31984L0253

Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen

Amtsblatt Nr. L 126 vom 12/05/1984 S. 0020 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0073
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0136


ACHTE RICHTLINIE DES RATES vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Richtlinie 78/660/EWG (4) muß der Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen durch eine oder mehrere zu dieser Prüfung zugelassene Personen geprüft werden ; nur die Gesellschaften, die unter Artikel 11 der genannten Richtlinie fallen, können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 83/349/EWG (5) über den konsolidierten Abschluß ergänzt worden.

Es ist von Wichtigkeit, die Anforderungen in bezug auf die Befähigung der zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen zu harmonisieren und sicherzustellen, daß diese Personen unabhängig sind und einen guten Leumund haben.

Durch eine berufliche Eignungsprüfung müssen ein hoher Stand an für die Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen erforderlichen theoretischen Kenntnissen wie auch die Fähigkeit, diese Kenntnisse bei der Pflichtprüfung praktisch anzuwenden, gewährleistet werden.

Die Mitgliedstaaten sollen ermächtigt werden, Personen, deren theoretische Ausbildung nicht allen erforderlichen Voraussetzungen entspricht, die jedoch eine langjährige Berufstätigkeit mit ausreichender Erfahrung auf den Gebieten des Finanzwesens, des Rechts und der Buchführung vorweisen können und mit Erfolg die berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben, die Zulassung zu erteilen.

Desgleichen sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Übergangsvorschriften zugunsten der Berufsangehörigen zu erlassen. (1) ABl. Nr. C 112 vom 13.5.1978, S. 6, und ABl. Nr. C 317 vom 18.12.1975, S. 6. (2) ABl. Nr. C 140 vom 5.6.1979, S. 154. (3) ABl. Nr. C 171 vom 9.7.1979, S. 30. (4) ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. (5) ABl. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

Die Mitgliedstaaten können sowohl natürliche Personen als auch Prüfungsgesellschaften zulassen, die juristische Personen oder andere Arten von Gesellschaften oder Vereinigungen sein können.

Natürliche Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen im Namen einer solchen Prüfungsgesellschaft durchführen, müssen die in dieser Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen erfuellen.

Ein Mitgliedstaat kann Personen zulassen, die ausserhalb dieses Staates Befähigungen erworben haben, welche den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen gleichwertig sind.

Es ist vorzusehen, daß ein Mitgliedstaat, in dem es zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie Gruppen von natürlichen Personen gibt, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfuellen, deren berufliche Eignungsprüfung jedoch nicht das Niveau eines Universitätsabschlusses hat, diese Personen bis zu einer späteren Koordinierung unter bestimmten Bedingungen weiterhin zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Gesellschaften und Unternehmenszusammenschlüssen von begrenzter Grösse zulassen kann, wenn dieser Mitgliedstaat von den in Gemeinschaftsrichtlinien zugelassenen Ausnahmen im Bereich der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und der Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses keinen Gebrauch gemacht hat.

Diese Richtlinie betrifft weder die Niederlassungsfreiheit der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen noch den diesbezueglichen freien Dienstleistungsverkehr.

Die Anerkennung von Zulassungen für die Pflichtprüfung, die den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten erteilt worden sind, wird mit Richtlinien über den Zugang zu den Tätigkeiten im Bereich des Finanzwesens, der Wirtschaft und der Buchführung und die Ausübung dieser Tätigkeiten sowie den freien Dienstleistungsverkehr in diesen Bereichen gesondert geregelt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf die Personen, die mit folgendem beauftragt sind: a) der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften sowie der Prüfung der Übereinstimmung des Lageberichts mit diesem Jahresabschluß, soweit solche Prüfungen nach Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschrieben sind;

b) der Pflichtprüfung des konsolidierten Abschlusses einer Gesamtheit von Unternehmen sowie der Prüfung der Übereinstimmung des konsolidierten Lageberichts mit dem konsolidierten Abschluß, soweit solche Prüfungen nach Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschrieben sind.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen können nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten natürliche oder juristische Personen oder andere Arten von Gesellschaften oder Vereinigungen sein (Prüfungsgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie).

ABSCHNITT II Zulassungsregeln

Artikel 2

(1) Die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen darf nur von zugelassenen Personen durchgeführt werden. Von den Behörden der Mitgliedstaaten dürfen nur zugelassen werden: a) natürliche Personen, die mindestens die in den Artikeln 3 bis 19 genannten Voraussetzungen erfuellen;

b) Prüfungsgesellschaften, die mindestens folgende Voraussetzungen erfuellen: i) Die natürlichen Personen, welche die Pflichtprüfung der in Artikel 1 genannten Unterlagen im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführen, müssen mindestens die in den Artikeln 3 bis 19 genannten Voraussetzungen erfuellen ; die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese natürlichen Personen ebenfalls zugelassen sein müssen.

ii) Die Mehrheit der Stimmrechte ist im Besitz von natürlichen Personen oder Prüfungsgesellschaften, die mindestens die in den Artikeln 3 bis 19 genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme derer des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b), erfuellen ; die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese natürlichen Personen oder Prüfungsgesellschaften ebenfalls zugelassen sein müssen. Jedoch brauchen Mitgliedstaaten, die eine solche Mehrheit im Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie nicht vorschreiben, diese auch künftig nicht zu verlangen, sofern alle Aktien oder Anteile an der Prüfungsgesellschaft auf den Namen lauten und nur mit Zustimmung der Prüfungsgesellschaft und/oder, wenn der Mitgliedstaat dies vorsieht, der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde übertragen werden können.

iii) Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Prüfungsgesellschaft besteht aus natürlichen Personen oder Prüfungsgesellschaften, die mindestens die in den Artikeln 3 bis 19 genannten Voraussetzungen erfuellen ; die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese natürlichen Personen oder Prüfungsgesellschaften ebenfalls zugelassen sein müssen. Besteht dieses Organ nur aus zwei Mitgliedern, so muß zumindest eines von ihnen diese Voraussetzungen erfuellen.

Unbeschadet von Artikel 14 Absatz 2 ist einer Prüfungsgesellschaft die Zulassung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen des Buchstaben b) nicht mehr gegeben ist. Allerdings können die Mitgliedstaaten für die unter Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) genannten Voraussetzungen eine Umstellungsfrist von höchstens zwei Jahren vorsehen.

(2) Für diese Richtlinie gelten als Behörden der Mitgliedstaaten auch Berufsvereinigungen, sofern sie nach einzelstaatlichem Recht zur Erteilung von Zulassungen im Sinne dieser Richtlinie ermächtigt sind.

Artikel 3

Die Behörden eines Mitgliedstaats erteilen die Zulassungen nur solchen Personen, die ehrenhaft sind und keine Tätigkeit ausüben, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats mit der Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen unvereinbar ist.

Artikel 4

Zur Durchführung der Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen darf eine natürliche Person nur zugelassen werden, wenn sie nach Erlangung der Hochschulreife eine theoretische und eine praktische Ausbildung erhalten hat und sich mit Erfolg einer staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses unterzogen hat.

Artikel 5

Die berufliche Eignungsprüfung nach Artikel 4 hat die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen maßgebenden Sachgebieten und die Fähigkeit zur praktischen Anwendung dieser Kenntnisse bei dieser Pflichtprüfung zu gewährleisten.

Zumindest ein Teil der beruflichen Eignungsprüfung ist schriftlich abzulegen.

Artikel 6

Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß insbesondere folgende Sachgebiete umfassen: a) - wirtschaftliches Prüfungswesen,

- Analyse des Jahresabschlusses,

- allgemeines Rechnungswesen,

- konsolidierter Abschluß,

- betriebliches Rechnungswesen und Management Accounting,

- interne Kontrollsysteme,

- Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,

- Rechtsvorschriften und Standesregeln betreffend die Pflichtprüfung des Abschlusses sowie die Personen, welche diese Prüfung vornehmen;

b) soweit die Rechnungsprüfung davon berührt wird: - Gesellschaftsrecht,

- Rechtsvorschriften über Konkurs und ähnliche Verfahren,

- Steuerrecht,

- bürgerliches Recht und Handelsrecht,

- Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,

- Informationssysteme und Informatik,

- Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

- Mathematik und Statistik,

- wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.

Artikel 7

(1) Abweichend von den Artikeln 5 und 6 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß Personen, die eine Hochschulprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung bestanden haben oder Inhaber von Hochschulzeugnissen oder diesen gleichwertigen Zeugnissen sind, die sich auf ein oder mehrere der in Artikel 6 genannten Sachgebiete beziehen, von der Prüfung der theoretischen Kenntnisse in den Sachgebieten befreit werden, die durch diese Prüfung oder diese Zeugnisse bestätigt sind.

(2) Abweichend von Artikel 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Inhaber von Hochschulzeugnissen oder diesen gleichwertigen Zeugnissen, die sich auf ein oder mehrere der in Artikel 6 genannten Sachgebiete beziehen, von der Prüfung ihrer Fähigkeit, die theoretischen Kenntnisse in diesen Sachgebieten in der Praxis anzuwenden, befreit werden, wenn diese Gegenstand einer praktischen Ausbildung waren, die mit einer staatlich anerkannten Prüfung oder einem staatlich anerkannten Zeugnis abgeschlossen wurde.

Artikel 8

(1) Damit gewährleistet ist, daß die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der in der Prüfung verlangten theoretischen Kenntnisse vorhanden ist, ist eine praktische Ausbildung von mindestens drei Jahren, die sich insbesondere auf die Prüfung des Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder ähnlicher Finanzabschlüsse erstrecken muß, durchzuführen. Diese praktische Ausbildung muß zu mindestens zwei Dritteln bei einer nach dem Recht des Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Person erfolgen ; die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, daß die praktische Ausbildung bei einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Person erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die gesamte praktische Ausbildung bei Personen erfolgt, die ausreichende Garantien für die Ausbildung des Praktikanten bieten.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können zur Durchführung der Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen Personen zulassen, die die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht erfuellen, wenn diese Personen nachweisen können, daß sie a) entweder fünfzehn Jahre lang berufliche Tätigkeiten ausgeuebt haben, die es ihnen ermöglicht haben, auf den Gebieten des Finanzwesens, des Rechts und der Buchführung ausreichende Erfahrungen zu erwerben, und sich mit Erfolg der beruflichen Eignungsprüfung nach Artikel 4 unterzogen haben oder

b) sieben Jahre lang berufliche Tätigkeiten auf diesen Gebieten ausgeuebt, ausserdem die praktische Ausbildung nach Artikel 8 erhalten und sich mit Erfolg der beruflichen Eignungsprüfung nach Artikel 4 unterzogen haben.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten können Zeiten theoretischer Ausbildung auf Sachgebieten nach Artikel 6 auf die Tätigkeitsjahre nach Artikel 9 anrechnen, sofern diese Ausbildung mit einer staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen wurde. Die Zeit dieser Ausbildung muß mindestens ein Jahr betragen, darf aber höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren auf die berufliche Tätigkeit angerechnet werden.

(2) Die Zeiten der beruflichen Tätigkeiten sowie der praktischen Ausbildung dürfen nicht kürzer sein als die Zeiten der nach Artikel 4 vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Berufsausbildung.

Artikel 11

(1) Die Behörden eines Mitgliedstaats können Personen zulassen, die ihre Befähigung ganz oder teilweise in einem anderen Staat erworben haben, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfuellen;

a) Ihre Befähigungen werden von den zuständigen Behörden als denjenigen gleichwertig angesehen, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Richtlinie verlangt werden;

(b) sie haben den Nachweis der Rechtskenntnisse erbracht, die in diesem Mitgliedstaat für die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen verlangt werden. Jedoch brauchen die Behörden dieses Mitgliedstaats einen solchen Nachweis nicht vorzuschreiben, wenn sie die in einem anderen Staat erworbenen Rechtskenntnisse für ausreichend erachten.

(2) Artikel 3 findet Anwendung.

Artikel 12

(1) Ein Mitgliedstaat kann Berufsangehörige, die vor Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassen worden sind, als nach dieser Richtlinie zugelassen ansehen.

(2) Die Aufnahme einer natürlichen Person in eine vom Staat anerkannte berufliche Vereinigung, die nach dem Recht dieses Staates ihren Mitgliedern die Befugnis verleiht, die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen durchzuführen, gilt als Zulassung durch Verwaltungsakt im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 13

Bis zum Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften kann ein Mitgliedstaat die Berufsangehörigen, die nicht durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörden zugelassen worden sind, jedoch in diesem Mitgliedstaat dieselben Befähigungen besitzen wie die durch einen Verwaltungsakt zugelassenen Personen und zum Zeitpunkt der Zulassung die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen im Namen dieser zugelassenen Personen durchführen, als nach dieser Richtlinie zugelassen ansehen.

Artikel 14

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Prüfungsgesellschaften, die vor Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassen worden sind, als nach dieser Richtlinie zugelassen ansehen.

(2) Die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) müssen spätestens nach Ablauf einer Frist, die auf höchstens fünf Jahre ab Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften festgelegt werden darf, eingehalten werden.

(3) Die natürlichen Personen, die bis zum Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen im Namen der Prüfungsgesellschaft durchgeführt haben, können nach diesem Zeitpunkt ermächtigt werden, dies weiterhin zu tun, auch wenn sie nicht alle Bedingungen dieser Richtlinie erfuellen.

Artikel 15

Bis zu einem Jahr nach Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften können Berufsangehörige, die nicht durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörden zugelassen worden sind, jedoch in einem Mitgliedstaat befugt sind, die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen vorzunehmen, und eine solche Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeuebt haben, von diesem Mitgliedstaat entsprechend der vorliegenden Richtlinie zugelassen werden.

Artikel 16

Bis zu einem Jahr nach Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten Übergangsmaßnahmen für diejenigen Berufsangehörigen ergreifen, die nach diesem Zeitpunkt weiterhin berechtigt sind, die Prüfung des Jahresabschlusses bestimmter Arten von Gesellschaften, die keiner Pflichtprüfung unterliegen, durchzuführen, dies aber infolge der Einführung neuer Pflichtprüfungen nicht mehr tun dürfen, sofern nicht zugunsten dieser Berufsangehörigen besondere Maßnahmen ergriffen werden.

Artikel 17

Artikel 3 findet in den Fällen der Artikel 15 und 16 Anwendung.

Artikel 18

(1) Bis zu sechs Jahren nach Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten Übergangsmaßnahmen für Personen ergreifen, die sich zu Beginn der Anwendung der genannten Rechtsvorschriften in der theoretischen oder praktischen Berufsausbildung befinden, bei Abschluß dieser Ausbildung jedoch die Bedingungen der vorliegenden Richtlinie nicht erfuellen würden und deswegen die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen, für die sie ausgebildet wurden, nicht durchführen dürften.

(2) Artikel 3 findet Anwendung.

Artikel 19

Die in den Artikeln 15 und 16 genannten Berufsangehörigen und die in Artikel 18 genannten Personen dürfen abweichend von Artikel 4 nur zugelassen werden, wenn sie nach Auffassung der zuständigen Behörden zur Durchführung der Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen geeignet sind und Befähigungen besitzen, die denjenigen der nach Artikel 4 zugelassenen Personen gleichwertig sind.

Artikel 20

Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit des Artikels 51 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG nicht Gebrauch macht und in dem zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie mehrere Gruppen natürlicher Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannten Unterlagen durchführen dürfen, kann bis zu einer späteren Koordinierung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen zur Durchführung der Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Unterlagen einer Gesellschaft, welche die Grenzen von zwei der drei in Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG festgelegten Grössenmerkmale nicht überschreitet, natürliche Personen, die im eigenen Namen handeln, eigens zulassen, sofern sie a) die in den Artikeln 3 bis 19 der vorliegenden Richtlinie genannten Voraussetzungen erfuellen, wobei jedoch die berufliche Eignungsprüfung auf einem niedrigeren als dem nach Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Niveau stattfinden kann, und

b) die Pflichtprüfung dieser Gesellschaft bereits vorgenommen haben, als diese noch nicht die Grenzen von zwei der drei Grössenmerkmale, die in Artikel 11 der Richtlinie 78/660/EWG festgelegt sind, überschritten hatte.

Gehört die Gesellschaft jedoch zu einer zu konsolidierenden Gesamtheit von Unternehmen, bei der zwei der drei in Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG genannten Grössenmerkmale überschritten werden, so dürfen diese Personen die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannten Unterlagen dieser Gesellschaft nicht vornehmen.

Artikel 21

Macht ein Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie mehrere Gruppen natürlicher Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der vorliegenden Richtlinie genannten Unterlagen durchführen dürfen, von der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann er bis zu einer späteren Koordinierung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen einen nach Artikel 20 der vorliegenden Richtlinie zugelassene Person zur Durchführung der Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Unterlagen eigens zulassen, wenn zum Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die zu konsolidierenden Unternehmen insgesamt aufgrund ihrer letzten Jahresabschlüsse zwei der drei in Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG bezeichneten Grössenmerkmale nicht überschreiten, sofern diese Person die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie genannten Unterlagen sämtlicher in die Konsolidierung einbezogener Unternehmen durchführen darf.

Artikel 22

Ein Mitgliedstaat, der Artikel 20 anwendet, kann zulassen, daß die in Artikel 8 genannte praktische Ausbildung der betroffenen Personen bei einer Person erfolgt, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats dazu ermächtigt ist, die in Artikel 20 genannte Pflichtprüfung durchzuführen.

ABSCHNITT III Berufliche Sorgfalt und Unabhängigkeit

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Personen, die zur Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen zugelassen worden sind, diese Prüfung mit beruflicher Sorgfalt durchführen.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß diese Personen eine Pflichtprüfung nicht durchführen dürfen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Pflichtprüfung vorschreibt, nicht unabhängig sind.

Artikel 25

Die Artikel 23 und 24 finden auch auf natürliche Personen Anwendung, die die in den Artikeln 3 bis 19 festgelegten Voraussetzungen erfuellen und die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen im Namen einer Prüfungsgesellschaft durchführen.

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die zugelassenen Personen angemessenen Sanktionen unterliegen, wenn sie eine Prüfung nicht entsprechend den Artikeln 23, 24 und 25 durchführen.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß zumindest die Gesellschafter oder Mitglieder von zugelassenen Prüfungsgesellschaften sowie die Mitglieder des mit deren Verwaltung, Leitung oder Aufsicht beauftragten Organs, welche in einem Mitgliedstaat die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 19 persönlich nicht erfuellen, sich bei der Durchführung einer Prüfung nicht in einer Weise einschalten, welche die Unabhängigkeit der natürlichen Person, die die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen im Namen der Prüfungsgesellschaft vornimmt, beeinträchtigen würde.

ABSCHNITT IV Veröffentlichung

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verzeichnisse der Namen und Anschriften aller natürlichen Personen und Prüfungsgesellschaften, die zur Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen zugelassen sind, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(2) Ausserdem müssen für jede zugelassene Prüfungsgesellschaft der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen: a) die Namen und Anschriften der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) genannten natürlichen Personen,

b) die Namen und Anschriften der Gesellschafter und Mitglieder der Prüfungsgesellschaft,

c) die Namen und Anschriften der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Prüfungsgesellschaft.

(3) Sofern eine natürliche Person unter den in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Voraussetzungen die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen einer Gesellschaft vornehmen darf, ist Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwendbar. Jedoch ist auch die Kategorie von Gesellschaften oder der Gesamtheit von Unternehmen anzugeben, bei denen eine solche Prüfung durchgeführt werden darf.

ABSCHNITT V Schlußbestimmungen

Artikel 29

Der durch Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzte Kontaktausschuß hat ausserdem folgende Aufgaben: a) unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages eine gleichmässige Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmässige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;

b) die Kommission, falls erforderlich, bei der Ergänzung oder Änderung dieser Richtlinie zu beraten.

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 1988 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erst ab dem 1. Januar 1990 anzuwenden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner eine Aufstellung der staatlichen oder im Sinne von Artikel 4 staatlich anerkannten Prüfungen.

Artikel 31

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CHEYSSON