31976R2014

Verordnung (Euratom) Nr. 2014/76 der Kommission vom 23. Juli 1976 über die Unterstützung von Uranschürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 221 vom 14/08/1976 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0107
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0142
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0107
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0134


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 2014/76 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1976 über die Unterstützung von Uranschürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen der Bedeutung der Urans für die Energieversorgung der Gemeinschaft und wegen der Abhängigkeit der Gemeinschaft von Uraneinfuhren gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der gemeinsamen Energiepolitik, die Voraussetzungen für eine langfristige Uranversorgung zu schaffen.

Der Ausbau der Uranschürfung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten bietet die Möglichkeit, die Versorgungssicherheit zu verbessern ; er könnte insofern ein Mittel zur Verwirklichung einer solchen Politik darstellen.

In erster Linie müssen die Bergbauunternehmen selbst für die Finanzierung dieser Tätigkeiten aufkommen. Da die Uranschürfung mit einem hohen Risiko verbunden ist, sollte die Gemeinschaft jedoch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung vorsehen.

Für eine solche Unterstützung kommen Uranschürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten in Betracht, die von vorrangiger Bedeutung für die Sicherung der Uranversorgung der Gemeinschaft sind ; dabei soll es sich um eine finanzielle Unterstützung handeln.

Da die Unterstützung auf das absolut notwendige Maß zu beschränken ist, muß die Gemeinschaft über alle erforderlichen Mittel verfügen, um in jedem Einzelfall beurteilen zu können, welche Vorteile sich aus derartigen Vorhaben ergeben können und ob die Vorhaben mit den Zielen der gemeinschaftlichen Energiepolitik in Einklang stehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission kann nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Uranschürfungsvorhaben (Anhang A) unterstützen, die auf den Nachweis neuer Uranvorkommen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten abzielen und einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Uranversorgung der Gemeinschaft leisten können.

Artikel 2

Die Verantwortung für jedes einzelne Vorhaben muß bei einem Mitgliedstaat oder bei einer natürlichen oder einer juristischen Person liegen, die sich in den Mitgliedstaaten entsprechend den dort geltenden Rechtsvorschriften niedergelassen hat.

Würden durch die Schaffung einer juristischen Person zur Durchführung eines Vorhabens zusätzliche Kosten für die beteiligten Unternehmen entstehen, so kann das betreffende Vorhaben durch einfache Zusammenarbeit natürlicher oder juristischer Personen durchgeführt werden. In einem solchen Fall haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die Erfuellung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der von der Gemeinschaft gewährten Unterstützung.

Artikel 3

Die Unterstützung wird in Form einer Beteiligung der Kommission an der Finanzierung eines Vorhabens im Rahmen der Mittel gewährt, die im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften hierfür vorgesehen sind.

Artikel 4

(1) Jedes Vorhaben eines Mitgliedstaats oder einer anderen Stelle wird der Kommission zur Prüfung vorgelegt.

(2) Jedem Vorhaben ist ein Bericht beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß: a) die für das Vorhaben verantwortliche natürliche oder juristische Person, ihre finanzielle Lage und ihre technischen Fähigkeiten;

b) die vorgesehenen oder erwarteten Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung des Vorhabens;

c) eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens gemäß Anhang B, in der insbesondere anzugeben sind: - Art und Umfang der mit dem Vorhaben verbundenen Risiken;

- die Kosten des Vorhabens und die Finanzierungsmodalitäten;

- alle sonstigen Faktoren zur Begründung der Art und der Höhe der von der Kommission vorgeschlagenen Unterstützung, insbesondere, wenn das Vorhaben technologische Neuerungen umfasst;

- der Zeitplan des Vorhabens.

Artikel 5

Die Kommission bestimmt die Höhe und die Bedingungen der in Artikel 3 bezeichneten Unterstützung.

Artikel 6

Jeder Empfänger einer solchen Unterstützung übermittelt der Kommission in regelmässigen Zeitabständen Berichte über den Stand der Durchführung des Vorhabens und über die dafür getätigten Ausgaben.

Die Kommission kann die Durchführung des Vorhabens jederzeit nach technischen und finanziellen Gesichtspunkten kontrollieren. getätigten 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1976

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Henri SIMONET

ANHANG A Beispiele für Schürftätigkeiten (Artikel 1)

Schürfungsvorhaben im Sinne von Artikel 70 des Euratom-Vertrags werden geprüft im Hinblick auf die mögliche Berücksichtigung von Vorschlägen betreffend: 1. Regionale Uran-Exploration, d.h. - Regionale Untersuchungen vom Flugzeug aus,

- Regionale Bodenuntersuchungen,

2. Lokale Programme zur Abschätzung des Urangehaltes, d.h. - Detaillierte Untersuchungen vom Flugzeug aus und am Boden,

- Bohren,

- Stollenbau,

3. Beurteilung von Uranvorkommen, d.h.

- Einzelbohrungen,

- Durchführbarkeitsstudien im Zusammenhang mit Erzaufbereitungs- und Förderanlagen.

ANHANG B Projektbeschreibung (Artikel 4)

1. Name des Projekts und beteiligte Organisationen.

2. Finanzieller Status, technische Fachkunde und Verfügbarkeit von Personal der Firma, die das Programm abwickelt.

3. Gegenstand und Art des Programms (mit Angaben über etwaige Beteiligungsverhältnisse, Erkundung usw.).

4. Geographische Lage.

5. Geologie des Gebietes (d.h. Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Anomalien - insbesonders radiometrisch erfasste Anomalien -, Vererzung).

6. Angaben über bereits früher durchgeführte Untersuchungen unter besonderer Erwähnung radiometrischer Studien.

7. Angaben über Abbaurechte in dem Projektbereich.

8. Angaben über weitere Rechte, die für das Projekt von Bedeutung sind, d.h. Zugang, Grundbesitz usw.

9. Auswirkungen auf die Umwelt.

10. Vorgesehenes Arbeitsprogramm (einschließlich Stärke des erforderlichen Fachpersonals und ungeschulten Personals).

11. Detaillierte Aufstellung der Kosten für die Durchführung des Projekts einschließlich der Beschaffungskosten neuer Geräte.

12. In welcher Höhe wird eine Finanzierung beantragt?

13. Möglichkeit der Finanzierung des nicht durch 12. gedeckten Programmteils.

14. Wirtschaftliche Vorteile des Programms.

15. Wird das Programm auch ohne Gemeinschaftsmittel durchgeführt?

16. Zeitplan der Arbeiten und finanzielle Verpflichtungen.