30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 404/39


BESCHLUSSES NR. 1926/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher leisten.

(2)

Daher ist es sachdienlich ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik festzulegen, das den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (4) ersetzt. Dieser Beschluss sollte daher aufgehoben werden.

(3)

Der Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in alle Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 153 des Vertrags und den in diesem Programm dargelegten Zielen der Verbraucherpolitik sollte besonderer Vorrang eingeräumt werden. Ein zentraler Aspekt der Gewährleistung der umfassenden Berücksichtigung der Verbraucherinteressen in anderen Politiken der Gemeinschaft ist die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -programmen. Zur Förderung von Synergien und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten in anderen Gemeinschaftsfonds und -programmen eine finanzielle Unterstützung für die Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in die jeweiligen Bereiche vorgesehen werden.

(4)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet.

(5)

Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit der Gesundheit und der Sicherheit von Dienstleistungen und Gütern (ohne Nahrungsmittel) sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Bürger sowie das Interesse der Bürger an der Entwicklung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen.

(6)

Es sollte für den angemessenen Übergang zwischen diesem Programm und seinem Vorläuferprogramm Sorge getragen werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit sowie für die Bewertung der Erfolge des vorhergehenden Programms und für Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern. Zur Abwicklung von Maßnahmen, die bis Ende 2013 noch nicht abgeschlossen sind, sollte ab dem 1. Januar 2014 erforderlichenfalls technische und administrative Unterstützung geleistet werden.

(7)

Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(8)

Bei der Durchführung des Programms sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Binnenmarkt nicht ordnungsgemäß funktioniert, wenn die Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten weniger gut geschützt werden als in anderen. Daher sollten der Schutz und die Aufklärung der Verbraucher in den am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten ein besonderer Schwerpunkt sein, so dass in allen Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen geschaffen werden können.

(9)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden „EFTA/EWR-Länder“ genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Europäischen Union, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den der Europäischen Union beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen.

(10)

Bei der Durchführung des Programms sollte die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern gefördert werden, wobei alle einschlägigen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft berücksichtigt werden sollten.

(11)

Der Nutzen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und bewertet werden; dies sollte auch Bewertungen durch unabhängige externe Prüfer umfassen. Zur Bewertung der Verbraucherpolitik empfiehlt es sich, messbare Zielsetzungen zu formulieren und Indikatoren zu entwickeln.

(12)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des größeren Potentials der Gemeinschaftsmaßnahmen, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Bürger zu schützen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

Es wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet.

Artikel 2

Gesamtziel und Einzelziele

1.   Das Gesamtziel des Programms ist es, die Politik der Mitgliedstaaten zu ergänzen, zu unterstützen und zu überprüfen sowie zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher und zur Förderung ihres Rechts auf Information, Bildung und Selbstorganisation zur Wahrung ihrer Interessen beizutragen.

2.   Das in Absatz 1 genannte Gesamtziel wird durch die folgenden Einzelziele verfolgt:

a)

Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere mittels verbesserter Daten sowie einer besseren Konsultation und Vertretung der Interessen der Verbraucher;

b)

Sicherstellung der effektiven Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere durch Zusammenarbeit bei Durchsetzung, Information, Bildung und Rechtsschutz.

Diese Einzelziele werden durch eine Kombination von in Anhang I genannten Maßnahmen und Instrumenten entsprechend den im jährlichen Arbeitsplan gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Prioritäten erreicht.

Artikel 3

Finanzierung

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms vom 31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2013 wird auf 156 800 000 EUR festgelegt.

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 4

Finanzhilfe

1.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)

50 % der Kosten von Maßnahmen, die gemeinsam von der Gemeinschaft und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder gemeinsam von der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der gemäß Artikel 8 teilnehmenden Drittländer finanziert werden; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der Kosten betragen;

b)

85 % der Kosten von Maßnahmen zur Entwicklung integrierter europäischer Masterstudiengänge im Bereich Verbraucherschutz;

c)

50 % der Betriebsaufwendungen europäischer Verbraucherorganisationen;

d)

95 % der Betriebsaufwendungen europäischer Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten.

2.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann in folgender Form gewährt werden:

a)

Stipendien für die individuelle Mobilität von Lehrkräften und Studierenden im Rahmen integrierter europäischer Masterstudiengänge im Bereich des Verbraucherschutzes. Die Zuständigkeit für die Verwaltung dieser Stipendien kann den im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen eingerichteten Erasmus-Nationalagenturen übertragen werden,

b)

Finanzhilfen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen des Austauschs der für die Durchsetzung zuständigen Bediensteten anfallen.

3.   Die Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens der außergewöhnlichen Zweckdienlichkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bei den Maßnahmen werden vorab in dem jährlichen Arbeitsplan festgelegt. Maßnahmen außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit sollten insbesondere Verbrauchern aus den am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten zugute kommen.

4.   Die Verlängerung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d ist vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen.

5.   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft auch in Form einer Pauschale oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gewährt werden, wenn dies der Art der Maßnahmen, wie sie im jährlichen Arbeitsplan beschrieben sind, angemessen ist. Im Falle einer Finanzierung in Form einer Pauschale oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gelten die prozentualen Begrenzungen gemäß Absatz 1 nicht; eine Kofinanzierung ist jedoch dennoch erforderlich.

Artikel 5

Begünstigte

Die Gruppen der Begünstigten der in Artikel 4 eingerichteten Finanzhilfen werden in Anhang II beschrieben.

Artikel 6

Administrative und technische Unterstützung

1.   Aus den Mitteln des Programms können auch folgende Ausgaben finanziert werden: für die Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendige Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen, insbesondere Studien, Tagungen, Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch sowie sämtliche anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die die Kommission für die Verwaltung des Programms tätigt.

2.   Aus den Mitteln des Programms können ferner Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem Programm und den Maßnahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG finanziert werden. Zur Abwicklung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen sind, können erforderlichenfalls über 2013 hinaus entsprechende Mittel im Haushalt vorgesehen werden.

Artikel 7

Durchführung

1.   Die Kommission ist für die Durchführung dieses Programms verantwortlich.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verfolgung der in Artikel 2 dargelegten Ziele werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden genutzt; dazu gehören insbesondere die direkte oder indirekte Durchführung durch die Kommission auf zentralisierter Grundlage.

2.   Das Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 findet Anwendung auf die Annahme

a)

des jährlichen Arbeitsplans zur Durchführung des Programms mit

den Prioritäten und den durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der Zuteilung der Finanzmittel;

Auswahl- und Vergabekriterien sowie Kriterien für den Prozentsatz der Finanzhilfen der Gemeinschaft;

Angaben dazu, inwieweit Finanzhilfen in Form von Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden sollen; und

Angaben zum vorgesehenen Zeitplan für Ausschreibungen, gemeinsame Maßnahmen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

der Vorschriften für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, einschließlich der Auswahl- und Vergabekriterien.

3.   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 10 genannten Ausschuss über die zur Durchführung des Programms getroffenen Maßnahmen.

Artikel 8

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

b)

Drittländern, insbesondere Ländern auf die Europäische Nachbarschaftspolitik angewandt wird, EU-Bewerberländern, Beitrittskandidaten oder der Europäischen Union beitretenden Ländern sowie den westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen mit diesen Ländern zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.

Artikel 9

Überprüfung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

1.   Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung der Programmmaßnahmen anhand der festgelegten Ziele. Sie erstattet dem in Artikel 10 genannten Ausschuss Bericht und informiert laufend das Europäische Parlament und den Rat davon.

2.   Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten ihr Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor.

3.   Die Kommission gewährleistet, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung sowie nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Die Kommission macht die Ergebnisse der aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 10

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 20/2004/EG wird aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel 18. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 8.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss Nr. 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG I

MASSNAHMEN UND INSTRUMENTE GEMÄSS ARTIKEL 2

Ziel 1

Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere mittels verbesserter Daten sowie einer besseren Konsultation und Vertretung der Interessen der Verbraucher.

Maßnahme 1:

Erhebung, Austausch und Analyse von Daten und Informationen zur Schaffung einer Datengrundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, unter anderem mittels

1.1.

Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, die sich auf die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Verbraucher auswirken, unter anderem durch Studien, Preiserhebungen, Erhebungen zu Veränderungen in der Marktstruktur, Erhebungen zu Verbrauchern und Unternehmen, Erfassung und Analyse von Verbraucherbeschwerden, Erfassung und Analyse von Daten zum grenzübergreifenden Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zu den entsprechenden Märkten.

1.2.

Entwicklung und Pflege von Datenbanken.

1.3.

Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten; der statistische Teil wird gegebenenfalls vom Statistikprogramm der Gemeinschaft weiterentwickelt.

Maßnahme 2:

Erhebung, Austausch und Analyse von Daten und Informationen sowie Entwicklung von Evaluierungsinstrumenten, mit deren Hilfe eine gesicherte Datengrundlage in Bezug auf Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen (einschließlich Exposition der Verbraucher gegenüber chemischen Stoffen, die von Produkten freigesetzt werden), Risiken und Verletzungen aufgrund spezifischer Konsumgüter und Dienstleistungen sowie technische Analyse von Warnmeldungen erarbeitet werden kann.

Maßnahme 3:

Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (1) eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse.

Maßnahme 4:

Ausarbeitung von Legislativ- und anderen Regulierungsinitiativen und Förderung von Initiativen zur Ko- und Selbstregulierung, unter anderem durch

4.1.

juristisches und technisches Fachwissen, einschließlich Studien, im Zusammenhang mit Regulierungsmaßnahmen und ihrer Wirkung;

4.2.

juristisches und technisches Fachwissen, einschließlich Studien, für die Ausarbeitung der Politiken auf dem Gebiet der Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher;

4.3.

juristisches und technisches Fachwissen, einschließlich Studien, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an Produktsicherheitsnormen und der Erarbeitung von Normungsmandaten betreffend Produkte und Dienstleistungen;

4.4.

Seminare, Konferenzen, Workshops und Tagungen mit Beteiligten und Fachleuten.

Maßnahme 5:

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten der europäischen Verbraucherorganisationen.

Maßnahme 6:

Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten der europäischen Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten.

Maßnahme 7:

Ausbau der Kapazitäten der regionalen, nationalen und europäischen Verbraucherorganisationen, insbesondere in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Staaten, vor allem auf Ebene des Personals durch Schulung sowie Austausch von bewährten Verfahren und von Fachkenntnissen.

Ziel II

Sicherstellung der effektiven Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere durch Zusammenarbeit bei Durchsetzung, Information, Bildung und Rechtsschutz.

Maßnahme 8:

Maßnahmen zur Verbesserung der effektiven Anwendung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts, insbesondere der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (2) und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (3), unter anderem:

8.1.

Maßnahmen, um die Koordinierung der Überwachung und Durchsetzung sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, einschließlich durch Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten (z.B. Datenbanken und Kommunikationssysteme) und Organisation von Seminaren, Konferenzen, Workshops und Tagungen von Beteiligten und Fachleuten für die Durchsetzung, Austauschmaßnahmen und Schulungen für die für die Durchsetzung zuständigen Bediensteten sowie für Angehörige des Justizwesens.

8.2.

Überwachung und Bewertung der Sicherheit von Gütern (ohne Nahrungsmittel) sowie von Dienstleistungen, unter anderem durch den Ausbau und die Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Warnsystems unter Berücksichtigung der Entwicklung des Informationsaustauschs im Rahmen der Marktüberwachung sowie durch die Weiterentwicklung des Netzes für die Sicherheit von Konsumgütern gemäß der Richtlinie 2001/95/EG.

8.3.

Gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung.

8.4.

Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht am Programm teilnehmen, im Bereich Verwaltung und Durchsetzung.

Maßnahme 9:

Juristische und technische Gutachten, einschließlich Studien, zur Beobachtung und Bewertung der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von Verbraucherrechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (4) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 in den Mitgliedstaaten. Dies umfasst auch die Entwicklung und Pflege öffentlich zugänglicher, benutzerfreundlicher Datenbanken zur Durchsetzung des Verbraucherrechts der Gemeinschaft.

Maßnahme 10:

Maßnahmen in den Bereichen Information, Beratung und Rechtsschutz, unter anderem

10.1.

Beobachtung der Funktionsweise alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Bewertung ihrer Auswirkungen.

10.2.

Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen, gemeinschaftsweite Netze bilden und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).

10.3.

Verbesserung der Kommunikation mit den Unionsbürgern in Verbraucherfragen, insbesondere in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten, z.B. mittels Veröffentlichungen zu Themen der Verbraucherpolitik, der Bereitstellung von Informationen im Internet sowie Informationsmaßnahmen über Verbraucherschutzmaßnahmen und Verbraucherrechte.

Maßnahme 11:

Maßnahmen für die Verbraucheraufklärung, einschließlich

11.1.

Maßnahmen, die speziell auf junge Verbraucher, ältere Verbraucher und schutzbedürftige Verbrauchergruppen, die ihre Interessen offensichtlich schlechter verteidigen können, abzielen, und Entwicklung interaktiver Online-Instrumente zur Verbraucheraufklärung

11.2.

Finanzhilfen für die Entwicklung integrierter europäischer Masterstudiengänge im Bereich Verbraucherpolitik, einschließlich Stipendienprogrammen für höchstens sechs Monate dauernde Auslandsaufenthalte von Studierenden.


(1)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(3)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(4)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.


ANHANG II

BEGÜNSTIGTE DER FINANZHILFE NACH ARTIKEL 4

1.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen können einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission im Rahmen eines transparenten Verfahrens von dem betroffenen Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

2.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können Hochschuleinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (1) gewährt werden, die ihren Sitz in den Mitgliedstaaten oder in den laut Artikel 8 teilnehmenden Drittländern haben.

3.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen können Studierenden und Lehrkräften gewährt werden, die an den integrierten europäischen Masterstudiengängen im Bereich Verbraucherschutz teilnehmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b kofinanziert werden.

4.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Maßnahmen können den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen Beamten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sowie der Richtlinie 2001/95/EG gewährt werden.

5.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

a)

keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft zu fördern und zu schützen;

b)

von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

c)

der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Vorschriften und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

6.

Finanzbeiträge für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

a)

keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Interessen der Verbraucher im Prozess der Normung auf Gemeinschaftsebene zu vertreten;

b)

in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar

von repräsentativen Gremien, die gemäß den nationalen Regelungen oder Gepflogenheiten die nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten vertreten oder,

sofern die im ersten Gedankenstrich genannten Gremien nicht bestehen, von nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die gemäß den nationalen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher vertreten und auf nationaler Ebene tätig sind, und

c)

der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Vorschriften und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.