26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


RICHTLINIE 2013/42/EU DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt die Wettbewerbsbedingungen und somit das Funktionieren des Binnenmarktes. In jüngster Zeit sind unvermittelt Fälle schwerwiegenden Steuerbetrugs aufgetreten, insbesondere unter Verwendung elektronischer Mittel, die einen schnellen, unrechtmäßigen Handel in großem Maßstab vereinfachen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) können die Mitgliedstaaten die Ermächtigung beantragen, von dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

(3)

Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass mit dem in Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Verfahren nicht rasch genug auf Anträge der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Sofortmaßnahmen reagiert werden kann.

(4)

Die Erfahrungen haben ferner gezeigt, dass die Bestimmung des Empfängers eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als Steuerschuldner (Reverse Charge) in bestimmten Fällen eine wirksame Maßnahme ist, um dem Mehrwertsteuerbetrug in spezifischen Branchen Einhalt zu gebieten.

(5)

Mit den Bestimmungen betreffend die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) nach den Artikeln 199 und 199a der Richtlinie 2006/112/EG verfügen die Mitgliedstaaten nicht über die erforderliche Flexibilität, um rasch auf unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle in Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich der genannten Artikel fallen, reagieren zu können. Deshalb müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um diese Sachverhalte anzugehen.

(6)

In Anbetracht der schwerwiegenden Betrugsfälle, die sich ereignet haben, wird eine rasche und außergewöhnliche Reaktion auf weitere unvermittelt auftretende Betrugsfälle am besten durch die Sondermaßnahme eines Schnellreaktionsmechanismus gewährleistet, die die Möglichkeit bietet, nach entsprechender Mitteilung, durch den betreffenden Mitgliedstaat für einen kurzen Zeitraum die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Problem steht, sollte die Kommission, sobald ihr die zweckdienlichen Angaben vorliegen, über einen kurzen Zeitraum verfügen, in dem sie die Mitteilung bewertet und erklärt, ob sie Einwände gegen die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus hat. Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Kommission die Auffassungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt, und daher sollten die Mitgliedstaaten umfassend über die Mitteilung und alle zusätzlichen Angaben unterrichtet werden, die im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Außerdem sollte der Rat anschließend jede weitere Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Wege eines Durchführungsbeschlusses nach Maßgabe des Artikels 395 der Richtlinie 2006/112/EG beschließen.

(7)

Ein Mitgliedstaat, der mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus anzuwenden, ist hierzu berechtigt, sobald die Kommission ihn davon unterrichtet hat, dass sie keine Einwände erhebt.

(8)

Um frühestmöglich, jedenfalls jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus die weitere Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sicherzustellen, sollte für das in Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Verfahren eine kürzere Frist gelten.

(9)

Die rasche Bearbeitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus wird erleichtert, wenn ein Standardformblatt für solche Mitteilungen und die Übermittlung zusätzlicher Angaben an die Kommission festgelegt wird. Der Kommission sollten daher bezüglich dieses Standardformblatts Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(10)

Da ein Schnellreaktionsmechanismus nur eine zeitweilige Lösung bis zur Einführung längerfristiger gesetzgeberischer Lösungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Mehrwertsteuersystems gegen Fälle von Mehrwehrtsteuerbetrug sein kann, sollte der Schnellreaktionsmechanismus nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(11)

Zur Beurteilung der Wirksamkeit des Schnellreaktionsmechanismus sollte die Kommission einen Bericht zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des Mechanismus als Reaktion auf unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle ausarbeiten.

(12)

Da das Ziel der Maßnahme, nämlich auf unvermittelt auftretende, schwerwiegende Betrugsfälle im Bereich der Mehrwertsteuer, die sehr häufig eine internationale Dimension haben, zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da diese auf sich allein gestellt nicht in der Lage sind, den mehrere Länder gleichzeitig betreffenden Betrugskreisläufen bei neuen Formen des Handels zu begegnen und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, damit eine schnellere, und dementsprechend angemessenere und wirksamere Reaktion auf solche Betrugsfälle möglich wird, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 199b

1.   Ein Mitgliedstaat kann in Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 als Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung unvermittelt auftretender und schwerwiegender Betrugsfälle, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen, in Abweichung von Artikel 193 den Empfänger von bestimmten Gegenständen oder Dienstleistungen als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmen.

Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus unterliegt geeigneten Kontrollmaßnahmen des Mitgliedstaats betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist und gilt für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten.

2.   Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus einführen möchte, teilt dies der Kommission unter Verwendung des gemäß Absatz 4 festgelegten Standardformblatts mit; er übermittelt diese Mitteilung gleichzeitig an die anderen Mitgliedstaaten. Er übermittelt der Kommission Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum Vorliegen von Gründen für die äußerste Dringlichkeit, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter des Betrugs und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, so kontaktiert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung und teilt ihm mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Alle zusätzlichen Angaben, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt, werden gleichzeitig an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Sind die zusätzlichen Angaben unzureichend, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer Woche darüber.

Der Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus einführen möchte, stellt gleichzeitig nach dem in Artikel 395 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren einen Antrag an die Kommission.

3.   Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung der Mitteilung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 erforderlich sind, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten hiervon. Erhebt sie Einwände gegen die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus, so erstellt sie innerhalb eines Monats nach der Mitteilung eine ablehnende Stellungnahme und setzt den betreffenden Mitgliedstaat und den Mehrwertsteuerausschuss davon in Kenntnis. Erhebt die Kommission keine Einwände, so bestätigt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat und - innerhalb des gleichen Zeitraums - dem Mehrwertsteuerausschuss in schriftlicher Form. Der Mitgliedstaat kann die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Bestätigung erlassen. Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung der Mitteilung die Ansichten anderer Mitgliedstaaten, die ihr in schriftlicher Form übermittelt wurden.

4.   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung eines Standardformblatts für die Einreichung der Mitteilung einer Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus nach Absatz 2 sowie für die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Absatz 5 erlassen.

5.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und für diesen Zweck ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (5) eingesetzte Ausschuss zuständig.

2.

in Artikel 395 wird folgender Absatz angefügt:

"5.   In Fällen äußerster Dringlichkeit, wie in Artikel 199b Absatz 1 festgelegt, ist das in den Absätzen 2 und 3 geregelte Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen.".

Artikel 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2018 einen Bericht zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des in Artikel 1 Nummer 1 vorgesehenen Schnellreaktionsmechanismus vor.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Stellungnahme vom 7. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 11, vom 15.1.2013, S. 31.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.10, S. 1).";