19.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1003/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2013

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2) bestehen die Einnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nicht nur aus den Beiträgen der nationalen Behörden und einem Zuschuss der Union, sondern auch aus Gebühren, die in den im Unionsrecht festgelegten Fällen an die ESMA gezahlt werden.

(2)

In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern sollte eine Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten der ESMA für die Bearbeitung des Registrierungsantrags widerspiegelt. Die mit der Beurteilung des Antrags verbundenen Kosten erhöhen sich, wenn ein Transaktionsregister mindestens drei Kategorien von Derivaten abdecken oder Nebendienstleistungen anbieten will. Daher sollte die Registrierungsgebühr unter Berücksichtigung dieser beiden objektiven Kriterien berechnet werden.

(3)

Die Erbringung von Nebendienstleistungen und Meldediensten für mehr als drei Kategorien von Derivaten dürfte sich auch direkt auf den künftigen Umsatz eines Transaktionsregisters auswirken. Deshalb sollten die Transaktionsregister mit Blick auf die Erhebung der Registrierungsgebühren in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Gesamtumsatz (hoch, mittel oder gering) in drei Kategorien unterteilt werden, für die unterschiedliche Registrierungsgebühren erhoben werden sollten, je nachdem, ob sie beabsichtigen, Nebendienstleistungen oder Meldedienste für mehr als drei Derivatekategorien oder beide Arten von Leistungen zu erbringen.

(4)

Sollte ein Transaktionsregister erst nach seiner Registrierung Nebendienstleistungen anbieten oder für mehr als drei Derivatekategorien tätig werden und infolgedessen vom zu erwartenden Umsatz her in eine höhere Kategorie fallen, sollte es die Differenz zwischen der ursprünglich gezahlten Registrierungsgebühr und der in der neuen Umsatzkategorie, der es nunmehr zuzurechnen ist, zu zahlenden Registrierungsgebühr nachentrichten.

(5)

Um unbegründete Anträge zu verhindern, sollten die Registrierungsgebühren nicht rückerstattet werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag im Verlauf des Registrierungsverfahrens zurückzieht oder wenn eine Registrierung abgelehnt wird.

(6)

Um eine wirksame Nutzung des ESMA-Haushalts zu gewährleisten und gleichzeitig die finanzielle Belastung für die EU-Mitgliedstaaten zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die Transaktionsregister zumindest die Kosten für ihre Beaufsichtigung tragen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass die Entstehung eines signifikanten Defizits oder Überschusses bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionsregistern vermieden wird. Sollte es wiederholt zu signifikanten Defiziten oder Überschüssen kommen, sollte die Kommission die Höhe der Gebühren überprüfen.

(7)

Um eine gerechte und klare Gebührenbemessung sicherzustellen, die gleichzeitig den tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die jeweilige beaufsichtigte Einrichtung widerspiegelt, sollte die Aufsichtsgebühr auf der Grundlage des Umsatzes berechnet werden, den ein Transaktionsregister mit seinen Kerntätigkeiten erzielt. Die einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Aufsichtsgebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit des jeweiligen Transaktionsregisters im Vergleich zu sämtlichen Tätigkeiten aller registrierten und beaufsichtigten Transaktionsregister im betreffenden Geschäftsjahr stehen. Angesichts der im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Transaktionsregistern anfallenden festen Verwaltungskosten sollte jedoch eine Mindestaufsichtsgebühr festgesetzt werden.

(8)

Da im Jahr der Registrierung nur begrenzt Daten über die Tätigkeit eines Transaktionsregisters zur Verfügung stehen werden, sollte die anfängliche Jahresaufsichtsgebühr auf der Grundlage der Registrierungsgebühr und des Aufsichtsaufwands der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung des jeweiligen Transaktionsregisters im betreffenden Jahr berechnet werden.

(9)

Transaktionsregister sind relativ neue Einrichtungen, die neuartige, regulierte Finanzdienstleistungen erbringen; somit fehlt es noch an einem zuverlässigen Maß für ihren Umsatz. Nichtsdestoweniger sollten zur Schätzung des Umsatzes von Transaktionsregistern verschiedene Indikatoren herangezogen werden, insbesondere die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten erzielten Haupteinnahmen — ohne Einnahmen aus Nebendienstleistungen — der Transaktionsregister, die Zahl der in einem bestimmten Zeitraum gemeldeten Transaktionen und die Zahl der am Ende des betreffenden Zeitraums noch ausstehenden Transaktionen. Im ersten Jahr der Tätigkeit eines Transaktionsregisters sollte sich die Aufsichtsgebühr nach dem Aufsichtsaufwand bemessen, der der ESMA im Zusammenhang mit seiner Beaufsichtigung vom Zeitpunkt der Registrierung an bis zum Ende des betreffenden Jahres entsteht; Berechnungsgrundlage sollten die anhand des zu erwartenden Gesamtumsatzes festgesetzten Registrierungsgebühren sein.

(10)

Im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister werden vor Ende 2013 keine Meldedienste erbringen können, und ihre Tätigkeiten im Jahr 2013 dürften kaum einen nennenswerten Umfang erreichen. Daher sollte die von ihnen zu zahlende Jahresaufsichtsgebühr 2014 auf der Grundlage ihres zugrunde zu legenden Umsatzes im ersten Halbjahr 2014 berechnet werden.

(11)

Angesichts der Tatsache, dass die Branche der Transaktionsregister gerade erst im Entstehen begriffen ist, sowie angesichts möglicher künftiger Entwicklungen sollte die Methode zur Berechnung des Umsatzes von Transaktionsregistern bei Bedarf überprüft werden. Die Kommission sollte binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten, inwieweit die in dieser Verordnung vorgesehene Methode zur Berechnung des Umsatzes geeignet ist.

(12)

Es sollten Vorschriften zu den Gebühren vorgesehen werden, die Transaktionsregister aus Drittstaaten, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Anerkennung in der Union beantragen, in Rechnung zu stellen sind, um die im Zusammenhang mit der Anerkennung anfallenden Kosten sowie die im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung anfallenden jährlichen Verwaltungskosten zu decken. Die diesbezüglichen Kosten der ESMA ergeben sich aus den erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anerkennung solcher Transaktionsregister aus Drittstaaten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung, dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten, in denen die antragstellenden Transaktionsregister registriert sind, gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung und der Beaufsichtigung der anerkannten Transaktionsregister. Die mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen verbundenen Kosten werden auf die anerkannten Transaktionsregister des betreffenden Drittstaats aufgeteilt.

(13)

Die Aufsichtsfunktionen, die die ESMA in Bezug auf anerkannte Transaktionsregister aus Drittstaaten ausübt, betreffen in erster Linie die Durchführung der Kooperationsvereinbarungen, einschließlich des effektiven Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden. Die Kosten der Wahrnehmung dieser Funktionen sollten aus den Aufsichtsgebühren bestritten werden, die den anerkannten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden. Da diese Kosten wesentlich geringer sein werden als die Kosten, die der ESMA bei der direkten Beaufsichtigung registrierter Transaktionsregister in der Union entstehen, sollten die Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister deutlich geringer angesetzt werden als die Mindestaufsichtsgebühr, die den direkt von der ESMA beaufsichtigten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden.

(14)

Angesichts möglicher künftiger Entwicklungen ist es angezeigt, die Methode zur Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes sowie die Höhe der Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

(15)

Den zuständigen nationalen Behörden entstehen im Zuge der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Kosten. Die den Transaktionsregistern von der ESMA in Rechnung gestellten Gebühren sollten auch diese Kosten decken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen Behörden durch die Wahrnehmung der an sie delegierten Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich verursachten Kosten erstatten.

(16)

Diese Verordnung sollte das Recht der ESMA begründen, den Transaktionsregistern Gebühren in Rechnung zu stellen. Um eine wirksame und effiziente Aufsicht und die Durchsetzung unmittelbar zu erleichtern, sollte die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Bestimmungen für die Gebühren fest, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern für deren Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung in Rechnung stellt.

Artikel 2

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a)

sämtliche Kosten für ihre Registrierung und Beaufsichtigung durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich der im Zusammenhang mit ihrer Anerkennung anfallenden Kosten;

b)

sämtliche Kosten für die Rückvergütungen an die zuständigen Behörden, die insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchführen.

Artikel 3

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)   Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters in einem Geschäftsjahr (n) entspricht der Summe aus jeweils einem Drittel

a)

der im geprüften Abschluss des Vorjahres (n-1) ausgewiesenen Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, geteilt durch die im Vorjahr (n-1) von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, erzielten Gesamteinnahmen;

b)

der Zahl der im Vorjahr (n-1) an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Vorjahr (n-1) an registrierte Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen;

c)

der Zahl der erfassten, am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen.

Der zugrunde zu legende Umsatz eines bestimmten Transaktionsregisters („TRi“ in der nachstehenden Formel) gemäß Unterabsatz 1 wird wie folgt berechnet:

Formula

(2)   War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Jahres (n-1) tätig, wird der zugrunde zu legende Umsatz anhand der in Absatz 1 genannten Formel durch Extrapolierung der für die Zahl der Monate, in denen das Transaktionsregister im Jahr (n-1) tätig war, berechneten Werte für das Transaktionsregister und jede der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Komponenten auf das gesamte Jahr (n-1) geschätzt.

Artikel 4

Gebührenanpassung

(1)   Die Höhe der Transaktionsregistern in Rechnung zu stellenden Gebühren wird so festgesetzt, dass signifikante Defizite oder Überschüsse vermieden werden.

Werden wiederholt signifikante Überschüsse oder Defizite verzeichnet, überprüft die Kommission die Höhe der Gebühren.

(2)   Reichen die den Transaktionsregistern im Jahr (n) in Rechnung gestellten Gebühren nicht aus, um sämtliche notwendigen Ausgaben der ESMA für die Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung von Transaktionsregistern zu decken, erhöht die ESMA im Jahr (n + 1) die Aufsichtsgebühren, die den während des gesamten Jahres (n) registrierten und im Jahr (n + 1) immer noch registrierten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden, um den erforderlichen Betrag.

(3)   Die Anpassung der Gebühren zur Deckung von Defiziten gemäß Absatz 2 wird für jedes Transaktionsregister individuell im Verhältnis zu seinem zugrunde zu legenden Umsatz im Jahr (n) berechnet.

KAPITEL II

GEBÜHREN

Artikel 5

Gebührenarten

(1)   In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die eine Registrierung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a)

Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6;

b)

Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 7.

(2)   In Drittstaaten ansässigen Transaktionsregistern, die eine Anerkennung gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a)

Anerkennungsgebühren gemäß Artikel 8 Absatz 1;

b)

Jahresaufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 6

Registrierungsgebühr

(1)   Die von einem antragstellenden Transaktionsregister zu entrichtende Registrierungsgebühr berechnet sich nach dem für die Bewertung und Prüfung des Antrags erforderlichen Aufsichtsaufwand sowie nach dem erwarteten Gesamtumsatz des Transaktionsregisters gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2)   In die Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Tätigkeiten des Transaktionsregisters einbezogen:

a)

Nebendienstleistungen, wie Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich oder Portfoliokomprimierung;

b)

Registerdienste für drei oder mehr Kategorien von Derivaten.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:

a)

wenn es direkte Nebendienstleistungen erbringt;

b)

wenn eine Einrichtung, die derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört, indirekte Nebendienstleistungen erbringt;

c)

wenn eine Einrichtung, mit der das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess oder -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, die Nebendienstleistungen erbringt.

(4)   Geht ein Transaktionsregister keiner der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden geringen Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 45 000 EUR in Rechnung gestellt.

(5)   Geht ein Transaktionsregister einer der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden mittleren Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 65 000 EUR in Rechnung gestellt.

(6)   Geht ein Transaktionsregister beiden der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nach, wird von einem zu erwartenden hohen Gesamtumsatz ausgegangen und ihm eine Registrierungsgebühr von 100 000 EUR in Rechnung gestellt.

(7)   Im Falle einer wesentlichen Änderung bezüglich der erbrachten Dienstleistungen, die dazu führt, dass ein Transaktionsregister gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 eine höhere Registrierungsgebühr als die ursprünglich gezahlte zu entrichten hat, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der bereits gezahlten Registrierungsgebühr und der sich aufgrund der Änderung ergebenden höheren Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt.

Artikel 7

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister

(1)   Einem registrierten Transaktionsregister wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

(2)   Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) wird wie folgt berechnet:

a)

Grundlage für die Berechnung der Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) ist der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgestellte und genehmigte, im ESMA-Haushalt für das betreffende Jahr enthaltene Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern.

b)

Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr (n) wird berechnet, indem von den gemäß Buchstabe a veranschlagten Ausgaben Folgendes abgezogen wird:

i)

der Gesamtbetrag der in einem Geschäftsjahr (n) gemäß Artikel 6 von Transaktionsregistern gezahlten Registrierungsgebühren und der im Geschäftsjahr (n) von bereits registrierten Transaktionsregistern bei einer wesentlichen Änderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 gezahlten zusätzlichen Registrierungsgebühren;

ii)

der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr (n) gemäß Artikel 8 von Transaktionsregistern aus Drittstaaten gezahlten Anerkennungsgebühren;

iii)

die von Transaktionsregistern in einem Geschäftsjahr (n) gemäß Absatz 4 zu zahlende anfängliche Aufsichtsgebühr.

c)

Ein registriertes Transaktionsregister zahlt eine Jahresaufsichtsgebühr, deren Höhe sich durch Aufteilung der gemäß Buchstabe b berechneten Gesamtjahresaufsichtsgebühr auf alle im Jahr (n-1) registrierten Transaktionsregister im Verhältnis zum Anteil des zugrunde zu legenden Umsatzes des Transaktionsregisters an dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 berechneten Gesamtumsatz aller registrierten Transaktionsregister sowie durch Anpassungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 ergibt.

(3)   In keinem Fall beträgt die von einem Transaktionsregister zu zahlende Jahresaufsichtsgebühr weniger als 30 000 EUR.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine anfängliche Aufsichtsgebühr in Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

a)

Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6;

b)

Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6, multipliziert mit dem Quotienten aus der Zahl der Arbeitstage ab dem Tag der Registrierung bis zum Jahresende und 60 Arbeitstagen.

Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Formel:

Formula

Formula

Artikel 8

Gebühr für die Anerkennung von Transaktionsregistern in Drittstaaten

(1)   Ein Transaktionsregister, das einen Antrag auf Anerkennung stellt, zahlt eine Antragsgebühr, deren Höhe der Summe folgender Beträge entspricht:

a)

EUR 20 000;

b)

Betrag, der sich bei Aufteilung des Betrags von 35 000 EUR auf alle in ein und demselben Drittstaat ansässigen Transaktionsregister ergibt, die entweder von der ESMA anerkannt wurden oder eine Anerkennung beantragt haben, aber noch nicht anerkannt wurden.

(2)   Ein gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkanntes Transaktionsregister zahlt eine Jahresaufsichtsgebühr von 5 000 EUR.

KAPITEL III

ZAHLUNGS- UND ERSTATTUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 9

Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)   Alle Gebühren sind in Euro zu entrichten. Die Zahlung erfolgt im Einklang mit den Artikeln 10, 11 und 12.

(2)   Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.

Artikel 10

Zahlung der Registrierungsgebühren

(1)   Die Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6 sind in voller Höhe zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung durch das Transaktionsregister zahlbar.

(2)   Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.

Artikel 11

Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Die in Artikel 7 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird in zwei Tranchen gezahlt.

Die erste Tranche in Höhe von zwei Dritteln der veranschlagten Jahresaufsichtsgebühr ist am 28. Februar des betreffenden Jahres fällig. Sind die zugrunde zu legenden, gemäß Artikel 3 ermittelten Umsatzzahlen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar, wird der Umsatz auf der Grundlage der letzten gemäß Artikel 3 ermittelten verfügbaren Umsatzzahlen berechnet.

Die zweite Tranche ist am 31. August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche entspricht der gemäß Artikel 7 berechneten Jahresaufsichtsgebühr abzüglich der Höhe der ersten Tranche.

(2)   Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die fälligen Tranchen spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

Artikel 12

Zahlung von Anerkennungsgebühren

(1)   Die Anerkennungsgebühren gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung durch das Transaktionsregister in voller Höhe zahlbar. Sie werden nicht zurückerstattet.

(2)   Sobald ein neuer Antrag auf Anerkennung eines in einem Drittstaat ansässigen Transaktionsregisters gestellt wird, nimmt die ESMA eine Neuberechnung des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrags vor.

Die ESMA erstattet die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Rechnung gestellten Betrag und dem sich aus der Neuberechnung ergebenden Betrag zu gleichen Teilen an die bereits anerkannten Transaktionsregister im betreffenden Drittstaat. Der Differenzbetrag wird entweder direkt ausgezahlt oder von den im Folgejahr in Rechnung gestellten Gebühren abgezogen.

(3)   Die Jahresaufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister ist Ende Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Spätestens 30 Tage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem anerkannten Transaktionsregister die Zahlungsaufforderung.

Artikel 13

Rückvergütung an die zuständigen Behörden

(1)   Nur die ESMA stellt Transaktionsregistern Gebühren für deren Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung in Rechnung.

(2)   Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2012 und insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angefallen sind.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Gebühren für 2013

(1)   Transaktionsregister, die im Jahr 2013 eine Registrierung beantragen, zahlen die Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6 in voller Höhe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Einreichung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2)   Im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister zahlen für 2013 eine anfängliche — im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 berechnete — Jahresaufsichtsgebühr in voller Höhe binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage nach Erlass des Beschlusses über die Registrierung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)   In Drittstaaten ansässige Transaktionsregister, die im Jahr 2013 eine Anerkennung beantragen, zahlen die Anerkennungsgebühr gemäß Artikel 8 Absatz 1 in voller Höhe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)   Im Jahr 2013 anerkannte Transaktionsregister in Drittstaaten zahlen für 2013 eine anfängliche — im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 berechnete — Jahresaufsichtsgebühr in voller Höhe binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses über die Anerkennung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 15

Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister

(1)   Den im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern wird für 2014 eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt, die im Einklang mit Artikel 7 auf der Basis ihres zugrunde zu legenden Umsatzes zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2014 gemäß Absatz 2 berechnet wird.

(2)   Für die Zwecke der Berechnung der Aufsichtsgebühren, die von im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern im Einklang mit Artikel 7 für 2014 zu entrichten sind, entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel

a)

der Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014, geteilt durch die von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 erzielten Gesamteinnahmen;

b)

der Zahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 an alle registrierten Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen;

c)

der Zahl der erfassten, am 30. Juni 2014 ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 30. Juni 2014 in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen.

(3)   Die Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister ist in zwei Tranchen zu zahlen.

Die erste Tranche — in Höhe der gemäß Artikel 6 vom Transaktionsregister im Jahr 2013 gezahlten Registrierungsgebühr — ist am 28. Februar 2014 fällig.

Die zweite Tranche ist am 31. August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche entspricht der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr, abzüglich der Höhe der ersten Tranche.

Ist der von einem Transaktionsregister als erste Tranche gezahlte Betrag höher als die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Jahresaufsichtsgebühr, erstattet die ESMA dem Transaktionsregister die Differenz zwischen dem als erste Tranche gezahlten Betrag und der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr.

(4)   Die ESMA übermittelt den im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen der Jahresaufsichtsgebühr 2014 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

(5)   Sobald der geprüfte Abschluss für 2014 vorliegt, erstatten die im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregister der ESMA Bericht über etwaige sich aus der Differenz zwischen den endgültigen Daten und den bei der Berechnung zugrunde gelegten vorläufigen Daten ergebende Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Indikatoren, die für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogen werden.

Den Transaktionsregistern wird die Differenz zwischen der für 2014 tatsächlich gezahlten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr 2014 in Rechnung gestellt, die infolge etwaiger Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogenen Indikatoren zu zahlen ist.

Die ESMA übermittelt die Zahlungsaufforderung für eine von einem Transaktionsregister zu leistende etwaige zusätzliche Zahlung infolge einer Änderung eines der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogenen Indikatoren spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.