7.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/378 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission beschließt über den jährlichen Rechnungsabschluss für jedes nationale Programm und über den Konformitätsabschluss. Deshalb sollten die Modalitäten für die Durchführung dieser Aufgaben, unter anderem für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, und die jeweils einzuhaltenden Fristen festgelegt werden.

(2)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und somit auch die vorliegende Verordnung bindend.

(3)

Unbeschadet des Erwägungsgrunds 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist für Dänemark weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

(4)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich angewandt werden können und Verzögerungen bei der Erstellung von Zahlungsanträgen der Mitgliedstaaten vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jährlicher Rechnungsabschluss

(1)   Die Kommission bewertet die Förderfähigkeit der im Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 der Kommission (2) aufgeführten Projekte in Bezug auf die Umsetzung der Ziele der spezifischen Verordnungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sowie der Ziele des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genehmigten nationalen Programms.

Bei der Entscheidung über die Zahlung des Jahressaldos trägt die Kommission auch den Angaben in folgenden Unterlagen Rechnung:

a)

dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;

b)

dem Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377.

(2)   Die Kommission akzeptiert alle buchmäßig ausgewiesenen Beträge, wenn es keinen Zweifel an der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Abschlüsse gibt.

(3)   Im Falle unvollständiger oder unklarer Informationen sowie bei Uneinigkeiten, unterschiedlichen Auslegungen oder sonstigen Unstimmigkeiten in Bezug auf einen Zahlungsantrag kann die Kommission weitere Informationen anfordern.

(4)   Der jeweilige Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren Ersuchen zusätzliche Informationen innerhalb der in diesem Ersuchen genannten Frist. In begründeten Fällen kann die Kommission einem vor Ablauf der Frist gestellten Ersuchen des Mitgliedstaats um eine Fristverlängerung für die Übermittlung von Informationen nachkommen und eine neue Frist festlegen.

Übermittelt der jeweilige Mitgliedstaat die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist oder ist die Antwort nicht zufriedenstellend, so kann die Kommission über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen beschließen.

(5)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat über ihren Beschluss bezüglich der Zahlung des Jahressaldos, einschließlich der Gründe für eine etwaige Nichtauszahlung von in den Abschlüssen genannten Salden oder Beträgen.

Sofern bestimmte in den Abschlüssen genannte Salden oder Beträge von der Kommission nicht ausgezahlt werden, kann der Mitgliedstaat weitere Angaben zu in den folgenden Haushaltsjahren zu berücksichtigenden Salden oder Beträgen machen.

(6)   Liegt die Zahlung der Kommission unter dem jährlichen Vorfinanzierungsbetrag, der dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 gezahlt wird, wird die jährliche Vorfinanzierung in Höhe des entsprechenden Betrags gezahlt. Ein etwaiger ausstehender Vorfinanzierungsbetrag wird erst im Rahmen des folgenden jährlichen Abschlussverfahrens zurückgefordert.

(7)   Nur wenn der Mitgliedstaat keinen Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 stellt, wird die ausstehende jährliche Vorauszahlung innerhalb desselben Abschlussverfahrens zurückgefordert.

(8)   Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zurückgeforderten Beträge.

Artikel 2

Konformitätsabschluss und Finanzkorrekturen der Kommission

(1)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften erfolgten, so teilt sie dem jeweiligen Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit, wobei sie die Abhilfemaßnahmen spezifiziert, die erforderlich sind, um die künftige Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, und die Höhe der infolge ihrer Erkenntnisse erforderlichen Finanzkorrektur beziffert.

Diese Mitteilung erfolgt im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und verweist auf diesen Artikel.

(2)   Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung. In seiner Antwort kann der Mitgliedstaat insbesondere

a)

der Kommission gegenüber nachweisen, dass das (die) Projekt(e) förderfähig ist (sind);

b)

der Kommission gegenüber nachweisen, dass der Grad der Nichteinhaltung der Vorschriften bzw. das Risiko für den Unionsbeitrag zum nationalen Programm geringer sind als von der Kommission angegeben;

c)

der Kommission die Abhilfemaßnahmen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften und der nationalen Vorschriften getroffen hat, sowie den konkreten Umsetzungstermin mitteilen;

d)

der Kommission mitteilen, ob ein bilaterales Treffen als hilfreich angesehen wird.

In begründeten Fällen kann die Kommission auf entsprechenden Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Frist von zwei Monaten um höchstens zwei weitere Monate zustimmen. Der Antrag ist vor Ablauf der ursprünglichen Frist von zwei Monaten an die Kommission zu richten.

(3)   Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat förmlich ihre Erkenntnisse mit, die sie auf der Grundlage der im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens erhobenen Informationen gewonnen hat.

(4)   Nach Übermittlung ihrer Erkenntnisse an den Mitgliedstaat erlässt die Kommission gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, um Ausgaben, die nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften erfolgt sind, von der Unionsfinanzierung auszuschließen.

Die Kommission kann in der Folge weitere Konformitätsabschlussverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen umgesetzt hat.

Artikel 3

Beschluss zur Nichteinleitung oder Nichtweiterverfolgung eines Konformitätsabschlussverfahrens

Die Kommission kann beschließen, ein Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 nicht einzuleiten oder weiterzuverfolgen, wenn sie davon ausgeht, dass die etwaige aufgrund der festgestellten Nichteinhaltung vorgenommene Finanzkorrektur nicht den Betrag von 50 000 EUR oder 2 % der nicht vorschriftsgemäß getätigten Ausgaben überschreitet.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung der Muster der für die Zahlung des Jahressaldos verlangten Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).