30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 67/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. November 2009

über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

(kodifizierte Fassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Artikel 155 des Vertrags bestimmt, dass die Gemeinschaft eine Reihe von Leitlinien aufstellt, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden, und dass sie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die von den Mitgliedstaaten unterstützt werden im Bereich der transeuropäischer Netze unterstützen kann. Dem genannten Artikel zufolge kann die Gemeinschaft in den Leitlinien ausgewiesene Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützen.

(3)

Es sollten die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze festgelegt werden, so dass Artikel 155 durchgeführt werden kann.

(4)

Bei der Finanzierung der transeuropäischen Netze sollten verstärkt privates Kapital beteiligt und Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor gefördert werden.

(5)

Die Gemeinschaftsunterstützung kann insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen erfolgen. Diese Zuschüsse und Bürgschaften werden im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank oder durch andere öffentliche oder private Finanzinstitute bereitgestellt. In bestimmten, hinreichend begründeten Fällen können Direktsubventionen für die Investitionen in Betracht gezogen werden.

(6)

Die Anleihebürgschaften sollten zu Marktkonditionen vom Europäischen Investitionsfonds oder von anderen Finanzinstitutionen geleistet werden. Der Gemeinschaftszuschuss kann die von den Bürgschaftsnehmern zu zahlenden Prämien ganz oder teilweise abdecken.

(7)

Der Gemeinschaftszuschuss soll im Wesentlichen die finanziellen Hindernisse beseitigen, die in der Anlaufphase eines Vorhabens auftreten können.

(8)

Für den Gemeinschaftszuschuss ist in Bezug auf das Gesamtvolumen der Investitionskosten ein Höchstbetrag festzusetzen. Jedoch sollte ein erhöhter Satz für Gemeinschaftszuschüsse vorgesehen werden, um die Fertigstellung grenzüberschreitender Verbindungen vorrangiger Vorhaben zu fördern.

(9)

Die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften (oder die Einrichtung anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor) erfordert vonseiten institutioneller Investoren feste Finanzierungszusagen, die einen ausreichenden Anreiz zur Mobilisierung privater Mittel entfalten. Mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf Mehrjahresbasis ließen sich Ungewissheiten ausräumen, die die Entwicklung von Vorhaben bremsen. Es sollten daher Maßnahmen ergriffen werden, um Zuschüsse auf der Grundlage mehrjähriger rechtlicher Verpflichtungen für genehmigte Vorhaben zu gewähren.

(10)

Maßgebend für den Gemeinschaftszuschuss zu einem Vorhaben sollte sein, inwieweit es zu den Zielen des Artikels 154 des Vertrags sowie zu den unter die Leitlinien gemäß Artikel 155 des Vertrags fallenden sonstigen Zielen und Prioritäten beiträgt. Berücksichtigt werden sollten auch andere Aspekte, wie Impulse für die öffentliche und private Finanzierung, direkte oder indirekte sozioökonomische Auswirkungen der Vorhaben, insbesondere auf die Beschäftigung, sowie die Folgen für die Umwelt.

(11)

Risikokapitalbeteiligungen zur Förderung von Investitionsfonds mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben sollten bis zu einer Höhe von 1 % des Gesamtbetrags für den Zeitraum 2000-2006 zugelassen werden, um Erfahrungen mit dieser Finanzierungsform zu sammeln. Dieser Anteil kann nach einer Überprüfung der Funktionsweise dieses Instruments auf bis zu 2 % erhöht werden. Außerdem sollte eine mögliche künftige Ausweitung dieses Instruments geprüft werden.

(12)

Um für mehr Transparenz zu sorgen und die Erwartungen bei Vorhaben oder Vorhabengruppen zu erfüllen, die über einen langen Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben, sollten in bestimmten Sektoren oder Bereichen indikative Mehrjahresprogramme erstellt werden. In den Programmen sollte angegeben werden, welche finanziellen Mittel über einen bestimmten Zeitraum für solche Vorhaben oder Vorhabengruppen insgesamt oder jährlich zur Verfügung gestellt werden können und welche, wenn sie mit den einschlägigen indikativen Mehrjahresprogrammen übereinstimmen, als Referenzbeträge für die jährlichen Beschlüsse dienen sollten, im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel finanzielle Zuschüsse zu gewähren. Die in diesen Programmen ausgewiesenen Jahresbeträge stellen jedoch keine Mittelbindungen im Rahmen des Haushaltsplans dar.

(13)

Die Kommission muss die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben anhand von Kosten/Nutzen-Analysen und anderer geeigneter Kriterien sowie ihre Rentabilität sorgfältig beurteilen.

(14)

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags muss mit den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Netze und hinsichtlich des Umweltschutzes, des Wettbewerbs und der Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Umweltschutz sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit einschließen.

(15)

Die jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle sind gegeneinander abzugrenzen.

(16)

Die Kommission muss für eine wirksame Koordinierung aller sich auf die transeuropäischen Netze auswirkenden Gemeinschaftsmaßnahmen sorgen; einer Koordinierung bedarf es insbesondere zwischen den Finanzierungen im Rahmen der transeuropäischen Netze und denjenigen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank.

(17)

Es sollten wirksame Verfahren für die Bewertung, die Begleitung und die Kontrolle der gemeinschaftlichen Maßnahmen vorgesehen werden.

(18)

Hinsichtlich der finanzierten Tätigkeiten sollte eine angemessene Unterrichtung, Publizität und Transparenz gewährleistet sein.

(19)

Angesichts der Bedeutung der transeuropäischen Netze ist es angebracht, in die vorliegende Verordnung für den Zeitraum 2000-2006 als Finanzrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (5) einen Betrag in Höhe von 4 874 880 000 EUR für die Durchführung jener Verordnung einzusetzen.

(20)

Der Rat sollte unter Berücksichtigung des umfassenden Berichts, den die Kommission vor Jahresende 2006 vorlegt, prüfen, ob die Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung fortgeführt oder geändert werden sollten.

(21)

Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definition und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Telekommunikationsinfrastrukturen und für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für die in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (7) genannten Verkehrs- und Energieinfrastrukturen fest.

Artikel 2

Förderungswürdigkeit

Der Gemeinschaftszuschuss kann nur für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (nachstehend „Vorhaben“ genannt) gewährt werden, die im Rahmen der Leitlinien nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags ausgewiesen werden.

Der Gemeinschaftszuschuss kann auch für Teile von Vorhaben gewährt werden, soweit diese technisch und finanziell selbständige Einheiten darstellen.

Artikel 3

Formen des Gemeinschaftszuschusses

(1)   Der Gemeinschaftszuschuss kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a)

Kofinanzierung von Studien zu den Vorhaben, einschließlich Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und Bewertungsstudien, und von anderen technischen Unterstützungsmaßnahmen für diese Studien. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf in der Regel 50 % der Gesamtkosten einer Studie nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf auf entsprechende Initiative der Kommission hin und bei Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft diesen Rahmen von 50 % überschreiten;

b)

Zinszuschüsse für von der Europäischen Investitionsbank oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzinstituten gewährte Darlehen; in der Regel darf die Laufzeit eines Zinszuschusses fünf Jahre nicht überschreiten;

c)

Beitrag zu den Prämien für Anleihebürgschaften des Europäischen Investitionsfonds oder anderer Finanzinstitutionen;

d)

direkte Subventionen für Investitionen in begründeten Fällen;

e)

Beteiligung an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für Vorhaben für transeuropäische Netze unter Einbeziehung erheblicher Investitionen des Privatsektors; diese Risikokapitalbeteiligung darf 1 % der in Artikel 19 genannten Haushaltsmittel nicht überschreiten. Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren kann dieser Anteil unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Überprüfung der Funktionsweise dieses Instruments, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, ab dem Jahr 2003 auf bis zu 2 % erhöht werden. Die Beteiligung kann unmittelbar in den Fonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument oder in ein von denselben Fondsvorhaben verwaltetes Koinvestitionsinstrument eingezahlt werden. Weitere Modalitäten der Risikokapitalbeteiligung sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftszuschüsse werden gegebenenfalls miteinander kombiniert, um den Anreiz zu maximieren, der durch die bereitgestellten Haushaltsmittel geschaffen wird, die so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden müssen.

(3)   Bei der Wahl einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Formen des Gemeinschaftszuschusses wird den besonderen Merkmalen der verschiedenen betroffenen Netzarten Rechnung getragen und darauf geachtet, dass die Gemeinschaftszuschüsse nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen des betreffenden Sektors führen.

(4)   Die für Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgesehenen Mittel sollten im gesamten in Artikel 19 genannten Zeitraum so verwandt werden, dass mindestens 55 % auf Schienenvorhaben — einschließlich des kombinierten Verkehrs — und höchstens 25 % auf Straßenvorhaben entfallen.

(5)   Die Kommission fördert gezielt dort den Einsatz privater Finanzmittel für Vorhaben, die gemäß dieser Verordnung finanziert werden, wo im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften ein möglichst großer Multiplikatoreffekt der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente zu erzielen ist. Jeder Fall wird von der Kommission einzeln überprüft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen rein öffentlich finanzierten Alternative. Bei jedem Vorhaben wird die Unterstützung durch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Vertrag verlangt.

Artikel 4

Voraussetzungen für den Gemeinschaftszuschuss

(1)   Der Gemeinschaftszuschuss wird im Prinzip nur gewährt, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens auf finanzielle Hindernisse stößt.

(2)   Der Gemeinschaftszuschuss darf den für die Einleitung eines Vorhabens als erforderlich angesehenen Mindestbetrag nicht übersteigen.

(3)   Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses nach dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Ausnahmsweise darf sich der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses in folgenden Fällen auf bis zu 20 % der gesamten Investitionssumme belaufen:

a)

Vorhaben für satellitengestützte Ortungs- und Navigationssysteme gemäß Artikel 17 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (8);

b)

vorrangige Vorhaben im Bereich der Energienetze;

c)

Abschnitte von Vorhaben von europäischem Interesse, die in Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG genannt sind und die Beseitigung von Engpässen und/oder die Fertigstellung fehlender Abschnitte bezwecken — sofern diese Abschnitte grenzüberschreitend sind oder die Überquerung natürlicher Hindernisse ermöglichen — und zur Integration des Binnenmarktes in einer erweiterten Gemeinschaft beitragen, die Sicherheit erhöhen, die Interoperabilität der nationalen Netze gewährleisten und/oder erheblich zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Verkehrsträgern zugunsten der umweltfreundlichsten Verkehrsträger beitragen, und zwar unter der Voraussetzung, dass mit der Durchführung des Vorhabens vor 2010 begonnen wird. Die Höhe dieses Satzes wird nach dem Nutzen differenziert, den andere Länder, insbesondere die benachbarten Mitgliedstaaten, aus den Vorhaben ziehen.

Bei Projekten von gemeinsamem Interesse gemäß Anhang I der Entscheidung 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (9) kann der nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftszuschuss insgesamt 30 % der Gesamtinvestitionskosten betragen.

(4)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzmittel sind grundsätzlich nicht für Vorhaben oder Phasen von Vorhaben bestimmt, die anderweitig Finanzmittel aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten.

(5)   Im Fall von Vorhaben nach Absatz 3 ist — unter Einhaltung der Höchstbeträge dieser Verordnung — die rechtliche Verpflichtung mehrjährig angelegt und werden die Mittelbindungen in jährlichen Teilbeträgen vorgenommen.

Artikel 5

Indikatives Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft

(1)   Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 kann die Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren zur Verbesserung der Wirksamkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen und aufgrund der in Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags genannten Leitlinien für einzelne Sektoren ein indikatives Mehrjahresprogramm für die Gewährung einer Unterstützung aus Haushaltsmitteln (nachstehend „Programm“ genannt) erstellen. Das Programm wird sich auf Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen nach Artikel 8 stützen und die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einbeziehen, insbesondere die Angaben nach Artikel 9.

(2)   Das Programm setzt sich ausschließlich aus Vorhaben von gemeinsamem Interesse und/oder aus einer oder mehreren kohärenten Gruppen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zusammen, die im Rahmen der in Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags genannten Leitlinien zuvor ermittelt werden, einen bestimmten Bereich betreffen und über einen längeren Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben.

(3)   Für jedes Vorhaben oder jede Vorhabengruppe werden im Programm die indikativen Beträge der Gemeinschaftszuschüsse vorbehaltlich der jährlichen Beschlüsse der Haushaltsbehörde festgelegt. Für indikative Mehrjahresprogramme dürfen nicht mehr als 75 % der in Artikel 19 vorgesehenen Haushaltsmittel eingesetzt werden.

(4)   Das Programm dient als Grundlage für die jährlichen Beschlüsse über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss in regelmäßigen Abständen über den Stand der Programme und alle Beschlüsse, die sie bei der Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse für solche Vorhaben trifft. Die Begleitdokumente zum Haushaltsvorentwurf der Kommission umfassen einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung jedes einzelnen indikativen Mehrjahresprogramms in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10).

Das Programm muss spätestens nach der Hälfte seiner Laufzeit oder je nach erzielten Fortschritten der Vorhaben oder Vorhabengruppen nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

In dem Programm werden auch andere Finanzierungsquellen der betreffenden Vorhaben genannt, insbesondere wenn es sich dabei um andere Gemeinschaftsinstrumente oder die Europäische Investitionsbank handelt.

(5)   Werden bei der Durchführung von Vorhaben oder Vorhabengruppen wesentliche Änderungen vorgenommen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.

Werden aufgrund dieser Änderungen Anpassungen der indikativen Gesamtbeträge, die in dem Programm für die Vorhaben festgelegt worden waren, erforderlich, so werden diese nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 6

Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

(1)   Vorhaben werden nach Maßgabe ihres Beitrags zu den in Artikel 154 des Vertrags genannten Zielen und zu den anderen Zielen und Prioritäten unterstützt, die in den Leitlinien gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags festgelegt sind.

(2)   Bei der Durchführung dieser Verordnung gewährleistet die Kommission die Übereinstimmung ihrer Beschlüsse zur Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen mit den Prioritäten, die in den Leitlinien für die einzelnen Sektoren gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags festgelegt wurden. Dazu gehört die Übereinstimmung mit Anforderungen, die in diesen Leitlinien mit Bezug auf einen prozentualen Anteil an den gesamten Gemeinschaftszuschüssen festgelegt werden können.

(3)   Der Gemeinschaftszuschuss ist für Vorhaben bestimmt, die potentiell wirtschaftlich lebensfähig sind und deren finanzielle Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung als unzureichend angesehen wird.

(4)   Bei der Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses sollte auch Folgendes Berücksichtigung finden:

a)

der Reifegrad des Vorhabens;

b)

die stimulierende Wirkung der gemeinschaftlichen Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung;

c)

die Solidität des Finanzierungspakets;

d)

die direkten oder indirekten sozioökonomischen Auswirkungen, insbesondere auf die Beschäftigung;

e)

die Folgen für die Umwelt.

(5)   Insbesondere im Fall grenzüberschreitender Vorhaben ist auch der Koordinierung der Zeitpläne für einzelne Teile der Vorhaben Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Vereinbarkeit

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben müssen mit dem Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz, den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 8

Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse

Die Anträge auf Zuschüsse werden bei der Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat bzw. von den betreffenden Mitgliedstaaten oder mit dessen/deren Zustimmung von den direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen eingereicht.

Die Kommission stellt die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten fest.

Artikel 9

Angaben für die Beurteilung und Ermittlung der Anträge

(1)   Jeder Antrag auf einen Zuschuss muss alle für die Prüfung des Vorhabens erforderlichen Angaben gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 enthalten, insbesondere

a)

bei Vorhaben:

i)

die für die Durchführung des Vorhabens zuständige Stelle;

ii)

eine Beschreibung des Vorhabens und die Form des in Aussicht genommenen Gemeinschaftszuschusses;

iii)

die Ergebnisse der Kosten/Nutzen-Analysen, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der potentiellen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Analyse der Rentabilität;

iv)

im Verkehrsbereich die Lage der Vorhaben auf den Achsen und Schnittpunkten gemäß den Leitlinien;

v)

Vereinbarkeit mit der Regionalplanung;

vi)

eine zusammenfassende Beschreibung der Auswirkungen auf die Umwelt unter Zugrundelegung der Prüfungen gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (11);

vii)

eine Erklärung, dass alternative öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Finanzierungsmöglichkeiten durch den Europäischen Investitionsfonds und die Europäische Investitionsbank, geprüft worden sind;

viii)

einen auf Euro oder auf die Landeswährung lautenden Finanzplan, der alle Bestandteile des Finanzierungspakets, einschließlich der bei der Gemeinschaft in den verschiedenen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Formen, und bei kommunalen, regionalen oder zentralstaatlichen Stellen sowie bei privaten Geldgebern beantragten Zuschüsse und die bereits gewährten Zuschüsse enthält;

b)

bei Studien: Gegenstand, Zweck sowie geplante Verfahren und Techniken;

c)

einen vorläufigen Zeitplan für die Arbeiten;

d)

eine Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Nutzung der beantragten Mittel anwenden wird.

(2)   Die Antragsteller übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Sachangaben, die diese anfordert, wie beispielsweise die Parameter, Leitlinien und Hypothesen, die bei der Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde gelegt wurden.

(3)   Die Kommission kann alle fachlichen Stellungnahmen einholen, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind, einschließlich der Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank.

Artikel 10

Gewährung des Zuschusses

Nach Artikel 274 des Vertrags entscheidet die Kommission über die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Verordnung aufgrund der Beurteilung der Anträge anhand der Auswahlkriterien. Im Falle von Vorhaben, die in den gemäß Artikel 5 erstellten indikativen Mehrjahresprogrammen beschrieben sind, trifft die Kommission die jährlichen Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen innerhalb der indikativen Beträge nach diesem Programm. Im Falle anderer Vorhaben werden die Maßnahmen nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission teilt ihre Entscheidung den Empfängern und den Mitgliedstaaten direkt mit.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

(1)   Der Gemeinschaftszuschuss darf nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und von den Empfängern oder mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden.

(2)   Ausgaben, die vor Eingang des entsprechenden Zuschussantrags bei der Kommission getätigt wurden, werden durch den Zuschuss nicht gedeckt.

(3)   Die Entscheidungen der Kommission nach Artikel 10 zur Gewährung eines finanziellen Zuschusses gelten als Mittelbindungen für die durch den Haushaltsplan genehmigten Ausgaben.

(4)   Im Allgemeinen werden die Zahlungen in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und einer Restzahlung geleistet. Der Vorschuss, der in der Regel 50 % der ersten Jahrestranche nicht überschreiten darf, wird gezahlt, sobald der Zuschussantrag gebilligt ist. Zwischenzahlungen erfolgen anhand der Zahlungsanträge unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Vorhabens oder der Studie erzielten Fortschritte und erforderlichenfalls unter strikter und transparenter Berücksichtigung der revidierten Finanzpläne.

(5)   Bei den Zahlungen ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Infrastrukturvorhaben einige Jahre in Anspruch nimmt, so dass eine mehrjährige Finanzierung vorzusehen ist.

(6)   Die Kommission tätigt die Restzahlung, nachdem der Schlussbericht über das Vorhaben oder die Studie, der vom Empfänger vorgelegt wird und eine Aufstellung aller tatsächlich getätigten Ausgaben enthält, genehmigt worden ist.

(7)   Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren einen Rahmen für die Verfahren, den Zeitplan und die Beträge für die Zahlung von Zinszuschüssen, der Beihilfen für Bürgschaftsprämien sowie der Zuschüsse in Form von Beteiligungen an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben fest.

Artikel 12

Finanzkontrolle

(1)   Um den erfolgreichen Abschluss der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen, um

a)

regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Studien ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

b)

Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu ahnden,

c)

infolge von Unregelmäßigkeiten verlorengegangene Beträge, einschließlich Verzugszinsen, gemäß den von der Kommission erlassenen Bestimmungen einzufordern. Außer in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat und/oder die durchführende Behörde nachweisen, dass die Unregelmäßigkeiten ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge verantwortlich.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die erfolgreiche Durchführung der Vorhaben und Studien eingerichtet worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte über die betreffenden Vorhaben zur Verfügung.

(4)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen sowie unbeschadet des Artikels 246 des Vertrags und der Kontrollmaßnahmen nach Artikel 279 des Vertrags kann die Kommission durch ihre Beamten oder Bediensteten vor Ort die Vorhaben, die nach dieser Verordnung finanziert werden, unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren; sie kann ferner die Kontrollsysteme und -maßnahmen der nationalen Behörden überprüfen, die der Kommission die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen mitzuteilen haben.

(5)   Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an solchen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, dass er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(6)   Wird direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen ein Gemeinschaftszuschuss gewährt, so werden die Kontrollmaßnahmen von der Kommission gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt.

(7)   Die zuständigen Stellen und Behörden sowie die direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen halten der Kommission fünf Jahre lang nach der letzten Zahlung für ein Vorhaben sämtliche Belege über die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zur Verfügung.

Artikel 13

Kürzung, Aussetzung und Streichung des Zuschusses

(1)   Wird eine Aktion so durchgeführt, dass der gewährte Zuschuss ganz oder teilweise nicht gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden oder Einrichtungen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2)   Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Zuschuss zu der betreffenden Aktion kürzen, aussetzen oder streichen, wenn die Prüfung ergibt, dass eine Unregelmäßigkeit gegeben ist oder eine der in der Entscheidung zur Gewährung des Zuschusses genannten Bedingungen nicht erfüllt wurde und insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorliegt, zu der die Zustimmung der Kommission nicht eingeholt wurde.

Zu Unrecht mehrfach gezahlte Beträge sind wiedereinzuziehen.

(3)   Wird mit den Arbeiten für ein Vorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses vorgesehenen Datum begonnen, so werden die entsprechenden Zuschüsse außer in den Fällen, die gegenüber der Kommission gebührend begründet werden, von der Kommission gestrichen.

(4)   Zu Unrecht gezahlte Beträge, die wiedereingezogen worden sind, sind an die Kommission zurückzuzahlen.

(5)   Wird eine bestimmte Aktion nicht innerhalb von zehn Jahren nach Gewährung des Zuschusses für diese Aktion abgeschlossen, kann die Kommission unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Rückzahlung des gezahlten Zuschusses fordern.

Artikel 14

Koordinierung

Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und Programmen nach Artikel 5 Absatz 1 und denjenigen Vorhaben, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 15

Beurteilung, Begleitung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine wirksame Begleitung und Bewertung bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben. Die Vorhaben können entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung angepasst werden.

(2)   Um eine effiziente Verwendung des Gemeinschaftszuschusses zu gewährleisten, begleiten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank oder sonstigen einschlägigen Einrichtungen, systematisch die bei den Vorhaben erzielten Fortschritte.

(3)   Nach Eingang eines Antrags auf Zuschuss und vor dessen Genehmigung nimmt die Kommission eine Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den in den Artikeln 4 und 6 festgelegten Bedingungen und Kriterien zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank oder sonstige einschlägige Einrichtungen auf, sich an dieser Beurteilung zu beteiligen.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen die Durchführung der Vorhaben und Programme und bewerten deren Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Diese Bewertung bezieht unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt unter Beachtung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ein. Ferner kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats vom Empfänger verlangen, dass dieser eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben oder Vorhabengruppen vorlegt oder ihr die zur Bewertung solcher Vorhaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und die nötige Unterstützung bietet.

(5)   Die Begleitung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, dass sie Folgendes verdeutlichen:

a)

den Stand der Durchführung des Vorhabens, bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Arbeitsziele;

b)

den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

(6)   Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der nach diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.

(7)   Die Modalitäten der Bewertung und Begleitung gemäß den Absätzen 4 und 5 werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben und/oder den Vertragsbedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt.

Artikel 16

Unterrichtung und Publizität

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zur Beurteilung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den verschiedenen Anwendungsbereichen durch die Gemeinschaftsunterstützung erzielten Ergebnisse anhand der zu Beginn festgelegten Ziele sowie ein Kapitel über den Inhalt und die Durchführung der laufenden Mehrjahresprogramme, insbesondere einen Bericht über die nach Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Überprüfungen.

(2)   Die Empfänger sorgen für eine angemessene Publizität der nach dieser Verordnung gewährten Unterstützung, um die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Durchführung der Vorhaben aufmerksam zu machen.

Sie erörtern mit der Kommission die diesbezüglichen Maßnahmen.

Artikel 17

Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

Die Europäische Investitionsbank entsendet in diesen Ausschuss einen Vertreter, der an den Abstimmungen nicht teilnimmt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 19

Finanzierung

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2000-2006 auf 4 874 880 000 EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Die Zuweisung der Mittel wird mit dem qualitativen und quantitativen Niveau der Umsetzung verknüpft.

Artikel 20

Revisionsklausel

Vor Ende 2006 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission ein umfassender Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Mechanismen dieser Verordnung für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen und im Besonderen der Mechanismen und Vorschriften nach Artikel 3 vorgelegt.

Das Europäische Parlament und der Rat prüfen nach dem Verfahren des Artikels 156 Absatz 1 des Vertrags, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 19 genannten Zeitraum fortgeführt werden können oder abzuändern sind.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, 30. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUSEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

(3)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

(9)  ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.


ANHANG I

Durchführungsmodalitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

1.   Bedingungen für einen Gemeinschaftszuschuss zum Risikokapital

Anträge auf Zuschüsse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e müssen folgende Informationen enthalten, die von dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss als zufriedenstellend erachtet werden müssen und anhand deren die Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse getroffen werden:

ein informatives Memorandum, das die wichtigsten Bestimmungen der Satzung des Fonds einschließlich seiner Rechts- und Verwaltungsstruktur enthält;

ausführliche Investitionsleitlinien einschließlich Informationen über die Zielvorhaben;

Informationen über die Beteiligung privater Anleger;

Informationen über den räumlichen Einsatzbereich;

Informationen über die Rentabilität des Fonds;

Informationen über den Anspruch der Anleger auf Abhilfe, falls der Fonds die den Anlegern gemachten Zusagen nicht erfüllt,

Informationen über die Möglichkeiten des Ausstiegs aus dem Fonds und über die Vorkehrungen hinsichtlich der Auflösung des Fonds; sowie

Informationen über die Rechte der Anleger auf Vertretung in den Ausschüssen.

Bevor eine Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse ergeht, muss der eingeschaltete Investitionsfonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument sich verpflichten, einen Betrag, der mindestens zweieinhalbmal so hoch ist wie der Gemeinschaftszuschuss, in Vorhaben zu investieren, die zuvor als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags ausgewiesen wurden.

Gemeinschaftszuschüsse, die für Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente in Form einer Beteiligung am Risikokapital gewährt werden, sind grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn der Gemeinschaftsbeitrag in Bezug auf das Risiko gleichrangig ist mit dem der anderen Investoren des Fonds.

Begünstigte Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente haben solide Finanzierungsgrundsätze zu beachten.

2.   Beschränkung der Beteiligung und Höchstinvestitionen

Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dürfen 1 % des Gesamtbetrags für den in Artikel 19 genannten Zeitraum nicht überschreiten. Dieser Anteil kann jedoch in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erhöht werden.

Gemeinschaftszuschüsse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dürfen 20 % des Gesamtkapitals eines Investitionsfonds oder eines vergleichbaren finanziellen Instruments nicht überschreiten.

3.   Verwaltung der Gemeinschaftszuschüsse

Die Gemeinschaftszuschüsse werden vom Europäischen Investitionsfonds verwaltet. Die genauen Modalitäten und Bedingungen der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich Begleitung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

4.   Sonstige Bestimmungen

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über Beurteilung, Begleitung und Bewertung gelten in vollem Umfang für deren Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Bestimmungen über die Bedingungen für die Gemeinschaftszuschüsse, über die Finanzkontrolle und die Senkung, die Aussetzung und die Streichung des Zuschusses. Dies ist unter anderem durch entsprechende Bestimmungen in der Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF sowie durch entsprechende Vereinbarungen mit Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten zu gewährleisten, in denen die erforderlichen Kontrollen auf der Ebene der Einzelvorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt werden. Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit der Rechnungshof seinen Auftrag insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen erfüllen kann.

Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 6 gilt Artikel 11 Absatz 7 für Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e. Nach Ablauf des Investitionszeitraums oder gegebenenfalls auch früher werden sämtliche Guthaben aus Erträgen des investierten Kapitals oder aus der Ausschüttung von Gewinnen und Wertsteigerungen sowie alle sonstigen Ausschüttungen an die Anleger dem Haushalt der Gemeinschaft zugeführt.

Sämtliche Entscheidungen über Beteiligungen an Risikokapital nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e sind dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss vorzulegen.

Die Kommission erstattet dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss regelmäßig Bericht über die Durchführung von Risikokapitalbeteiligungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e.

Bis Ende 2006 bewertet die Kommission im Rahmen von Artikel 15 die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, insbesondere dessen Inanspruchnahme, dessen Auswirkungen auf die Verwirklichung der unterstützten Vorhaben für transeuropäische Netze und die Beteiligung von privaten Investoren an den finanzierten Vorhaben.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates

(ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 46)

 

Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16)

 


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2236/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 5a

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1a

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Satz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Satz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a siebter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a achter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c und d

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c und d

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 10 und 11

Artikel 10 und 11

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absätze 2 bis 7

Artikel 12 Absätze 2 bis 7

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 2a

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15 Absätze 1 bis 4

Artikel 15 Absätze 1 bis 4

Artikel 15 Absatz 5 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 5 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 15 Absätze 6 und 7

Artikel 15 Absätze 6 und 7

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 17 Absatz 2 Satz 1

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Satz 2

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19 Satz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 19 Satz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III