31976R0300

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können

Amtsblatt Nr. L 038 vom 13/02/1976 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0116
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0116
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0055
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0055


VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 300/76 DES RATES vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) festgelegt und zuletzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2577/75 (2) geändert wurden, insbesondere auf Artikel 56a Absatz 2 dieses Statuts,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, an Hand eines von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlags die Gruppen der Empfänger, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze der Vergütungen festzulegen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Beamte, der in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird, sowie der aus Verwaltungsmitteln besoldete Beamte, der bei einem Informatikzentrum oder einem Sicherheitsdienst dienstlich verwendet und gemäß Artikel 56a des Statuts der Beamten zu Schichtarbeit herangezogen wird, haben Anspruch auf folgende Vergütung: - 2 685, - bfrs für Arbeit im Zweischichten-Dienst, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen;

- 4 430, - bfrs für Arbeit im 24stuendigen Schichtdienst, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen;

- 6 041, - bfrs für Arbeit im durchlaufenden Schichtbetrieb.

Auf diese Vergütung wird der für die Dienstbezuege des Beamten geltende Berichtigungsköffizient angewandt.

(2) Wird der Schichtdienst nicht während eines vollen Monats geleistet, so beläuft sich der Betrag auf ein Dreissigstel der betreffenden Vergütung je geleisteten Arbeitstag. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vergütung, wenn sich der Schichtdienst auf weniger als drei Tage im Monat erstreckt hat.

(3) Der Beamte, der nachweislich infolge Krankheit, Unfall, Unterbrechung des Betriebs, der Anlagen oder Urlaub zur Teilnahme an Fortbildungskursen während eines Zeitraums von höchstens einem Monat nicht Schichtdienst leisten kann oder sich im Jahresurlaub befindet, behält den Anspruch auf die Vergütung. Ist der Betreffende länger als einen Monat daran gehindert, Schichtdienst zu leisten, so ruht der Anspruch auf die Vergütung mit Ablauf dieses Monats bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.

Artikel 2

Der Beamte, der Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 1 hat, kann Entschädigungen für besonders beschwerliche Arbeiten im Sinne von Artikel 100 des Statuts nur bis zu 600 Punkten erhalten ; die Punkte werden nach Maßgabe der Verordnung (Euratom) Nr. 1799/72 (3) berechnet. (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 263 vom 11.10.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 192 vom 22.8.1972, S. 1.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Anlagenbedienstete.

Artikel 4

Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 1371/72 des Rates vom 27. Juni 1972 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die Beamten und Bediensteten, die ihre Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhalten und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden, für bestimmte Dienstleistungen besonderer Art gewährt werden können (1), werden aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Februar 1976.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN (1)ABl. Nr. L 149 vom 1.7.1972, S. 4.