24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 349/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vom 12. November 2009 (2) in Verbindung mit dem Gutachten vom 16. April 2008 (3) geht hervor, dass Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Laut dem Gutachten vom 16. April 2008 kann diese Zubereitung als bioverfügbare Kupferquelle betrachtet werden, und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffs für alle Tierarten sind erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde das Ergreifen geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff (4) wurde diese Zubereitung bereits als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen. Die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1253/2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal (2009) 7(11), 1382.

(3)  The EFSA Journal (2008) 693, 1.

(4)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 78.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Cu) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b4.10

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

 

Charakterisierung des Zusatzstoffs:

 

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 18 % Kupfer und 79,5-81 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure Mineralöl: ≤ 1 %

 

CAS: 292140-30-8

 

Analysemethode (1):

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)

Alle Arten

 

 

Rinder

Rinder vor Beginn des Wiederkäueralters einschließl. ergänzender Milchaustauschfuttermittel: 15 (insges.)

Andere Rinder: 35 (insges.)

 

Schafe: 15 (insges.)

 

Ferkel bis 12 Wochen: 170 (insges.)

 

Krebstiere: 50 (insges.)

 

Andere Tiere: 25 (insges.)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

3.

In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen“.

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen“.

14. Mai 2020


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://www.irmm.jrc.be/crl_feed_additives