28.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/57


BESCHLUSS (EU) 2017/344 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 14 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung hat die Kommission den absoluten Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2017 berechnet (3).

(3)

Nach Prüfung aller anderen finanziellen Möglichkeiten zur Reaktion auf die unvorhergesehenen Umstände innerhalb der Obergrenze für Verpflichtungen der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und der Rubrik 4 (Europa in der Welt) des mehrjährigen Finanzrahmens für 2017 und nach Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in vollem Umfang (530 Mio. EUR) im Jahr 2017 scheint es erforderlich, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen, damit der Bedarf im Zusammenhang mit der Migrations-, Flüchtlings- und Sicherheitskrise gedeckt werden kann; dazu werden die Mittel für Verpflichtungen im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2017 über die Obergrenzen für Verpflichtungen der Rubriken 3 und 4 des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus aufgestockt.

(4)

Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation ist die Bedingung des „letzten Mittels“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 erfüllt.

(5)

Um die zur Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben benötigte Zeit möglichst gering zu halten, sollte der Beschluss ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2017 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen, damit über die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1 176 030 960 EUR und über die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 4 (Europa in der Welt) des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel in Höhe von 730 120 000 Mio. EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1 906 150 960 EUR aus Artikel 1 wird auf die bis zu den Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen in den Jahren 2017 bis 2019 verbleibenden Spielräume folgender Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens angerechnet:

a)

2017:

i)

Rubrik 2 (Nachhaltiges Wachstum — natürliche Ressourcen): 575 000 000 EUR;

ii)

Rubrik 5 (Verwaltung): 507 268 804 EUR;

b)

2018: Rubrik 5 (Verwaltung): 570 000 000 EUR;

c)

2019: Rubrik 5 (Verwaltung): 253 882 156 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2017.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 30. Juni 2016: Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2016) 311).