7.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2240 DES RATES

vom 10. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2010 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Schweizer Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihres Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden „EHS“) mit dem System der Union aufzunehmen. Mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden „Abkommen“) wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen gewährleistet, dass die Bedingungen für die Verknüpfung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfüllt sind.

(3)

Die Standpunkte, die im Namen der Union innerhalb des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten sind, sollten im Einklang mit den geltenden Verfahren und Gepflogenheiten und unter vollständiger Wahrung der Vorrechte des Rates bei der Politikgestaltung festgelegt werden. Insbesondere wenn der Gemeinsame Ausschuss rechtswirksame Beschlüsse fassen soll, ist es gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags Sache des Rates, den Standpunkt der Union festzulegen.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden.

(5)

Um die Koordination zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und relevante legislative Entwicklungen zu berücksichtigen, die auch die Annahme und das Inkrafttreten der einschlägigen schweizerischen Regelungen über die Ausweitung des schweizerischen EHS auf die Luftfahrt sowie die Notwendigkeit, Anhang I Teil B des Abkommens dementsprechend zu ändern, beinhalten, sollten die Artikel 11 bis 13 des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Artikel 11 bis 13 des Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewendet, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PALO


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(2)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.