Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2103/80 der Kommission vom 6. August 1980 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2104/80 der Kommission vom 6. August 1980 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2105/80 der Kommission vom 6. August 1980 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2106/80 der Kommission vom 6. August 1980 zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2107/80 der Kommission vom 6. August 1980 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für Kandiszucker | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2108/80 der Kommission vom 6. August 1980 zur Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2109/80 der Kommission vom 6. August 1980 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen | ||||
Verordnung (EWG) Nr. 2110/80 der Kommission vom 6. August 1980 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Ölsaaten | ||||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | ||||
Rat | ||||
80/737/EWG: | ||||
* | Richtlinie 80/737/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Regelung der Sommerzeit | |||
80/738/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 22. Juli 1980 zur Ersetzung eines stellvertretenden Mitglieds des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung | |||
80/739/EWG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 22. Juli 1980 über die zweite Anwendung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen | |||
Kommission | ||||
80/740/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Hongkong stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Kleider aus Geweben und Gewirken der Tarifstellen ex 60.05 A II und ex 61.02 B II des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorie 26) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/741/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Südkorea stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Gewebe aus synthetischen Spinnfasern der Tarifstelle 56.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorie 3) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/742/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1980, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, aus Japan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen, der Tarifstelle 84.41 A des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der italienische Text ist verbindlich) | |||
80/743/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus der Tschechoslowakei stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Taschentücher der Tarifnummer ex 61.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorien 19 und 89) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/744/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1980, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, aus Südkorea stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorie 2) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der italienische Text ist verbindlich) | |||
80/745/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Thailand stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Gewebe aus Baumwolle und Gewebe aus synthetischen Spinnfasern der Tarifnummern 55.09 und 56.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorien 2 und 3) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/746/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Pakistan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorie 1) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/747/EWG: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1980, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Taiwan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, mit Kunststoff getränkt oder bestrichen, der Tarifnummer ex 60.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (Kategorie 10) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich) | |||
80/748/EGKS: | ||||
* | Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1980 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft | |||
Berichtigungen | ||||
* | BERICHTIGUNG FÜR :# Verordnung (EWG) Nr. 1968/80 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 und (EWG) Nr. 1582/79 hinsichtlich der Bezeichnung von Saatgut bestimmter Arten |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |