6.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/32


BESCHLUSS (EU) 2015/877 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2015

zur Änderung der Entscheidung 2009/568/EG und der Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3641)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/568/EG der Kommission (2) läuft am 30. Juni 2015 ab.

(2)

Der Beschluss 2011/333/EU der Kommission (3) läuft am 7. Juni 2015 ab.

(3)

Der Beschluss 2011/381/EU der Kommission (4) läuft am 24. Juni 2015 ab.

(4)

Der Beschluss 2012/448/EU der Kommission (5) läuft am 12. Juli 2015 ab.

(5)

Der Beschluss 2012/481/EU der Kommission (6) läuft am 16. August 2015 ab.

(6)

Die in der Entscheidung 2009/568/EG sowie in den Beschlüssen 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden bewertet und deren Relevanz und Angemessenheit bestätigt. Da die Prüfung der aktuell geltenden, in der genannten Entscheidung und den genannten Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Jahr 2015 beginnen wird, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.

(7)

Die Entscheidung 2009/568/EG und die Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2009/568/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hygienepapier‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Artikel 4 des Beschlusses 2011/333/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kopierpapier und grafisches Papier‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 3

Artikel 4 des Beschlusses 2011/381/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schmierstoffe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 4

Artikel 4 des Beschlusses 2012/448/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Zeitungsdruckpapier‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 5

Artikel 4 des Beschlusses 2012/481/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Druckerzeugnisse‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87).

(3)  Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12).

(4)  Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28).

(5)  Beschluss 2012/448/EU der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26).

(6)  Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).