29.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/15


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1023/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2013

zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Statutsbeirats,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (1),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union und ihre mehr als 50 Organe und Agenturen sollten weiterhin über einen hochwertigen europäischen öffentlichen Dienst verfügen, der in der Lage ist, seine Ziele zu erreichen, seine politischen Maßnahmen und Aktivitäten durchzuführen und seine Aufgaben im Einklang mit den Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau zu erfüllen, um den künftigen internen und externen Herausforderungen gerecht zu werden und den Unionsbürgern zu dienen.

(2)

Folglich müssen Rahmenbedingungen sichergestellt werden, die es ermöglichen, aus den Reihen der Bürger der Mitgliedstaaten hochqualifiziertes und mehrsprachiges Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage und unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen anzuziehen, einzustellen und zu halten, die unabhängig sind und höchsten beruflichen Standards gerecht werden, und dieses Personal muss in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben möglichst wirkungsvoll und effizient zu erfüllen. In dieser Hinsicht müssen die derzeitigen Schwierigkeiten der Organe, Beamte und Bedienstete aus bestimmten Mitgliedstaaten einzustellen, überwunden werden.

(3)

Angesichts der Größe des europäischen öffentlichen Dienstes gemessen an den Zielen der Union und ihrer Einwohnerzahl sollte eine Verringerung des Personalbestands der Organe und Agenturen der Europäischen Union nicht zu Beeinträchtigungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Pflichten und Funktionen gemäß den Verpflichtungen und Befugnissen aufgrund der Verträge führen. In dieser Hinsicht ist Transparenz erforderlich, was die von den einzelnen Organen und Agenturen aufgewendeten Personalkosten unter Berücksichtigung aller Kategorien des von ihnen beschäftigten Personals anbelangt.

(4)

Vom europäischen öffentlichen Dienst wird erwartet, dass er höchsten berufsethischen Grundsätzen gerecht wird und jederzeit unabhängig bleibt. Zu diesem Zweck sollte Titel II des Statuts (4), in dem Rechte und Pflichten geregelt sind, weiter präzisiert werden. Verstoßen Beamte oder ehemalige Beamte gegen diese Verpflichtungen, so sollten sie disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.

(5)

Den Wert des europäischen öffentlichen Dienstes macht gleichermaßen die kulturelle und sprachliche Vielfalt aus, die nur sichergestellt werden kann, wenn für eine angemessene Ausgewogenheit hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beamten gesorgt wird. Bei der Einstellung und bei Ernennungen sollte dafür Sorge getragen werden, dass das Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage aus den Reihen der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschäftigt wird, ohne dass allerdings Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfen. Hierzu und um mögliche bei den Beamten bestehende erhebliche Unausgewogenheiten bezüglich der Staatsangehörigkeit, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind, abzubauen, sollte jedem Organ die Möglichkeit gegeben werden, gerechtfertigte und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen dürfen in keinem Fall andere Einstellungskriterien als die auf der Eignung begründeten herbeiführen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der geeigneten Maßnahmen durch die Organe Bericht erstatten.

(6)

Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, sollten sich die Organe bemühen, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihrer Bediensteten zu fördern. Es ist wünschenswert, dass der Beitrag der Union zur Finanzierung der Europäischen Schulen, der durch die Haushaltsbehörde gemäß den einschlägigen Regelungen festgelegt wird, zulasten des Haushalts der Union geht. Wenn es im Interesse des Funktionierens der Organe erforderlich ist, sollte die Kommission die zuständigen Behörden darum ersuchen können, den Standort einer neuen Europäischen Schule zu überprüfen.

(7)

Grundsätzlich sollte diese Verordnung bezwecken, innerhalb eines europäischen öffentlichen Dienstes, der sich durch seine hervorragenden Leistungen und durch Kompetenz, Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Stabilität sowie durch kulturelle und sprachliche Vielfalt und attraktive Einstellungsbedingungen auszeichnet, eine optimale Personalverwaltungspolitik sicherzustellen.

(8)

Jeder Beamte sollte eine neunmonatige Probezeit ableisten. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung sollte die Anstellungsbehörde die Beurteilung der Probezeit, die am Ende dieser Probezeit erstellt wird, und das Verhalten des Beamten auf Probe in Bezug auf seine Verpflichtungen aufgrund des Statuts berücksichtigen. Es sollte möglich sein, eine Beurteilung des Beamten auf Probe zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu erstellen, wenn die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind. Andernfalls sollte eine Beurteilung nur am Ende der Probezeit erstellt werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass sich die Kaufkraft der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union parallel zur Kaufkraft der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entwickelt, muss an dem Grundsatz einer mehrjährigen Regelung zur Aktualisierung der Dienstbezüge, d. h. an dem als "Methode" bekannten Verfahren, festgehalten und die Anwendung dieses Verfahrens bis zum 31. Dezember 2023 sichergestellt werden, wobei es zu Anfang des Jahres 2022 zu überprüfen und ein Mechanismus für die vorläufige Verlängerung der Methode vorzusehen ist. Außerdem sollte zur Überwindung der in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten mit der Anwendung der Methode vorgesehen werden, dass sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen alljährlich einer automatischen Aktualisierung unterzogen werden können, einschließlich einer automatischen Krisenklausel. Hierzu sollten die entsprechenden in dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehenen Beträge als Referenzbeträge betrachtet werden, die einer regelmäßigen und automatischen Aktualisierung unterzogen werden. Diese aktualisierten Beträge sollten von der Kommission in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken veröffentlicht werden. Dieser Aktualisierungsmechanismus sollte auch in allen anderen Fällen benutzt werden, in denen eine Aktualisierung vorgesehen ist.

(10)

Es ist wichtig, die Qualität der statistischen Daten sicherzustellen, die der Aktualisierung der Vergütungen und der Ruhegehälter zugrunde gelegt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit sollten die einzelstaatlichen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten auf nationaler Ebene erheben und an Eurostat übermitteln.

(11)

Die potenziellen Vorteile, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union durch die Anwendung der Methode entstehen, sollten durch die Wiedereinführung das Systems einer "Abgabe" ausgeglichen werden. Wie im Fall der Methode kann die Erhebung der Solidaritätsabgabe vorläufig verlängert werden. Es ist unter den gegenwärtigen Umständen angebracht, die Solidaritätsabgabe im Vergleich zu der Höhe der Sonderabgabe, die von 2004 bis 2012 galt, anzuheben und einen stärker progressiven Satz vorzusehen. Hierdurch soll den außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in der Union und ihren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Die Notwendigkeit der – auch kurzfristigen – Konsolidierung der öffentlichen Haushalte in der Union erfordert rasche und besondere Solidaritätsbemühungen seitens der Bediensteten der Organe der Union. Diese Solidaritätsabgabe sollte deshalb bei allen Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ab dem 1. Januar 2014 erhoben werden.

(12)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen betont, dass die Notwendigkeit der kurz-, mittel- und langfristigen Haushaltskonsolidierung besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten erfordert, um die Effizienz und Effektivität zu steigern und sich an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld anzupassen. Mit diesem Aufruf wurde konkret das Ziel des Vorschlags der Kommission zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union von 2011 bekräftigt, das darin bestand, für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei festgestellt wurde, dass die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union derzeit steht, von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten eine Erhöhung der Effizienz und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangen. Außerdem forderte der Europäische Rat, dass als Teil der Reform des Statuts die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge des gesamten Personals der Organe der Union im Wege der Methode für zwei Jahre ausgesetzt und die neue Solidaritätsabgabe als Teil der Reform der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge wieder eingeführt wird.

(13)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sowie um auf künftige Haushaltszwänge reagieren zu können und um die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes mit den einschneidenden Maßnahmen zu zeigen, die von den Mitgliedstaaten als Ergebnis der beispiellosen Finanzkrise und der außerordentlich schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und der Union insgesamt ergriffen wurden, ist es notwendig, eine Aussetzung der Methode während zwei Jahren in Bezug auf alle Bezüge, Ruhegehälter und Zulagen von Beamten vorzusehen und die Solidaritätsabgabe trotz der Aussetzung zu erheben.

(14)

Der demografische Wandel und die mit ihm einhergehende Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung macht eine Anhebung des Ruhestandsalters erforderlich, wobei allerdings für bereits im Dienst stehende Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union eine Übergangsregelung gelten sollte. Diese Übergangsmaßnahmen sind erforderlich, um die von den bereits im Dienst befindlichen Beamten, die Beiträge in den fiktiven Pensionsfonds für Beamte der Europäischen Union entrichtet haben, erworbenen Ansprüche zu wahren. Das Ruhestandsalter sollte zudem flexibler gestaltet werden, indem es den Bediensteten leichter gemacht wird, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres freiwillig weiterzuarbeiten, und es in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen ermöglicht wird, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu arbeiten.

(15)

Da sich das Versorgungssystem der Europäischen Union im versicherungsmathematischen Gleichgewicht befindet und dieses Gleichgewicht kurz- und langfristig zu bewahren ist, sollten Bedienstete, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst waren, durch Übergangsmaßnahmen, wie eine angepasste Ansparrate für nach Erreichen des Ruhestandsalters geleistete Dienstjahre ("Barcelona-Bonus") und die Reduzierung des Abschlags für den Eintritt in den Vorruhestand zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen des normalen Ruhestandsalters um die Hälfte, einen Ausgleich für ihre Pensionsbeiträge erhalten.

(16)

Nach der gemeinhin akzeptierten versicherungsmathematischen Praxis ist eine Erfahrungsspanne über die letzten 20 bis 40 Jahre bei der Berechnung der Zins- und Gehaltsentwicklung zugrunde zu legen, um ausgewogene Versorgungssysteme zu gewährleisten. Der gleitende Durchschnitt für den Zinssatz und die Gehaltsentwicklung sollte daher auf 30 Jahre ausgedehnt werden, mit einem Übergangszeitraum von sieben Jahren.

(17)

Der Rat hatte die Kommission aufgefordert, eine Studie durchzuführen und geeignete Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4, Anhang I, Abschnitt A und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vorzulegen, um einen klaren Zusammenhang zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe herzustellen und dem Maß der Verantwortung beim Vergleich der Verdienste im Beförderungsverfahren stärker zu gewichten.

(18)

Unter Berücksichtigung dieser Aufforderung ist es angebracht, die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen und der Ausübung von Tätigkeiten abhängig zu machen, die die Beförderung des Beamten in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen.

(19)

Die Laufbahnschiene in den Funktionsgruppen AD und AST ist so umzustrukturieren, dass die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten werden, die höchste Verantwortung tragen. Deshalb können Verwaltungsräte nur bis zur Besoldungsgruppe AD 12 gelangen, es sei denn, sie werden auf eine spezifische Stelle über dieser Besoldungsgruppe ernannt, und die Besoldungsgruppen AD 13 und 14 sollten solchen Bediensteten vorbehalten sein, deren Funktion mit weit reichender Verantwortung einhergeht. Dementsprechend können Beamte der Besoldungsgruppe AST 9 nur nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts in die Besoldungsgruppe AST 10 befördert werden.

(20)

Um die Laufbahnstruktur in den derzeitigen Tätigkeitsfeldern der Funktionsgruppe AST darüber hinaus noch weiter dem unterschiedlichen Maß der Verantwortung anzupassen und einen unentbehrlichen Beitrag zur Begrenzung der Verwaltungsausgaben zu leisten, sollte eine neue Funktionsgruppe "AST/SC" für Sekretariatskräfte und Büroangestellte eingeführt werden. Die Dienstbezüge und Beförderungsraten sollten sicherstellen, dass sich das Maß der Verantwortung und die Höhe der Bezüge in angemessener Weise entsprechen. So wird es möglich sein, einen stabilen und umfassenden europäischen öffentlichen Dienst zu erhalten. Die Kommission sollte Umfang und Auswirkungen der Einführung dieser neuen Funktionsgruppe bewerten und darüber berichten, wobei die Lage von Frauen besonders zu berücksichtigen ist, so dass ein stabiler und umfassender europäischer öffentlicher Dienst erhalten bleiben.

(21)

Das Mindestdienstalter von zwei Jahren in einer Besoldungsgruppe vor der Beförderung eines Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe wird beibehalten, um schnellere Beförderungen von Beamten, die Spitzenleistungen erbringen, zu ermöglichen. Jedes Organ sollte sicherstellen, dass seine interne Personalpolitik die Möglichkeiten nutzt, die das Statut bietet, damit angemessene Berufslaufbahnen von Beamten mit einem hohen Potenzial und hohem Leistungsniveau ermöglicht werden.

(22)

Die Arbeitszeit bei den Organen sollte den Arbeitszeiten in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union angepasst werden, um den Personalabbau bei den Organen auszugleichen. Bei dieser Anpassung sollten die Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die Einführung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit wird gewährleisten, dass die Bediensteten der Organe die mit der Verfolgung der politischen Ziele der Union verbundene Arbeitsbelastung bewältigen können, und im Interesse der Solidarität innerhalb des öffentlichen Dienstes der Union zu einheitlichen Arbeitsbedingungen bei den Organen führen.

(23)

Flexible Arbeitszeitregelungen sind ein wesentlicher Bestandteil einer modernen und effizienten öffentlichen Verwaltung; sie ermöglichen familienfreundliche Arbeitsbedingungen und eine nach Geschlechtern ausgewogene Stellenbesetzung bei den Organen. Deshalb ist in das Statut eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelungen einzuführen.

(24)

Die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort sollten im Interesse der Vereinfachung und Transparenz modernisiert, gestrafft und mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland verknüpft werden. Insbesondere sollten die jährlichen Reisetage durch Heimaturlaub ersetzt und auf höchstens zweieinhalb Tage beschränkt werden.

(25)

Auch die Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten sollten vereinfacht werden, um der Verwaltung und den betroffenen Bediensteten ihre Anwendung zu erleichtern. Dazu sollten Höchstbeträge eingeführt werden, die der Situation der Familie des Beamten oder Bediensteten und den durchschnittlichen Kosten für Umzüge und die damit verbundenen Versicherungen Rechnung tragen.

(26)

Einige Bedienstete müssen sich häufig zu dienstlichen Zwecken an die anderen Hauptdienstorte ihres Organs begeben. Diesem Umstand wird in den aktuellen Dienstreisevorschriften nicht angemessen Rechnung getragen. Diese Vorschriften sollten daher angepasst werden, um in solchen Fällen die Erstattung der Unterbringungskosten in Form eines Pauschalbetrags zu ermöglichen.

(27)

Es ist angemessen, die Arbeitsbedingungen von Bediensteten, die in Drittländern beschäftigt sind, zu modernisieren und kosteneffizienter zu gestalten, wobei Kosteneinsparungen erzielt werden sollten. Die Ansprüche auf Jahresurlaub sollten angepasst werden, und es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine größere Bandbreite von Parametern zur Festlegung der Zulage für die Lebensbedingungen aufzunehmen, ohne dass das übergeordnete Ziel der Erzielung von Kosteneinsparungen beeinträchtigt wird. Die Bedingungen für die Gewährung des Wohnungsgeldes sollten überarbeitet werden, um den örtlichen Bedingungen besser Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand zu vermindern.

(28)

Die Regeln für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten sollten flexibler gestaltet werden. Die Organe der Union sollten daher berechtigt sein, Vertragsbedienstete für bis zu sechs Jahre einzustellen, die Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit ausüben. Während die große Mehrheit der Beamten weiterhin auf der Grundlage allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wird, sollten die Organe außerdem interne Auswahlverfahren durchführen dürfen, die in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen Vertragsbediensteten offen stehen können.

(29)

Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird.

(30)

Wie für andere Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, findet die Versorgungsordnung der Union Anwendung auf Bedienstete von Agenturen. Agenturen, die sich vollständig selbst finanzieren, zahlen derzeit den Arbeitgeberanteil des Beitrags zum Versorgungssystem. Um Haushaltstransparenz und eine ausgewogenere Lastenteilung zu gewährleisten, sollten Agenturen, die teilweise aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, den Teil des Arbeitgeberbeitrags zahlen, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne die Finanzhilfe aus dem Gesamthaushalt der Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht. Da diese neue Vorschrift die Anpassung der einschlägigen Vorschriften über die von den Agenturen erhobenen Gebühren notwendig machen könnte, sollte sie erst ab dem 1. Januar 2016 Anwendung finden. Die Kommission sollte, falls dies zweckmäßig ist, Vorschläge zur Änderung dieser Vorschriften vorlegen.

(31)

Im Interesse der Vereinfachung und einer einheitlichen Personalpolitik sollten die von der Kommission angenommenen Durchführungsbestimmungen zum Statut sinngemäß auch für die Agenturen gelten. Um die besondere Situation von Agenturen erforderlichenfalls zu berücksichtigen, sollten die Agenturen das Recht erhalten, bei der Kommission um die Genehmigung zu ersuchen, von den Durchführungsbestimmungen der Kommission abweichende Durchführungsbestimmungen anzunehmen oder die Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht anzuwenden.

(32)

Vom Gerichtshof der Europäischen Union sollte ein Verzeichnis sämtlicher Durchführungsbestimmungen erstellt und verwaltet werden. Dieses Verzeichnis, das von sämtlichen Organen, Agenturen und Mitgliedstaaten eingesehen werden kann, sorgt für Transparenz und fördert die einheitliche Anwendung des Statuts.

(33)

Wegen der internen und administrativen Natur der Durchführungsbestimmungen und um die Vorschriften über ihre Annahme zu vereinheitlichen und klarer zu fassen, sind die entsprechenden Beschlussfassungskompetenzen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde zu übertragen.

(34)

Angesichts der hohen Zahl der Zeitbediensteten bei den Agenturen und der Notwendigkeit, eine kohärente Personalpolitik festzulegen, ist eine neue Kategorie von Zeitbediensteten einzuführen, für die spezifische Vorschriften zu erlassen sind.

(35)

Die Kommission sollte weiterhin die Haushaltslage des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems überwachen und alle notwendigen Schritte unternehmen, falls sich ein strukturelles Ungleichgewicht des Systems ergibt.

(36)

Artikel 15 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sieht vor, dass bestimmte Daten von Beamten und sonstigen Bediensteten den Regierungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

(37)

Um die im Statut festgelegten Ziele zu verwirklichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere in Bezug auf bestimmte Aspekte der Arbeitsbedingungen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1d wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 werden die Worte "Die Organe" durch die Worte "Die Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Hindernissen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Diese Beeinträchtigung ist gemäß dem in Artikel 33 festgelegten Verfahren festzustellen.

Eine behinderte Person erfüllt die in Artikel 28 Buchstabe e genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann.

Als 'angemessene Vorkehrungen' für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung einer Beschäftigung, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Anstellungsbehörden der Organe nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit von Personen mit Behinderungen oder zur Beseitigung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezielle Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen."

2.

Artikel 1e Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe, einschließlich spezieller Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und zu Diensten der in Artikel 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge. Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben."

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben den Funktionsgruppen Administration ('AD'), Assistenz ('AST') und Sekretariatskräfte und Büroangestellte ('AST/SC') zugeordnet.";

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden, konzeptionellen oder Analyseaufgaben bzw. mit Aufgaben im Sprachendienst oder im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden oder technischen Tätigkeiten befasst ist. Die Funktionsgruppe AST/SC umfasst sechs Besoldungsgruppen für Personal, das mit Sekretariats- oder Bürotätigkeiten befasst ist.";

c)

in Absatz 3 werden unter Buchstabe a hinter "Funktionsgruppe AST" die Worte "und Funktionsgruppe AST/SC" eingefügt;

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann anhand dieser Übersicht nach Anhörung des Statutsbeirats eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse für jede Funktionsbezeichnung erstellen."

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1)   Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

(2)   Unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste gewährleistet dieser Stellenplan, dass bei jedem Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

(3)   Die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze sind Teil des in Artikel 113 genannten Berichts.

(4)   Die Durchführung der Bestimmungen über die Funktionsgruppe AST/SC und der Übergangsbestimmungen des Artikels 31 von Anhang XIII unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs aller Organe an Bediensteten, die Sekretariats- oder Bürotätigkeiten ausüben, und der Entwicklung der Dauer- und Zeitplanstellen in den Funktionsgruppen AST und AST/SC ist Teil des in Artikel 113 genannten Berichts."

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Unbeschadet des Absatzes 1 a werden bei jedem Organ gebildet:

eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für die verschiedenen Dienstorte eingeteilt wird;

ein Paritätischer Ausschuss oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;

ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Disziplinarräte;

ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den Dienstorten;

erforderlichenfalls ein Beurteilungsausschuss;

ein Invaliditätsausschuss;

diese nehmen die ihnen in diesem Statut übertragenen Aufgaben wahr."

b)

Absatz 1 a erhält folgende Fassung:

"(1a)   Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuss gebildet werden. Die übrigen Ausschüsse gemäß Absatz 1 und der Disziplinarrat können als gemeinsame Einrichtungen zweier oder mehrerer Agenturen gebildet werden."

c)

In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Die Agenturen können von den Bestimmungen in Anhang II Artikel 1 über die Zusammensetzung der Personalvertretung abweichen, um die Zusammensetzung ihres Personals zu berücksichtigen. Die Agenturen können beschließen, keine Stellvertretenden Mitglieder des Paritätischen Ausschusses oder von Ausschüssen gemäß Anhang II Artikel 2 zu ernennen."

6.

Im zweiten Satz von Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "Die Organe" durch die Worte "Die Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt.

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus.

Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Ehrungen, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Zahlungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.

Vor der Einstellung eines Beamten prüft die Anstellungsbehörde, ob der Bewerber ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, oder ob ein sonstiger Interessenkonflikt besteht. Zu diesem Zweck teilt der Bewerber unter Verwendung eines speziellen Formulars der Anstellungsbehörde jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt mit. In solchen Fällen berücksichtigt die Anstellungsbehörde dies in einer ordnungsgemäß begründeten Stellungnahme. Erforderlichenfalls ergreift die Anstellungsbehörde die in Artikel 11a Absatz 2 genannten Maßnahmen.

Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Beamte, die aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen zurückkehren."

8.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss unter Verwendung eines speziellen Formulars sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Die Anstellungsbehörde teilt nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, so gilt dies als Zustimmung.

Die Anstellungsbehörde verbietet ehemaligen höheren Führungskräften im Sinne von Durchführungsbestimmungen in den 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich, im Bereich des Lobbying oder der Beratung in Bezug auf das Personal ihres früheren Organs für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber in Angelegenheiten aktiv zu werden, in denen sie in den letzten drei Jahren ihrer Dienstzeit tätig waren.

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) veröffentlichen alle Organe jährlich Informationen über die Umsetzung des Absatzes 3, einschließlich einer Liste der geprüften Fälle.

9.

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Europäischen Union zu, wenn sich diese Arbeiten auf ihre Tätigkeiten beziehen, oder, wenn sich diese Arbeiten auf die Tätigkeiten der Europäischen Atomgemeinschaft beziehen, dieser Gemeinschaft zu. Die Union oder gegebenenfalls die Europäische Atomgemeinschaft können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden."

10.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Der Beamte darf die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen."

11.

In Artikel 21a wird folgender Absatz angefügt:

"(3)   Wenn ein Beamter seine Vorgesetzten über Anordnungen informiert, die er für fehlerhaft hält oder von denen er annimmt, dass sie erhebliche Schwierigkeiten zur Folge haben können, so dürfen ihm hierdurch keine Nachteile entstehen."

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 22c

Im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 führt jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 22a und 22b ein. Das betreffende Organ gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Artikel 90 festgelegten Fristen bearbeitet werden.

Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen:

die Unterrichtung der in Artikel 22a Absatz 1 oder Artikel 22b genannten Beamten über die Bearbeitung der von ihnen gemeldeten Angelegenheiten,

den Schutz der berechtigten Interessen dieser Beamten und ihrer Privatsphäre und

das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden gemäß Absatz 1."

13.

In Artikel 26a werden die Worte "den Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt.

14.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

"Artikel 27

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger kann jedes Organ geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine bedeutende Unausgewogenheit in der Zusammensetzung der Beamtenschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die Anstellungsbehörde des Organs allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110.

Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2 vor.

Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern."

15.

Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)

die Möglichkeit

i)

einer Versetzung,

ii)

einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii)

einer Beförderung

innerhalb des Organs;

b)

die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder,

c)

wenn die zu besetzende Planstelle nicht durch eine der in Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten besetzt werden kann, gegebenenfalls Verzeichnisse der geeigneten Bewerber im Sinne des Artikels 30, wobei sie die einschlägigen Bestimmungen über geeignete Bewerber in Anhang III berücksichtigt, und/oder

d)

die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union teilnehmen können;

oder eröffnet ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.

Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe d und nur in Ausnahmefällen beschließen, ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, das auch Vertragsbediensteten im Sinne der Artikel 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union offensteht. Die letztgenannte Kategorie von Bediensteten unterliegt den Beschränkungen hinsichtlich dieser Möglichkeit gemäß Artikel 82 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und hinsichtlich der speziellen Aufgaben, die sie als Vertragsbedienstete wahrnehmen durften."

16.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30

Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.

Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Planstellen besetzt.

Diese Bewerber haben Zugang zu angemessenen Informationen über geeignete freie Planstellen, die von den Organen und Agenturen veröffentlicht werden."

17.

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt."

18.

In Artikel 32 Absatz 3 werden die Worte "dem Unionsorgan" durch die Worte "der Anstellungsbehörde eines jeden Organs" ersetzt.

19.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

"Artikel 34

(1)   Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird auf der Grundlage der Beurteilung gemäß Absatz 3 und anhand von der Anstellungsbehörde zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten in Bezug auf das Verhalten des Beamten auf Probe vor dem Hintergrund von Titel II getroffen.

Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen.

(2)   Sind die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich, so kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor dem Ende der Probezeit ein Bericht über den Beamten auf Probe erstellt werden.

Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten auf Probe unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Beamten für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.

(3)   Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Beamten auf Probe übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

Empfiehlt der Bericht die Entlassung der Beamten oder – im Ausnahmefall – die Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen unmittelbarem Vorgesetzten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt.

Ein Beamter auf Probe, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als ausreichend erwiesen haben, um eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu rechtfertigen, wird entlassen.

(4)   Der entlassene Beamte auf Probe erhält eine Entschädigung von drei Monatsgrundgehältern, wenn er mehr als ein Jahr Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und eine Entschädigung von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzüglich eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen kann.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen."

20.

In Artikel 35 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g)

Urlaub im dienstlichen Interesse".

21.

Im zweiten Gedankenstrich von Artikel 37 Buchstabe b werden die Worte "den Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt.

22.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a)   Artikel 12b bleibt während des Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar. Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird einem Beamten nicht gewährt, wenn der Zweck des Urlaubs die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf sein Organ gehört oder die zu einem Konflikt oder der Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte.";

b)

in Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte "15 Jahre" durch die Worte "zwölf Jahre" ersetzt;

c)

Absatz 2 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii)

um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei der Union tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde, oder";

ii)

die folgende Ziffer wird angefügt:

"iii)

um seinen Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, einen Bruder oder eine Schwester in Fällen ärztlich bescheinigter schwerer Erkrankung oder Behinderung zu unterstützen".

23.

Artikel 42a erhält folgende Fassung:

"Artikel 42a

Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für Alleinerziehende, die gemäß den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen als solche anerkannt wurden, und für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt des Organs anerkannt wurde, verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.

Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 911,73 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Was den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts anbelangt, so wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.

Für Alleinerziehende und Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt anerkannt wurde, im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung 1 215,63 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis.

Der Elternurlaub kann mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 2 begrenzt ist, um weitere sechs Monate verlängert werden. Für Alleinerziehende gemäß Absatz 1 kann der Elternurlaub mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 3 begrenzt ist, um weitere zwölf Monate verlängert werden.

Die Beträge gemäß diesem Artikel werden wie die Dienstbezüge aktualisiert."

24.

In Teil III Kapitel 2 wird folgender Abschnitt angefügt:

"Abschnitt 7

Urlaub im dienstlichen interesse

Artikel 42c

Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters kann ein Beamter mit mindestens zehn Dienstjahren durch Entscheidung der Anstellungsbehörde in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht.

Die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Die so berechnete Gesamtzahl wird jedem Organ entsprechend seiner am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Anzahl von Beamten zugewiesen. Das Ergebnis einer solchen Zuweisung wird bei den einzelnen Organen auf volle Zahlen aufgerundet.

Dieser Urlaub ist keine Disziplinarmaßnahme.

Die Dauer des Urlaubs entspricht grundsätzlich dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters. Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen.

Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Für den Urlaub im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a)

die Planstelle des Beamten kann durch einen anderen Beamten besetzt werden;

b)

ein Beamter, der sich im Urlaub im dienstlichen Interesse befindet, hat keinen Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe.

Der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird.

Auf Antrag des Beamten werden auf die Vergütung Beiträge zum Versorgungssystem erhoben, die auf der Grundlage dieser Vergütung berechnet werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhang VIII Artikel 2 die Dienstzeit als Beamter im Urlaub im dienstlichen Interesse berücksichtigt.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt."

25.

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

"Artikel 43

Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Ab der Besoldungsgruppe AST 5 kann die Beurteilung des Beamten auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält."

26.

Artikel 44 erhält folgende Fassung:

"Artikel 44

Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der letzten jährlichen Beurteilung gemäß Artikel 43 als unzulänglich bewertet. Ein Beamter steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 findet Anwendung.

Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt und waren seine Leistungen in den ersten neun Monaten nach seiner Ernennung im Sinne des Artikel 43 zufriedenstellend, so steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Erhöhung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird."

27.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Artikel 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.";

b)

in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Artikel 55 des Vertrags über die Europäische Union" durch die Worte "Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union" ersetzt;

c)

in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Die Organe" durch die Worte "Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs" ersetzt.

28.

Artikel 45a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte "die regelmäßigen Beurteilungen" durch die Worte "die jährlichen Beurteilungen" ersetzt;

b)

in Absatz 5 werden die Worte "Die Organe" durch die Worte "Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs" ersetzt.

29.

In Artikel 48 Absatz 3 werden die Worte "der Funktionsgruppe AST" durch die Worte "der Funktionsgruppen AST und AST/SC" ersetzt.

30.

In Artikel 50 Absatz 8 wird das Wort "fünfundfünfzig" durch das Wort "achtundfünfzig" ersetzt.

31.

Artikel 51 erhält folgende Fassung:

"Artikel 51

(1)   Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen frühzeitig und in geeigneter Weise zu erkennen, zu behandeln und zu beheben.

Bei der Verabschiedung interner Bestimmungen erfüllt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs folgende Anforderungen:

a)

Ein Beamter, der auf der Grundlage von drei aufeinanderfolgenden unzulänglichen jährlichen Beurteilungen nach Artikel 43 weiterhin keine Verbesserung seiner beruflichen Leistungen zeigt, wird um eine Besoldungsgruppe zurückgestuft. Zeigen die nächsten beiden jährlichen Beurteilungen weiterhin unzulängliche Leistungen, so wird der Beamte entlassen;

b)

in einem Vorschlag, einen Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen oder zu entlassen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden, und der Vorschlag ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss nach Artikel 9 Absatz 6 vorzulegen.

(2)   Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens 15, höchstens jedoch 30 Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird vom Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Der Beamte kann auch Zeugen benennen.

(3)   Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde zu diesem Zweck beauftragten Beamten vertreten. Dieser Beamte hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte.

(4)   Nach Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu ab, welche Maßnahme er im Licht der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er übermittelt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Fall bei ihm anhängig wird. Der Vorsitzende nimmt – außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit – an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil.

(5)   Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 6 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1 entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 nach den Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 1 berechnet.

Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, so wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

(6)   Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 5 geleistet werden, beträgt

a)

drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;

b)

sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf, aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;

c)

neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn, aber weniger als 20 Dienstjahre vollendet hat;

d)

12 Monate, wenn der Beamte mindestens 20 Dienstjahre vollendet hat.

(7)   Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden.

(8)   Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Lauf des Verfahrens auf eigene Initiative entstandener Kosten, auch der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel ohne eine Entscheidung zur Entlassung des Beamten bzw. zu seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe endet."

32.

Artikel 52 erhält folgende Fassung:

"Artikel 52

Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt

a)

von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder

b)

auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte das Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn er zwischen der Vollendung des 58. Lebensjahres und dem Ruhestandsalter steht und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.

Wenn die Anstellungsbehörde beschließt, einem Beamten den Verbleib im Dienst über die Vollendung des 66. Lebensjahres hinaus zu genehmigen, so gilt diese Genehmigung für höchstens ein Jahr. Sie kann auf Antrag des Beamten verlängert werden."

33.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze werden nummeriert;

b)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt.";

c)

Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest.";

d)

folgender Absatz wird angefügt:

"(4)   Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann flexible Arbeitszeitregelungen einführen. Im Rahmen dieser Regelungen wird Beamten der Besoldungsgruppen AD/AST 9 oder höher kein Ausgleich in Form ganzer Arbeitstage gewährt. Diese Regelungen finden auf Beamte, die unter Artikel 44 Absatz 2 fallen, keine Anwendung. Diese Beamten gestalten ihre Arbeitszeit in Absprache mit ihren Vorgesetzten."

34.

Artikel 55a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:

a)

Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes unter neun Jahren;

b)

Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt;

c)

Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres, wenn der Beamte alleinerziehend ist;

d)

in erheblichen Härtefällen Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes bis zum Alter von 14 Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 5 % der regulären Arbeitszeit beträgt. In diesem Fall findet Anhang IVa Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Stehen beide Eltern im Dienst der Union, so hat nur ein Elternteil Anspruch auf die Arbeitszeitverkürzung;

e)

Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist;

f)

Weiterbildung; oder

g)

ab dem 58. Lebensjahr während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters.

Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres beantragt, so kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.

Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung geltend gemacht, so ist die Gesamtdauer einer solchen Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt."

35.

Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Beamte der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 sowie AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs VI Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben diese Beamten Anspruch auf eine Vergütung."

36.

Artikel 56a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest."

37.

Artikel 56b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest."

38.

Artikel 56c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Sonderzulagen fest."

39.

In Artikel 57 Absatz 1 werden die Worte "den Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden eines jeden Organs" ersetzt.

40.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

"Artikel 58

Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt."

41.

Artikel 61 erhält folgende Fassung:

"Artikel 61

Das Verzeichnis der Feiertage wird durch die Anstellungsbehörden der Organe der Union in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats erstellt."

42.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

"Artikel 63

Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf Euro. Sie werden in der Währung des Landes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder in Euro ausgezahlt.

Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union am 1. Juli des betreffenden Jahres angewandt worden sind.

Die Wechselkurse werden alljährlich anlässlich der jährlichen Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 rückwirkend geändert."

43.

Artikel 64 erhält folgende Fassung:

"Artikel 64

Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt.

Die Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Anhang XI festgelegt oder aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe kein Berichtigungskoeffizient angewandt."

44.

Artikel 65 erhält folgende Fassung:

"Artikel 65

(1)   Das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird alljährlich unter Berücksichtigung der Wirtschaft- und Sozialpolitik der Union aktualisiert. Berücksichtigt werden insbesondere Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Erfordernisse der Personaleinstellung. Die Aktualisierung der Dienstbezüge wird gemäß Anhang XI durchgeführt. Diese Aktualisierung erfolgt vor Ende eines jeden Jahres anhand eines Berichts der Kommission, dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellte Statistiken zugrunde liegen, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Juli wiedergeben. Der Bericht enthält Daten über die Auswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union auf den Haushalt. Er ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

Die Beträge gemäß Artikel 42a Absatz 2 und 3, gemäß den Artikeln 66 und 69, gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 und gemäß Anhang XIII Artikel 8 Absatz 2 sowie gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII, die gemäß Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 zu aktualisieren sind, die Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 28a Absatz 7, den Artikeln 93 und 94, Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 96 Absatz 7 und den Artikeln 133, 134 und 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (6) und der Koeffizient für die Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (7) werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

(2)   Im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten werden die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

(3)   Die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 sind als Beträge und Koeffizienten zu betrachten, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind.

(4)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 und 6 des Anhangs XI wird in den Jahren 2013 und 2014 keine Aktualisierung gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgenommen.

45.

Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in den Funktionsgruppen AD und AST nach folgender Tabelle festgesetzt:";

b)

folgender Absatz wird angefügt:

"Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in der Funktionsgruppe AST/SC nach folgender Tabelle festgesetzt:

 

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

SC 6

4 349,59

4 532,36

4 722,82

4 854,21

4 921,28

SC 5

3 844,31

4 005,85

4 174,78

4 290,31

4 349,59

SC 4

3 397,73

3 540,50

3 689,28

3 791,92

3 844,31

SC 3

3 003,02

3 129,21

3 260,71

3 351,42

3 397,73

SC 2

2 654,17

2 765,70

2 881,92

2 962,10

3 003,02

SC 1

2 345,84

2 444,41

2 547,14

2 617,99

2 654,17"

46.

Artikel 66a erhält folgende Fassung:

"Artikel 66a

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und zwecks Berücksichtigung – unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 – der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wird eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Maßnahme – die so genannte 'Solidaritätsabgabe' – auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt.

(2)   Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %. Er beträgt jedoch 7 % bei Beamten ab Besoldungsgruppe AD 15 Dienstaltersstufe 2.

(3)

a)

Die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe entspricht dem bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Grundgehalt, abzüglich

i)

der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge und der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinn des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Solidaritätsabgabe zu zahlen hätte, und

ii)

eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1.

b)

Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt, und auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

(4)   Die Solidaritätsabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen."

47.

Artikel 67 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind eine Behinderung oder eine Langzeitkrankheit hat, die dem Beamten erhebliche Ausgaben verursacht."

48.

Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte "von den Organen" durch die Worte "von den Anstellungsbehörden der Organe" und in Absatz 1 Unterabsatz 3 werden die Worte "die Organe" durch die Worte "die Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt;

b)

in Absatz 2 werden die Worte "bis zum dreiundsechzigsten Lebensjahr" durch die Worte "bis zum Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt;

c)

in Absatz 2a Ziffern i und ii werden die Worte "vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres" durch die Worte "vor Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt;

d)

In Absatz 2b werden die Worte "Besoldungsgruppe 1" durch die Worte "Besoldungsgruppe AST 1" ersetzt.

49.

In Artikel 73 Absatz 1 werden die Worte "den Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt.

50.

In Artikel 76a Satz 2 werden die Worte "Die Organe" durch die Worte "Die Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt.

51.

Artikel 77 erhält folgende Fassung:

"Artikel 77

Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat, während eines einstweiligen Ruhestands nicht wieder eingewiesen werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.

Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union oder dem gewählten Vorsitz einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt.

Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.

Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre.

Das Ruhestandsalter wird ab dem 1. Januar 2014 in Abständen von fünf Jahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat überprüft. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung des Ruhestandsalters der Bediensteten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Lebenserwartung bei Beamten der Organe untersucht.

Die Kommission legt, soweit zweckmäßig, einen Vorschlag zur Änderung des Ruhestandsalters entsprechend den Ergebnissen dieses Berichts vor, wobei sie die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt."

52.

Artikel 78 erhält folgende Fassung:

"Artikel 78

Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.

Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.

Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgungsordnung zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der in Artikel 1b genannten Einrichtung gezahlt."

53.

Artikel 80 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (8) oder Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates (9) oder Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates (10) ist, sowie beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht.

54.

Artikel 81a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe b wird "das 65. Lebensjahr" durch "das 66. Lebensjahr" ersetzt.

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d)

beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch gehabt hätte, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b genannten Beträge;"

c)

Unter Buchstabe e werden die Worte "Vergütung nach Artikel 41 oder Artikel 50" durch die Worte "Vergütung nach Artikel 41, 42c oder 50" ersetzt.

55.

Artikel 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Eine Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Artikel 65 Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge."

56.

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

57.

Artikel 83a Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(2)   Agenturen, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Agenturen die teilweise Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt erhalten, zahlen ab dem 1. Januar 2016 den Teil des Arbeitgeberbeitrags, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht.

(3)   Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird auf der Grundlage des Ruhestandsalters und des für das System geltenden Beitragssatzes herbeigeführt. Bei den fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII ist der für das Versorgungssystem geltende Beitragssatz zu aktualisieren, um das Gleichgewicht des Versorgungssystems herzustellen.

(4)   Die Kommission aktualisiert alljährlich die in Absatz 3 genannte versicherungsmathematische Bewertung nach Maßgabe von Anhang XII Artikel 1 Absatz 2. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um mindestens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, wird der Beitragssatz nach Maßgabe der Regelung des Anhangs XII aktualisiert.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 wird der in Artikel 83 Absatz 2 genannte Satz aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht den aktualisierten Beitragssatz binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken."

58.

Titel VIII wird gestrichen.

59.

Artikel 110 erhält folgende Fassung:

"Artikel 110

(1)   Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen.

(2)   Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten sinngemäß für Agenturen. Die Kommission unterrichtet die Agenturen daher unverzüglich nach Erlass von den betreffenden Durchführungsbestimmungen.

Diese Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dessen kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten.

Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch vor Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Neunmonatszeitraums nach Anhörung ihrer Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

Der Neunmonatszeitraum im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission unterbrochen.

Eine Agentur kann der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen.

Für die Zwecke des Erlasses von Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder das entsprechende Gremium, das im die die betreffende Agentur einrichtenden Unionsrechtsakt genannt wird, vertreten.

(3)   Für die Zwecke des Erlasses von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an.

(4)   Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts einschließlich aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Absatz 1 sowie alle von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.

(5)   Die Verwaltungen der Organe und der Agenturen konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten.

(6)   Der Gerichtshof der Europäischen Union verwaltet ein Verzeichnis sämtlicher von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der von den Agenturen im Verfahren nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich etwaiger Änderungen dazu, soweit sie von denjenigen der Kommission abweichen. Die Organe und die Agenturen haben unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis und sind uneingeschränkt befugt, ihre eigenen Bestimmungen zu ändern. Die Mitgliedstaaten haben unmittelbaren Zugang zu dem Verzeichnis. Außerdem berichtet die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die von der Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut."

60.

Folgende Artikel werden angefügt:

"Artikel 111

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 112 zu bestimmten Aspekten der Arbeitsbedingungen, zu bestimmten Aspekten der Durchführung der Bestimmungen zu den Dienstbezügen und zum System der sozialen Sicherheit delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 112

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikel 9 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a Absatz 11 und Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten delegierte Rechtsakte zu erlassen, wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikel 9 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a Absatz 11 und 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c, Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 oder Anhang XI Artikel 9 des Statuts oder gemäß Artikel 28a Absatz 11 oder Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist wird um zwei Monate verlängert.

Artikel 113

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieses Statuts vor."

61.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A erhält folgende Fassung:

"A.   Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäss Artikel 5 Absatz 4

1.   Funktionsgruppe AD ("Administration")

Generaldirektor

AD 15 – AD 16

Direktor

AD 14 – AD 15

Berater oder gleichwertige Funktion

AD 13– AD 14

Referatsleiter oder gleichwertige Funktion

AD 9 – AD 14

Verwaltungsrat

AD 5 – AD 12


2.   Funktionsgruppe AST ("Assistenz")

Hauptassistent

Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen hohen Grad an Selbstständigkeit verlangen, mit weitreichender Verantwortung für Personalverwaltung, Haushaltsdurchführung oder politische Koordinierung

AST 10 – AST 11

Assistent

Ausführung von administrativen, technischen oder Ausbildungsaufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Regeln und Vorschriften oder allgemeinen Anweisungen, oder als persönlicher Assistent eines Mitglieds des Organs, seines Kabinettchefs oder eines (stellvertretenden) Generaldirektors oder einer gleichwertigen höheren Führungskraft

AST 1 – AST 9


3.   Funktionsgruppe AST/SC

Sekretariatskräfte und Büroangestellte

Ausführung von Sekretariats- oder Bürotätigkeiten und sonstigen gleichwertigen Aufgaben, die einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit verlangen (11)

SC 1 – SC 6

b)

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

"B.   Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen

1.

Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in den Funktionsgruppen AST und AD:

Grad

Assistenten

Administratoren

13

15 %

12

15 %

11

25 %

10

20 %

25 %

9

8 %

25 %

8

25 %

33 %

7

25 %

36 %

6

25 %

36 %

5

25 %

36 %

4

33 %

3

33 %

2

33 %

1

33 %

2.

Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen in der Funktionsgruppe AST/SC:

Besoldungsgruppe

Sekretariatskräfte und Büroangestellte

SC 6

SC 5

12 %

SC 4

15 %

SC 3

17 %

SC 2

20 %

SC 1

25 %"

62.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Das Organ" durch die Worte "Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs" ersetzt.;

b)

Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann jedoch beschließen, das Personal dieses Organs in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen.";

c)

in Artikel 1 Unterabsatz 4 werden die Worte "aller in Artikel 5 des Statuts genannten Funktionsgruppen" durch die Worte "der drei in Artikel 5 des Statuts genannten Funktionsgruppen" ersetzt;

d)

in Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Worte "Absatz 3" gestrichen.

63.

Der einzige Artikel von Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte "das 63. Lebensjahr" durch die Worte "das 66. Lebensjahr" ersetzt;

b)

Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen;

c)

in der letzten Zeile der Tabelle in Absatz 3 werden die Worte "59 bis 64" durch die Worte "59 bis 65" ersetzt;

d)

in Absatz 4 Unterabsatz 4 werden die Worte "das 63. Lebensjahr" durch die Worte "das 66. Lebensjahr" ersetzt.

64.

Anhang IVa wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte "Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe e)" durch die Worte "Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g" ersetzt;

b)

in Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "ein Beamter, der mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist" durch die Worte "ein Beamter, dem gemäß Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist" ersetzt.

65.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen:

Eheschließung des Beamten: vier Tage,

Umzug des Beamten: bis zu zwei Tage,

schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage,

Tod des Ehegatten: vier Tage,

schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage,

Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage,

Eheschließung eines Kindes: zwei Tage,

Geburt eines Kindes: zehn Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind,

Geburt eines behinderten oder schwer erkrankten Kindes: 20 Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind,

Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet,

schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage,

sehr schwere Erkrankung eines Kindes – durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen – oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahre alten Kindes: bis zu fünf Tage,

Tod eines Kindes: vier Tage,

Adoption eines Kindes: 20 Wochen, bei Adoption eines behinderten Kindes bis zu 24 Wochen.

Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten mindestens halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Union beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen.

Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird.

Eine Dienstbefreiung von zehn Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt.

Außerdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung des Artikels 24a des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren.

Eine Dienstbefreiung kann Beamten ausnahmsweise auch wegen außergewöhnlicher Arbeit gewährt werden, die über die normalen Pflichten eines Beamten hinausgeht. Diese Dienstbefreiung wird spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Ausnahmecharakter der Arbeit des Beamten gewährt.

Für die Zwecke dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.

Bei den nach diesem Abschnitt gewährten Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt."

b)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.

Absatz 1 gilt für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Dauer des Heimaturlaubs unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt."

66.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 und AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:

a)

Für jede Überstunde sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonntag oder Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Beamten gewährt.

b)

Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 % des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde anhand der unter Buchstabe a getroffenen Regelung.

c)

Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die geleistete zusätzliche Arbeitszeit mehr als 30 Minuten beträgt."

b)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen dieses Anhangs können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 oder AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses festgelegt."

67.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 1 Absatz 3 wird "Besoldungsgruppe 3" ersetzt durch "Besoldungsgruppe AST 3";

b)

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt bzw. mit dem Ende des Monats, in dem es das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt."

c)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1)   Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten:

a)

bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort der dienstlichen Verwendung;

b)

beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 4 dieses Artikels;

c)

bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.

Beim Tod eines Beamten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung.

Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.

(2)   Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten berechnete Kilometervergütung zugrunde.

Die Kilometervergütung beträgt:

0 EUR pro km bei einer Entfernung von

0 bis 200 km

0,1895 EUR pro km bei einer Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,3158 EUR pro km bei einer Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,1895 EUR pro km bei einer Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,0631 EUR pro km bei einer Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0305 EUR pro km bei einer Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR für jeden km über

10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

94,74 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und höchstens 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten,

189,46 EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten.

Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.

(3)   Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, oder im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen Orten der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.

(4)   Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.

Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden."

d)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1)   Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

Sind beide Ehegatten Beamte der Europäischen Union, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Im Fall der unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag eines der beiden Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.

Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.

Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.

Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.

(2)   Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde.

Liegt der nach Artikel 7 definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation liegt und die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalvergütung.

Die Kilometervergütung beträgt:

0 EUR pro km bei einer Entfernung von

0 bis 200 km

0,3790 EUR pro km bei einer Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,6316 EUR pro km bei einer Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,3790 EUR pro km bei einer Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,1262 EUR pro km bei einer Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0609 EUR pro km bei einer Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR für jeden km über

10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

189,48 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 und höchstens 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

378,93 EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.

(3)   Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Organe der Union tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pauschalvergütung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise zu einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie jedoch einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise zu einem anderen Ort.

Die Pauschalvergütung basiert auf den Kosten für eine Flugreise in der Economy-Klasse."

e)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1)   Im Rahmen von Obergrenzen werden Beamten, die nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden.

Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Beamten zum Zeitpunkt des Umzugs und die durchschnittlichen Kosten eines Umzugs sowie damit verbundener Versicherungen zu berücksichtigen.

Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.

(2)   Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen erstattet. War der verstorbene Beamte unverheiratet, werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.

(3)   Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden. Kosten für nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Fristen durchgeführte Umzüge werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet."

f)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Kommission überprüft alle zwei Jahre die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge. Hierbei stützt sie sich auf einen Bericht über die Preise von Hotels, Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie auf die Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Zum Zweck dieser Überprüfung handelt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts."

ii)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4)   Abweichend von Absatz 1 können Übernachtungskosten, die Beamten durch Dienstreisen an die im Protokoll Nr. 6 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten wichtigsten Dienstorte ihres Organs entstehen, in Form eines Pauschalbetrags erstattet werden, der jedoch nicht über dem für den entsprechenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstbetrag liegen darf."

g)

In Artikel 13a werden die Worte "den einzelnen Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden der einzelnen Organe" ersetzt.

h)

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder auf Antrag des Beamten in Euro an eine Bank innerhalb der Europäischen Union.";

ii)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Nach Maßgabe einer von den Anstellungsbehörden der einzelnen Organe im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte eine spezielle regelmäßige Überweisung eines Teils seiner Bezüge beantragen.";

iii)

in Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "erfolgen" die Wörter "in der Währung des entsprechenden Mitgliedstaates" eingefügt.

iv)

In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "in einen anderen Mitgliedstaat" die Wörter "in dessen Währung" eingefügt.

68.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 3 Buchstabe b wird "nach Artikel 41 oder 50" durch "nach Artikel 41, 42c und 50" ersetzt;

b)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs hat ein Beamter, der nach Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst bleibt, für jedes Dienstjahr, das er ab diesem Alter ableistet, Anspruch auf eine Erhöhung seines Ruhegehalts in Höhe von 1,5 % des für die Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Grundgehalts; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten nach Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.

Dieser Steigerungssatz wird auch im Todesfall gewährt, wenn der Beamte über das Ruhestandsalter hinaus im Dienst geblieben ist."

c)

In Artikel 6 wird "der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1" durch "der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 1" ersetzt.

d)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Scheidet ein Beamter vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, dass die Ruhegehaltszahlung

a)

bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht; oder

b)

sofern er das 58. Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung gekürzt.

Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikel 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5 % vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikel 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen."

e)

In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte "das Organ" durch die Worte "die Anstellungsbehörde eines jeden Organs" ersetzt.

f)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Ein Beamter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet und nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf,

a)

dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden,

b)

dass in anderen Fällen Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die Versicherung oder der Fonds Folgendes garantiert:

i)

sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii)

sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 66. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii)

sie sieht Anwartschaftsrechte und Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv)

eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind."

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit bei den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen."

g)

In Artikel 15 werden die Worte "dreiundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet" durch die Worte "Ruhestandsalter nicht erreicht" ersetzt.

h)

In Artikel 18a werden die Worte "Vollendung des 63. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen des Ruhestandsalters" und die Worte "das 63. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "das Ruhestandsalter erreicht" ersetzt.

i)

In Artikel 27 Absatz 2 wird das Wort "angepasst" durch das Wort "aktualisiert" ersetzt.

j)

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 3 werden die Worte "des Wohnsitzmitgliedstaats" durch die Worte "in der Europäischen Union" ersetzt;

ii)

in Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Bank" die Wörter "in der Europäischen Union oder" eingefügt;

iii)

in Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder" gestrichen.

69.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "Die Organe" durch die Worte "Die Anstellungsbehörden eines jeden Organs" ersetzt.

b)

Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Bei jedem Organ wird ein Disziplinarrat eingerichtet, es sei denn, zwei oder mehr Agenturen beschließen gemäß Artikel 9 Absatz 1a des Statuts die Einrichtung eines gemeinsamen Disziplinarrates."

c)

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 erlässt die Anstellungsbehörde jedes Organs nach Anhörung der Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang, wenn es dies für angezeigt hält."

70.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von zwei Arbeitstagen je Dienstmonat zu.

Ungeachtet Absatz 1 haben bereits am 1. Januar 2014 in ein Drittland entsandte Beamte Anspruch auf

drei Arbeitstage vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;

zweieinhalb Arbeitstage vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015."

b)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Im Jahr des Dienstantritts und im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst in einem Drittland besteht für den Bruchteil eines Jahres Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als 15 Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu 15 Tagen.

Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr 14 Arbeitstage nicht überschreiten."

c)

In Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Beamte, die an Fortbildungen gemäß Artikel 24a des Statuts teilnehmen und denen Erholungsurlaub gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährt wurde, kombinieren ihre Fortbildungszeiten gegebenenfalls mit ihrem Erholungsurlaub."

d)

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muss jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen."

e)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1)   Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. Dieser Referenzbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag des Grundgehalts sowie der Auslandszulage, der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Abzug der nach dem Statut oder dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge.

Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt.

Im Fall sonstiger Dienstorte wird die Zulage für die Lebensbedingungen unter Berücksichtigung unter anderem folgender Parameter festgesetzt:

sanitäre Verhältnisse und Verhältnisse in den Krankenhäusern,

Sicherheit,

klimatische Bedingungen,

Grad der Isolierung,

sonstige örtliche Lebensbedingungen.

Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung angepasst.

Die Anstellungsbehörde kann beschließen, zusätzlich zur Zulage für die Lebensbedingungen eine Zusatzprämie zu gewähren, falls ein Beamter mehr als einmal an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen entsandt wurde. Diese Zusatzprämie darf 5 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags nicht übersteigen; die Anstellungsbehörde begründet ihre Einzelentscheidungen mit Blick auf die Gleichbehandlung in gebührender Weise und berücksichtigt dabei den Schwierigkeitsgrad der vorhergehenden Entsendung.

(2)   Gefährden die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung die körperliche Unversehrtheit des Beamten, so wird ihm durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde vorübergehend eine zusätzliche Zulage gezahlt. Diese wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgesetzt,

sofern die Anstellungsbehörde ihrem Personal empfiehlt, sich nicht zusammen mit ihren Familien oder sonstigen unterhaltsberechtigten Personen an dem Dienstort niederzulassen, und diese dieser Empfehlung nachkommen;

sofern die Anstellungsbehörde beschließt, die Zahl ihres Personals an dem betreffenden Dienstort vorübergehend zu verringern.

In hinreichend begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde auch bestimmen, dass bei bestimmten Entsendungen die Mitnahme von Familienangehörigen nicht möglich ist. Die genannte Zulage wird den Bediensteten gezahlt, die diese Bestimmung befolgen.

(3)   Nähere Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels werden von der Anstellungsbehörde festgelegt."

f)

In Artikel 11 Satz 1 wird das Wort "Belgien" durch die Worte "der Europäischen Union" ersetzt.

g)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Die Berichtigungskoeffizienten im Sinne von Artikel 12 werden einmal jährlich gemäß Anhang XI aktualisiert, damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung so weit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken.

Übersteigt die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 %, so erfolgt eine zwischenzeitliche Anpassung dieses Koeffizienten entsprechend dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren."

h)

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Auf der Grundlage einer von der Anstellungsbehörde festzulegenden Länderliste erhält der Beamte, falls ihm von seinem Organ keine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, entweder von der Anstellungsbehörde ein Wohnungsgeld oder dem Beamten werden die von ihm geleisteten Mietzahlungen erstattet.

Das Wohnungsgeld wird bei Vorlage eines Mietvertrags gezahlt, es sei denn, die Anstellungsbehörde verzichtet auf diese Auflage aus hinreichenden Gründen in Verbindung mit Gepflogenheiten und örtlichen Bedingungen am Dienstort im betreffenden Drittland. Das Wohnungsgeld wird in erster Linie nach Maßgabe der von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und in zweiter Linie nach Maßgabe der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie berechnet.

Die Miete wird erstattet, sofern die Wohnung von der Anstellungsbehörde ausdrücklich genehmigt wurde und in erster Linie den von dem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und in zweiter Linie der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie entspricht.

Nähere Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. Das Wohnungsgeld darf in keinem Fall die dem Beamten entstandenen Kosten übersteigen."

71.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

"ANHANG XI

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN ARTIKELN 64 UND 65 DES STATUTS

KAPITEL 1

JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS NACH ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DES STATUTS

Abschnitt 1

Faktoren zur bestimmung der jährlichen aktualisierung

Artikel 1

1.   Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat)

Zur Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts und Anhang X Artikel 13 erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in bestimmten Drittstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.

2.   Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg

Eurostat ermittelt einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Union in Belgien und Luxemburg messen lässt. Dieser Index (nachstehend 'gemeinsamer Index') wird berechnet, indem die nationale Inflation (gemessen in Form des Harmonisierten Indexes der Verbraucherpreise (Harmonised Indices of Consumer Prices – HICP) im Fall Belgiens und des Verbraucherpreisindexes (Consumer Price Index – CPI) im Fall Luxemburgs) zwischen dem Juni des Vorjahres und dem Juni des laufenden Jahres entsprechend der Verteilung der Bediensteten auf diese Mitgliedstaaten gewichtet wird.

3.   Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels

a)

Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden "nationale statistische Ämter oder sonstige zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten") berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenz

i)

der Dienstbezüge der Beamten der Union, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten – mit Ausnahme der Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird – und in bestimmten anderen Dienstorten tätig sind, gegenüber Brüssel und

ii)

der in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien festgelegt wird.

b)

Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni.

c)

Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert und mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. Eurostat aktualisiert die Kaufkraftparitäten unter Verwendung des geänderten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes der Mitgliedstaaten und der am besten geeigneten Indizes, die von der in Artikel 13 genannten Arbeitsgruppe zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts festgelegt wurden.

d)

Außerhalb von Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums anhand der impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem gemeinsamen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

4.   Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren)

a)

Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt Eurostat anhand der Angaben, die bis Ende September von den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eingegangen sind, spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem Juli des Vorjahres und dem Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Bei den beiden Dienstbezügen ist jeweils ein Zwölftel sämtlicher jährlich gezahlter Bestandteile der Dienstbezüge einzubeziehen.

Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in

i)

einen Indikator für jede der im Statut definierten Funktionsgruppen und

ii)

einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die jeder Funktionsgruppe entspricht.

Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Bei der Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzüge und die allgemeinen Steuerfaktoren berücksichtigt.

Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die gesamte Europäische Union verwendet Eurostat eine Stichprobe, die sich aus folgenden Mitgliedstaaten zusammensetzt: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden und Vereinigtes Königreich. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission eine neue Stichprobe beschließen, die für mindestens 75 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union repräsentativ sein muss und ab dem Jahr gilt, das auf das Jahr der Beschlussfassung folgt. Die Ergebnisse für die einzelnen Länder werden mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen angemessenen nationalen BIP-Aggregat gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen veröffentlichten Statistiken ergibt.

b)

Die nationalen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen spezifischen Indikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festlegen zu können.

Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der nationalen statistischen Ämter oder der sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind.

c)

Neben den spezifischen Indikatoren errechnet Eurostat geeignete Kontrollindikatoren. Einer dieser Indikatoren ist die reale Pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse in den Zentralverwaltungen; sie wird gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt.

In dem Bericht von Eurostat über die spezifischen Indikatoren ist auf Abweichungen zwischen diesen Indikatoren und den unter diesem Buchstaben genannten Kontrollindikatoren einzugehen.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 15 dieses Anhangs untersucht die Kommission regelmäßig den Personalbedarf der Organe.

Abschnitt 2

Modalitäten für die jährliche aktualisierung der dienst- und versorgungsbezüge

Artikel 3

(1)

Gemäß Artikel 65 des Statuts werden die Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Kriterien bis Ende eines jeden Jahres mit Wirkung vom 1. Juli aktualisiert.

(2)

Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem Produkt aus dem gemeinsamen Indikator und dem spezifischen Indikator. Die Aktualisierung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.

(3)

Der auf diese Weise festgelegte Wert der Aktualisierung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII des Statuts sowie in den Artikeln 20, 93 und 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein:

a)

Das Nettogehalt und die Nettoversorgungsbezüge ohne Berichtigungskoeffizient werden um den Wert der oben genannten Aktualisierung herauf- oder herabgesetzt.

b)

Bei der Aufstellung der neuen Grundgehaltstabelle wird der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer – unter Berücksichtigung von Absatz 4 – und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zum Versorgungssystem den Nettobetrag ergibt.

c)

Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird von der Situation eines ledigen Beamten ausgegangen, der keine der im Statut vorgesehenen Zulagen erhält.

(4)

Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus

a)

dem sich aus der vorangegangenen Aktualisierung ergebenden Faktor und/oder

b)

dem Betrag der Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Absatz 2.

(5)

Für Belgien und Luxemburg gelten keine Berichtigungskoeffizienten. Sie gelten

a)

für die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten und an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Europäischen Union,

b)

abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für die Versorgungsbezüge, die von der Europäischen Union in den anderen Mitgliedstaaten für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht,

und werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt.

Die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten in Dienstorten mit starker Inflation finden Anwendung.

(6)

Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens der folgenden Aktualisierung vor.

Falls diese rückwirkende Aktualisierung die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der folgenden jährlichen Aktualisierung verteilt werden.

KAPITEL 2

ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE (ARTIKEL 65 ABSATZ 2 DES STATUTS)

Artikel 4

(1)

Eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts wird mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember (nach Maßgabe der in Artikel 6 dieses Anhangs genannten Sensibilitätsschwelle) und unter angemessener Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt.

(2)

Diese zwischenzeitlichen Aktualisierungen werden bei der jährlichen Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Artikel 5

(1)

Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird von Eurostat alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die in der in Artikel 13 dieses Anhangs vorgesehenen Sitzung mitgeteilt werden.

Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, wird er zur Hälfte bei der zwischenzeitlichen Aktualisierung berücksichtigt.

(2)

Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg wird durch den gemeinsamen Index für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

(3)

Für die Dienstorte, für die ein Berichtigungskoeffizient festgelegt wurde (Belgien und Luxemburg ausgenommen), wird eine Schätzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Kaufkraftparitäten für Dezember angestellt. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten des Artikels 1 Absatz 3 berechnet.

Artikel 6

(1)

Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum liegt bei einem Prozentsatz, der 6 % für einen Zwölfmonatszeitraum entspricht.

(2)

Die Schwelle wird – vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs – nach folgendem Verfahren angewandt:

a)

Wird die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg erreicht oder überschritten (nach Maßgabe der Entwicklung des gemeinsamen Index zwischen Juni und Dezember), werden die Dienstbezüge für alle Orte nach dem jährlichen Aktualisierungsverfahren aktualisiert;

b)

wird die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht, werden nur die Berichtigungskoeffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Kaufkraftentwicklung (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes zwischen Juni und Dezember) aktualisiert.

Artikel 7

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6 dieses Anhangs gilt Folgendes:

Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird.

KAPITEL 3

ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (DIENSTORTE MIT STARKEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN)

Artikel 8

(1)

Bei Orten mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) finden die Berichtigungskoeffizienten im Fall der zwischenzeitlichen Aktualisierung vor dem 1. Januar und im Fall der jährlichen Aktualisierung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist.

(2)

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der jährlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt:

a)

auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 6 % liegt, und

b)

auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 10 % liegt.

(3)

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Aktualisierung wird wie folgt festgesetzt:

a)

auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 6 % liegt, und

b)

auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen die Inflationsrate über 10 % liegt.

KAPITEL 4

FESTSETZUNG UND AUFHEBUNG VON BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (ARTIKEL 64 DES STATUTS)

Artikel 9

(1)

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Verwaltung eines Organs der Union oder die Vertreter der Beamten der Union an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen.

Der Antrag sollte sich auf objektive Elemente stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird) erkennen lassen. Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, so beschließt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts einen Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort.

(2)

Die Kommission beschließt im Wege delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Beschluss auf einer der folgenden Voraussetzungen:

a)

Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, der Verwaltung eines Organs der Union oder der Vertreter der Beamten der Union an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) von denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaates abweichen. Diese Annäherung sollte nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden sein.

b)

An dem Dienstort sind keine Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Union mehr beschäftigt.

KAPITEL 5

MÄSSIGUNGS- UND AUSNAHMEKLAUSELN

Artikel 10

Der Wert des bei der jährlichen Aktualisierung eingesetzten spezifischen Indikators unterliegt einer Obergrenze von 2 % und einer Untergrenze von – 2 %. Überschreitet der Wert des spezifischen Indikators die Obergrenze oder unterschreitet er die Untergrenze, wird der Grenzwert zur Berechnung des Werts der Aktualisierung herangezogen.

Absatz 1 gilt nicht, wenn Artikel 11 Anwendung findet.

Der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung, der sich aus dem Unterschied zwischen dem anhand des spezifischen Indikators berechneten Wert der Aktualisierung und dem anhand des Grenzwerts berechneten Wert der Aktualisierung ergibt, wird ab 1. April des darauffolgenden Jahres angewendet.

Artikel 11

(1)

Sinkt nach Vorausschätzungen der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission das reale Bruttoinlandsprodukt der Union für das laufende Jahr und ist der spezifische Indikator positiv, so wird nur ein Teil des spezifischen Indikators zur Berechnung des Wertes der Aktualisierung herangezogen. Der restliche Wert der Aktualisierung, der dem Rest des spezifischen Indikators entspricht, wird erst ab einem späteren Datum des Folgejahres angewendet. Dieser restliche Wert der Aktualisierung wird nicht für die Zwecke des Artikels 10 berücksichtigt. Der Wert des Bruttoinlandsprodukts der Union, die Folgen hinsichtlich der Aufspaltung des spezifischen Indikators und das Anwendungsdatum werden nach der folgenden Tabelle bestimmt:

Bruttoinlandsprodukt der Union

Folgen für den spezifischen Indikator

Datum der Zahlung der zweiten Tranche

[– 0,1 %; – 1 %]

33 %; 67 %

1. April des Jahres n + 1

[– 1 %; – 3 %]

0 %; 100 %

1. April des Jahres n + 1

unter – 3 %

0 %

(2)

Weicht die in Absatz 1 genannte Vorausschätzung von den von der Kommission zur Verfügung gestellten endgültigen Daten zum Bruttoinlandsprodukt der Union ab und ändern sich aufgrund dieser endgültigen Daten die Folgen aufgrund der Tabelle in Absatz 1, so werden die notwendigen Korrekturen, einschließlich rückwirkender positiver oder negativer Anpassungen, nach derselben Tabelle vorgenommen.

(3)

Aufgrund einer Korrektur aktualisierte Referenzbeträge werden von der Kommission binnen zwei Wochen nach der Korrektur in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken veröffentlicht.

(4)

Ergibt die Anwendung von Absatz 1 oder 2, dass der Wert des spezifischen Indikators nicht die Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge bewirkt, so wird dieser Wert zur Grundlage der Berechnung einer zukünftigen Aktualisierung, sobald der kumulative Anstieg des Bruttoinlandsprodukts der Union, gemessen ab dem Jahr, in dem Absatz 1 oder 2 angewendet wurde, positiv wird. In jedem Fall richtet sich der im ersten Satz genannte Wert sinngemäß nach den Grenzen und den Grundsätzen gemäß Artikel 10 dieses Anhangs. Die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Union wird zu diesem Zweck regelmäßig von Eurostat gemessen.

(5)

Gegebenenfalls bleiben die rechtlichen Folgen der Anwendung des Artikels 10 und dieses Artikels auch nach dem Ende der in Artikel 15 genannten Geltungsdauer dieses Anhangs in vollem Umfang wirksam.

KAPITEL 6

AUFGABE VON EUROSTAT UND BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN STATISTISCHEN ÄMTERN ODER SONSTIGEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 12

Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen.

Artikel 13

Eurostat beruft alljährlich im März ein Treffen einer aus Experten der nationalen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 64 und 65 des Statuts" genannt, ein.

Bei diesem Treffen werden die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen Indikatoren, der Kontrollindikatoren, des gemeinsamen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft.

Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für die Zwecke der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Dienstbezüge erforderlich sind.

Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich unmittelbar oder mittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL

Artikel 15

(1)

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023.

(2)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. März 2022 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird die Untersuchung gemäß Artikel 2 dieses Anhangs berücksichtigt und insbesondere bewertet, ob die Entwicklung der Kaufkraft der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Union den Veränderungen der Kaufkraft der Dienstbezüge im öffentlichen Dienst in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entspricht. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs sowie des Artikels 66a des Statuts auf der Grundlage von Artikel 336 AEUV vor.

(3)

Solange das Europäische Parlament und der Rat nicht auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission eine Verordnung angenommen haben, sind dieser Anhang und Artikel 66a des Statuts über das Ende der Geltungsdauer gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 66a des Statuts hinaus vorläufig gültig.

(4)

Ende 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Anwendung dieses Anhangs und des Artikels 66a des Statuts vor."

72.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1)   Eine etwaige Aktualisierung des Beitragssatzes wird gleichzeitig mit der jährlichen Aktualisierung der Bezüge nach Artikel 65 des Statuts am 1. Juli wirksam. Bei einer Aktualisierung wird der Beitragssatz um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres herauf- oder herabgesetzt.

(2)   Die Differenz zwischen der Aktualisierung des Beitragssatzes, wie sie sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, und der Aktualisierung, die sich aus der Veränderung gemäß dem letzten Satz des Absatzes 1 ergibt, wird zu keinem Zeitpunkt nachverrechnet und folglich auch bei späteren versicherungsmathematischen Berechnungen nicht berücksichtigt. Der Beitragssatz, wie er sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, wird in den Bewertungsbericht gemäß Artikel 1 dieses Anhangs aufgenommen."

b)

In Artikel 4 Absatz 6 wird das Wort "Zwölfjahresschnitts" durch das Wort "Dreißigjahresschnitts" ersetzt.

c)

In Artikel 10 Absatz 2 und in Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "12 Jahre" durch die Worte "30 Jahre" ersetzt.

d)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 11a

Zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 dieses Anhangs wird der bewegliche Durchschnitt bis 2020 anhand des nachstehenden Zeitrahmens berechnet:

 

Im Jahr 2014 – 16 Jahre

 

Im Jahr 2015 – 18 Jahre

 

Im Jahr 2016 – 20 Jahre

 

Im Jahr 2017 – 22 Jahre

 

Im Jahr 2018 – 24 Jahre

 

Im Jahr 2019 – 26 Jahre

 

Im Jahr 2020 – 28 Jahre"

e)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 gilt der in Artikels 10 dieses Anhangs genannte effektiv zu verwendende Zinssatz; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung aktualisiert.

Im Hinblick auf die Aktualisierung gilt der Zinssatz nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 als Referenzsatz. Die Kommission veröffentlicht den aktualisierten effektiv zu verwendenden Zinssatz binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken."

f)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1)   Die Kommission legt 2022 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In dem Bericht werden die Haushaltsauswirkungen dieses Anhangs berücksichtigt und das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems bewertet. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs vor.

(2)   2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Anwendung dieses Anhangs vor."

73.

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird das Wort "Anpassung" durch das Wort "Aktualisierung" ersetzt.

b)

Die Artikel 10 und 14 bis 17 und Artikel 18 Absatz 2 werden gestrichen.

c)

In Artikel 18 Absatz 1 wird das Wort "angeglichen" durch das Wort "aktualisiert" ersetzt.

d)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bleiben die Artikel 63, 64, 65, 82 und 83a des Statuts, dessen Anhänge XI und XII sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1.11.2013 geltenden Fassung auch nach diesem Datum ausschließlich zum Zweck von Anpassungen, die notwendig sind, um einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung dieser Artikel nachzukommen, weiterhin in Kraft.

e)

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 wird gestrichen;

ii)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten mit dem letzten Ort der dienstlichen Verwendung übereinstimmt oder im Land seines Herkunftsortes im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs VII liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen; die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Nachweise getroffen, die der betreffende Beamte beizubringen hat.";

iii)

Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen.

f)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

Ungeachtet des Artikels 77 Absatz 2 Satz 2 des Statuts erwerben Beamte, die ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben, pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Anhang VIII Artikel 3, Anspruch auf 2 % des in der erstgenannten Bestimmung genannten Gehalts.

Beamte, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben, erwerben pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Anhang VIII Artikel 3, Anspruch auf 1,9 % des in der erstgenannten Bestimmung genannten Gehalts."

g)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1)   Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt:

Alter am 1. Mai 2014

Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab):

Alter am 1. Mai 2014

Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab):

mindestens 60 Jahre

60 Jahre

47 Jahre

62 Jahre, 6 Monate

59 Jahre

60 Jahre, 2 Monate

46 Jahre

62 Jahre, 8 Monate

58 Jahre

60 Jahre, 4 Monate

45 Jahre

62 Jahre, 10 Monate

57 Jahre

60 Jahre, 6 Monate

44 Jahre

63 Jahre, 2 Monate

56 Jahre

60 Jahre, 8 Monate

43 Jahre

63 Jahre, 4 Monate

55 Jahre

61 Jahre

42 Jahre

63 Jahre, 6 Monate

54 Jahre

61 Jahre, 2 Monate

41 Jahre

63 Jahre, 8 Monate

53 Jahre

61 Jahre, 4 Monate

40 Jahre

63 Jahre, 10 Monate

52 Jahre

61 Jahre, 6 Monate

39 Jahre

64 Jahre, 3 Monate

51 Jahre

61 Jahre, 8 Monate

38 Jahre

64 Jahre, 4 Monate

50 Jahre

61 Jahre, 11 Monate

37 Jahre

64 Jahre, 5 Monate

49 Jahre

62 Jahre, 2 Monate

36 Jahre

64 Jahre, 6 Monate

48 Jahre

62 Jahre, 4 Monate

35 Jahre

64 Jahre, 8 Monate

Beamte, die am 1. Mai 2014 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Gleichwohl haben Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 45 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 eingestellt wurden, weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.

(2)   Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm ungeachtet des Artikels 2 des Anhangs VIII für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhestandsalters ableistet, eine zusätzliche Erhöhung seines letzten Grundgehalts um 2,5 % gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 nicht übersteigen.

Bei Beamten, die am 1. Mai 2004 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Unterabsatz 1 allerdings mindestens 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte.

Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist.

Leistet ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2014 den Dienst angetreten und in Teilzeit gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet.

(3)   Geht der Beamte vor Erreichen des in diesem Artikel festgelegten Ruhestandsalters in den Ruhestand, so wird die in Artikel 9 Buchstabe b des Anhangs VIII vorgesehene Kürzung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen des Ruhestandsalters nur zur Hälfte vorgenommen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 des Einzigen Artikels des Anhangs IV erhält ein Beamter, auf den gemäß Absatz 1 ein Ruhestandsalter von weniger als 65 Jahren Anwendung findet, die in diesem Anhang genannte Vergütung unter den hierin festgelegten Bedingungen bis zu dem Tag, an dem der Beamte sein Ruhestandsalter erreicht.

Die Vergütung wird jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus, aber höchstens bis zum 65. Lebensjahr gewährt, solange der Beamte den Anspruch auf den Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht erworben hat, es sei denn, Artikel 42c des Status findet Anwendung."

h)

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

(1)   Wenn Artikel 52 Buchstabe a des Statuts Anwendung findet, und unbeschadet des Artikels 50, wird ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, mit dem letzten Tag des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt. Im Falle der Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, sind die Bezugnahmen 'Alter von 66 Jahren' und '66. Lebensjahr' in Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe b des Statuts sowie in Anhang VIII Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b als Bezugnahmen auf 'Alter von 65 Jahren' und '65. Lebensjahr' zu verstehen.

(2)   Ungeachtet des Artikels 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2014 seinen Dienst antritt und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, die Anwendung von Artikel 9 Buchstabe b des Anhangs VIII verlangen:

a)

bis 31. Dezember 2015 ab dem Alter von 55 Jahren;

b)

bis 31. Dezember 2016 ab dem Alter von 57 Jahren.

(3)   Abweichend von Artikel 50 Absatz 8 des Statuts hat ein Beamter, der gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Statuts aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand geht, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts gemäß Anhang VIII Artikel 9:

Datum der Verfügung gemäß Artikel 50 Absatz 1

Alter

Bis zum 31. Dezember 2016

55 Jahre

Nach dem 31. Dezember 2016

58 Jahre"

i)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 24a

Im Fall von vor dem 1. Januar 2014 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems."

j)

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

"Artikel 28

(1)   Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt und vor dem 1. Januar 2014 als Beamte eingestellt werden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird.

(2)   Bedienstete im Sinne der Artikel 2, 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die Ruhegehaltsansprüche, die sie als Zeit- oder Vertragsbedienstete erworben haben, versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird, sofern sie am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind."

k)

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

"Abschnitt 5

Artikel 30

(1)   Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AD für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden:

Generaldirektor

AD 15 – AD 16

Direktor

AD 14 – AD 15

Referatsleiter oder gleichwertige Funktion

AD 9 – AD 14

Berater oder gleichwertige Funktion

AD 13 – AD 14

Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit

AD 14

Verwaltungsrat in der Übergangszeit

AD 13

Verwaltungsrat

AD 5 – AD 12

(2)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AD befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein:

a)

Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 14 befanden und nicht die Funktion eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion, die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion oder die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit" zugewiesen.

b)

Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 13 befanden und nicht die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion oder die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Verwaltungsrat in der Übergangszeit" zugewiesen.

c)

Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14 befanden und die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" zugewiesen.

d)

Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 befanden und die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Berater oder gleichwertige Funktion" zugewiesen.

e)

Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 12 befanden und nicht die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Verwaltungsrat" zugewiesen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann Beamten in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14, die besondere Zuständigkeiten haben, von der Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2015 die Funktionsbezeichnung "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" oder "Berater oder gleichwertige Funktion" zugewiesen werden. Jede Anstellungsbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Allerdings darf die Gesamtzahl der in den Genuss dieser Bestimmung kommenden Beamten 5 % der am 31. Dezember 2013 in der Funktionsgruppe AD befindlichen Beamten nicht überschreiten.

(4)   Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht.

(5)   Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 3 entspricht.

(6)   Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben und in den Genuss der Maßnahme nach Absatz 5 kommen, nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 entspricht.

(7)   Abweichend von Absatz 5 gelten für Beamte der Besoldungsgruppe AD 12, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben, ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 nicht befördert worden sind, die folgenden Bestimmungen:

a)

Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Dienstaltersstufe 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 3 entspricht.

b)

Unter der Voraussetzung, dass sie in den Genuss der Maßnahme nach Buchstabe a kommen, erhalten Beamte in der Dienstaltersstufe 8 nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 entspricht.

(8)   Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats in der Übergangszeit innehaben, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 3 entspricht.

(9)   Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats in der Übergangszeit innehaben und in den Genuss der Maßnahme nach Absatz 8 kommen, nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 4 entspricht.

(10)   Beamte, die die Erhöhung des Grundgehalts gemäß Absatz 5 bis 9 erhalten und später zum Referatsleiter oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion oder zum Berater oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion in derselben Besoldungsgruppe ernannt werden, behalten diese Erhöhung des Grundgehalts.

(11)   Abweichend von Artikel 46 Satz 1 werden Beamte, die in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft werden und in den Genuss der Erhöhung des Grundgehalts nach den Absätzen 5, 6, 8 und 9 kommen, in die Dienstaltersstufe 2 dieser Besoldungsgruppe eingewiesen. Sie verlieren die Erhöhung des Grundgehalts gemäß den Absätzen 5, 6, 8 und 9.

(12)   Die Erhöhung des Grundgehalts nach Absatz 7 wird nicht nach einer Beförderung gezahlt und wird nicht in die Grundlage für die Berechnung der Erhöhung des monatlichen Grundgehalts nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs einbezogen.

Artikel 31

(1)   Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AST für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden:

Hauptassistent in der Übergangszeit

AST 10 – AST 11

Assistent in der Übergangszeit

AST 1 – AST 9

Verwaltungsassistent in der Übergangszeit

AST 1 – AST 7

Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit

AST 1 – AST 5

(2)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AST befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein:

a)

Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 befanden, werden der Funktionsbezeichnung "Hauptassistent in der Übergangszeit" zugeordnet.

b)

Beamte, die nicht unter Buchstabe a fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe B befanden oder sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden und ohne Einschränkung Mitglieder der Funktionsgruppe AST geworden sind, sowie seit dem 1. Mai 2004 eingestellte AST-Beamte werden der Funktionsbezeichnung "Assistent in der Übergangszeit" zugeordnet.

c)

Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe C befanden, werden der Funktionsbezeichnung "Verwaltungsassistent in der Übergangszeit" zugeordnet.

d)

Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe D befanden, werden der Funktionsbezeichnung "Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit" zugeordnet.

(3)   Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht. Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit können in die Funktionsbezeichnung "Assistent" gemäß Anhang I Abschnitt A nur nach dem in Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahren eingewiesen werden. Beförderungen sind nur innerhalb der Laufbahnschienen zulässig, die den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Funktionsbezeichnungen entsprechen.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des Statuts sowie von Anhang I Abschnitt B ist die Zahl der für Beförderungszwecke in der nächsthöheren Besoldungsgruppe erforderlichen freien Stellen für Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit separat zu berechnen. Es gelten die folgenden Multiplikationssätze:

 

Besoldungsgruppe

Satz

Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit

5

4

10 %

3

22 %

2

22 %

1

Was Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit betriff, so sind zu Beförderungszwecken die Verdienste (Artikel 45 Absatz 1 des Statuts) zwischen für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten derselben Besoldungsgruppe und Einstufung abzuwägen.

(5)   Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit, die sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden, haben gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden oder auf eine Vergütung, wenn es aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, die Überstunden innerhalb zweier Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten.

(6)   Beamte, denen nach Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts sowie nach Artikel 4 des Anhangs IVa für einen Zeitraum, der vor dem 1. Januar 2014 beginnt und über dieses Datum hinausgeht, die Genehmigung zur Ausübung ihres Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, können ihre Teilzeitbeschäftigung während eines Zeitraums von insgesamt höchstens fünf Jahren weiterhin unter denselben Bedingungen ausüben.

(7)   Im Fall von Beamten, deren Ruhestandsalter gemäß Artikel 22 dieses Anhangs unter 65 Jahren liegt, kann die in Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts genannte Dreijahresfrist über ihr Ruhestandsalter hinausgehen, ohne jedoch über das 65. Lebensjahr hinauszugehen.

Artikel 32

Abweichend von Artikel 1 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs II des Statuts muss die Vertretung der Funktionsgruppe AST/SC in der Personalvertretung bis zur nächsten Wahl einer neuen Personalvertretung, in der AST/SC-Bedienstete vertreten sein können, nicht gewährleistet sein.

Artikel 33

Abweichend von Artikel 40 Absatz 2 des Statuts darf, wenn ein Beamter am 31. Dezember 2013 während seiner gesamten Laufbahn über zehn Jahre im Urlaub aus persönlichen Gründen gewesen ist, die gesamte Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen während der gesamten Laufbahn des Beamten 15 Jahre nicht übersteigen."

Artikel 2

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

2.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f)

der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für eine Agentur gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Statuts beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist, ausgenommen Leiter von Agenturen und stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur und Beamte, die in dienstlichem Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind."

3.

Artikel 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 3b Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

"i)

einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen AST/SC und AST,".

5.

In Artikel 8 Absatz 1 wird "Artikel 2 Buchstabe a" ersetzt durch "Artikel 2 Buchstabe a oder f".

6.

Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen.

7.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Artikel 11 bis 26" durch die Worte "Artikel 11 bis 26a" ersetzt;

b)

in Absatz 3 werden die Worte "Artikel 25 Absatz 2" durch die Worte "Artikel 25 Absatz 3" ersetzt.

8.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten werden. Gleichwohl kann jedes Organ gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn bei Zeitbediensteten eine bedeutende geografische Unausgewogenheit bezüglich der Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110 des Statuts.

Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes vor."

Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern.";

b)

In Absatz 5 werden die Worte "Die Organe erlassen" durch die Worte "Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle erlässt" ersetzt.

9.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1)   Ein Bediensteter auf Zeit hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten.

Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen.

(2)   Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden.

Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Bediensteten auf Zeit für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.

(3)   Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Bediensteten auf Zeit übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Bediensteten auf Zeit oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, werden der Bericht und die Bemerkungen vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt.

Ein Bediensteter auf Zeit, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen.

Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des in diesem Absatz genannten Berichts sowie auf der Grundlage von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Bediensteten vor dem Hintergrund des Titels II des Statuts getroffen.

(4)   Der entlassene Bedienstete auf Zeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit."

10.

In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörde beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung des vorausgegangenen Dienstverhältnisses auf Zeit in derselben Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit eingestellt wird."

11.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Artikel 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Urlaub, Arbeitszeit, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung und Feiertage gelten sinngemäß. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern. Darüber hinaus finden Artikel 41, 42, 45 und 46 des Statuts auf die Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 29 des Anhangs XIII des Statuts unabhängig von ihrem Einstellungsdatum sinngemäß Anwendung.

Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des Statuts übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern.

Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wiederaufnehmen kann, unbezahlten Urlaub.

Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, bis er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 33 erhält."

12.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Artikel 12b des Statuts bleibt während des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar.

Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird Bediensteten auf Zeit nicht gewährt, wenn dessen Zweck die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf ihr Organ gehört oder die zur Existenz oder Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte.

Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der vom Bediensteten bereits abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als

drei Monate, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre Dienstzeit abgeleistet hat,

zwölf Monate in allen anderen Fällen.

Die Dauer des Absatz 1 genannten Urlaubs wird für die Zwecke von Artikel 44 Absatz 1 des Statuts nicht angerechnet.

Während des unbezahlten Urlaubs ist die in Artikel 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen.

Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den Schutz gegen die in Artikel 28 genannten Risiken beanspruchen, sofern er die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet.

Weist ein Bediensteter auf Zeit, auf den Artikel 2 Buchstabe c oder d Anwendung findet, nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet.

Frauen, deren Mutterschaftsurlaub vor Ende ihres Vertrags beginnt, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld."

13.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Wort "Angleichung" durch das Wort "Aktualisierung" ersetzt;

b)

in Absatz 3 wird das Wort "Sonderabgabe" durch das Wort "Solidaritätsabgabe" ersetzt;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Artikel 44 des Statuts gilt sinngemäß für Bedienstete auf Zeit."

14.

Artikel 28a wird wie folgt geändert:

a)

Im letzten Satz von Absatz 3 wird das Wort "angeglichen" durch das Wort "aktualisiert" ersetzt;

b)

in Absatz 10 wird das Wort "Unionsorganen" durch die Worte "in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stellen der Organe" ersetzt.

c)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakten gemäß den Artikeln 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist."

15.

In Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte "Alter von 65 Jahren" durch die Worte "Alter von 66 Jahren" ersetzt.

16.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

"Artikel 34

Beim Tod eines Bediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Artikel 35 bis 38.

Beim Tod eines ehemaligen Bediensteten, der ein Invalidengeld bezogen hat, oder beim Tod eines ehemaligen Bediensteten im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a, c, d, e oder f, der ein Ruhegehalt bezogen hat oder vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs.

Ist ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen."

17.

In Artikel 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Artikel 2 Buchstabe a), c) oder d)" durch die Worte "Artikel 2 Buchstabe a, c, d, e oder f" ersetzt.

18.

In Artikel 37 Absatz 4 werden die Worte "Artikels 2 Buchstabe a, c oder d" durch die Worte "Artikels 2 Buchstabe a, c, d, e oder f", die Worte "Vollendung des 63. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen des Ruhestandsalters" und die Worte "das 63. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "das Ruhestandsalter erreicht" ersetzt.

19.

Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt."

20.

Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Bedienstete kann beantragen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland entrichten muss; die diesbezüglichen Einzelheiten legt diese Stelle fest."

21.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

"Artikel 47

Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Fall des Todes,

a)

am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder gegebenenfalls zu dem nach Artikel 52 Absätze 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt, oder

b)

bei Verträgen auf bestimmte Dauer:

i)

zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

ii)

nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;

iii)

wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b Ziffer ii; oder

c)

bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:

i)

nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;

ii)

wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Ziffer i."

22.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 48a

Während einer Wahlperiode kann Artikel 50 des Statuts sinngemäß auf höchstens fünf leitende Bedienstete auf Zeit von Fraktionen im Europäischen Parlament Anwendung finden, die sich in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 16 befinden, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet, bei den Organen 20 Dienstjahre geleistet und in ihrer letzten Besoldungsgruppe mindestens 2,5 Dienstjahre geleistet haben."

23.

Artikel 50c Absatz 2 wird gestrichen.

24.

Dem Titel II wird das folgende Kapitel angefügt:

"KAPITEL 11

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEDIENSTETE AUF ZEIT GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE F

Artikel 51

Artikel 37, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, und Artikel 38 des Statuts gelten sinngemäß für Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f.

Artikel 52

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 kann Bediensteten gemäß Artikel 2 Buchstabe f mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer unabhängig von ihrem Dienstalter unbezahlter Urlaub gewährt werden, der nicht mehr als ein Jahr betragen darf.

Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn des Bediensteten 12 Jahre nicht überschreiten.

Die Stelle des Bediensteten auf Zeit kann anderweitig besetzt werden.

Nach Ablauf seines Urlaubs ist der Bedienstete auf Zeit in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Stelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, hat er weiterhin Anspruch auf Wiedereinweisung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er ein zweites Mal ab, so kann das Organ ihm fristlos kündigen. Bis zu seiner tatsächlichen Wiedereinweisung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.

Artikel 53

Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f werden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens eingestellt, das von einer oder mehreren Agenturen durchgeführt wird. Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet der betreffenden Agentur bzw. den betreffenden Agenturen auf deren Ersuchen Hilfestellung, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und in Form der Durchführung der Auswahlverfahren. Das Europäische Amt für Personalauswahl stellt die Transparenz der Auswahlverfahren sicher.

Im Fall eines externen Auswahlverfahrens werden Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f nur in den Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt. Gleichwohl kann die Agentur gegebenenfalls in hinreichend begründeten Fällen bei Stellen mit entsprechender Verantwortung und innerhalb der Grenzen des genehmigten Stellenplans eine Einstellung in den Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder, in Ausnahmefällen, in der Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Einstellungen in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 12 bei einer Agentur darf 20 % der Gesamtzahl aller Einstellungen, die über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren in der Funktionsgruppe AD vorgenommen werden, nicht übersteigen.

Artikel 54

Bei Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der Zeitbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Bediensteten, die eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gelten sinngemäß. Die für Beamte in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen dürfen nicht überschritten werden.

Gemäß Artikel 110 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 55

Wird ein Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f im Zuge einer internen Stellenausschreibung innerhalb seiner Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden, sofern seine Besoldungsgruppe einer der in der Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppen entspricht.

Dieselbe Bestimmung gilt sinngemäß, wenn der Bedienstete auf Zeit einen neuen Vertrag mit einer Agentur unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags für Bedienstete auf Zeit mit einer anderen Agentur schließt.

Artikel 56

Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen über die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f."

25.

Titel III wird gestrichen.

26.

In Absatz 79 Absatz 2 werden die Worte "Jedes Organ" durch die Worte "Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle" ersetzt.

27.

Artikel 80 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle jedes Organs, jeder Agentur oder jeder in Artikel 3a genannten Einrichtung kann ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit erstellen."

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Die Artikel 1d und 1e des Statuts gelten sinngemäß."

28.

Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 6 werden die Worte "Jedes Organ" durch die Worte "Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle" ersetzt.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

"(7)   Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen II, III und IV kann die Genehmigung zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren erst erteilt werden, nachdem sie in dem Organ drei Dienstjahre geleistet haben. Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe II haben Zugang zu Auswahlverfahren nur für die Besoldungsgruppen SC 1 bis 2, Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe III nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 2 und Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV nur für die Besoldungsgruppen AST 1 bis 4 oder die Besoldungsgruppen AD 5 bis 6. Die Gesamtzahl der Kandidaten, die Vertragsbedienstete sind und als Bewerber auf freie Planstellen in einer dieser Besoldungsgruppen ernannt werden, darf in keinem Fall 5 % der Gesamtzahl aller Ernennungen in diese Funktionsgruppen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Statuts erfolgen, übersteigen."

29.

Artikel 84 erhält folgende Fassung:

"Artikel 84

(1)   Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.

Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen.

(2)   Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden.

Der Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Vertragsbediensteten für die verbleibende Dauer der Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.

(3)   Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Vertragsbediensteten übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Vertragsbediensteten oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so übermittelt der unmittelbare Vorgesetzter des Vertragsbediensteten den Bericht und die Bemerkungen unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle.

Der Vertragsbedienstete, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen.

Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 3 und anhand von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Vertragsbediensteten vor dem Hintergrund von Titel II des Statuts getroffen.

(4)   Der entlassene Vertragsbedienstete erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit."

30.

In Artikel 85 Absatz 3 werden die Worte "Artikel 314 des EG-Vertrags" durch die Worte "Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union" ersetzt.

31.

Artikel 86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Artikel 32 Absatz 2 des Statuts gilt jedoch für in der Besoldungsgruppe 1 eingestellte Vertragsbedienstete sinngemäß."

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Zu diesem Absatz werden nach Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen erlassen."

32.

In Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "drei Jahre" durch die Worte "sechs Jahre" ersetzt.

33.

Artikel 91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 91

Die Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß.

Artikel 55 Absatz 4 Satz 2 des Statuts gilt für Vertragsbedienstete nicht sinngemäß.

Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen III und IV haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.

Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen I und II haben nach Maßgabe des Anhangs VI des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben sie Anspruch auf eine Vergütung."

34.

In Artikel 95 werden die Worte "63. Lebensjahr" durch die Worte "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt.

35.

Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird das Wort "angeglichen" durch das Wort "aktualisiert" ersetzt.

b)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11)   Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vor. Unabhängig von diesem Bericht kann die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakte im Einklang mit den Artikeln 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für das Gleichgewicht des Systems erforderlich ist."

36.

In Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die Worte "Alter von 65 Jahren" durch die Worte "Alter von 66 Jahren" ersetzt.

37.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Beim Tod eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tod eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs."

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften des Anhangs VIII Kapitel 5 und 6 des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen."

38.

In Artikel 106 Absatz 4 werden die Worte "vor dem 63. Lebensjahr" durch die Worte "vor Erreichen des Ruhestandsalters" sowie die Worte "das 63. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "das Ruhestandsalter erreicht" ersetzt.

39.

In Artikel 120 werden die Worte "jedem Organ" durch die Worte "der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle" ersetzt.

40.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 132a

Akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die nachweislich ihren Wohnsitz verlegen mussten, kann gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen und auf ausdrückliches Verlangen des/der von ihnen unterstützten Mitglieds/Mitglieder nur einmalig aus der Zulage des betreffenden Mitglieds für parlamentarische Unterstützung entweder eine Einrichtungsbeihilfe oder eine Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlt werden. Der Betrag der Beihilfe darf ein Monatsgrundgehalt des Assistenten nicht übersteigen."

41.

Artikel 139 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)

am Ende des Monats, in dem der akkreditierte parlamentarische Assistent das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder in Ausnahmefällen zu dem nach Artikel 52 Unterabsatz 2 und 3 des Statuts festgelegten Zeitpunkt;"

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d)

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditieren parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament, das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder des Europäischen Parlaments tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;"

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a)   In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen wird ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, das vor der Kündigung eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten auf Verlangen des Mitglieds/der Mitglieder des Europäischen Parlaments, zu dessen/deren Unterstützung er eingestellt wurde oder auf Verlangen des betroffenen parlamentarischen Assistenten gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Anwendung findet."

42.

In Artikel 141 werden die Worte "von jedem Organ" durch die Worte "von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle" ersetzt.

43.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 142a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieser Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vor."

44.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Artikel 21, Artikel 22 mit Ausnahme von Absatz 4, Artikel 23, Artikel 24a und Artikel 31 Absatz 6 und 7 jenes Anhangs gelten sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten. Artikel 30 und Artikel 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 jenes Anhangs gelten sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten Bediensteten auf Zeit. Im Fall der Bediensteten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, sind die Bezugnahmen auf "Alter von 66 Jahren" bzw. "das 66. Lebensjahr" in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2, in Artikel 47 Buchstabe a, in Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bezugnahmen auf "Alter von 65 Jahren" bzw. "65. Lebensjahr" zu verstehen."

b)

Folgender Artikel wird angefügt:

"Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 werden Verträge von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 31. Dezember 2013 bei einer Agentur angestellt sind, ohne Ausleseverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe f dieser Beschäftigungsbedingungen umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert. Dieser Artikel gilt nicht für Zeitbedienstete, die als Leiter von Agenturen oder als stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur eingestellt wurden, und Beamte, die im dienstlichen Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind."

Artikel 3

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 44 und Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe d, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 22. März 2012 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 205 vom 12.7.2012, S. 1.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2013.

(4)  Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1)."

(6)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8)."

(8)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272 vom 5.12.1972, S. 1).

(10)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates vom 4. Juni 1973 zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die aus den Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind (ABl. L 155 vom 11.6.1973, S. 1)."

(11)  Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten."

(12)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15)."