Verordnung (EG) Nr. 2016/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 hinsichtlich der regionalen Grundflächen in Deutschland
Amtsblatt Nr. L 284 vom 16/10/1997 S. 0034 - 0035
VERORDNUNG (EG) Nr. 2016/97 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 hinsichtlich der regionalen Grundflächen in Deutschland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/97 (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die regionalen Grundflächen, die im Rahmen der für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführten Stützungsregelung angewendet werden, sind festgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 794/97 (4). Auf Antrag der deutschen Regierung sind die neuen Grundflächen gemäß dem Regionalisierungsplan des betreffenden Mitgliedstaates festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1098/94 ist deshalb zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 werden die "Deutschland" betreffenden Angaben ersetzt durch die Angaben im Anhang zur vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (2) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 18. (3) ABl. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 12. (4) ABl. L 114 vom 1. 5. 1997, S. 31. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>