21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. August 2012

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5364)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/481/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da die zur Herstellung von Druckerzeugnissen verwendeten Chemikalien die Wiederverwertbarkeit von Druckerzeugnisse einschränken und eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen können, ist die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ gerechtfertigt.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ beinhaltet Produkte jeder Art aus bedrucktem Papier, die zu mindestens 90 Gew.-% aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Blöcke, Broschüren oder Formulare, die zu mindestens 80 Gew.-% aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen müssen. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Druckerzeugnisses.

(2)   Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Beilagen, die nicht fest mit dem Druckerzeugnisverbunden sind (wie Handzettel oder ablösbare Aufkleber), jedoch gemeinsam mit dieser verkauft oder geliefert werden, müssen die im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen nur erfüllen, wenn das EU-Umweltzeichen auf ihnen angebracht werden soll.

(3)   Von der Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ nicht abgedeckt sind:

a)

bedruckte Hygienepapiere,

b)

bedruckte Papierprodukte zu Verpackungs- und Umhüllungszwecken,

c)

Mappen, Umschläge, Ordner.

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff:

1.

„Buch“ ein fadengeheftetes und/oder klebegebundenes Druckerzeugnis mit hartem oder weichem Einband, z. B. Schulbücher, Romane oder Sachbücher, Notizbücher, Hefte, spiralgebundene Notizblöcke, Berichte, Kalender mit Einband, Handbücher und Taschenbücher. Nicht zu den Büchern zählen Zeitschriften, Broschüren, Magazine, regelmäßig veröffentlichte Kataloge und Jahresberichte;

2.

„Verbrauchsmaterialien“ während des Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgangs verwendete chemische Erzeugnisse, die aufgebraucht, vernichtet, aufgelöst, verbraucht oder ausgelaugt werden können. Zum Verbrauchsmaterial zählen beispielsweise Erzeugnisse wie Druckfarben und Farbstoffe, Toner, Drucklacke, Lacke, Klebstoffe, Waschmittel und Feuchtwasser;

3.

„Mappe“ eine Falthülle oder einen Aktendeckel für einzelne Blätter. Zu den Mappen zählen Artikel wie Trennblätter, Sammelmappen, Einstellmappen, Hängeregistermappen, Pappschachteln und Dreiflügelmappen;

4.

„halogeniertes organisches Lösungsmittel“ ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;

5.

„Beilage“ ein Blatt oder mehrere separate Blätter, deren Druck unabhängig von jenem des Druckerzeugnisses erfolgt und die lose in dessen Seiten eingefügt und wieder entnommen werden können (lose Beilage) oder gemeinsam mit den Seiten des Druckerzeugnisses gebunden werden und somit einen integrierten Bestandteil desselben bilden (fixe Beilage). Zu den Beilagen zählen mehrseitige Werbeanzeigen, Hefte, Broschüren, Antwortkarten oder sonstiges Werbematerial;

6.

„Zeitung“ eine täglich oder wöchentlich erscheinende Publikation, die Nachrichten enthält und auf Zeitungsdruckpapier aus Zellstoff und/oder Altpapier mit einem Gewicht von 40 bis 65 g/m2 gedruckt wird;

7.

„nicht aus Papier bestehende Komponenten“ alle Bestandteile eines Druckerzeugnisses, die nicht aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen;

8.

„Verpackung“ alle Erzeugnisse aus Materialien jeder Art zur Verwendung im Zusammenhang mit der Aufbewahrung, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung und der Präsentation von Waren — vom Rohstoff zum verarbeiteten Produkt, vom Hersteller zum Anwender oder Verbraucher;

9.

„Druckerzeugnis“ das Produkt, das durch die Verarbeitung eines Druckmediums erzeugt wird. Bei der Verarbeitung handelt es sich um das Bedrucken von Papier. Zusätzlich zum Bedrucken kann im Rahmen der Verarbeitung auch eine Veredelung erfolgen, z. B. durch Falzen, Stanzen und Zuschneiden oder Zusammenfügen durch Klebebindung, Heftung oder Fadenheftung. Zu den Druckerzeugnissen zählen Zeitungen, Werbematerial und Nachrichtenblätter, Zeitschriften, Kataloge, Bücher, Flugblätter, Broschüren, Blöcke, Plakate, Ringbucheinlagen, Visitenkarten und Etiketten;

10.

„Bedrucken“ (oder Druckvorgang) einen Prozess, in dessen Rahmen ein Druckmedium zu einem Druckerzeugnis verarbeitet wird. Zum Bedrucken oder Druckvorgang zählen alle Arbeitsschritte von der Druckvorstufe über den Druck bis hin zur Weiterverarbeitung;

11.

„Wiederverwertung“ jedes Verwertungsverfahren, durch welches Abfallmaterial zu Produkten, Materialien oder Stoffen für die ursprüngliche Anwendung oder für andere Zwecke aufbereitet wird. Davon abgedeckt ist auch die Aufbereitung organischer Stoffe, nicht jedoch die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoffe oder zur Verfüllung verwendet werden;

12.

„VOC“ (flüchtige organische Verbindung) eine organische Verbindung sowie den Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweist oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit besitzt;

13.

„Waschmittel“ (auch bezeichnet als Reinigungsmittel oder Reiniger) a) Flüssigchemikalien zur Reinigung von Druckformen außerhalb und in der Presse sowie zur Reinigung von Druckerpressen von Druckfarben, Papierstaub u. dgl.; b) Reinigungsmittel für Veredelungs- und Druckmaschinen, z. B. zur Beseitigung von Klebstoff- und Lackrückständen; c) Mittel zur Entfernung eingetrockneter Druckfarben. Nicht zu den Waschmitteln zählen Reinigungsmittel für andere Teile der Druckmaschine bzw. zur Reinigung anderer Maschinen als Druck- oder Veredelungsmaschinen;

14.

„Papierabfall“ im Zuge des Druck- und Veredelungsvorgangs oder beim Stanzen oder Schneiden des Papiers oder während des Produktionsanlaufs in der Druckerei oder Binderei anfallendes Papier, das keinen Bestandteil des Druckerzeugnisses bildet.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Produkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses drei Jahre lang.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „028“.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Die Kriterien dienen vor allem zur Förderung der ökologischen Effizienz der Druckfarbenentfernung, zur Erhöhung der Wiederverwertbarkeit von Druckerzeugnissen, zur Verringerung der VOC-Emissionen sowie zur Verminderung oder Vermeidung von Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei der Verwendung gefährlicher Stoffe. Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Druckerzeugnissen, die mit geringen Umweltauswirkungen hergestellt werden, gefördert wird.

KRITERIEN

Für die folgenden Aspekte wurden Kriterien definiert:

1.

Substrat

2.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

3.

Wiederverwertbarkeit

4.

Emissionen

5.

Abfall

6.

Energieverbrauch

7.

Schulung

8.

Gebrauchstauglichkeit

9.

Angaben auf dem Produkt

10.

Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Die Kriterien 1, 3, 8, 9 und 10 gelten für das Endprodukt.

Kriterium 2 gilt für die Komponenten der Druckerzeugnisse, die nicht aus Papier bestehen, sowie für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren für die Papierkomponenten.

Die Kriterien 4, 5, 6 und 7 gelten nur für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren für die Papierkomponenten.

Diese Kriterien sind auf sämtliche Verfahren anzuwenden, die an dem Standort oder an den Standorten durchgeführt werden, an denen das Druckerzeugnis hergestellt wird. Bei Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren, die ausschließlich für mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkte angewendet werden, gelten die Kriterien 2, 4, 5, 6 und 7 nur für diese Verfahren.

Von den Umweltkriterien nicht abgedeckt ist der Transport von Rohstoffen, Verbrauchsmaterialien und Endprodukten.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes Kriterium angegeben.

Alle Druckvorgänge im Zusammenhang mit dem Druckerzeugnis müssen die Kriterien erfüllen. Bestandteile des Produkts, die von einem Subunternehmer gedruckt werden, müssen daher ebenfalls die Anforderungen an den Druck erfüllen. Der Antrag muss eine Aufstellung enthalten, in der alle an der Herstellung des Druckerzeugnisses beteiligten Druckereien und Subunternehmer sowie deren Adressen angeführt sind.

Der Antragsteller legt eine Liste der in der Druckerei zur Herstellung des Druckerzeugnisses verwendeten Chemikalien vor. Diese Anforderung gilt für alle im Zuge des Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgangs verwendeten Verbrauchsmaterialien. Die Liste des Antragstellers enthält die Menge, Funktion und den Lieferanten jeder verwendeten Chemikalie einschließlich ihres Sicherheitsdatenblatts gemäß Richtlinie 2001/58/EG der Kommission (1).

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit durch die den Antrag prüfende Stelle anerkannt wird.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen gerecht werden.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1 —   Substrat

a)

Das Druckerzeugnis darf nur auf Papier gedruckt werden, das das EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission (2) trägt.

b)

Wird Zeitungsdruckpapier verwendet, darf das Druckerzeugnis nur auf Papier gedruckt werden, das das EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2012/448/EU der Kommission (3) trägt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Spezifikationen des betreffenden Druckerzeugnisses einschließlich der Handelsbezeichnung, Menge und des Gewichts pro m2 des verwendeten Papiers vor. Darüber hinaus sind die Lieferanten der verwendeten Papiere anzugeben. Zudem ist vom Antragsteller für das verwendete Papier eine Kopie eines gültigen EU-Umweltzeichen-Zertifikats vorzulegen.

Kriterium 2 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Verbrauchsmaterialien, die im Endprodukt vorhanden sein könnten und die Stoffe und/oder Gemische enthalten, die die Kriterien für die Einstufung in die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) erfüllen oder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannt sind, dürfen nicht für Druck-, Beschichtungs- oder Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Druckerzeugnis verwendet werden.

Diese Anforderung gilt nicht für bei Rollentiefdruckverfahren verwendetes Toluol, wenn ein geschlossenes oder gekapseltes System, eine Rückgewinnungsanlage oder eine gleichwertige Einrichtung zur Kontrolle und Überwachung von flüchtigen Emissionen eingesetzt wird und der Wirkungsgrad bei der Rückgewinnung zumindest 92 % beträgt. UV-Lacke und UV-Druckfarben, die mit H412/R52-53 eingestuft sind, sind ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen.

Die nicht aus Papier bestehenden Komponenten (bis 20 Gew.-%, wie in Artikel 1 definiert), die Teil des Endprodukts sind, dürfen keine der oben angeführten Stoffe enthalten.

Liste der Gefahrenhinweise und -sätze

Gefahrenhinweis (7)

Gefahrensatz (8)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

R28

H301 Giftig bei Verschlucken.

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt.

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

R26

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

R68

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60; R61; R60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60-R63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61-R62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R64

H370 Schädigt die Organe.

R39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28

H371 Kann die Organe schädigen.

R68/20; R68/21; R68/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/25; R48/24; R48/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/20; R48/21; R48/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39-41

Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern (z. B. Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom obigen Kriterium ausgenommen.

Die Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen und Gemischen, denen die oben angeführten Gefahrenhinweise oder -sätze zugeordnet wurden oder werden könnten, oder die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Grenzwerte nicht überschreiten. Spezifisch ermittelte Grenzwerte für die Konzentration sind allgemeinen gegenüber vorrangig zu behandeln.

Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen, die die Kriterien laut Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gew.-% nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Für Stoffe, die noch nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, weist der Antragsteller die Erfüllung der Kriterien nach, indem er folgende Unterlagen vorlegt: i) eine Erklärung, dass die nicht aus Papier bestehenden Komponenten, die Teil des Endprodukts sind, die in den Kriterien genannten Stoffe nicht in einer Konzentration enthalten, die die zulässigen Grenzwerte übersteigt; ii) eine Erklärung, dass für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgänge verwendete Verbrauchsmaterialien, die im Endprodukt vorhanden sein könnten, die in den Kriterien genannten Stoffe nicht in einer Konzentration enthalten, die die zulässigen Grenzwerte übersteigt; iii) eine Aufstellung der gesamten für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgänge zur Erzeugung des Druckerzeugnisses verwendeten Verbrauchsmaterialien. Aus dieser Aufstellung gehen die Menge, die Funktion und die Lieferanten der gesamten im Produktionsprozess eingesetzten Verbrauchsmaterialien hervor.

Der Antragsteller erbringt den Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums in Form einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass für keinen der Stoffe die oben angeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Gemeinsam mit dieser Erklärung wird eine Zusammenfassung der maßgeblichen Eigenschaften hinsichtlich der oben angeführten Gefahrenhinweise vorgelegt. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Versuche gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.

Die vorgelegten Angaben beziehen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische, die bzw. der im Endprodukt zur Anwendung gelangt.

Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.

Der Antragsteller erbringt den Nachweis für den Wirkungsgrad bei der Rückgewinnung von Toluol durch das geschlossene oder gekapselte System, die Rückgewinnungsanlage oder die gleichwertige Einrichtung im Rollentiefdruckverfahren.

b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Wenn die Konzentration unter 0,1 % liegt, sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelte spezifische Grenzwerte anwendbar.

Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf folgender Website abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren.

Der Antragsteller belegt die Erfüllung dieses Kriteriums durch die Vorlage von Daten über die Menge der für den Druck der Druckerzeugnisse verwendeten Stoffe und die Abgabe einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass die in diesem Kriterium genannten Stoffe im Endprodukt nicht in einer Konzentration enthalten sind, die die festgelegten Grenzwerte überschreitet. Die Konzentration ist in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.

c)   Biozide

Biozide als Teil der Zubereitung oder als Bestandteil eines in der Zubereitung enthaltenen Gemischs, die zur Konservierung des Produkts dienen und gemäß Richtlinie 67/548/EWG, Richtlinie 1999/45/EG des Rates (9) oder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorien H410/R50-53 oder H411/R51-53 eingestuft wurden, sind nur zulässig, wenn ihr Bioakkumulationspotenzial einen logKow (log des Verteilungskoeffizienten Oktanol/Wasser) < 3,0 oder einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 aufweist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller in den verschiedenen Herstellungsphasen verwendeten Biozide sowie einen Nachweis für die Biozidkonzentrationen im Endprodukt vor.

d)   Waschmittel

Der Einsatz von Waschmitteln, die beim Druckvorgang und/oder bei Teilprozessen zu Reinigungszwecken verwendet werden und aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, ist nur zulässig, wenn Kriterium 2 Buchstabe b sowie eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der Anteil an aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Waschmittelprodukten darf 0,1 % (Gew.-%) nicht überschreiten;

ii)

Der jährliche Anteil an Waschmitteln auf Basis aromatischer Kohlenwasserstoffe darf lediglich 5 % der pro Kalenderjahr verwendeten Waschmittel ausmachen.

Dieses Kriterium gilt nicht für im Rollentiefdruckverfahren als Waschmittel verwendetes Toluol.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Sicherheitsdatenblatt für jedes Waschmittel vor, das in dem Jahr, auf das sich der angegebene Jahresverbrauch bezieht, in der Druckerei verwendet wurde. Die Lieferanten der Waschmittel legen Erklärungen über den Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Waschmitteln vor.

e)   Alkylphenolethoxylate — halogenierte Lösungsmittel — Phthalate

Nachstehend genannte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nicht den Druckfarben, Farbstoffen, Tonern, Klebstoffen, Waschmitteln oder anderen Reinigungschemikalien, die zur Herstellung des Druckerzeugnisses verwendet werden, zugesetzt werden:

Alkylphenolethoxylate und deren Derivate, bei deren Abbau Alkylphenole entstehen können;

Halogenierte Lösungsmittel, denen zum Zeitpunkt der Anwendung die in Kriterium 2 Buchstabe a genannten Gefahrenhinweise oder Risikosätze zugeordnet sind;

Phthalate, denen zum Zeitpunkt der Anwendung die Gefahrensätze H360F, H360D, H361f gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

f)   Druckfarben, Toner, Farben, Lacke, Folien und Kaschiermittel

Die nachstehenden Schwermetalle oder deren Verbindungen dürfen nicht in Druckfarben, Toner, Farben, Lacken, Folien und Kaschiermitteln eingesetzt werden (weder als separater Stoff noch als Bestandteil einer verwendeten Zubereitung): Kadmium, Kupfer (ausgenommen Kupferphthalocyanin), Blei, Nickel, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, lösliches Barium, Selen, Antimon. Kobalt kann bis zu einem Gehalt von 0,1 % (Gew.-%) verwendet werden.

Infolge von Verunreinigungen der Rohstoffe dürfen die Inhaltsstoffe Spuren dieser Metalle bis zu einem Anteil von 0,01 % (Gew.-%) aufweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt Erklärungen der Lieferanten der Inhaltsstoffe vor.

Kriterium 3 —   Wiederverwertbarkeit

Das Druckerzeugnis muss wiederverwertbar und entfärbbar sein. Die nicht aus Papier bestehenden Komponenten des Druckerzeugnisses müssen sich leicht entfernen lassen, damit sichergestellt ist, dass der Wiederverwertungsvorgang durch diese Komponenten nicht beeinträchtigt wird.

a)

Nassfestmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Wiederverwertbarkeit des Endprodukts nachgewiesen werden kann.

b)

Klebstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich entfernt werden können.

c)

Lacke und Kaschiermittel, einschließlich Polyethen und/oder Polyethen/Polypropylen, dürfen nur für Buchdeckel, Blöcke, Zeitschriften, Kataloge und Hefte genutzt werden.

d)

Die Entfärbbarkeit ist nachzuweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Wiederverwertbarkeit der Nassfestmittel und der Entfernbarkeit der Klebstoffe vor. Die Referenzprüfverfahren sind die PTS-Methode PTS-RH 021/97 (für Nassfestmittel) und die INGEDE-Methode 12 (Entfernbarkeit von nicht löslichen Klebstoffen) oder gleichwertige Prüfverfahren. Die Entfärbbarkeit ist anhand der „Deinkability Scorecard“ (10) des European Recovered Paper Council oder gleichwertiger Prüfverfahren nachzuweisen. Zu prüfen sind drei Papiersorten: unbeschichtetes, beschichtetes und oberflächengeleimtes Papier. Wird eine Druckfarbe nur für ein oder zwei spezifische Papiersorten verkauft, reicht es, die entsprechende(n) Papiersorte(n) zu prüfen. Der Antragsteller erklärt, dass beschichtete und kaschierte Druckerzeugnisse Kriterium 3 Buchstabe b erfüllen. Lässt sich ein Teil eines Druckerzeugnisses einfach entfernen (z. B. eine Kunststoffhülle oder eine wiederverwendbare Hefthülle), kann die Prüfung der Wiederverwertbarkeit ohne diese Komponente erfolgen. Die einfache Entfernbarkeit der nicht aus Papier bestehenden Komponenten ist anhand einer Erklärung des Papiersammelunternehmens, des Recyclingbetriebs oder einer vergleichbaren Einrichtung zu belegen. Weist ein sachkundiger und unabhängiger Dritter nach, dass andere Prüfverfahren gleichwertige Ergebnisse liefern, ist auch deren Anwendung zulässig.

Kriterium 4 —   Emissionen

a)   Emissionen in Wasser

Silberhaltiges Spülwasser aus der Filmverarbeitung und Plattenherstellung sowie Fotochemikalien dürfen nicht in Kläranlagen eingeleitet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt eine Beschreibung des Umgangs mit Fotochemikalien und silberhaltigem Spülwasser in der Betriebsstätte vor. Erfolgt die Filmverarbeitung und/oder Plattenherstellung extern, gibt der Subunternehmer eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt eine Beschreibung des Umgangs mit Fotochemikalien und silberhaltigem Spülwasser in seiner Betriebsstätte vor.

Die Menge an in die Kläranlage eingeleitetem Cr und Cu darf 45 mg pro m2 bzw. 400 mg pro m2 der beim Druck in der Presse verwendeten Zylinderfläche nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: In Druckereien, die das Rollentiefdruckverfahren anwenden, ist der Gehalt an Cr und Cu vor der Einleitung des aufbereiteten Wassers in die Kläranlage zu prüfen. Jeden Monat ist eine repräsentative Probe des mit Cr und Cu belasteten Wassers zu entnehmen. Zumindest einmal jährlich führt ein akkreditiertes Labor eine Analyse zur Bestimmung des Cr- und Cu-Gehalts einer repräsentativen Teilprobe dieser Proben durch. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird beurteilt, indem der bei der geforderten jährlichen Analyse ermittelte Cr- und Cu-Gehalt durch die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche dividiert wird. Die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche wird berechnet, indem die Zylinderfläche (= 2πrL, wobei r der Radius und L die Länge des Zylinders ist) mit der Anzahl der Druckerzeugnisse eines Jahres (= Anzahl der verschiedenen Druckaufträge) multipliziert wird.

b)   Emissionen in die Luft

Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

Das nachstehende Kriterium ist zu erfüllen:

(PVOC – RVOC)/PPapier < 5 [kg/t]

wobei

PVOC

=

jährliche Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in den für die komplette Jahresproduktion an Druckerzeugnissen erforderlichen Chemikalien enthalten ist;

RVOC

=

jährliche Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die beseitigt, aus dem Druckvorgang wiedergewonnen und verkauft oder wiederverwendet wird;

PPapier

=

jährliche Gesamtmenge an Papier in Tonnen, die zur Herstellung von Druckerzeugnissen gekauft wird.

Arbeitet eine Druckerei mit unterschiedlichen Druckverfahren, ist dieses Kriterium für jedes Verfahren separat zu erfüllen.

Der Wert PVOC wird anhand von Angaben zum VOC-Gehalt in den Sicherheitsdatenblättern oder einer gleichwertigen Erklärung des Lieferanten der Chemikalien berechnet.

Der Wert RVOC wird anhand einer Erklärung über den VOC-Gehalt der verkauften Chemikalien oder des internen Registers (oder eines gleichwertigen Dokuments), aus dem die jährliche Menge an vor Ort wiedergewonnenen und wiederverwendeten VOC hervorgeht, berechnet.

Besondere Voraussetzungen für den Heatset-Druck:

i)

Für den Heatset-Offsetdruck mit integriertem Nachbrenner für die Trocknungseinheit ist die folgende Berechnungsmethode anzuwenden:

PVOC

=

90 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser enthalten ist + 85 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Waschmittel enthalten ist.

ii)

Für den Heatset-Offsetdruck ohne integrierten Nachbrenner für die Trocknungseinheit ist die folgende Berechnungsmethode anzuwenden:

PVOC

=

90 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser enthalten ist + 85 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Waschmittel enthalten ist + 10 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in den für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Druckfarben enthalten ist.

Für Ziffern i und ii können zu Berechnungszwecken anteilsmäßig geringere Werte als 90 % bzw. 85 % verwendet werden, wenn mehr als 10 % bzw. 15 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser oder Waschmittel enthalten ist, nachweislich in einem Behandlungssystem für Verbrennungsgase aus dem Trocknungsvorgang abgebaut wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Lieferant der Chemikalien legt eine Erklärung hinsichtlich des VOC-Gehalts in Alkoholen, Waschmitteln, Farben, Feuchtwasser und anderen chemischen Erzeugnissen vor. Der Antragsteller weist nach, dass die Berechnung anhand der obigen Kriterien erfolgt ist. Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei einer neuen oder renovierten Produktionsstätte muss die Berechnung zumindest auf drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.

c)   Emissionen infolge des Rollentiefdruckverfahrens

i)

Durch die Anwendung des Rollentiefdruckverfahrens erzeugte VOC-Emissionen in die Luft dürfen 50 mg C/Nm3 nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

ii)

Zur Verringerung von Cr6+-Emissionen in die Luft sind geeignete Anlagen zu installieren.

iii)

Emissionen von Cr6 + in die Luft dürfen 15 mg/t Papier nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und dokumentiert die Kontrolle und Überwachung der Cr6+-Emissionen. Diese Dokumentation enthält auch die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Verringerung von Cr6+-Emissionen in die Luft.

d)   Druckvorgänge, auf die keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind

Flüchtige Lösungsmittel aus dem Trocknungsvorgang beim Heatset-Offsetdruck und Flexodruck können durch Wiedergewinnung bzw. Verbrennung oder ein gleichwertiges System gehandhabt werden. In allen Fällen, in denen keine gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, dürfen die VOC-Emissionen in die Luft 20 mg C/Nm3 nicht überschreiten.

Diese Bestimmung gilt nicht für Siebdruck und Digitaldruck. Sie gilt ferner nicht für Heatset- und Flexodruck-Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von weniger als 15 Tonnen/Jahr.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und legt Unterlagen und Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Emissionen in die Luft vor.

Kriterium 5 —   Abfall

a)   Abfallbewirtschaftung

Der Betrieb, in dem das Druckerzeugnis hergestellt wird, verfügt über ein System zur Behandlung von Abfällen und Rückständen, die bei der Herstellung des Druckerzeugnisses entstehen, das den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden entspricht.

Das System wird dokumentiert oder erläutert; die entsprechenden Unterlagen enthalten Informationen, die zumindest die folgenden Verfahren abdecken:

i)

Behandlung, Sammlung, Trennung und Nutzung wiederverwertbarer Stoffe aus dem Abfallstrom;

ii)

Rückgewinnung von Stoffen für andere Zwecke, z. B. für die Verbrennung zur Erzeugung von Dampf oder Wärme für den Produktionsprozess oder für die Verwendung in der Landwirtschaft;

iii)

Behandlung, Sammlung, Trennung und Entsorgung gefährlicher Abfälle entsprechend den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, und legt eine Beschreibung der Verfahren zur Abfallbewirtschaftung vor. Gegebenenfalls übermittelt der Antragsteller den kommunalen Behörden jedes Jahr die entsprechende Erklärung. Wurde die Abfallbewirtschaftung ausgelagert, gibt auch der Subunternehmer eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

b)   Altpapier

Die Menge der erzeugten Papierabfälle „X“ beträgt:

Druckverfahren

Höchstmenge Papierabfälle in %

Bogenoffsetdruck

23

Coldset, Zeitungen

10

Coldset, Formulardruck

18

Coldset-Rotationsdruck (ausgenommen Zeitungen und Formulare)

19

Heatset-Rotationsdruck

21

Tiefdruck

15

Flexodruck (ausgenommen Wellpappe)

11

Digitaldruck

10

Offsetdruck

4

Flexodruck, Wellpappe

17

Siebdruck

23

Dabei entspricht

X

den Tonnen Altpapier, die im Zuge des Drucks (und der Veredelung) des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisses pro Jahr anfallen, geteilt durch die Tonnen Altpapier, die pro Jahr zur Erzeugung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisse gekauft und verwendet werden.

Führt eine Druckerei im Auftrag einer anderen Druckerei Veredelungsvorgänge durch, ist die im Rahmen dieser Vorgänge anfallende Menge an Altpapier nicht in die Berechnung von „X“ einzubeziehen.

Werden die Veredelungsvorgänge an ein anderes Unternehmen ausgelagert, ist die Menge an dabei anfallendem Altpapier zu ermitteln und in die Berechnung von „X“ einzubeziehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Berechnung der Altpapiermenge sowie eine Erklärung des Unternehmens, das das Altpapier bei der Druckerei abholt, vor. Zudem ist die Vereinbarung über die Auslagerung und die Berechnung der bei den Veredelungsvorgängen anfallenden Altpapiermenge vorzuweisen. Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei einer neuen oder renovierten Produktionsstätte muss die Berechnung zumindest auf drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.

Kriterium 6 —   Energieverbrauch

Die Druckerei erstellt ein Verzeichnis aller Energieverbrauchsstellen (einschließlich Anlagen, Beleuchtung, Klimaanlage, Kühlung) und erarbeitet einen Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Energieeffizienz.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Verzeichnis aller Energieverbrauchsstellen und den Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Energieeffizienz vor.

Kriterium 7 —   Schulung

Allen in der Produktion beschäftigten Mitarbeitern wird das Wissen vermittelt, das zur Erfüllung der Anforderungen für das Umweltzeichen und zur Umsetzung kontinuierlicher Verbesserungen nötig ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Zusätzlich beschreibt er die Schulungsmaßnahmen und gibt an, welche Mitarbeiter wann welche Weiterbildung absolviert haben. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle außerdem ein Muster der Schulungsunterlagen vor.

Kriterium 8 —   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Der Antragsteller kann gegebenenfalls nationale oder Branchenstandards zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Druckerzeugnisses heranziehen.

Kriterium 9 —   Angaben auf dem Produkt

Das Produkt enthält den folgenden Wortlaut:

„Bitte sammeln Sie Altpapier für das Recycling.“

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster der Produktverpackung mit den verlangten Angaben vor.

Kriterium 10 —   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält den folgenden Wortlaut:

„Dieses Druckerzeugnis ist wiederverwertbar.

Es wurde auf umweltfreundlichem Papier gedruckt.

Die Menge der durch die Papierherstellung und das Bedrucken in Luft und Wasser abgegebenen Chemikalien ist begrenzt.“

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Druckerzeugnisses vor, auf der das Umweltzeichen sichtbar ist, und erklärt, dass dieses Kriterium erfüllt ist.


(1)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24.

(2)  Beschluss vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12).

(3)  Beschluss vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26).

(4)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(5)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(6)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  Wie in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehen.

(8)  Wie in der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehen.

(9)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(10)  Assessment of Print Product Recyclability — Deinkability Score — User’s Manual, www.paperrecovery.org, „Publications“