28.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 272/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) (ESMA) sieht vor, dass die Einnahmen der ESMA in vom Unionsrecht festgelegten Fällen neben Beiträgen der nationalen öffentlichen Behörden und einem Zuschuss der Union auch aus an die ESMA gezahlten Gebühren bestehen sollten.

(2)

Um eine wirksame Nutzung des ESMA-Haushalts zu gewährleisten und gleichzeitig die finanzielle Belastung für die EU-Mitgliedstaaten zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die Ratingagenturen zumindest die Kosten für ihre Beaufsichtigung tragen. Jeder während eines Geschäftsjahres auftretende Negativsaldo sollte im Folgejahr von den Ratingagenturen zurückgefordert werden.

(3)

Um sowohl für die ESMA als auch die betroffenen Ratingagenturen Haushaltssicherheit zu gewährleisten, sollte Ratingagenturen, deren Umsatz eine bestimmte Schwelle übersteigt, eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt werden. Die Jahresaufsichtsgebühr sollte für neue Ratingmarktteilnehmer nicht zu einer Belastung werden. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass kleine Ratingagenturen wesentlich geringere Aufsichtskosten als größere verursachen. Deshalb wäre es angemessen, kleine Ratingagenturen vollständig von der Jahresaufsichtsgebühr zu befreien, wenn der Umsatz der Ratingagentur oder der Gruppe von Ratingagenturen, der sie angehört, nicht über eine bestimmte Schwelle hinausgeht.

(4)

Um eine faire und klare Zuweisung der Gebühren zu gewährleisten, die gleichzeitig den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei jeder beaufsichtigten Agentur widerspiegelt, sollte die Aufsichtsgebühr nach dem Umsatz der Ratingagenturen berechnet werden, der mit den Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen erwirtschaftet wird, denn die Aufsichtskosten liegen bei großen Ratingagenturen höher als bei kleineren. Zudem erfordert die Erbringung von Nebendienstleistungen zusätzliche Aufsichtsanstrengungen, da mögliche Interessenkonflikte, die sich aus der Erbringung von Nebendienstleistungen ergeben, überwacht werden müssen. Die Ratingagenturen sollten eine faire Gebührenzuweisung im Sinne dieser Verordnung nicht umgehen, indem sie Einnahmen in andere Unternehmen ihrer Gruppe verlagern, um ihre Gebührenbeiträge zu senken. Die ESMA sollte kritische Entwicklungen auf diesem Gebiet überwachen und darüber Bericht erstatten.

(5)

In der Union ansässigen Ratingagenturen sollte eine Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden, werden, die die Kosten der ESMA für die Bearbeitung des Registrierungsantrags widerspiegelt. Die Komplexität eines Antrags und die mit seiner Bewertung verbundenen Kosten steigen, wenn eine Ratingagentur einen Antrag auf Abgabe von Ratings für strukturierte Finanzinstrumente stellt oder Ratings von Drittlandagenturen übernehmen möchte oder aber Zweigniederlassungen hat. Deshalb sollte die Registrierungsgebühr anhand dieser Faktoren berechnet werden. Die Bearbeitungskosten hängen auch in hohem Maße von der Größe der antragstellenden Ratingagentur ab. Da der künftige Umsatz einer neuen Ratingagentur zum Zeitpunkt ihres Registrierungsantrags nicht bekannt ist, sollte anstelle des Umsatzes als gemeinsame Berechnungsgrundlage für alle Ratingagenturen die Zahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden.

(6)

In der Verordnung sollten auch für Drittlandratingagenturen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einen Antrag auf Zertifizierung stellen, Gebühren vorgesehen werden, um die durch diese verursachten Zertifizierungs- und Jahresaufsichtskosten zu decken. Ausgaben entstehen der ESMA hier durch die Zertifizierung dieser Drittlandratingagenturen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, bei der ähnlich verfahren wird wie bei der Registrierung einer in der Union ansässigen Ratingagentur, sowie durch die Beaufsichtigung zertifizierter Ratingagenturen.

(7)

Für den Fall, dass Ratingagenturen ihren Antrag während des Registrierungs- oder Zertifizierungsverfahrens zurückziehen, sollte ihnen die ursprünglich für diese Verfahren in Rechnung gestellte Gebühr prozentual erstattet werden, da die Kosten der ESMA für die Bearbeitung des Antrags in solchen Fällen niedriger ausfallen.

(8)

In Anbetracht möglicher künftiger Entwicklungen ist es zweckmäßig, dass die Schwellenwerte für die Ausnahme von Ratingagenturen von der Entrichtung der Jahresaufsichtsgebühren sowie die Registrierungs- und Zertifizierungsgebühren erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert werden. Die Kommission sollte vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die korrekte Anwendung dieser Maßnahmen bewerten und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat über eine eventuell erforderliche Überprüfung Bericht erstatten.

(9)

Wenn zuständige nationale Behörden Aufgaben ausführen, die ihnen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vor der ESMA übertragen wurden, oder die ESMA in den anderen in dieser Verordnung genannten Fällen unterstützen, entstehen ihnen dabei Kosten. Die Gebühren, die die ESMA den Ratingagenturen in Rechnung stellt, sollten auch diese Kosten abdecken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen Behörden durch die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entstandenen Kosten erstatten.

(10)

Diese Verordnung sollte das Recht der ESMA begründen, den Ratingagenturen Gebühren in Rechnung zu stellen. Um eine wirksame und effiziente Aufsicht und die Durchsetzung unmittelbar zu erleichtern, sollte die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Bestimmungen für die Gebühren fest, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen für deren Beaufsichtigung, Registrierung und Zertifizierung in Rechung stellen kann.

Artikel 2

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a)

sämtliche Kosten für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich der Kosten für die Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen;

b)

sämtliche Kosten für die Rückvergütung der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Aufgaben delegiert hat;

c)

sämtliche Kosten für die Rückvergütung der zuständigen Behörden, die die ESMA gemäß Artikel 23c Absatz 4 und Artikel 23d Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 unterstützt haben.

Artikel 3

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)   Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Gebühren sind als Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr (n) die im geprüften Abschluss des Vorjahres (n-1) ausgewiesenen Einnahmen der Ratingagentur aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen anzusetzen.

(2)   War die Ratingagentur nicht während des gesamten Geschäftsjahres (n-1) tätig, werden die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr geschätzt.

KAPITEL II

GEBÜHREN

Artikel 4

Arten von Gebühren und allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)   In der Union niedergelassenen Ratingagenturen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Registrierung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a)

Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 5;

b)

Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6.

(2)   In Drittländern niedergelassenen Ratingagenturen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Zertifizierung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a)

pauschale Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 7;

b)

Zertifizierungsgebühren gemäß Artikel 8.

(3)   Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Sie werden gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 entrichtet.

Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.

Artikel 5

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Ratingagenturen

(1)   Jeder registrierten Ratingagentur wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird eine registrierte Ratingagentur von der Jahresaufsichtsgebühr befreit, wenn ihre Gesamteinnahmen gemäß dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss 10 Mio. EUR unterschreiten, oder für den Fall, dass die Ratingagentur einer Gruppe von Ratingagenturen angehört, wenn die Gruppe von Ratingagenturen kumulierte Gesamteinnahmen von weniger als 10 Mio. EUR ausweist.

(2)   Die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird wie folgt berechnet:

a)

Grundlage für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr ist der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgestellte und genehmigte, im ESMA-Haushalt für dieses Jahr enthaltene Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen;

b)

der für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr maßgebliche Betrag ist der Ausgabenvoranschlag gemäß Buchstabe a abzüglich sonstiger Jahresaufsichtsgebühren, die zertifizierten Ratingagenturen gemäß Artikel 7 für ein bestimmtes Geschäftsjahr in Rechnung zu stellen sind, und zuzüglich eines etwaigen Negativsaldos aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr;

c)

eine registrierte Ratingagentur im Sinne von Absatz 1 zahlt als Jahresaufsichtsgebühr einen Teil des maßgeblichen Betrags, der dem Anteil des Umsatzes der Ratingagentur am gesamten zugrunde zu legenden Umsatz aller registrierten Ratingagenturen entspricht, die gemäß Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr entrichten müssen.

(3)   Die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird in zwei Tranchen gezahlt.

Die erste Tranche ist Ende Februar des betreffenden Jahres fällig und macht zwei Drittel der veranschlagten Jahresaufsichtsgebühr aus. Ist der zugrunde zu legende Umsatz zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt, stützt die ESMA ihre Berechnung auf den Umsatz, der im zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss ausgewiesen ist.

Die zweite Tranche ist Ende August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche ergibt sich durch Abzug der ersten Tranche von der nach Absatz 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr.

Die ESMA übermittelt den Ratingagenturen die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen spätestens 30 Tage vor der jeweiligen Zahlungsfrist.

Artikel 6

Registrierungsgebühr

(1)   Die Höhe der Registrierungsgebühr, die von jeder Ratingagentur bei Stellung eines Registrierungsantrags zu entrichten ist, ist der Komplexität des Antrags und der Größe der Ratingagentur — wie sie in den Absätzen 2 bis 5 beschrieben sind — angemessen.

(2)   Bei der Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

ob die Ratingagentur beabsichtigt, Ratings für strukturierte Finanzinstrumente abzugeben;

b)

ob die Ratingagentur eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland besitzt;

c)

ob die Ratingagentur die Übernahme von Ratings plant.

(3)   Ist keines der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt, werden die Registrierungsgebühren aufgrund der Zahl der Beschäftigten berechnet, d. h.:

a)

Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 2 000 EUR;

b)

Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 15 000 EUR;

c)

Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 40 000 EUR.

(4)   Ratingagenturen, die nur eines der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, entrichten die Registrierungsgebühren nach der Zahl ihrer Beschäftigten, d. h.:

a)

Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 10 000 EUR;

b)

Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 40 000 EUR;

c)

Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 100 000 EUR.

(5)   Ratingagenturen, die zumindest zwei der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, entrichten die Registrierungsgebühren nach der Zahl ihrer Beschäftigten, d. h.:

a)

Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 30 000 EUR;

b)

Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 85 000 EUR;

c)

Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 125 000 EUR.

(6)   Die Registrierungsgebühr ist von der Ratingagentur bei Stellung des Registrierungsantrags in voller Höhe zu entrichten.

(7)   Zieht eine Ratingagentur ihren Registrierungsantrag zurück, bevor die ESMA ihr gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mitgeteilt hat, dass der Antrag vollständig ist, erstattet die ESMA drei Viertel der entrichteten Registrierungsgebühr zurück. Wird der Antrag nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem begründeten Beschluss der ESMA über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung zurückgezogen, erstattet die ESMA ein Viertel der entrichteten Registrierungsgebühr zurück.

(8)   Abweichend von Artikel 5 zahlt jede registrierte Ratingagentur, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten hat, im Jahr ihrer Registrierung für jeden vollen Monat zwischen dem Datum der Registrierung und dem Ende des Geschäftsjahres eine anfängliche Aufsichtsgebühr von 500 EUR. Diese Gebühr ist in voller Höhe zu entrichten, sobald der Ratingagentur ihre Registrierung mitgeteilt wurde.

Artikel 7

Pauschale Jahresaufsichtsgebühr für zertifizierte Ratingagenturen

(1)   Eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zertifizierte Ratingagentur entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr von 6 000 EUR.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird eine zertifizierte Ratingagentur von der Jahresaufsichtsgebühr befreit, wenn ihre Gesamteinnahmen gemäß dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss 10 Mio. EUR unterschreiten, oder für den Fall, dass die Ratingagentur einer Gruppe von Ratingagenturen angehört, wenn die Gruppe von Ratingagenturen kumulierte Gesamteinnahmen von weniger als 10 Mio. EUR ausweist.

(2)   Die Jahresaufsichtsgebühr für eine zertifizierte Ratingagentur ist Ende Februar fällig. Die ESMA übermittelt einer zertifizierten Ratingagentur die Zahlungsaufforderung spätestens 30 Tage vor diesem Termin.

Artikel 8

Zertifizierungsgebühr

(1)   Eine Ratingagentur, die eine Zertifizierung beantragt, entrichtet eine Zertifizierungsgebühr von 10 000 EUR.

(2)   Die Zertifizierungsgebühr ist von der Ratingagentur bei Stellung des Zertifizierungsantrags in voller Höhe zu entrichten.

(3)   Zieht eine Ratingagentur ihren Antrag auf Zertifizierung zurück, bevor die ESMA ihr gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mitgeteilt hat, dass der Antrag vollständig ist, erstattet die ESMA drei Viertel der Zertifizierungsgebühr zurück. Wird der Antrag nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem begründeten Beschluss der ESMA über die Zertifizierung oder die Ablehnung der Zertifizierung zurückgezogen, erstattet die ESMA ein Viertel der Zertifizierungsgebühr zurück.

(4)   Abweichend von Artikel 7 zahlt jede zertifizierte Ratingagentur, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten hat, im Jahr ihrer Zertifizierung für jeden vollen Monat zwischen dem Datum der Zertifizierung und dem Ende des Geschäftsjahres eine anfängliche Aufsichtsgebühr von 500 EUR. Diese Gebühr ist in voller Höhe zu entrichten, sobald der Ratingagentur ihre Zertifizierung mitgeteilt wurde.

Artikel 9

Rückvergütung der zuständigen Behörden

(1)   Lediglich die ESMA stellt Ratingagenturen Gebühren für deren Registrierung, Zertifizierung und Beaufsichtigung in Rechnung. Die zuständigen Behörden stellen den Ratingagenturen auch dann keine Gebühren in Rechnung, wenn sie gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Aufgaben im Namen der ESMA ausführen.

(2)   Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die infolge der Ausführung von gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 delegierter Aufgaben oder infolge der Unterstützung der ESMA gemäß Artikel 23c Absatz 4 oder Artikel 23d Absatz 5 dieser Verordnung angefallen sind. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle Fixkosten und variablen Kosten, die bei der Ausführung der delegierten Aufgaben oder der der ESMA gewährten Unterstützung angefallen sind.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Gebühren für 2011

(1)   2011 registrierte Ratingagenturen entrichten für 2011 für jeden vollen Monat zwischen dem Datum ihrer Registrierung — aber frühestens ab dem 1. Juli 2011 — und dem 31. Dezember 2011 eine anfängliche Aufsichtsgebühr in Höhe von 500 EUR. Diese Gebühr wird Ende April 2012 in voller Höhe fällig.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird eine registrierte Ratingagentur von der Aufsichtsgebühr für 2011 befreit, wenn ihre Gesamteinnahmen gemäß dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss 10 Mio. EUR unterschreiten, oder für den Fall, dass die Ratingagentur einer Gruppe von Ratingagenturen angehört, wenn die Gruppe von Ratingagenturen kumulierte Gesamteinnahmen von weniger als 10 Mio. EUR ausweist.

(2)   2011 zertifizierte Ratingagenturen entrichten für 2011 für jeden vollen Monat zwischen dem Datum ihrer Zertifizierung — aber frühestens ab dem 1. Juli 2011 — und dem 31. Dezember 2011 eine anfängliche Aufsichtsgebühr in Höhe von 500 EUR. Diese Gebühr wird Ende April 2012 in voller Höhe fällig.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird eine zertifizierte Ratingagentur von der Aufsichtsgebühr für 2011 befreit, wenn der in ihrem Fall zugrunde zu legende Umsatz 10 Mio. EUR unterschreitet, oder für den Fall, dass die Ratingagentur einer Gruppe von Ratingagenturen angehört, wenn die Gruppe von Ratingagenturen einen kumulierten Umsatz von weniger als 10 Mio. EUR ausweist.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.