31987R1307

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 des Rates vom 11. Mai 1987 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können

Amtsblatt Nr. L 124 vom 13/05/1987 S. 0006 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0071


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VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 DES RATES

vom 11. Mai 1987

zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 793/87 (2), insbesondere auf Artikel 56a Absatz 2 des Statuts,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Versand des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften muß laufend und ohne Unterbrechung erfolgen, um eine angemessene und fristgerechte Verteilung zu gewährleisten. Die für den Versand zuständigen Beamten arbeiten daher je fünf Wochen eine Woche lang in Nachtschicht, und zwar auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.

Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3856/86 (4), auch auf dieses Personal anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält nach dem Wort »Fernschreibdienst" bis vor Beginn der Gedankenstriche folgende Fassung: »oder bei der für den Versand des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften zuständigen Dienststelle dienstlich verwendet und gemäß Artikel 56a des Beamtenstatuts zur Schichtarbeit herangezogen wird, haben Anspruch auf folgende Vergütung:".

2. Nach dem ersten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

»- 12 641 bfrs für Arbeit im Zweischichten-Dienst mit einer Nachtschicht, einschließlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen;"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat ihres Inkrafttretens folgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. EYSKENS

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 38 vom 13. 2. 1976, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 359 vom 19. 12. 1986, S. 5.