31994R2062

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Amtsblatt Nr. L 216 vom 20/08/1994 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0131
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0131


VERORDNUNG (EG) Nr. 2062/94 DES RATES vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehören zu den vorrangigen Zielen einer wirksamen Sozialpolitik.

Die Kommission hat die von ihr geplanten Initiativen in diesem Bereich in ihrem Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sowie in ihrem Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vorgestellt.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) hat der Rat die Mitteilung der Kommission über ihr Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz begrüsst und die Kommission unter anderem ersucht zu prüfen, wie der Austausch von Informationen und Erfahrungen auf den von der Entschließung erfassten Gebieten, insbesondere hinsichtlich der Sammlung und Verbreitung von Daten, verbessert werden kann, sowie ausserdem zu prüfen, ob es zweckmässig ist, einen gemeinschaftlichen Mechanismus zur Untersuchung der sich auf einzelstaatlicher Ebene ergebenden Auswirkungen der Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich zu schaffen.

In dieser Entschließung wird überdies eine Verstärkung der Zusammenarbeit mit und zwischen den Stellen befürwortet, die Aufgaben in dem unter die Entschließung fallenden Bereich wahrnehmen.

Der Rat hat ferner auf das grundlegende Erfordernis hingewiesen, daß die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sich der Bedeutung der einschlägigen Probleme bewusst sind und Zugang zu Informationen haben, wenn die in dem Programm der Kommission befürworteten Maßnahmen Erfolg haben sollen.

Die umfassende, zuverlässige und objektive Sammlung, Verarbeitung und Analyse wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Daten ist unerläßlich, damit den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen, um den an sie gerichteten Anforderungen gerecht werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ergreifen und eine angemessene Unterrichtung der betroffenen Personen gewährleisten zu können.

In der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten bestehen bereits Einrichtungen, die solche Informationen liefern und Dienstleistungen dieser Art erbringen.

Um die von diesen Einrichtungen bereits geleistete Arbeit soweit wie möglich auf gemeinschaftlicher Ebene nutzen zu können, sollte ein europäisches Netzwerk zur Beobachtung und zur Sammlung von Informationen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geschaffen werden, für dessen Koordinierung auf gemeinschaftlicher Ebene eine Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständig wäre.

Um die an sie gerichteten Anforderungen effektiver erfuellen zu können, sollten die Gemeinschaftseinrichtungen, die Mitgliedstaaten und die betroffenen Kreise auf eine Agentur zurückgreifen können, um die für den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen zu erhalten.

Es empfiehlt sich daher, eine Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu errichten, die insbesondere die Kommission bei der Durchführung der Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterstützen und, unbeschadet der Befugnisse der Kommission, in diesem Zusammenhang zur Entwicklung der künftigen gemeinschaftlichen Aktionsprogramme zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beitragen soll.

Gemäß dem einvernehmlichen Beschluß der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993 über die Festlegung des Sitzes bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (6) wird die Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ihren Sitz in einer spanischen Stadt haben, die von der spanischen Regierung noch zu benennen ist. Die spanische Regierung hat zu diesem Zweck die Stadt Bilbao benannt.

Der Status und der Aufbau der Agentur müssen dem objektiven Charakter der von ihr erwarteten Ergebnisse entsprechen und es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.

Die Agentur muß die Möglichkeit haben, Vertreter aus Drittländern, von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen sowie von internationalen Organisationen, die das Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem von der Agentur verfolgten Ziel teilen, als Beobachter einzuladen.

Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in engem Kontakt zu den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Einrichtungen und Programmen, insbesondere zur Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen stehen, um Überschneidungen zu vermeiden.

Die Agentur steht auf funktioneller Ebene in sehr engem Kontakt zur Kommission und zum Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Die Agentur greift für ihre Übersetzungen auf die Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union zurück, sobald diese Zentrale ihre Tätigkeit aufnimmt.

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften soll zur Tätigkeit der Agentur beitragen. Die für erforderlich gehaltenen Mittel werden entsprechend der Finanziellen Vorausschau im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme der vorliegenden Verordnung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung der Agentur

Es wird eine Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nachstehend "Agentur" genannt, errichtet.

Artikel 2

Ziel

Damit gemäß dem Vertrag und den nachfolgenden Aktionsprogrammen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt gefördert wird, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, verfolgt die Agentur das Ziel, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3

Aufgaben

(1) Zur Erreichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels hat die Agentur folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Sammlung und Verbreitung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise; damit sollen die bestehenden einzelstaatlichen Prioritäten und Programme ermittelt und gleichzeitig die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme auf Gemeinschaftsebene geliefert werden;

b) Sammlung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Forschung im Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, und Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;

c) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, einschließlich der Unterrichtung über Schulungsprogramme;

d) Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren sowie Austausch von Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;

e) Bereitstellung der für die Formulierung und Durchführung einer sinnvollen und wirksamen Politik zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen objektiven technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen für die Gemeinschaftseinrichtungen und die Mitgliedstaaten; hierzu insbesondere Bereitstellung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen für die Kommission, die diese benötigt, um ihrer Aufgabe der Ermittlung, Ausarbeitung und Evaluierung der Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gerecht zu werden, insbesondere, was die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Unternehmen im allgemeinen und die kleinen und mittleren Unternehmen im besonderen anbelangt;

f) Aufbau - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten - und Koordinierung des Netzwerks nach Artikel 4, und zwar unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Agenturen und Organisationen, die Informationen und Dienstleistungen dieser Art bereitstellen;

g) Sammlung der aus Drittländern und von internationalen Organisationen (WHO, IAO, PAHO, IMO usw.) stammenden Informationen über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie Bereitstellung der betreffenden Informationen für diese;

h) Bereitstellung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme der kleinen und mittleren Unternehmen.

i) Mitwirkung an der Entwicklung der künftigen gemeinschaftlichen Aktionsprogramme zur Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, und zwar unbeschadet der Befugnisse der Kommission.

(2) Damit Überschneidungen vermieden werden, arbeitet die Agentur möglichst eng mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instituten, Stiftungen, Facheinrichtungen und Programmen zusammen.

Artikel 4

Netzwerke

(1) Die Agentur soll ein Netzwerk aufbauen, das sich zusammensetzt aus

- den wichtigsten Bestandteilen der einzelstaatlichen Informationsnetze,

- den innerstaatlichen Anlaufstellen,

- gegebenenfalls den themenspezifischen Ansprechstellen.

(2) Im Hinblick auf einen möglichst raschen und wirksamen Aufbau des Netzwerks teilen die Mitgliedstaaten der Agentur binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsneztes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschließlich aller Stellen mit, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur beitragen könnten, und zwar unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen geographischen Erfassung ihres Hoheitsgebiets.

Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden oder die von ihnen benannte Stelle sorgen für die Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermitteln sind.

(3) Die einzelstaatlichen Behörden teilen der Agentur den Namen der in dem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichteten Stellen mit, die in der Lage sind, mit ihr hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten und mithin als themenspezifische Ansprechstelle des Netzwerks zu fungieren. Die Agentur kann mit diesen Stellen Vereinbarungen treffen.

(4) Themenspezifische Ansprechstellen für besondere Aufgaben können Teil des Netzwerks sein.

Sie werden von dem in Artikel 8 genannten Verwaltungsrat für einen bestimmten, mit ihnen vereinbarten Zeitraum benannt.

(5) Die Festlegung der Themen von besonderem Interesse und die Zuweisung von besonderen Aufgaben an die themenspezifischen Ansprechstellen müssen in dem jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur angegeben werden.

(6) Die Agentur überprüft unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen in regelmässigen Abständen die wichtigsten Bestandteile des Netzwerks nach Absatz 2 und nimmt dann die Änderungen vor, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Benennungen seitens der Mitgliedstaaten beschlossen hat.

Artikel 5

Vereinbarungen

(1) Um das Funktionieren des Netzwerks nach Artikel 4 zu erleichtern, kann die Agentur mit den Stellen, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 4 Absatz 4 benannt hat, Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von der Agentur übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.

Artikel 6

Informationen

Die der Agentur übermittelten oder von ihr verbreiteten Informationen und Daten können entsprechend den vom Verwaltungsrat festgelegten Leitlinien veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit sie insbesondere in bezug auf ihre Vertraulichkeit mit den Regeln der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Informationen im Einklang stehen.

Artikel 7

Rechtspersönlichkeit

(1) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

Artikel 8

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat der Agentur setzt sich aus siebenundzwanzig Mitgliedern zusammen, und zwar aus

a) zwölf Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten,

b) sechs Vertretern der Arbeitgeberverbände,

c) sechs Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen,

d) drei Vertretern der Kommission.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat.

Die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) bezeichneten Mitglieder werden im Rahmen eines Rotationssystems aus den Reihen der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen in dem durch den Beschluß 74/325/EWG (7) eingesetzten Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vertreten, auf Vorschlag der Gruppen dieser Mitglieder in diesem Ausschuß ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat.

Der Rat ernennt gleichzeitig mit den Mitgliedern und unter den gleichen Bedingungen stellvertretende Mitglieder, die nur bei Abwesenheit des Mitglieds oder in den von der Geschäftsordnung festgelegten Fällen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, welche die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich, ausser für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben b) und c).

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende.

(5) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefasst.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

Das stellvertretende Mitglied hat, ausser bei Abwesenheit des Mitglieds, kein Stimmrecht.

(7) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen können als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat.

Artikel 9

Beobachter

Der Verwaltungsrat kann im Benehmen mit der Kommission Vertreter aus Drittländern, von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen sowie von internationalen Organisationen als Beobachter einladen.

Artikel 10

Jährliches Arbeitsprogramm - Allgemeiner Jahresbericht

(1) Der Verwaltungsrat verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines vom Direktor (Artikel 11) nach Anhörung der Kommission und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erarbeiteten Entwurfs.

Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach dem gleichen Verfahren angepasst werden.

Das Programm fügt sich in den Rahmen eines "Turnus"-Programms ein, das nach dem genannten Verfahren verabschiedet wird und vier Jahre umfasst.

Das erste jährliche Arbeitsprogramm ist spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu verabschieden.

(2) Der Verwaltungsrat nimmt spätestens zum 31. Januar jeden Jahres einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an, der in sämtlichen Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst ist.

In dem allgemeinen Jahresbericht werden insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielsetzungen des jährlichen Aktionsprogramms verglichen.

Der Direktor übermittelt den allgemeinen Jahresbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Artikel 11

Direktor

(1) Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; eine Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

Ihm obliegen:

- die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,

- die laufende Verwaltung der Agentur,

- die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,

- die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,

- alle Entscheidungen in Personalfragen,

- die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats.

(3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

Artikel 12

Haushaltsplan

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muß, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Einkünfte, die aus Zahlungen für von der Agentur geleistete Dienste stammen können, einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften veranschlagten Zuschuß der Gemeinschaft.

(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit Stellen oder Einrichtungen in Ausführung des Arbeitsprogramms geschlossen wurden.

Artikel 13

Entwurf des Voranschlags - Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der Direktor erstellt spätestens zum 15. Februar jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Agentur für das folgende Haushaltsjahr und leitet diesen zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(2) Der Verwaltungsrat stellt den Entwurf des Haushaltsplans zusammen mit dem Stellenplan auf und übermittelt der Kommission dieses Dokument spätestens zum 31. März; auf dieser Grundlage entscheidet die Kommission über den Ansatz für entsprechende Zuschußmittel im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, den sie dem Rat nach Artikel 203 des Vertrags vorlegt.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur zusammen mit dem Stellenplan vor Beginn des Haushaltsjahres fest und passt ihn, soweit erforderlich, dem gemeinschaftlichen Zuschuß und den sonstigen Mitteln der Agentur an.

Artikel 14

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Die Kontrolle über sämtliche Mittelbindungen und Zahlungen sowie über die Feststellung und den Eingang sämtlicher Einnahmen der Agentur übt der Finanzkontrolleur der Kommission aus.

(3) Der Direktor legt spätestens zum 31. März jeden Jahres der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das abgelaufene Haushaltsjahr vor.

Diese werden vom Rechnungshof gemäß Artikel 188c des Vertrags geprüft.

(4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 15

Interne Finanzvorschriften

Die internen Finanzvorschriften, in denen insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur enthalten sind, werden vom Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission und des Rechnungshofs festgelegt.

Artikel 16

Berufsgeheimnis

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und das Personal der Agentur sowie jede Person, die an der Tätigkeit der Agentur teilnimmt, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Artikel 17

Sprachenregelung

Die Sprachenregelung der Organe der Gemeinschaft gilt auch für die Agentur.

Artikel 18

Übersetzungsdienste

Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden von der Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union geleistet, sobald diese ihre Tätigkeit aufnimmt.

Artikel 19

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt auch für die Agentur.

Artikel 20

Personal

(1) Das Personal der Agentur unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3) Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 21

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

In Streitfällen entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Schiedsklausel, die in den von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den von ihr oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof entscheidet in allen Streitsachen über den Ersatz solcher Schäden.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für das Personal der Agentur geltenden Vorschriften.

Artikel 22

Kontrolle der Rechtmässigkeit

Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur kann von jedem Mitgliedstaat, jedem Mitglied des Verwaltungsrats oder jeder dritten Person, die hiervon unmittelbar und individuell betroffen ist, zur Kontrolle ihrer Rechtmässigkeit vor die Kommission gebracht werden.

Die Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, damit befasst werden.

Die Kommission trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt dies als Ablehnung.

Artikel 23

Überprüfung

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, nach Anhörung des Europäischen Parlaments diese Verordnung sowie die neuen Aufgaben der Agentur, die sich als erforderlich erweisen könnten.

Artikel 24

Inkrafttreten der Verordnung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. C 271 vom 16. 10. 1991, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.

(3) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 44.

(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.

(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 323 vom 30. 11. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.

Erklärung des Rates und der Kommission zum Sitz der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Anläßlich der Annahme der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nehmen der Rat und die Kommission zur Kenntnis,

- daß die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 29. Oktober 1993 beschlossen haben, daß die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ihren Sitz in Spanien, in einer von der spanischen Regierung zu benennenden Stadt, haben wird;

- daß die spanische Regierung Bilbao als Sitz dieser Agentur benannt hat.