4.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 293/2012 DER KOMMISSION

vom 3. April 2012

über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr bestimmte Daten über neue leichte Nutzfahrzeuge, die im vorangegangenen Jahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, erfassen und der Europäischen Kommission übermitteln. Da diese Daten als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern neuer leichter Nutzfahrzeuge und für die Beurteilung, ob die Hersteller diese Zielvorgaben erfüllen, dienen sollen, müssen die Vorschriften für die Erhebung und Meldung dieser Daten harmonisiert werden.

(2)

Damit Fahrzeuge der Klassen M2 und N2 gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 künftig in die Verordnung einbezogen werden können, sollten die Daten für diese Fahrzeugkategorien erfasst und an die Kommission übermittelt werden.

(3)

Um umfassend beurteilen zu können, ob jeder Hersteller sein spezifisches CO2-Emissionsziel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllt, und um die notwendige Erfahrung mit der Anwendung der genannten Verordnung zu sammeln, benötigt die Kommission für jede Fahrzeugserie ausführliche Herstellerdaten, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtyp, -variante und -version. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass diese Daten erfasst und der Kommission zusammen mit den aggregierten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung übermittelt werden.

(4)

Gemäß den Artikeln 18 und 26 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2) müssen die Hersteller sicherstellen, dass jedem neuen leichten Nutzfahrzeug, das in der EU in den Verkehr gebracht wird, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt, und darf ein Mitgliedstaat ein solches Fahrzeug nur zulassen, wenn es mit einer solchen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist. Folglich sollte die Übereinstimmungsbescheinigung die Hauptquelle der Angaben sein, die die Mitgliedstaaten erfassen, den Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zur Verfügung stellen und der Kommission melden müssen. In bestimmten gerechtfertigten Fällen können die Mitgliedstaaten auch Angaben aus anderen Quellen als der Übereinstimmungsbescheinigung verwenden, vorausgesetzt, diese Quellen erweisen sich als ebenso genau wie die Übereinstimmungsbescheinigung und die betreffenden Mitgliedstaaten führen erforderlichenfalls Maßnahmen ein, die diese Genauigkeit gewährleisten.

(5)

Die Daten über die Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge sollten genau sein und im Hinblick auf die Festlegung des spezifischen Emissionsziels gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 angemessen verarbeitet werden. Die Hersteller sollten der Kommission daher aktuelle Angaben über die Namen der Hersteller übermitteln, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen der verschiedenen Zulassungsmitgliedstaaten verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Angaben kann die Kommission den Mitgliedstaaten alsdann eine aktualisierte Liste mit den angegebenen Herstellernamen zur Verfügung stellen, die für die Datenberichterstattung verwendet werden sollten.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten Angaben über neu zugelassene Fahrzeuge erfassen und melden, die für den Betrieb mit alternativen Kraftstoffen konstruiert sind. Damit die Kommission Verringerungen des spezifischen Emissionsziels aufgrund der Verwendung von Ethanolkraftstoff (E85) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 berücksichtigen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen, einschließlich des Prozentsatzes der Tankstellen in ihrem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls der Gesamtzahl der Tankstellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (3) und gemäß Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (4) erfüllt.

(7)

Um eine unnötige Doppelerfassung von Daten zu vermeiden, sollten für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die Angaben gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) betreffend die Zahl der Ethanolkraftstoff (E85) anbietenden Tankstellen in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verwendet werden.

(8)

Die Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2007/46/EG sehen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor, bei dem keine europäische Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der nach diesen Verfahren zugelassenen Fahrzeuge überwachen, um deren Auswirkungen auf den Überwachungsprozess und das Erreichen des EU-Ziels für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge beurteilen zu können.

(9)

Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Verordnung regelt die Erhebung und Meldung von Daten über die Zulassung folgender Fahrzeuge:

a)

leichter Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;

b)

Fahrzeuge der Klassen M2 und N2 gemäß Artikel 8 Absatz 10 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sowie die Begriffsbestimmungen für „Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb“ und „Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6). Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Typgenehmigungsunterlagen“: die Unterlagen, die die Daten für die dritte Spalte der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten;

2.   „aggregierte Überwachungsdaten“: die aggregierten Daten gemäß Anhang II Teil C Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;

3.   „ausführliche Überwachungsdaten“: die in Anhang II Teil C Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannten ausführlichen Daten, aufgeschlüsselt nach Hersteller und Fahrzeugserie sowie nach Typ, Variante und Version.

Artikel 3

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten Überwachungsdaten zusammen mit den ausführlichen Überwachungsdaten elektronisch an das von der Europäischen Umweltagentur verwaltete zentrale Datenarchiv. Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.

Artikel 4

Datenquellen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten auf Basis der Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen für das betreffende leichte Nutzfahrzeug, wie sie in der Tabelle in Anhang I dieser Verordnung genannt sind, zusammen.

(2)   Der Parameter „Gesamtzahl der Neuzulassungen“ in den ausführlichen Überwachungsdaten wird anhand der jährlich erstellten Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der Zulassungen bestimmt, die sich auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen.

(3)   Der Parameter „Klasse des zugelassenen Fahrzeugs“ in den ausführlichen Überwachungsdaten wird anhand der technischen Merkmale des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung bestimmt.

(4)   Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen mehrere Herstellernamen angegeben, so meldet der Mitgliedstaat den Hersteller des Basisfahrzeugs.

(5)   Die für den Parameter „Spezifische CO2-Emissionen“ in den ausführlichen Überwachungsdaten anzugebenden CO2-Emissionswerte sind dem Eintrag unter „Kombiniert“ in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen zu entnehmen, es sei denn, der Eintrag wurde unter „Gewichtet, kombiniert“ vorgenommen.

(6)   Bei der Meldung der mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeuge in den ausführlichen Überwachungsdaten gibt die zuständige Behörde die Kraftstoffart und den Kraftstoffmodus gemäß Anhang I dieser Verordnung an.

(7)   Bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb oder Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen meldet die zuständige Behörde für den Parameter „Spezifische CO2-Emissionen (g/km)“ in den ausführlichen Überwachungsdaten die folgenden CO2-Emissionswerte:

a)

bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Ottokraftstoff und gasförmigen Kraftstoffen betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) gemäß Anhang II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;

b)

bei Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, die mit Ottokraftstoff und Ethanol (E85) betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Ottokraftstoff.

In dem Fall gemäß Buchstabe b melden die Mitgliedstaaten den Wert für Ottokraftstoff auch dann, wenn die Bedingungen für eine Verringerung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 nicht erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch den E85-Wert melden.

(8)   Ist das Fahrzeug mit mehreren Lenkachsen oder nicht lenkbaren Achsen unterschiedlicher Breiten ausgerüstet, so melden die Mitgliedstaaten die maximale Achsenbreite unter dem Parameter „Andere Achsenbreite (mm)“ in den ausführlichen Überwachungsdaten. Der Radstand für diese Fahrzeuge entspricht dem Abstand zwischen äußerer Vorder- und äußerer Hinterachse.

(9)   Soweit die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten den Typgenehmigungsunterlagen entnommen werden und diese Daten Wertebereiche enthalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemeldeten Daten ausreichend genau sind und mit den in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Werten übereinstimmen.

Artikel 5

Datenverwaltung und -kontrolle

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwaltung, Erhebung, Kontrolle, Überprüfung und Übermittlung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten.

Artikel 6

Vorbereitung der Daten durch die Mitgliedstaaten

Die ausführlichen Überwachungsdaten werden mit der in Anhang II vorgegebenen Genauigkeit mitgeteilt.

Artikel 7

Meldung von Tankstellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten

Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 übermittelten Informationen verwendet.

Artikel 8

Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zahlen der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge mit, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG bzw. einer Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie unterliegen.

(2)   Bei der Zusammenstellung der aggregierten Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde anstelle des Herstellernamens eine der folgenden Angaben:

a)

„AA-IVA“ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;

b)

„AA-NSS“ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können auch die ausführlichen Überwachungsdaten für diese Fahrzeuge zusammenstellen und verwenden in diesem Fall die unter den Buchstaben a und b genannten Bezeichnungen.

Artikel 9

Herstellerliste

(1)   Hersteller teilen der Kommission unverzüglich und spätestens bis 1. Juni 2012 die Namen mit, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder anzugeben beabsichtigen. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit. Neue auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich die Namen mit, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder anzugeben beabsichtigen.

(2)   Bei der Zusammenstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde die Namen der Hersteller, die auf der Liste stehen, welche die Kommission auf Basis der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen erstellt. Diese Liste wird erstmals am 1. September 2012 im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(3)   Steht der Name eines Herstellers nicht auf dieser Liste, so verwendet die zuständige Behörde für die Zusammenstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten den Namen in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen.

Artikel 10

Von den Herstellern mitzuteilende zusätzliche Informationen

(1)   Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 teilen die Hersteller der Kommission bis spätestens 1. Juni 2012 Namen und Anschrift der Kontaktperson mit, an die die Mitteilung zu richten ist.

Der Hersteller teilt der Kommission unverzüglich jede Änderung der übermittelten Daten mit. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich ihre Kontaktdaten mit.

(2)   Bildet eine Gruppe verbundener Unternehmen eine Emissionsgemeinschaft, so weist sie der Kommission zwecks Entscheidung über die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe entsprechend den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nach.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(5)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.

(6)  ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.


ANHANG I

DATENQUELLEN

Parameter

Übereinstimmungsbescheinigung

(Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2007/46/EG)

Typgenehmigungsunterlagen

(Richtlinie 2007/46/EG)

Hersteller

Abschnitt 0.5

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.5

Typgenehmigungsnummer

Abschnitt 0.10 Buchstabe b

Anhang VI, Titel

Typ

Abschnitt 0.2

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.2

Variante

Abschnitt 0.2

Anhang VIII Abschnitt 3

Version

Abschnitt 0.2

Anhang VIII Abschnitt 3

Fabrikmarke

Abschnitt 0.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.1

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

Abschnitt 0.4

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.4

Masse (kg)

Abschnitt 13

Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.6 (1)

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg)

Abschnitt 16.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.8

Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm)

Abschnitt 4

Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.1 (1)

Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)

Abschnitt 30

Anhang III Teil 1 Abschnitte 2.3.1 und 2.3.2 (2)

Spezifische CO2-Emissionen (g/km) (3)

Abschnitt 49.1

Anhang VIII Abschnitt 3

Kraftstoffart

Abschnitt 26

Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.2.1

Kraftstoffmodus

Abschnitt 26.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.2.4

Hubraum (cm3)

Abschnitt 25

Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.1.3

Stromverbrauch (Wh/km)

Abschnitt 49.2

 


(1)  Gemäß Artikel 4 Absatz 9 dieser Verordnung.

(2)  Gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 dieser Verordnung.

(3)  Gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung.


ANHANG II

DATENPRÄZISIONSTABELLE

Erforderliche Präzision der gemäß Artikel 6 zu meldenden ausführlichen Überwachungsdaten

CO2 (g/km)

ganzzahlig

Masse (kg)

ganzzahlig

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg)

ganzzahlig

Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm)

ganzzahlig

Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)

ganzzahlig

Hubraum (cm3)

ganzzahlig

Stromverbrauch (Wh/km)

ganzzahlig

Emissionsreduktion durch innovative Technologien (g/km)

auf die nächste Dezimalstelle gerundet