32002R0966

Verordnung (EG) Nr. 966/2002 der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte 41. Teilausschreibung

Amtsblatt Nr. L 149 vom 07/06/2002 S. 0012 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 966/2002 der Kommission

vom 6. Juni 2002

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte 41. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 der Kommission vom 13. Juli 2001 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2001/02(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 693/2002(4), werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3) Nach Prüfung der Angebote sind für die 41. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte 41. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 47,020 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

(3) ABl. L 192 vom 14.7.2001, S. 3.

(4) ABl. L 107 vom 24.4.2002, S. 5.