24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 404/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2014

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (2) enthält ein neues Verfahren für die Ermittlung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von N1-Fahrzeugen, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (im Folgenden „Mehrstufenfahrzeuge“ genannt). Das neue Verfahren gilt ab 1. Januar 2014, kann jedoch seit 1. Januar 2013 freiwillig angewendet werden.

(2)

Gemäß Anhang II Teil B Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt. Dies setzt voraus, dass vervollständigte Fahrzeuge beim Überwachungsverfahren erkannt werden können und dass der Hersteller des Basisfahrzeugs identifiziert werden kann. Es setzt auch voraus, dass bestimmte Daten zum Basisfahrzeug nach dem Verfahren gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ermittelt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 haben die Hersteller von Basisfahrzeugen das Recht, die das Mehrstufenfahrzeug betreffenden Daten zu überprüfen, auf deren Grundlage ihre Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen berechnet werden. Deswegen empfiehlt es sich, die relevanten Datenparameter anzugeben, um sicherzustellen, dass die genannte Überprüfung wirksam durchgeführt werden kann.

(4)

Das Verfahren gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 gilt für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge. Wird ein vervollständigtes Fahrzeug vor der Erstzulassung jedoch weiter umgebaut, sollte präzisiert werden, dass die Masse in fahrbereitem Zustand und die CO2-Emissionen des als Basisfahrzeug verwendeten vervollständigten Fahrzeugs überwacht und bei der Berechnung der spezifischen Emissionsziele berücksichtigt werden sollten.

(5)

Es muss weiter präzisiert werden, welche Daten vorgelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass die CO2-Emissionsleistung von Mehrstufenfahrzeugen angemessen und wirksam überwacht und überprüft werden können.

(6)

Ein Fahrzeug wird anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (im Folgenden „FIN“ genannt) identifiziert, d. h. eines alphanumerischen Codes, der dem Fahrzeug vom Hersteller gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission (3) zugewiesen wird. In Anhang XVII Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist vorgesehen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Basisfahrzeugs grundsätzlich auf allen folgenden Stufen des Typgenehmigungsverfahrens beibehalten wird, damit die „Nachvollziehbarkeit“ des Verfahrens gewährleistet ist. Über die FIN sollte es daher möglich sein, den Bezug des vervollständigten Fahrzeugs zu einem Basisfahrzeug herzustellen, um auf diese Weise den für die CO2-Emissionen verantwortlichen Basisfahrzeughersteller ermitteln zu können. Überdies dürfte die FIN es dem Basisfahrzeughersteller ermöglichen, die basisfahrzeugrelevanten Daten zu überprüfen. Da keine anderen Parameter diese Art Bezug herstellen können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Fahrzeug-Identifizierungsnummern neu zugelassener N1-Fahrzeuge zu überwachen und der Kommission über das Datenerfassungssystem der Europäischen Umweltagentur (EUA) mitzuteilen.

(7)

Um die spezifischen Emissionsziele für Mehrstufenfahrzeuge berechnen zu können, muss gemäß Anhang II Teil B Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die gemäß Anhang XII Nummer 5.3 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bestimmte Standardmasse berücksichtigt werden. Dies setzt die Überwachung und Mitteilung der Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand und der technisch zulässigen Gesamtmasse dieses Fahrzeugs voraus, über die die Standardmasse ermittelt werden kann, oder alternativ die Überwachung und Mitteilung der Standardmasse selbst. Um zu entscheiden, ob ein Mehrstufenfahrzeug unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fällt, muss außerdem überprüft werden, dass die Bezugsmasse des vervollständigten Fahrzeugs die Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht überschreitet.

(8)

Sind Mitgliedstaaten aufgrund des Formats ihres Datenerfassungssystems für neue leichte Nutzfahrzeuge nicht in der Lage, alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 vorgeschriebenen Parameter zu übermitteln, so können diese Parameter von den betreffenden Herstellern in der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 übermittelt werden.

(9)

Aus demselben Grund können Hersteller gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (5) letzterer und der EUA die Fahrzeug-Identifizierungsnummern mitteilen, die sie Fahrzeugen zugewiesen haben, die im vorangegangenen Kalenderjahr verkauft wurden oder für die in diesem Jahr eine Garantie ausgestellt wurde.

(10)

Fahrzeug-Identifizierungsnummern können nach der Zulassung eines Fahrzeugs zwecks Inbetriebnahme im Straßenverkehr an Datensätze geknüpft werden, die die Identifizierung des Fahrzeugeigners ermöglichen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer als solche ist jedoch kein Träger personenbezogener Daten, und die Verarbeitung von Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 setzt weder den Zugang zu personenbezogenen Daten noch die Verarbeitung etwaiger verknüpfter personenbezogener Daten voraus. Die Überwachung und Mitteilung von Fahrzeug-Identifizierungsnummern gilt daher nicht als Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Dennoch wird anerkannt, dass Fahrzeug-Identifizierungsnummern als sensible Daten angesehen werden können, unter anderem, was die Verhütung von Fahrzeugdiebstählen anbelangt, und daher sollte sichergestellt werden, dass die der Kommission und der EUA mitgeteilten Fahrzeug-Identifizierungsnummern nicht veröffentlicht werden.

(11)

Beim Abgleich der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Fahrzeug-Identifizierungsnummern mit den Fahrzeug-Identifizierungsnummern der Hersteller sollte die Kommission mit Unterstützung der EUA die betreffenden Hersteller und Fahrzeuge identifizieren und gemäß Artikel 10b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 den vorläufigen Datensatz erstellen.

(12)

Um eine völlige Parallelität der Überwachungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und der Vorschriften für Personenkraftwagen der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 über die Bereitstellung aggregierter Daten und die Methode für die Bestimmung der CO2-Überwachungsinformationen für leichte Nutzfahrzeuge angepasst werden.

(13)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Detaillierte Angaben

1.1.   Als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge

Für als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung erfassen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr und jedes neue leichte Nutzfahrzeug bei Erstzulassung in seinem Hoheitsgebiet die folgenden ausführlichen Angaben:

a)

Hersteller;

b)

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;

c)

Typ, Variante und Version;

d)

Fabrikmarke;

e)

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;

f)

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;

g)

spezifische CO2-Emissionen;

h)

Masse in fahrbereitem Zustand;

i)

technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;

j)

Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;

k)

Kraftstoffart und Kraftstoffmodus;

l)

Motorleistung;

m)

Stromverbrauch;

n)

Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und CO2-Emissionsreduktion infolge dieser Technologie;

o)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Für die Datenübermittlung ist das Formblatt in Teil C Abschnitt 2 zu verwenden.

1.2.   Als N1 zugelassene und in einem Mehrstufenverfahren typgenehmigte Fahrzeuge

Für als N1 zugelassene und in einem Mehrstufenverfahren typgenehmigte Fahrzeuge erfassen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Angaben:

a)

für das (unvollständige) Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o oder, anstelle der Daten gemäß den Buchstaben h und i, die Standardmasse, mitgeteilt als Teil der Typgenehmigungsangaben gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG;

b)

für das (vollständige) Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o;

c)

für das vervollständigte Fahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, f, g, h, j, k, l, m und o.

Können die unter den Buchstaben a und b dieser Nummer vorgesehenen Daten für das Basisfahrzeug nicht mitgeteilt werden, so übermittelt der Mitgliedstaat stattdessen Daten für das vervollständigte Fahrzeug.

Für die Übermittlung der Daten für vervollständigte N1-Fahrzeuge ist das Formblatt in Teil C Abschnitt 2 zu verwenden.

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß Nummer 1.1 Buchstabe o darf nicht veröffentlicht werden.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:

a)

die für die Erfassung der ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 verwendeten Quellen;

b)

die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung;

c)

die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren, soweit bekannt;

d)

die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung;

e)

die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung.“

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz und Nummer 1 werden wie folgt geändert:

„B.   Verfahren zur Bestimmung der Daten für die CO2-Überwachung neuer leichter Nutzfahrzeuge

Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 dieses Anhangs ermitteln müssen, werden nach den im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.

1.   Anzahl zugelassener neuer leichter Nutzfahrzeuge

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet in dem betreffenden Überwachungsjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung, mit Einzelgenehmigung und mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung sowie gegebenenfalls die Anzahl der Fahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren.“

b)

Nummer 4 wird gestrichen.

c)

In Nummer 7 wird der folgende Absatz hinzugefügt:

„Ungeachtet, dass für Teil C dieses Anhangs die Standardmasse zugrunde gelegt wird, kann, wenn dieser Massewert nicht ermittelt werden kann, für die vorläufige Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 8 Absatz 4 die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen werden.

Handelt es sich beim Basisfahrzeug um ein vollständiges Fahrzeug, so wird für die Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Masse dieses Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen. Kann dieser Massewert jedoch nicht ermittelt werden, so kann für die vorläufige Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen werden.“

3.

Teil C erhält folgende Fassung:

„C.   Formblätter für die Übermittlung der Angaben

Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 unter Verwendung der folgenden Formblätter:

Abschnitt 1 — Aggregierte Überwachungsdaten

Mitgliedstaat (1)

 

Jahr

 

Datenquelle

 

Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung

 

Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung

 

Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung

 

Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren (soweit vorhanden)

 


Abschnitt 2 — Detaillierte Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug

Querverweis zu Teil A Nummer 1.1

Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug (2)

a)

Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung (3)

Name des Herstellers — OEM-Angabe

VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG/BASISFAHRZEUG

Name des Herstellers — OEM-Angabe

VERVOLLSTÄNDIGTES FAHRZEUG (4)

Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register (3)

b)

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung

c)

Typ

Variante

Version

d)

Fabrikmarke

e)

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

f)

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs

g)

Spezifische CO2-Emissionen

h)

Masse in fahrbereitem Zustand

BASISFAHRZEUG

Masse in fahrbereitem Zustand

VERVOLLSTÄNDIGTES FAHRZEUG/VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG

i) (5)

technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand

j)

Radstand

Spurweite — Lenkachse (Achse 1)

Spurweite — andere Achse (Achse 2)

k)

Kraftstoffart

Kraftstoffmodus

l)

Motorleistung (cm3)

m)

Stromverbrauch (Wh/km)

n)

Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien

CO2-Emissionsreduktion infolge dieser Technologie(n)

o)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG (6)

Standardmasse (soweit zutreffend im Fall von Mehrstufenfahrzeugen)


(1)  ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code EL) und des Vereinigten Königreichs (Code UK).

(2)  Können im Falle von Mehrstufenfahrzeugen keine Daten für das Basisfahrzeug angegeben werden, so gibt der Mitgliedstaat zumindest die für das Formblatt vorgegebenen Daten für das vervollständigte Fahrzeug an. Kann die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht angegeben werden, so sind alle detaillierten Daten für das vollständige Fahrzeug, das vervollständigte Fahrzeug und das Basisfahrzeug gemäß Teil A Nummer 1.2 Buchstaben a, b und c dieses Anhangs anzugeben.

(3)  Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte ‚Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register‘ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte ‚Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung‘ ist je nach Fall ‚AA-NSS‘ bzw. ‚AA-IVA‘ einzutragen.

(4)  Bei Mehrstufenfahrzeugen ist der Hersteller des (unvollständigen/vollständigen) Basisfahrzeugs anzugeben. Ist der Hersteller des Basisfahrzeugs nicht bekannt, muss nur der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs angegeben werden.

(5)  Bei Mehrstufenfahrzeugen ist die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand des Basisfahrzeugs anzugeben.

(6)  Bei Mehrstufenfahrzeugen können die Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand und zur technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand des Basisfahrzeugs durch die unter den Beschreibungsmerkmalen gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG angegebene Standardmasse ersetzt werden.“