rahmen des 9. EEF werden diese Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe aus der Zuweisung finanziert, die dem betreffenden ÜLG gewährt wurde. Im Rahmen des 10. EEF werden sie aus der globalen Mittelbindung finanziert.“

5.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 33 a

(1)   Nach dem 31. Dezember 2007 oder nach dem Datum des Inkrafttretens des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF, falls dieser Zeitpunkt später liegt, werden Restmittel aus dem 9. EEF oder früheren EEF nicht mehr gebunden; ausgenommen sind Restmittel und nach dem genannten Datum des Inkrafttretens freigegebene Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Stabex) im Rahmen der dem 9. EEF vorangehenden EEF stammen, sowie Restmittel und zurückgezahlte Beträge, die der Finanzierung der Fazilität bereitgestellten Mittel gemäß dem Anhang II C zugewiesen wurden, mit Ausnahme der zugehörigen Zinszuschüsse.

(2)   Nach dem 31. Dezember 2007 freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF werden nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt, mit Ausnahme der nach diesem Datum des Inkrafttretens freigegebenen Stabex-Mittel, die automatisch auf die jeweiligen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs II A a finanzierten territorialen Richtprogramme übertragen werden, und der unter dem 9. EEF für die Finanzierung der Fazilität bereitgestellten Mittel gemäß dem Anhang II C, mit Ausnahme der zugehörigen Zinszuschüsse.“

6.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Den ÜLG offen stehende Programme

Personen aus einem ÜLG und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, zu dem die ÜLG gehören, an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen. Die Gemeinschaftsprogramme, bei denen eine Quote verwendet wird, stehen den Staatsangehörigen der ÜLG im Rahmen der Quote des Mitgliedstaats offen, zu dem das betreffende ÜLG gehört.

Die wichtigsten Programme, die den ÜLG offen stehen, sind die in Anhang II F genannten Programme und etwaige Folgeprogramme.“

7.

In Artikel 63 wird die Jahreszahl „2011“ durch „2013“ ersetzt.

8.

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Anhangs II A werden die Worte „zwei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt.

9.

Nach Anhang II A wird ein neuer Anhang II A a eingefügt, dessen Text dieser Entscheidung als Anhang I beigefügt ist.

10.

Anhang II B wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die EIB stellt einen Betrag von bis zu 20 Mio. EUR gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens zur Errichtung des 9. EEF in Form von Darlehen aus ihren eigenen Mitteln unter den Bedingungen ihrer Satzung und dieses Anhangs bereit.

(2)   Die EIB stellt einen Betrag von bis zu 30 Mio. EUR gemäß Artikel 3 des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF in Form von Darlehen aus ihren eigenen Mitteln unter den Bedingungen ihrer Satzung und dieses Anhangs bereit.“

b)

In Artikel 2 Absatz 2, erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

Während der Laufzeit des 9. EEF wird der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, mit den Zinszuschüssen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d des Anhangs II A verrechnet und direkt an die EIB gezahlt.

Während der Laufzeit des 10. EEF wird der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, mit den Zinszuschüssen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II A a verrechnet und direkt an die EIB gezahlt.

Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Finanzierung projektbezogener technischer Hilfe, vor allem für die Finanzinstitutionen in den ÜLG, verwendet werden.“

11.

Anhang II C erhält die Fassung des Textes in Anhang II dieser Entscheidung.

12.

Anhang II E erhält die Fassung des Textes in Anhang III dieser Entscheidung.

13.

Anhang II F erhält die Fassung des Textes in Anhang IV dieser Entscheidung.

Artikel 2

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird wirksam am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 1, Nummern 6, 12 und 13 dieser Entscheidung gelten jedoch erst ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).

(5)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


ANHANG I

„ANHANG II A a

FINANZHILFEN DER GEMEINSCHAFT: 10. EEF

Artikel 1

Verteilung zwischen den verschiedenen Instrumenten

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Errichtung des 10. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft von 286 Mio. EUR im Rahmen des 10. EEF für den Sechsjahreszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 folgendermaßen aufgeteilt:

a)

250 Mio. EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration;

b)

30 Mio. EUR für die in Anhang II C genannte ÜLG-Investitionsfazilität, wovon ein Höchstbetrag von 1,5 Mio. EUR den Zinszuschüssen für Maßnahmen vorbehalten bleibt, die von der EIB aus Eigenmitteln gemäß Anhang II B oder im Rahmen der ÜLG-Investitionsfazilität finanziert werden;

c)

6 Mio. EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 31 dieses Beschlusses.

(2)   Die Mittel des 10. EEF können nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.

(3)   Sollten die in Absatz 1 vorgesehenen Mittel vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses erschöpft sein, so ergreift der Rat die geeigneten Maßnahmen.

Artikel 2

Verwaltung der Mittel

Die EIB verwaltet die in Anhang II B genannten, aus Eigenmitteln gewährten Darlehen sowie die Maßnahmen, die im Rahmen der in Anhang II C genannten ÜLG-Investitionsfazilität finanziert werden. Alle anderen Finanzmittel im Rahmen dieses Beschlusses werden von der Kommission verwaltet.

Artikel 3

Verteilung unter den ÜLG

Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von 250 Mio. EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

1.

Ein Betrag A von 195 Mio. EUR wird den ÜLG zugewiesen, um die in den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren, einschließlich prioritärer Maßnahmen für die soziale Entwicklung und den Umweltschutz im Rahmen der Armutsbekämpfung. Gegebenenfalls legen die Einheitlichen Programmplanungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Staatsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen.

Bei der Zuweisung von Betrag A wird der Bevölkerungszahl, der Höhe des Bruttosozialprodukts (BSP), der Höhe und der Verwendung früherer EEF-Zuweisungen, möglicher Sachzwänge aufgrund einer abgeschiedenen Lage und strukturellen und anderen Schwierigkeiten der in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten am wenigsten entwickelten ÜLG Rechnung getragen. Jede Zuweisung muss eine wirksame Verwendung erlauben. Über die Zuweisungen sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip beschlossen werden.

Der genannte Betrag wird im Prinzip den ÜLG gewährt, deren BSP pro Einwohner das BSP der Gemeinschaft pro Einwohner laut verfügbaren statistischen Daten nicht überschreitet.

2.

Es werden 40 Mio. EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 16 dieses Beschlusses bereitgestellt, darunter für den Dialog und die Partnerschaften nach Artikel 7, für Katastrophenschutzvorkehrungen und die Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, sowie, in Abstimmung mit anderen finanziellen Gemeinschaftsinstrumenten, für die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage.

3.

Absatz 1 findet auf Grönland keine Anwendung.

4.

Eine Reserve B mit nichtzugeteilten Mitteln in Höhe von 15 Mio. EUR wird angelegt, um

a)

humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Flüchtlingshilfe für die ÜLG sowie gegebenenfalls die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse nach Anhang II D zu finanzieren;

b)

neue Zuweisungen entsprechend der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Bedürfnisse und der Leistungen der ÜLG vorzunehmen.

Die Leistungen werden in objektiver und transparenter Weise beurteilt, wobei auf die Verwendung der zugewiesenen Mittel, die wirksame Umsetzung der laufenden Maßnahmen, die Milderung oder Verringerung der Armut und die Verabschiedung von Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung geachtet wird.

5.

Im Einklang mit den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen im Rahmen des 10. EEF von der Kommission nach Artikel 24 dieses Beschlusses genehmigt.

6.

Die Kommission kann nach einer Halbzeitüberprüfung beschließen, die in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel anderweitig zuzuweisen. Die Verfahren für die Überprüfung sowie die Beschlüsse über neue Zuweisungen werden nach Artikel 24 dieses Beschlusses angenommen.“


ANHANG II

„ANHANG II C

DIE FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT:DIE ÜLG-INVESTITIONSFAZILITÄT

Artikel 1

Ziel

Es wird eine ÜLG-Investitionsfazilität (im Folgenden ‚Fazilität‘ genannt) zur Förderung von wirtschaftlich lebensfähigen Unternehmen vor allem der Privatwirtschaft, aber auch Unternehmen des öffentlichen Sektors, die die Entwicklung der Privatwirtschaft unterstützen, eingerichtet.

Für die Finanzierung von Maßnahmen der Fazilität und der Darlehen aus Eigenmitteln der EIB gelten die in diesem Anhang und in Anhang II B festgelegten Bedingungen. Für die Durchführung des 9. EEF gelten die Artikel 29 und 30 des Internen Abkommens zur Errichtung des 9. EEF. Für die Umsetzung des 10. EEF gelten die entsprechenden Bestimmungen des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF.

Die Mittel können den förderfähigen Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2

Mittel der Fazilität

(1)   Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem

a)

der Bereitstellung von Risikokapital in Form von

i)

Eigenkapitalbeteiligungen an ÜLG-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

ii)

Quasieigenkapitalhilfe für ÜLG-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

iii)

Garantien und sonstigen Instrumenten zur Bonitätsverbesserung, mit denen politische und sonstige Investitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländische und inländische Investoren und Darlehensgeber;

b)

der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen.

(2)   Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich nach den Ergebnissen des Projekts.

(3)   Die Quasieigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen, Wandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten oder Beteiligungsdarlehen oder Ähnlichem bestehen. Insbesondere kann sie bestehen in

a)

bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der Ergebnisse des Projekts abhängt; im besonderen Fall der bedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder für sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt werden, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die Investition nicht getätigt wird;

b)

Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der finanziellen Rentabilität des Projekts abhängt;

c)

nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfüllung der anderen Forderungen zurückgezahlt werden.

(4)   Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Darlehens genau anzugeben.

Jedoch

a)

umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungsdarlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3 % und eine variable Komponente, die sich nach den Ergebnissen des Projekts richtet;

b)

ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen marktorientiert.

(5)   Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den gedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme Rechnung getragen.

(6)   Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Referenzsatz, den die EIB bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der Rückzahlungsfrist anwendet, sowie eine von der EIB festgesetzte Spanne.

(7)   Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a)

für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten ÜLG oder in ÜLG, in denen ein Konflikt oder eine Naturkatastrophe stattgefunden hat, wenn diese Projekte Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind; in diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt;

b)

für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen einer Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind; in diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt beträgt der Zinssatz für Darlehen nach Buchstabe a oder b in keinem Fall weniger als 50 % des Referenzsatzes.

(8)   Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus der Fazilität bereitgestellt und belaufen sich auf höchstens 5 % des Gesamtbetrags der Mittel der Fazilität und der Eigenmittel der Bank, die für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind.

(9)   Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Bis zu 10 % der für Zinsvergütungen bestimmten Mittel können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe verwendet werden, vor allem für Finanzinstitutionen in den ÜLG.

Artikel 3

Maßnahmen der Fazilität

(1)   Die Fazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlichen Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität

a)

wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell tragfähig sein: Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern,

b)

unterstützt den Finanzsektor der ÜLG und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in den ÜLG für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv macht,

c)

trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten Projekte; ihre finanzielle Tragfähigkeit wird nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das Portefeuille insgesamt gewährleistet, und

d)

ist bestrebt, Mittel durch die nationalen und regionalen ÜLG-Einrichtungen und Programme zu lenken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern.

(2)   Die EIB erhält eine Vergütung für die ihr aus der Verwaltung der Fazilität entstehenden Kosten. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls beträgt diese Vergütung jährlich bis zu 2 % der ursprünglichen Gesamtmittelausstattung der Fazilität. Danach umfasst die Vergütung der EIB eine feste Komponente von jährlich 0,5 % der ursprünglichen Mittelausstattung und eine variable Komponente von jährlich bis zu 1,5 % des Portefeuilles der Fazilität, das in Projekte in den ÜLG investiert ist. Die Vergütung wird aus der Fazilität finanziert.

(3)   Am Ende der Laufzeit dieses Beschlusses werden die kumulativen Nettorückflüsse an die Fazilität auf das folgende ÜLG-Finanzinstrument übertragen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

Artikel 4

Bedingungen für die Übernahme des Wechselkursrisikos

Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen möglichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos wie folgt angegangen:

a)

Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel eines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen.

b)

Bei einer Finanzierung mit Risikokapital zugunsten von KMU wird das Wechselkursrisiko von der Gemeinschaft einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits getragen. Im Durchschnitt wird das Wechselkursrisiko zu gleichen Teilen getragen.

c)

Soweit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamtwirtschaftlich und finanziell stabiler Länder, bemüht sich die Fazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden ÜLG zu gewähren, und übernimmt damit das Wechselkursrisiko.“.


ANHANG III

„ANHANG II E

FINANZHILFEN DER GEMEINSCHAFT: DIE HAUSHALTSHILFE FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER

Unbeschadet künftiger Änderungen der Haushaltsbestimmungen kommen die ÜLG in den Genuss folgender Maßnahmen, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Entwicklungsländer vorgesehen sind:

1.

thematische Programme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (1), die direkte Unterstützung für die Entwicklungs- und Kooperationspolitik der Europäischen Gemeinschaft bietet;

2.

Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (2);

3.

humanitäre Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (3).


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).“


ANHANG IV

„ANHANG II F

SONSTIGE GEMEINSCHAFTSHILFEN: TEILNAHME AN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

Nach Artikel 58 dieses Beschlusses stehen unter anderem folgende Programme und ihre etwaigen Folgeprogramme den Staatsangehörigen der ÜLG zur Teilnahme offen, gegebenenfalls im Rahmen der Quote des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende ÜLG gehört, wenn eine derartige Quote in Anspruch genommen wird:

1.

Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung:

ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (1);

das Programm ‚Jugend in Aktion‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007—2013 (2).

2.

Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013) (3).

3.

Die Programme des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (4).

4.

Programme im kulturellen und audiovisuellen Bereich:

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (5);

Kultur (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1903/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007—2013) (6).

5.

Managementschulungsprogramm Japan und Studienreisen, eingerichtet durch den Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 zur Bestätigung der Konsolidierung des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit (7).


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(6)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 22.

(7)  ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19.“