20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2007 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2007

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die am 16. Januar 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maniokstärke

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission (3) sind ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 10 000 Tonnen und ein autonomes jährliches Zusatzkontingent von 500 Tonnen Maniokstärke (laufende Nummer 09.4064) eröffnet worden.

(2)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 geht hervor, dass sich die am 16. Januar 2007 bis um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 9 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem am 16. Januar 2007 bis um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Maniokstärke für das Kontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 78,635324 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 16. Januar 2007 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/2006 (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 44).