31987R3846

Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

Amtsblatt Nr. L 366 vom 24/12/1987 S. 0001 - 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3846/87 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 1987

zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhr-

erstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 (2), insbesondere auf Artikel 16 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 1. Januar 1988 ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eine kombinierte Erzeugnisnomenklatur eingeführt worden, die sich auf die Nomenklatur des Harmonisierten Systems stützt und den Anforderungen gerecht wird, welche sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif und der Aussenhandelsstatistik der Gemeinschaft ergeben.

Die in den Anhängen der Kommissionsverordnungen zur Festsetzung der bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltenden Erstattungen angegebenen Warenbezeichnungen und Tarifnummern sind deshalb gemäß der Kombinierten Nomenklatur darzustellen.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung der für die erstattungsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu erstellenden Verzeichnisse und der dementsprechenden Anwendung der Erstattungen sollte für diese erstattungsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Nomenklatur geschaffen werden.

Damit der Anwendung der die Ausfuhrerstattungen betreffenden Regelung Rechnung getragen wird, muß die Kombinierte Nomenklatur dafür in bestimmten Fällen unterteilt werden. Um solche Unterteilungen kenntlich zu machen und die Verarbeitung der entsprechenden Daten zu erleichtern,

sind ausserdem Codenummern einzurichten, die sich auf die Code der Kombinierten Nomenklatur stützen.

Für den Fall, daß eine Erstattung für einen Teil des Erzeugnisses einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur gilt, ist, damit eine auf die Erstattung bezogene, in sich abgestimmte Nomenklatur gewahrt bleibt und sich diese mit Informationssystemen auswerten lässt, auch der Unterpositionenteil der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, auf den keine Erstattung angewandt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur wird eine Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse, nachstehend "Erstattungsnomenklatur" genannt, eingeführt.

Diese Erstattungsnomenklatur ist im Anhang enthalten.

Sie umfasst neben den Unterteilungen der Kombinierten Nomenklatur die zur Bezeichnung der Erzeugnisse, die Gegenstand der die Ausfuhrerstattungen betreffenden Regelungen sind, erforderlichen zusätzlichen Unterteilungen und die in Artikel 2 genannten Codenummern.

Artikel 2

Für jede Unterposition der Erstattungsnomenklatur besteht eine produktbezogene Codenummer, die sich aus elf aufeinanderfolgenden Ziffern zusammensetzt:

a) die ersten acht Ziffern sind die die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur kennzeichnenden Codenummern;

b) die neunte bis elfte Ziffer kennzeichnen die Unterpositionen der Erstattungsnomenklatur; ist eine Unterposi-

tion der Kombinierten Nomenklatur für die Zwecke der Erstattungsnomenklatur nicht unterteilt, steht anstelle der drei letzten Ziffern jeweils eine Null;

c) für den Fall des Tabaks wird zur Kenntlichmachung des Erntejahres dem produktbezogenen Code bei der Veröffentlichung der Erstattungsbeträge eine zwölfte Ziffer hinzugefügt.

Artikel 3

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benutzen die Erstattungsnomenklatur zur Anwendung der Gemein-

schaftsmaßnahmen bezueglich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen. Die Codenummern sind in den diesbezueglich vorgesehenen Dokumenten anzugeben.

Die Kommission veröffentlicht in der vollständigen Fassung die am 1. Januar jedes Jahres gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

POR:L555UMBA00.94

FF: 5UAL; SETUP: 01; Höhe: 737 mm; 105 Zeilen; 4735 Zeichen;

Bediener: FRST Pr.: C;

Kunde: 40627

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

(3) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

ANHANG

NOMENKLATUR DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR AGRARERZEUGNISSE

INHALT

SektorSeite

1. Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen5

2. Reis und Bruchreis7

3. Getreide und Reisverarbeitungserzeugnisse8

4. Malz13

5. Getreidemischfuttermittel14

6. Rindfleisch20

7. Schweinefleisch24

8. Gefluegelfleisch28

9. Eier32

10. Milch und Milcherzeugnisse33

11. Obst und Gemüse48

12. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse51

13. Ölsaaten53

14. Olivenöl54

15. Weißzucker und Rohzucker55

16. Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors56

17. Wein57

18. Tabak60

POR:L555UMBA01.92

FF: 5UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 28 Zeilen; 743 Zeichen;

Bediener: FRST Pr.: C;

Kunde: 40627 Deutsch L555UMBA01

POR:L555UMBA02.94 29. 12. 1987

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