31968R0260

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 056 vom 04/03/1968 S. 0008 - 0010
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Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68 des Rates

vom 29. Februar 1968

zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß die Bestimmungen und das Verfahren festgelegt werden müssen, nach denen von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften sowie der Personen, auf die Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen ebenfalls Anwendung findet, die in dem genannten Artikel 13 vorgesehene Steuer zu erheben ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die in Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird nach den Bestimmungen festgesetzt und nach den Verfahren erhoben, die in dieser Verordnung festgelegt sind.

Artikel 2

Steuerpflichtig sind :

- die Personen, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften Anwendung finden, einschließlich der Empfänger der bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Vergütung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten ;

- die Empfänger der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und der Alters- und Hinterbliebenenversorgungsbezüge, die von den Gemeinschaften gezahlt werden ;

- die Empfänger der in Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates [1] für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung.

Artikel 3

(1) Die Steuer wird monatlich fällig ; ihr unterliegen die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art, die jedem Steuerpflichtigen von den Gemeinschaften gezahlt werden.

(2) Von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Zulagen, die einen Ausgleich für Lasten darstellen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstehen.

(3) Die nachstehend aufgeführten Leistungen und Zulagen, die mit Rücksicht auf die Familie gewährt werden oder die sozialer Art sind, werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen :

a) die Familienzulagen :

- die Zulage für den Familienvorstand,

- die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

- die Erziehungszulage,

- die Geburtenzulage ;

b) die Beihilfen aus sozialen Gründen ;

c) die bei Berufskrankheit oder Unfall gezahlten Leistungen ;

d) der Teil der Zahlungen aller Art, der Familienzulagen darstellt.

Der abzugsfähige Betrag wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 5 berechnet.

(4) Unbeschadet des Artikels 5 werden von dem nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten Betrag 10 v.H. für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen abgesetzt.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Steuerpflichtigen sowie für jede Person, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt ist, wird außerdem ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht.

(5) Die von den Bezügen der Steuerpflichtigen für Ruhegehälter, Versorgung oder soziale Vorsorge einbehaltenen Beträge werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.

Artikel 4

Die Steuer wird vorbehaltlich des Artikels 5 nach dem sich bei Anwendung des Artikels 3 ergebenden steuerpflichtigen Betrag an Hand der nachstehenden Sätze berechnet, wobei der Teil, der 803 bfrs nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt :

8 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 803 und 14178 bfrs, |

10 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 14179 und 19528 bfrs, |

12,50 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 19529 und 22380 bfrs, |

15 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 22381 und 25413 bfrs, |

17,50 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 25414 und 28265 bfrs, |

20 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 28266 und 31030 bfrs, |

22,50 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 31031 und 33883 bfrs, |

25 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 33884 und 36648 bfrs, |

27,50 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 36649 und 39500 bfrs, |

30 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 39501 und 42265 bfrs, |

32,50 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 42266 und 45118 bfrs, |

35 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 45119 und 47883 bfrs, |

40 | v.H. für den Teilbetrag zwischen 47884 und 50735 bfrs, |

45 | v.H. für den Teilbetrag, der 50735 bfrs übersteigt. |

Artikel 5

Bei Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge wird wie folgt verfahren :

- Für die Durchführung dieser Verordnung ergibt sich die Höhe jedes bei der Berechnung der Steuer berücksichtigten Vergütungsbestandteils — ausgenommen die Beträge, die von den Bezügen der Steuerpflichtigen für Ruhegehälter, Versorgung oder soziale Vorsorge einbehalten werden — aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Betrag des Vergütungsbestandteils, der sich vor Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge errechnet.

- Die Höhe der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Freibeträge ergibt sich aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Freibeträge, die sich vor Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge errechnen.

- Der Berichtigungskoeffizient wird auf die in Artikel 4 aufgeführten Teilbeträge der Bezüge angewandt.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 3 und 4 werden

a) die

- zur Vergütung von Überstunden,

- für beschwerliche Arbeiten,

- für außergewöhnliche Dienstleistungen,

- für patentierte Erfindungen

gezahlten Beträge mit dem Steuersatz versteuert, der in dem der Zahlung vorausgehenden Monat auf den höchsten Teilbetrag des steuerpflichtigen Betrages der Dienstbezüge des Beamten angewandt wurde,

b) die Beträge, die auf Grund des Ausscheidens aus dem Dienst gezahlt werden, nach Absetzen der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen Beträge mit einem Satz versteuert, der 2/3 des bei der letzten Gehaltszahlung bestehenden Verhältnisses zwischen

- dem Betrag der fälligen Steuer und

- der in Artikel 3 festgelegten Besteuerungsgrundlage beträgt.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung darf nicht zur Folge haben, daß die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art auf einen Betrag vermindert werden, der niedriger ist als das Existenzminimum (Anhang VIII Artikel 6 des Statuts der Beamten der Gemeinschaften).

Artikel 7

Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat, so wird der Steuersatz angewandt, der für eine entsprechende monatliche Zahlung gilt.

Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen längeren Zeitraum als einen Monat, so wird die Steuer so berechnet, als wäre die Zahlung gleichmäßig auf die Monate verteilt gewesen, auf die sie sich bezieht.

Nachzahlungen, die sich nicht auf den Monat beziehen, in dem sie erfolgen, unterliegen der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn diese Zahlungen zum normalen Zeitpunkt geleistet worden wären.

Artikel 8

Die Steuer wird im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuerbetrag wird auf die nächstniedrige Einheit abgerundet.

Artikel 9

Der Steuerertrag wird in die Haushaltspläne der Gemeinschaften als Einnahme eingesetzt.

Artikel 10

Die Verwaltungen der Organe der Gemeinschaften setzen sich miteinander ins Benehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung zweckdienlichen Vorschriften.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt auch für :

- die Mitglieder der Kommission,

- die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs,

- die Mitglieder des Kontrollausschusses.

Artikel 12

Diese Verordnung gilt auch für die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, für das Personal der Bank und die Empfänger der von ihr gezahlten Pensionen, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat nach Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen festsetzt, und zwar hinsichtlich der von der Bank gezahlten Gehälter, Löhne, Bezüge, Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Artikel 13

Steuerfrei sind die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 32 (EWG), Nr. 12 (EAG) [2] vorgesehenen Ausgleichszulagen und Zahlungen.

Artikel 14

Die Verordnung Nr. 32 (EWG), Nr. 12 (EAG) wird aufgehoben.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Couve de Murville

[1] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

[2] ABL. Nr. 45 vom 14. 6. 1962, S. 1461/62.

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