8.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 481/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2012

mit Vorschriften für die Verwaltung eines Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates (2) wurde auf Mehrjahresbasis ein autonomes Zollkontingent für die Einfuhr von 20 000 Tonnen Qualitätsrindfleisch eröffnet. Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 464/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, mit der das Einfuhrzollkontingent ab dem ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung der Verordnung auf 21 500 Tonnen und ab dem 1. August 2012 auf 48 200 Tonnen angehoben wurde. Zollkontingente für Agrarerzeugnisse sind im Einklang mit Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu verwalten. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 464/2012 geänderten Fassung soll das Zollkontingent von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltet werden, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4) zu erlassen sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch (5) enthält Vorschriften für die Verwaltung des Zollkontingents nach dem in Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen. Jüngste Erfahrungen mit der Verwaltung des EU-Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch haben gezeigt, dass diese noch weiter verbessert werden muss. Der Einsatz des Windhundverfahrens gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat sich in anderen Agrarsektoren bewährt. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften empfiehlt es sich, das Zollkontingent für die Einfuhr von Qualitätsrindfleisch aus Drittländern gemäß den Artikeln 308a, 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) zu verwalten, die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten enthält, deren Anwendung chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen erfolgt. Bei Verwaltung der Einfuhren nach diesen Vorschriften sind keine Einfuhrlizenzen mehr erforderlich.

(3)

Im Interesse eines regelmäßigen Einfuhrstroms empfiehlt es sich, das Kontingent auf vierteljährliche Teilzeiträume aufzuteilen. Im Einklang mit Artikel 308a Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind entsprechende laufende Nummern festzulegen.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 ist festgelegt, dass das Kontingentsjahr am 1. Juli beginnt und am 30. Juni endet. Für einen zügigen Übergang vom derzeitigen Verfahren der gleichzeitigen Prüfung zum Windhundverfahren sollte das neue Verwaltungssystem ab dem 1. Juli 2012 gelten.

(5)

Die für den ersten vierteljährlichen Teilzeitraum (1. Juli bis 30. September 2012) verfügbare Menge sollte unter Berücksichtigung der Menge des bis zum 31. Juli 2012 geltenden jährlichen Zollkontingents und der neuen aufgestockten Menge des ab dem 1. August 2012 geltenden jährlichen Zollkontingents anteilmäßig berechnet werden.

(6)

Die Überführung der im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sollte an die Vorlage einer von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlands ausgestellten Echtheitsbescheinigung gebunden werden. Diese Echtheitsbescheinigungen sollen gewährleisten, dass es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um Qualitätsrindfleisch im Sinne der vorliegenden Verordnung handelt.

(7)

Aus Gründen der Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 620/2009 aufzuheben und durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(8)

Da das neue Verwaltungssystem ab dem 1. Juli 2012 gilt, sollten für Anträge, die im Juni 2012 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellt werden, keine Lizenzen ausgestellt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die Verwaltung eines jährlichen EU-Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009, im Folgenden „Zollkontingent“ genannt. Kontingentszeitraum, Kontingentsmenge und Zollsatz sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für frisches, gekühltes oder gefrorenes Qualitätsrindfleisch, das die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.

Zum Zwecke dieser Verordnung ist „gefrorenes Fleisch“ Fleisch, das beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union eine Kerntemperatur von höchstens -12 °C aufweist.

Artikel 2

Verwaltung des Zollkontingents

(1)   Das Zollkontingent wird nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

(2)   Das Zollkontingent wird als Hauptkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 mit vier vierteljährlichen Teilkontingenten mit der laufenden Nummer 09.2202 verwaltet.

Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents ist in den Anträgen die laufende Nummer 09.2202 für die Teilkontingente anzugeben.

(3)   Die Ziehungen aus den Teilkontingenten bis zum 30. September, 31. Dezember und 31. März werden im November, Februar bzw. Mai am fünften Arbeitstag der Kommission gestoppt. Die ungenutzten Mengen dieser Kontingente werden zu den Mengen des vierteljährlichen Teilkontingents hinzugefügt, das am 1. Oktober, 1. Januar bzw. 1. April beginnt. Am Ende eines Kontingentsjahres ungenutzte Mengen werden nicht auf ein anderes Kontingentsjahr übertragen.

Artikel 3

Echtheitsbescheinigungen

(1)   Damit das Zollkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen den Zollbehörden der Europäischen Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

(2)   Die Echtheitsbescheinigung gemäß Absatz 1 wird anhand des Musters in Anhang III ausgestellt.

(3)   Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.

(4)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, sofern sie von der Ausstellungsbehörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.

(5)   Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, sofern Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt.

(6)   Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaigen Bescheinigungskopien ersetzt werden.

(7)   Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nach dem Tag ihrer Ausstellung ab.

Artikel 4

Ausstellungsbehörden in Drittländern

(1)   Die Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 3 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie muss als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;

b)

sie muss sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

(2)   Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:

a)

Name(n) und Anschrift(en), soweit möglich mit E-Mail- und Internet-Anschrift, der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 3 anerkannten Behörde(n);

b)

ein Muster der von der bzw. den Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel;

c)

die Verfahren und Kriterien, nach denen die Ausstellungsbehörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt sind.

Artikel 5

Notifizierung von Drittländern

Soweit die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt sind, veröffentlicht die Kommission den bzw. die Namen der betreffenden Ausstellungsbehörde(n) in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union oder auf jede andere geeignete Weise.

Artikel 6

Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern

Die Kommission kann das Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen im Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.

Artikel 7

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 620/2009 wird aufgehoben.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

In den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellte Lizenzanträge werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung abgelehnt. Die im Zusammenhang mit diesen Anträgen geleisteten Sicherheiten werden freigegeben.

Artikel 9

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 25.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Zollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes Qualitätsrindfleisch

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht)

Zollsatz

Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013

09.2201 (1)

ex 0201

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt

vom 1. Juli bis zum 30. Juni

45 975

Null

ex 0202

ex 0206 10 95

ex 0206 29 91

 

 

 

davon:

09.2202

 

vom 1. Juli bis zum 30. September

9 825

09.2202

 

vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

12 050

09.2202

 

vom 1. Januar bis zum 31. März

12 050

09.2202

 

vom 1. April bis zum 30. Juni

12 050

Zeiträume ab dem 1. Juli 2013

09.2201 (1)

ex 0201

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, das die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt

vom 1. Juli bis zum 30. Juni

48 200

Null

ex 0202

ex 0206 10 95

ex 0206 29 91

 

 

 

davon:

09.2202

 

vom 1. Juli bis zum 30. September

12 050

09.2202

 

vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

12 050

09.2202

 

vom 1. Januar bis zum 31. März

12 050

09.2202

 

vom 1. April bis zum 30. Juni

12 050


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 2 ist für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents in den Anträgen die laufende Nummer 09.2202 für die Teilkontingente anzugeben.


ANHANG II

Anforderungen für unter das Zollkontingent gemäß Artikel 1 fallende Erzeugnisse

1.

Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen (1) gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet.

2.

Die Färsen und Ochsen, die gemäß Nummer 1 gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht.

3.

Die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi) umfassen.

4.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) etikettiert.

5.

Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „Qualitätsrindfleisch“ ergänzt werden.


(1)  Für die Anwendung dieser Bestimmung entsprechen Färsen und Ochsen den Kategorien E bzw. C in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.


ANHANG III

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