31991L0496

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG

Amtsblatt Nr. L 268 vom 24/09/1991 S. 0056 - 0068
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0045
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0045


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (91/496/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Lebende Tiere sind in der Liste des Anhangs II des Vertrages aufgeführt.

Die Festlegung von Grundregeln über die Durchführung von Veterinärkontrollen für Tiere aus Drittländern auf Gemeinschaftsebene trägt zur Versorgungssicherheit und zur Stabilisierung der Märkte bei; gleichzeitig werden damit die für den Gesundheitsschutz der Tiere erforderlichen Maßnahmen harmonisiert.

Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (3) muß der Rat über die Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen der Einfuhren von unter die genannte Richtlinie fallenden Tieren aus Drittländern beschließen.

Jede Sendung von Tieren mit Ursprung in Drittländern muß bei der Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.

Es müssen Grundregeln für die gesamte Gemeinsschaft für die von den zuständigen Veterinärbehörden durchzuführenden körperlichen Kontrollen sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen festgelegt werden.

Es sind Schutzmaßnahmen vorzusehen; in diesem Rahmen muß die Kommission insbesondere die Befugnis haben, eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen und angemessene Maßnahmen zu treffen.

Damit die Kontrollregelung reibungslos durchgeführt werden kann, sind ein Verfahren für die Zulassung und eine

Überprüfung der Grenzkontrollstellen sowie ein Austausch von Beamten, die zur Kontrolle der aus Drittländern stammenden lebenden Tieren befugt sind, erforderlich.

Die Festlegung von gemeinsamen Grundregeln auf Gemeinschaftsebene ist um so notwendiger, als die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes fortfallen werden.

Die Richtlinien 89/662/EWG (4), 90/425/EWG und

90/675/EWG (5) müssen geändert werden, um sie an die vorliegende Richtlinie anzupassen.

Es ist erforderlich, die Möglichkeit befristeter Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um den Übergang zu der mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Kontrollregelung zu erleichtern.

Es empfiehlt sich, die Kommission mit dem Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu beauftragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen die veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tiere nach den Vorschriften dieser Richtlinie durch.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei nicht gewerbsmässig von Reisenden mitgeführten Heimtieren, ausser Equiden.

Artikel 2

(1) Für diese Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 90/425/EWG.

(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Dokumentenprüfung": Prüfung der Veterinärbescheinigungen oder -dokumente, die die Tiere begleiten;

b)

"Nämlichkeitskontrolle": Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten bzw. Bescheinigungen und den Tieren durch einfache Beschau sowie des Vorhandenseins und der Konformität der vorgeschriebenen Kennzeichen an den Tieren;

c)

"körperliche Kontrolle": Kontrolle des Tieres selbst, auch mit Probenahmen und Laboruntersuchung dieser Proben, gegebenenfalls mit ergänzenden Kontrollen während der Quarantäne;

d)

"Einführer": jede natürliche oder juristische Person, die die Tiere zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt;

e)

"Sendung": eine Anzahl Tiere der gleichen Art, für die die gleiche Veterinärbescheinigung bzw. das gleiche Veterinärdokument gilt, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird und die aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammt;

f)

"Grenzkontrollstelle": jede gemäß Artikel 6 bezeichnete und anerkannte Kontrollstelle in unmittelbarer Nähe der Aussengrenze eines der Gebiete nach Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.

KAPITEL I Durchführung der Kontrollen und Folgemaßnahmen

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) die Einführer verpflichtet sind, dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, der die Tiere gestellt werden, einen Werktag vorher Menge und Art der Tiere sowie den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Tiere voraussichtlich eintreffen;

b)

die Tiere unter amtlicher Kontrolle unmittelbar zu der Grenzkontrollstelle nach Artikel 6 oder gegebenenfalls in einer Quarantänestation nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich gebracht werden;

c)

die Tiere diese Grenzkontrollstelle bzw. Quarantänestation nur verlassen dürfen, wenn - unbeschadet der nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegenden besonderen Bestimmungen - nachgewiesen ist,

i) daß die veterinärrechtlichen Kontrollen der Tiere

nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a),

b) und d) sowie nach den Artikeln 8 und 9 ohne Beanstandung der zuständigen Behörde durchgeführt wurden; dieser Nachweis ist anhand der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich oder Artikel 8 zu führen;

ii)

daß die Gebühren für die veterinärrechtlichen Kontrollen entrichtet wurden und daß gegebenenfalls eine Garantie zur Deckung etwaiger Kosten gemäß

Artikel 10

Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich, Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 2 hinterlegt wurde;

d)

die Zollbehörde nur dann die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in den in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebieten genehmigt, wenn unbeschadet der nach dem Verfahren des Artikels 23 zu erlassenden besonderen Bestimmungen nachgewiesen ist, daß die Vorschriften des Buchstabens c) erfuellt sind.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei allen Sendungen von Tieren mit Herkunft aus Drittländern - unabhängig davon, zu welchem Zollverfahren die Tiere angemeldet werden - an einer Grenzkontrollstelle, die in einem der Gebiete im Sinne von Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG gelegen und zu diesem Zweck zugelassen ist, von der Veterinärbehörde eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vorgenommen wird, um

- ihren Ursprung festzustellen;

- ihre weitere Bestimmung festzustellen, insbesondere, wenn es sich um die Durchfuhr oder um Tiere handelt, bei denen der Handel noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert oder durch spezifische Auflagen geregelt ist, die durch Beschluß der Gemeinschaft für den Bestimmungsmitgliedstaat anerkannt sind;

- sicherzustellen, daß die Angaben in den Bescheinigungen oder Dokumenten den von der Gemeinschaftsregelung verlangten Garantien entsprechen; im Fall von Tieren, die auf Gemeinschaftsebene noch keinen harmonisierten Handelsvorschriften unterliegen, müssen sie der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung genügen.

(2) Unbeschadet der Freistellungen nach Artikel 8 muß der amtliche Tierarzt eine körperliche Kontrolle der an der Grenzkontrollstelle gestellten Tiere vornehmen. Diese Kontrolle muß insbesondere folgendes umfassen:

a) eine klinische Untersuchung der Tiere, damit der Tierarzt sich vergewissern kann, daß die Tiere den Angaben in der Begleitbescheinigung bzw. dem Begleitdokument entsprechen und klinisch gesund sind.

Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann bei bestimmten Gruppen und Arten von Tieren unter bestimmten Bedingungen nach Modalitäten, die nach demselben Verfahren festzulegen sind, vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung abgewichen werden;

b)

etwaige Laboruntersuchungen, die für erforderlich gehalten werden oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind;

c)

etwaige amtliche Proben zum Nachweis von Rückständen, die umgehend zu analysieren sind;

d) die Prüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen der Richtlinie 77/489/EWG des Rates vom 18. Juli 1977 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (6).

Der amtliche Tierarzt muß zum Zweck einer späteren Kontrolle des Transports und gegebenenfalls der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen des Bestimmungsbetriebes mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystems den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die notwendigen Angaben mitteilen.

Der amtliche Tierarzt kann sich bei der Erfuellung bestimmter der vorgenannten Aufgaben von eigens dafür ausgebildetem und seiner Verantwortung unterstelltem qualifiziertem Personal unterstützen lassen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jedoch folgende Regelung getroffen werden: Tiere, die über einen Hafen oder Flughafen des im Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG definierten Gebiets eingeführt werden, können in diesem Bestimmungshafen bzw. -flughafen der Nämlichkeits- und der körperlichen Kontrolle unterzogen werden, sofern dieser über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 verfügt und die Tiere ihre Reise auf dem Seeweg bzw. Luftweg in dem gleichen Schiff oder Flugzeug fortsetzen. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde, die die Dokumente geprüft hat, den amtlichen Tierarzt der Kontrollstelle im Bestimmungsmitgliedstaat entweder selber oder über die örtliche Veterinärbehörde mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannten Informationsaustauschsystems über die Durchfuhr der Tiere.

(4) Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen betreffend die Ausbildung und die Qualifikation des Hilfspersonals, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 5

Die Verbringung in die in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete ist untersagt, wenn sich bei diesen Kontrollen herausstellt,

a) daß Tiere von Arten, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einfuhrregelungen gelten - unbeschadet der in Artikel 19 der Richtlinie 90/426/EWG (7) vorgesehenen besonderen Bestimmungen für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern -, aus dem Gebiet oder einem Teilgebiet eines Drittlandes kommen, das nicht in den gemäß der Gemeinschaftsregelung für die betreffenden Arten aufgestellten Listen aufgeführt ist bzw. aus dem die Ausfuhr aufgrund eines Gemeinschaftsbeschlusses untersagt ist;

b)

daß Tiere, welche nicht unter Buchstabe a) fallen, nicht den Anforderungen der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen;

c)

daß die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen, der Erkrankung verdächtig oder mit einer ansteckenden Krankheit infiziert sind oder die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden bzw. ein anderer in der Gemeinschaftsregelung vorgesehener Grund vorliegt;

d)

daß die Gemeinschaftsvorschriften von dem ausführenden Drittland nicht eingehalten worden sind;

e)

daß die Tiere nicht mehr transportfähig sind;

f)

daß die für die Tiere mitgeführte Veterinärbescheinigung bzw. das entsprechende Veterinärdokument nicht die Bedingungen erfuellt, die gemäß der Gemeinschaftsregelung oder, wenn keine harmonisierten Vorschriften bestehen, gemäß der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung erfuellt sein müssen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 6

(1) Für die Grenzkontrollstellen gelten die Bestimmungen dieses Artikels.

(2) Jede Grenzkontrollstelle muß

a) an der Eingangsstelle zu einem der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete liegen.

Sie darf jedoch in einer gewissen Entfernung von der Eingangsstelle liegen, wenn dies aufgrund der geographischen Gegebenheiten (z. B. Anlegeplatz, Bahnstation, Gebirgspaß) unvermeidlich ist, sofern in der Nähe keine Tierhaltungen bestehen bzw. sich keine Tiere aufhalten, die von ansteckenden Krankheiten befallen werden könnten;

b)

auf einem Zollgelände liegen, in dem die Durchführung der übrigen Verwaltungsformalitäten, einschließlich der Einfuhrzollformalitäten, möglich ist;

c)

nach Absatz 3 bezeichnet und anerkannt sein;

d)

einem amtlichen Tierarzt unterstellt sein, der für die Kontrollen direkt verantwortlich ist. Der amtliche Tierarzt kann sich von eigens dafür ausgebildeten Hilfskräften, die ihm unterstellt sind, unterstützen lassen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vor dem

1. Januar 1992 das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen vor, die für die Veterinärkontrolle der Tiere zuständig sind; diese Vorlage erfolgt nach Vorauswahl durch die einzelstaatlichen Behörden, die in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen überprüfen, ob die Mindestanforderungen nach Anhang A erfuellt sind; das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

a)

Art der Grenzkontrollstelle:

- Hafen,

- Flughafen,

- Strassenkontrollstelle,

- Bahnstation;

b)

Art der Tiere, die an der Grenzkontrollstelle unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausrüstung und des zur Verfügung stehenden tierärztlichen Personals kontrolliert werden können, gegebenenfalls unter Angabe der Tiere, die dort nicht kontrolliert werden können, und bei registrierten Equiden Öffnungszeit einer speziell anerkannten Grenzkontrollstelle;

c)

für die Veterinärkontrolle zur Verfügung stehendes Personal

- Anzahl der amtlichen Tierärzte, wobei während der Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle mindestens ein amtlicher Tierarzt im Dienst sein muß;

- Anzahl der Hilfskräfte oder Assistenten mit besonderer Qualifikation;

d)

Beschreibung der Ausrüstung und der Räumlichkeiten für die Vornahme:

- der Dokumentenprüfung,

- der körperlichen Kontrolle,

- der Probeentnahme,

- der allgemeinen Analysen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

- der vom amtlichen Tierarzt angeordneten besonderen Analysen;

e)

Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten zur etwaigen Unterbringung der Tiere bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse;

f)

Art der Einrichtungen für einen schnellen Informationsaustausch, insbesondere mit den anderen Grenzkontrollstellen;

g)

Umfang der Handelsströme (Art und Mengen der Tiere, die die betreffende Grenzuebergangsstelle passieren).

(4) Die Kommission inspiziert in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die gemäß Absatz 3 zugelassenen Grenzkontrollstellen, um sich zu vergewissern, daß die veterinärrechtlichen Kontrollvorschriften einheitlich angewandt werden und daß die Grenzkontrollstellen tatsächlich über die erforderliche Infrastruktur verfügen und den Mindestanforderungen nach Anhang A genügen.

Die Kommission unterbreitet dem Ständigen Veterinärausschuß vor dem 1. Januar 1992 einen Bericht über die Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Inspektion sowie Vorschläge, die den Schlußfolgerungen dieses Berichts Rechnung tragen; dies soll der Aufstellung eines Gemeinschaftsverzeichnisses der Grenzkontrollstellen dienen. Die Anerkennung und die etwaige Aktualisierung dieser Liste erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 22.

In dem vorstehend genannten Bericht werden etwaige Schwierigkeiten aufgezeigt, denen bestimmte Mitgliedstaaten gegenüberstehen, falls die im Einleitungssatz von Absatz 3 genannte Vorauswahl dazu führen sollte, daß eine grosse Zahl von Grenzkontrollstellen zum 1. Juli 1992 ausgeschlossen ist.

Zur Berücksichtigung dieser etwaigen Schwierigkeiten kann der Betrieb einiger dieser Grenzkontrollstellen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren aufrechterhalten werden, damit sie den Anforderungen dieser Richtlinie in bezug auf Ausrüstung und Strukturen gerecht werden können.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der anerkannten Grenzkontrollstellen sowie die etwaigen Aktualisierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren in Artikel 23 erlassen.

Artikel 7

(1) Sollen Tiere von Arten, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einfuhrregelungen gelten, nicht in dem Gebiet des Mitgliedstaats in den freien Verkehr übergeführt werden, der die Kontrolle nach Artikel 4 durchgeführt hat, so muß der amtliche Tierarzt, der für die Grenzkontrollstelle zuständig ist, unbeschadet der besonderen Vorschriften für eingetragene Equiden, für die das Dokument zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG (8) beigefügt ist,

- dem Betreffenden eine oder - bei Aufteilung der Sendung - mehrere einzeln beglaubigte Abschriften der Originalbescheinigungen für die Tiere ausfertigen; die Geltungsdauer dieser Abschriften ist auf zehn Tage beschränkt;

- eine Bescheinigung nach einem von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 auszuarbeitenden Muster ausstellen, wonach es bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) keine Beanstandungen seitens des amtlichen Tierarztes gegeben hat; dabei sind die Art der Probenahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der Laboruntersuchungen oder die Fristen, innerhalb deren diese Ergebnisse erwartet werden, anzugeben;

- die Originalbescheinigung(en) für die Tiere aufbewahren.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

(3) Nach dem Passieren der Grenzkontrollstellen gelten für den Handel mit den in Absatz 1 genannten Tieren, die zur Verbringung in die in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete zugelassen wurden, die Vorschriften über die veterinärrechtlichen Kontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG.

Im einzelnen muß bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts nach dem in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystem angegeben werden,

- ob die Tiere für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit besonderen Anforderungen bestimmt sind,

- ob Probenahmen erfolgt sind, jedoch die Ergebnisse zum Zeitpunkt des Abgangs der Transportmittel von der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind.

Artikel 8

A. Die Mitgliedstaaten tragen für folgendes Sorge:

1. Die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von Tieren der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG nicht aufgeführten Arten müssen gemäß den nachstehenden Vorschriften erfolgen:

a) Werden die Tiere unmittelbar einer Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats vorgeführt, der die Einfuhr tätigen will, so werden an dieser Grenzkontrollstelle alle Kontrollen gemäß Artikel 4 durchgeführt;

b)

werden die Tiere einer Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates mit dessen vorheriger Zustimmung vorgeführt,

i) so werden entweder alle Kontrollen gemäß Artikel 4 dort auf Kosten des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt, insbesondere um die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften dieses Staates zu überprüfen;

ii)

oder es werden im Fall einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Zentralbehörden der beiden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des/der Durchfuhrstaats/en nur die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt, wobei die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 2 sodann im Bestimmungsmitgliedstaat durchgeführt werden müssen.

In letzterem Fall dürfen die Tiere jedoch die Grenzkontrollstelle, an der die Prüfung der Dokumente und die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden, nur in versiegelten Fahrzeugen verlassen, nachdem der amtliche Tierarzt dieser Grenzkontrollstelle

- die Vorführung und die durchgeführte Kontrolle auf der bzw. bei Aufteilung in Teilsendungen den Kopien der Originalbescheinigungen vermerkt hat;

- die Veterinärbehörde des Bestimmungsortes oder gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaates bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten von der Vorführung der Tiere entsprechend den in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystem unterrichtet hat;

A. 1) a)

- in Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der zuständigen Zollbehörde der Grenzkontrollstelle für die betreffenden Tiere Entlastung erteilt hat.

Bei zur Schlachtung bestimmten Tieren können die Mitgliedstaaten nur das Verfahren nach Ziffer i) anwenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß davon, wenn sie das Verfahren nach Ziffer ii) anwenden.

2. Solange die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen spezifischen Beschlüsse noch nicht ergangen sind, müssen Tiere, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Handelsvorschriften gelten, die jedoch aus einem Drittland stammen, für das noch keine tierseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt worden sind, unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

- Sie müssen in dem ausführenden Drittland während der Aufenthaltszeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (9) gehalten worden sein;

- sie müssen den Kontrollen nach Artikel 4 unterworfen werden;

- sie dürfen die Grenzkontrollstelle oder die

Quarantänestation nur verlassen, wenn aufgrund dieser Kontrollen festgestellt werden kann, daß das Tier oder die Tiersendung

ii) entweder - unbeschadet der von den betroffenen Drittländern im Hinblick auf exotische Krankheiten gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren besonderen Anforderungen - den für den Handel mit der betroffenen Tierart vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Bedingungen der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG genannten Richtlinien oder den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG genügt;

ii) oder für eine oder mehrere bestimmte Krankheiten den nach dem Verfahren des Artikels 23 auf Gegenseitigkeitsbasis anerkannten Bedingungen für die Gleichwertigkeit der Anforderungen des Drittlandes und der Gemeinschaft genügt;

- sie müssen, wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für den zusätzliche Garantien

gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern iii) und iv) der Richtlinie 90/425/EWG gewährt werden, den in diesem Bereich für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegten Anforderungen entsprechen;

- sie müssen nach der Vorführung an der Grenzkontrollstelle zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, wenn es sich um Schlachttiere handelt, oder zum Bestimmungsbetrieb, wenn es sich um Zucht- oder Nutztiere oder um Tiere der Aquakultur handelt.

3. Ergeben die Kontrollen gemäß den Nummern 1 und 2, daß das Tier oder die Tiersendung nicht den dort vorgesehenen Anforderungen entspricht, so darf das Tier oder die Sendung die Grenzkontrollstelle oder die Quarantänestation nicht verlassen und

Artikel 12

findet Anwendung.

4. Sind die unter Nummer 1 genannten Tiere nicht dazu bestimmt, im Gebiet des Mitgliedstaats, der die Veterinärkontrollen durchgeführt hat, in Verkehr gebracht zu werden, so gelten die Bestimmungen des Artikels 7, insbesondere diejenigen, die sich auf die Ausstellung der Bescheinigung beziehen.

5. Am Bestimmungsort müssen Zuchttiere und Nutztiere unter der amtlichen Überwachung durch die zuständigen Veterinärbehörden bleiben. Nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 23 festzulegenden Beobachtungszeitraum können die Tiere gemäß den Bedingungen der Richtlinie 90/425/EWG zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden.

Für Schlachttiere gelten im Bestimmungsschlachthof die gemeinschaftlichen Vorschriften über das Schlachten der betreffenden Tierarten.

B.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Beförderung von Tieren aus einem Drittland nach einem anderen Drittland, sofern

a) diese Beförderung zuvor von dem amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tiere gestellt werden müssen, um dort den in Artikel 4 genannten Kontrollen unterzogen zu werden und gegebenenfalls von der zuständigen Zentralbehörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten genehmigt wird;

b) der Antragsteller nachweist, daß das erste Drittland, in welches die Tiere nach der Durchfuhr durch eines der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete befördert werden, sich verpflichtet, die Tiere, deren Ein- oder Durchfuhr es gestattet, auf keinen

Fall zurückzuweisen oder zurückzuschicken und in

den Gebieten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie

90/675/EWG die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet des Wohlbefindens der Tiere beim Transport einzuhalten;

c) die Kontrolle nach Artikel 4 - gegebenenfalls nach Aufenthalt der Tiere in einer Quarantänestation ohne Beanstandungen seitens des Veterinärdienstes - ergeben hat, daß die Tiere den Anforderungen dieser Richtlinie genügen oder - wenn es sich um Tiere im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 90/425/EWG handelt - Gesundheitsgarantien bieten, die nach dem Verfahren des Artikels 23 anerkannt sind und den genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind;

d) die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle, die zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Ausreisekontrollstelle mit Hilfe des in Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationsaustauschsystems von der Durchfuhr der Tiere unterrichtet;

e)

im Fall der Durchfuhr durch eines der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete diese Beförderung nach dem gemeinschaftlichen Versandverfahren (externes Verfahren) oder im Rahmen eines anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verfahrens des Zollgutversands erfolgt; bei dieser Beförderung sind nur die beim Eingang in das betreffende Gebiet bzw. beim Ausgang aus diesem Gebiet vorgenommenen Behandlungen oder Vorkehrungen im Interesse des Wohlbefindens der Tiere gestattet.

(2) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

Artikel 10

(1) Wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften - bzw. in den noch nicht harmonisierten Bereichen und unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften - am Bestimmungsort eine Quarantäne oder Absonderung für lebende Tiere vorsehen, so kann diese an folgenden Orten erfolgen:

- bei anderen Krankheiten als Maul- und Klauenseuche, Tollwut und der Newcastle-Krankheit in einer Quarantänestation im Ursprungsdrittland, sofern sie nach dem Verfahren des Artikels 22 anerkannt worden ist und von den Veterinärsachverständigen der Kommission regelmässig kontrolliert wird;

- in einer Quarantänestation im Gebiet der Gemeinschaft, die den Anforderungen des Anhangs B genügt;

- im Bestimmungsbetrieb.

Nach dem Verfahren des Artikels 23 können die besonderen Garantien festgelegt werden, die beim Transport zwischen Quarantänestation, Ursprungs- und Bestimmungsbetrieben und Grenzkontrollstellen sowie in den Quarantänestationen gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich einzuhalten sind.

(2) Ordnet der verantwortliche amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle eine Quarantäne an, so erfolgt diese entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt diagnostizierten Risiko

- entweder an der Grenkontrollstelle selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe

- oder im Bestimmungsbetrieb

- oder in einer Quarantänestation in der Nähe des Bestimmungsbetriebs.

(3) Die Quarantänestationen nach Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich müssen den allgemeinen Bedingungen des Anhangs B genügen.

Die speziellen Zulassungsbedingungen für die einzelnen Tierarten werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

(4) Die Anerkennung und etwaige Aktualisierung der Liste der in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich und in Absatz 2 erster Gedankenstrich genannten Quarantänestationen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 22. Diese Quarantänestationen unterliegen der in Artikel 19 vorgesehenen Inspektion.

Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Quarantänestationen sowie gegebenenfalls die Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(5) Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Quarantänestationen, die nur für die in Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 genannten Tiere vorgesehen sind.

(6) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Beauftragten, ohne daß der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

(7) Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1996 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge über die Einrichtung gemeinschaftlicher Quarantänestationen und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an ihren Betriebskosten beigefügt sind.

Artikel 11

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit des Tieres alle sachdienlich erscheinenden Veterinärkontrollen durch.

(2) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, daß gegen die Gemeinschaftsregelung verstossen wurde, insbesondere, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Tiere nicht entsprechen, daß die Kennzeichnungsmarken nicht dieser

Regelung entsprechen oder daß die Tiere nicht einer Grenzkontrollstelle gestellt oder nicht an den ursprünglich vorgesehenen Bestimmungsort verbracht worden sind.

Artikel 12

(1) Stellt sich bei den nach dieser Richtlinie erforderlichen Kontrollen heraus, daß einzelne Tiere nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung bzw. - in den noch nicht harmonisierten Bereichen - den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen oder daß eine Unregelmässigkeit begangen wurde, so ordnet die zuständige Behörde nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters folgendes an:

a) die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken und, falls erforderlich, die Pflege der Tiere;

b)

gegebenenfalls das Verbringen in Quarantäne oder die Absonderung der Sendung;

c)

die Rücksendung der betreffenden Tiersendung innerhalb einer von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festzulegenden Frist aus dem im Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiet, sofern keine Bedenken bezueglich der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere bestehen.

In diesem Fall muß der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle

- die übrigen Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 4 über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstösse unterrichten;

- die Veterinärbescheinigung bzw. das Veterinärdokument für die zurückgewiesene Sendung nach gemäß dem Verfahren des Artikels 23 zu bestimmenden Modalitäten für ungültig erklären;

- über die zuständige Zentralbehörde in noch zu bestimmenden Zeitabständen der Kommission Art und Häufigkeit der festgestellten Verstösse mitteilen.

Ist insbesondere aus Gründen des Wohlbefindens der Tiere eine Rücksendung nicht möglich, so hat der amtliche Tierarzt folgende Befugnisse:

- Er kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde und nach der Schlachttieruntersuchung die Schlachtung der Tiere zum Verzehr genehmigen, wenn die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind;

-

er muß, falls diese Bedingungen nicht erfuellt sind, die Tötung der Tiere für andere Zwecke als zum Verzehr oder die unschädliche Beseitigung der Schlacht- bzw. Tierkörper anordnen, wobei er festlegt, unter welchen Bedingungen die Verwendung der auf diese Weise gewonnenen Erzeugnisse zu kontrollieren ist.

Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission von der Anwendung der vorliegenden Ausnahmevorschriften gemäß Absatz 4. Die Kommission übermittel diese Angaben in regelmässigen Abständen dem Ständigen Veterinärausschuß.

(2) Die Kosten für die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der unschädlichen Beseitigung oder anderweitigen Verwendung des Fleisches gehen zu Lasten des Einführers oder seines Vertreters.

Der Erlös aus dem Verkauf der in Absatz 1 Buchstabe c) dritter Unterabsatz genannten Erzeugnisse steht - nach Abzug der vorgenannten Kosten - dem Eigentümer der Tiere oder seinem Beauftragten zu.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

(4) Die Unterrichtung der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Grenzkontrollstellen und der Kommission erfolgt im Rahmen des Entwicklungsprogramms zur Informatisierung der tierärztlichen Kontrollverfahren.

Zu diesem Zweck richtet die Kommission im Wege des Verfahrens nach Artikel 23 ein informatisiertes Datenverarbeitungssystem mit Datenbanken ein, das die Grenzkontrollstellen und die zuständigen Veterinärdienststellen der Mitgliedstaaten und der Kommission verbindet und alle Angaben zu den Einfuhren von Tieren aus Drittländern umfasst (SHIFT-Projekt) und an das in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene System zum Informationsaustausch zwischen den Veterinärbehörden angeschlossen ist.

(5) Die zuständigen Behörden übermitteln gegebenenfalls die ihnen vorliegenden Informationen entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom

21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (10).

Artikel 13

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 23 auf der Grundlage der in Absatz 2 vorgesehenen Pläne die Vorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Schlachttieren sowie von Zucht- und Nutztieren in bestimmte Teile der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete, um den dortigen Naturgegebenheiten, insbesondere der Entfernung vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft, Rechnung zu tragen.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Komission spätestens am 31. Dezember 1991 einen Plan mit den Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen bei der

Einfuhr von Tieren aus Drittländern in die in Absatz 1

genannten Gebiete. In diesen Plänen wird angegeben, mit welchen Kontrollen sichergestellt werden soll, daß die in die betreffenden Gebiete verbrachten Tiere bzw. die daraus

gewonnenen Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in das übrige Gebiet der Gemeinschaft versandt oder weiterversandt werden.

Artikel 14

Im Hinblick auf die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie müssen die Kennzeichnung und die Registrierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG ausser bei Schlachttieren und registrierten Equiden am Bestimmungsort der Tiere erfolgen, gegebenenfalls nach dem in Artikel 8 Abschnitt A Nummer 5 vorgesehenen Beobachtungszeitraum.

Die Einzelheiten der Identifizierung und der Kennzeichnung der Schlachttiere werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei der Einfuhr der in dieser Richtlinie genannten Tiere zur Deckung der Kosten der Veterinärkontrollen im Sinne der Artikel 4,

5, 8 und 9 Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1992 mit qualifizierter Mehrheit die jeweilige Höhe der in Absatz 1 genannten Gebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Durchführung dieser Richtlinie und die Ausnahmen fest.

Artikel 16

Unbeschadet der Kontrollen des Wohlbefindens der Tiere beim Transport kann nach dem Verfahren des Artikels 23 unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrollen, die vor Verabschiedung dieser Richtlinie durchgeführt wurden, eine geringere Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und/oder der physischen Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden.

Die Kommission berücksichtigt bei der Bewilligung derartiger Ausnahmeregelungen folgende Kriterien:

a) von dem betreffenden Drittland angebotene Garantien für die Einhaltung der gemeinschaftlichen Anforderungen, insbesondere der Richtlinien 72/462/EWG und 90/426/EWG;

b)

tiergesundheitliche Lage in dem Drittland;

c)

Informationen über die Gesundheitssituation in dem Drittland;

d)

Art der Kontrollmaßnahmen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Drittland;

e)

Aufbau und Befugnisse des Veterinärdienstes;

f)

Regelung für die Zulassung bestimmter Stoffe und Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (11);

g)

Ergebnisse von Inspektionen durch Gemeinschaftsstellen;

h)

Ergebnisse der Einfuhrkontrollen.

Artikel 17

Die in den Mitgliedstaaten gegebenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die Entscheidungen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates sind dem davon betroffenen Einführer oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Auf Antrag des von der Entscheidung betroffenen Einführers oder seines Vertreters muß ihm die mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; in ihr müssen die nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle eröffneten Rechtsmittel und die Form und Fristen ihrer Einlegung angegeben sein.

KAPITEL II Schutzmaßnahmen

Artikel 18

(1) Kommt es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (²) aufgeführten Krankheit oder zu einer Zoonose oder besteht die Gefahr, daß die Tiere oder die menschliche Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder aus einem anderen Grund ernsthaft gefährdet werden könnten, oder ist dies - insbesondere aufgrund der Feststellung der Veterinärsachverständigen der Kommission - aus anderen schwerwiegenden tierseuchenrechtlichen Gründen erforderlich, so trifft die Kommission von sich aus oder auf Antrag eiens Mitgliedstaats unverzueglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen:

- Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes,

- Festlegung besonderer Bedingungen für die Tiere aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes.

(2) Wird im Laufe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß eine Sendung von Tieren die

(¹) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

(²) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/134/EWG (ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23).

Gesundheit von Mensch und Tier gefährden könnte, so trifft die zuständige Veterinärbehörde unverzueglich die folgenden Maßnahmen:

- Beschlagnahme und unschädliche Beseitigung der beanstandeten Sendung,

- unverzuegliche Unterrichtung der anderen Grenzkontrollstellen und der Kommission über die Feststellungen und den Ursprung der Tiere gemäß Artikel 12 Absatz 4.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann die Kommission bei den in Artikel 9 genannten Tieren Sicherungsmaßnahmen treffen.

(4) Vertreter der Kommission können unverzueglich eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

(5) In bezug auf die Einfuhr von Tieren kann ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern er die Kommission von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen amtlich in Kenntnis setzt und die Kommission weder die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zur Anwendung gebracht noch gemäß Absatz 6 den Ständigen Veterinärausschuß befasst hat.

Trifft ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Drittland gemäß vorliegendem Absatz, so unterrichtet er davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 5.

(6) Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen wird der Ständige Veterinärausschuß unter den Bedingungen des Artikels 22 im Hinblick auf die Verlängerung, die Änderung oder die Aufhebung der in den Absätzen 1, 3 und 5 vorgesehenen Maßnahmen befasst.

(7) Entscheidungen über die Änderung, Aufhebung oder Verlängerung einer aufgrund der Absätze 1, 2, 3 und 6 erlassenen Maßnahme werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

KAPITEL III Inspektion

Artikel 19

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlichen Masse prüfen, ob die zugelassenen Grenzkontrollstellen und die gemäß den Artikeln 6 und 10 zugelassenen Quarantänestationen den Kriterien des Anhangs A bzw. des Anhangs B entsprechen.

(2) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Inspektion durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen.

(5) Die Kommission prüft die Lage im Ständigen Veterinärausschuß, sofern sie dies aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle für angezeigt hält. Sie kann die notwendigen Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die Entscheidung nach Absatz 5 nach dem in Artikel 22 genannten Verfahren entsprechend ändern oder aufheben.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 20

Kommt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Kontrollen am Ort der Vermarktung der Tiere zu der Überzeugung, daß die Vorschriften dieser Richtlinie in einer Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats nicht eingehalten werden, so setzt sie sich umgehend mit der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung.

Diese trifft alle notwendigen Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats über die Art der vorgenommenen Kontrollen, über die entsprechenden Entscheidungen und die Gründe hierfür.

Befürchtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats, daß diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht sie gemeinsam mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nach Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Wird aufgrund der in Absatz 1 genannten Kontrollen eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission entsendet auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein Inspektionsteam zu einer Besichtigung vor Ort. Dieses Team kann je nach Art der festgestellten Verstösse an Ort und Stelle bleiben, bis die im letzten Absatz genannten Entscheidungen getroffen worden sind.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schlußfolgerungen der Kommission vorliegen, muß der von den Maßnahmen betroffene Mitgliedstaat auf Antrag des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrollen in der betreffenden Grenzkontrollstelle oder Quarantänestation verstärken.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrollen von Tieren derselben Herkunft verstärken.

Die Kommission trifft, wenn die Inspektion nach Absatz 5 die Verfehlungen bestätigt, auf Antrag eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 22. Diese Maßnahmen müssen unverzueglich nach demselben Verfahren bestätigt oder überprüft werden.

Artikel 21

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Programm für den Austausch des Personals, das die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Tiere durchführen soll.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten koordinieren die in Absatz 1 genannten Programme im Ständigen Veterinärausschuß.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nach der Koordinierung gemäß Absatz 2 erstellten Programme durchgeführt werden können.

(4) Die Durchführung des Programms wird alljährlich im Ständigen Veterinärausschuß anhand eines Berichts der Mitgliedstaaten überprüft.

(5) Die Mitgliedstaaten verbessern und vertiefen die Austauschprogramme anhand der gewonnenen Erfahrungen.

(6) Die Gemeinschaft kann einen Zuschuß gewähren, um den effizienten Ausbau der Austauschprogramme zu ermöglichen. Die Einzelheiten der Zuschußgewährung sowie die hierfür im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorzusehenden Mittel sind in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (12) festgelegt.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 4 und 5 werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

KAPITEL IV Allgemeine Vorschriften

Artikel 22

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so kommt Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG zur Anwendung.

(¹) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18).

Artikel 23

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so kommt Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG zur Anwendung.

Artikel 24

Die Anhänge dieser Richtlinie werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 geändert.

Artikel 25

Die sich aus den Zollvorschriften ergebenden Verpflichtungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 26

(1) Die Artikel 12 und 28 der Richtlinie 72/462/EWG werden aufgehoben.

Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach den Artikeln 5 und 6 dieser Richtlinie bleiben die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 72/462/EWG erlassenen Vorschriften anwendbar.

(2) Die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 90/426/EWG sowie Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG werden aufgehoben.

Artikel 27

(1) Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 19 Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 1992" durch "31. Dezember 1996" ersetzt.

b) Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992 nachzukommen."

(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Tiere bzw. Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannte Gebiet eingeführt werden können, wie z. B. Häfen, Flughäfen und Grenzuebergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden:

a) Die Tiere oder Erzeugnisse begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente werden überprüft;

b)

auf Tiere und Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt;

c)

für Erzeugnisse aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG;

d)

für Tiere aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten jedoch ab 1. Januar 1993 für sämtliche Tiere oder Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmässig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln befördert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften."

b)

Artikel 23

erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Der Rat nimmt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, über die er mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Überprüfung folgender Vorschriften vor:

- der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe a) vor dem 1. Januar 1993;

- der übrigen Bestimmungen vor dem 1. Januar 1996."

c)

Artikel 26

wird wie folgt geändert:

- Absatz 1 Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992".

- Absatz 2 wird gestrichen.

(3) Die Richtlinie 90/675/EWG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 19 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen wird der Ständige Veterinärausschuß unter den Bedingungen des Artikels 23 im Hinblick auf die Verlängerung, die Änderung oder die Aufhebung der in den Absätzen 1, 3 und 5 vorgesehenen Maßnahmen befasst. Nach dem Verfahren des Artikels 23 können auch die erforderlichen Entscheidungen, einschließlich derjenigen über den innergemeinschaftlichen Verkehr sowie die Durchfuhr der Erzeugnisse, erlassen werden."

b) In Artikel 32 wird das Datum des 31. Dezember 1991 durch den 1. Juli 1992 ersetzt.

Artikel 28

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 23 für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Überleitung zu der neuen in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung zu erleichtern.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten können für die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere die Einführung des Netzes für den Informationsaustausch zwischen den Veterinärdienststellen und den Grenzstellen die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 der Entscheidung 90/424/EWG in Anspruch nehmen.

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

a) Artikel 6 Absatz 3 und den Artikeln 13, 18 und 21 zum

1. Dezember 1991 und

b) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie am 1. Juli 1992

nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis

bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie, insbesondere zu Artikel 8 Punkt B müssen am 1. Juli 1992 erlassen werden; das in Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannte System muß bis zu demselben Zeitpunkt erstellt werden.

Kann der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt nicht eingehalten werden, so müssen zu diesem Zeitpunkt die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 getroffen werden.

Artikel 31

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BUKMAN

(1) ABl. Nr. C 89 vom 6. 4. 1991, S. 5.(2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991.(3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991,

S. 37).(4) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.(5) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.(6) ABl. Nr. L 200 vom 8. 8. 1977, S. 10.(7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.(8) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55.(9) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/266/EWG (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 45).(10) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

ANHANG A

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen Um eine Gemeinschaftszulassung zu erhalten, müssen die Grenzkontrollstellen über folgendes verfügen:

1. eine eigens der Beförderung lebender Tiere vorbehaltene Zufahrt, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen;

2. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der zu kontrollierenden Tiere gerecht wird;

3. eine für die Zahl der von der Grenzkontrollstelle zu bearbeitenden Tiere ausreichende Anzahl von Tierärzten und Hilfskräften, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und die klinischen Kontrollen gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 dieser Richtlinie vorzunehmen;

4. ausreichend grosse Räume, einschließlich Umkleideräume, Duschen und Toiletten, für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist;

5. ein angemessener Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft;

6. die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;

7. die Dienste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Betriebs, der mit den Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung der Tiere ausgestattet ist;

8. angemessene Anlagen für den Fall, daß die Grenzkontrollstellen als Warte- bzw. Umladestationen für im Transport befindliche Tiere genutzt werden, so daß diese abgeladen, getränkt, gefüttert, gegebenenfalls ordnungsgemäß untergebracht und gepflegt oder erforderlichenfalls an Ort und Stelle auf eine Weise geschlachtet werden können, die ihnen unnötiges Leiden erspart;

9. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch mit den anderen Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden nach Maßgabe von Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG;

10. Reinigungs- und Desinfektionsgerät und -vorrichtungen.

ANHANG B

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Quarantänestationen 1. Es gelten die Anforderungen der Nummern 2, 4, 5, 7, 9 und 10 des Anhangs A.

2. Zudem müssen die Quarantänestationen folgenden Anforderungen genügen:

- Sie müssen unter ständiger Aufsicht und unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes stehen.

- Sie müssen sich in sicherer Entfernung zu Tierhaltungen und anderen Orten befinden, wo sich Tiere, die durch ansteckende Krankheiten infiziert werden könnten, aufhalten.

- Sie müssen ein wirksames Kontrollsystem besitzen, um eine angemessene Überwachung der Tiere zu sichern.