29.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2006 DES RATES

vom 22. Mai 2006

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(3)

Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die in dem Protokoll zu dem Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Kategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quote

Nichtindustrielle Fischerei Nord, pelagische Arten

Wadenfänger

Spanien

20

Nichtindustrielle Fischerei Nord

Grundleinenfänger,

< 40 BRZ

Spanien

20

Portugal

7

Grundleinenfänger,

> 40 BRZ < 150 BRZ

Portugal

3

Nichtindustrielle Fischerei Süd

 

Spanien

20

Fischerei auf demersale Arten

Grundleinenfänger

Spanien

7

Portugal

4

Trawler

Spanien

10

 

 

Italien

1

Thunfischfang

Angelfänger

Spanien

23

Frankreich

4

Industrielle Fischerei auf pelagische Arten

 

Deutschland

4 850 t

Litauen

15 520 t

Lettland

8 730 t

Niederlande

19 400 t

Irland

2 500 t

Polen

2 500 t

Vereinigtes Königreich

2 500 t

Spanien

400 t

Portugal

1 333 t

Frankreich

2 267 t

Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2). Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll des Abkommens festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der marokkanischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom März 2006 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von vier Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den marokkanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen dieses Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 144 400 000 EUR festgesetzt (1).

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 10 dieses Protokolls.

(3)   Die Gemeinschaft zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit dieses Protokolls in Teilbeträgen von 36 100 000 EUR pro Jahr.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Gemeinschaft wird für das erste Jahr spätestens am 30. Juni 2006 und für die Folgejahre spätestens am 1. März geleistet.

(5)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto des Allgemeinen Schatzamtes des Königreichs Marokko bei der „Trésorerie Générale du Royaume“ überwiesen; die Kontonummer wird von den marokkanischen Behörden mitgeteilt.

(6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der marokkanischen Behörden.

Artikel 3

Wissenschaftliche Koordinierung

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den marokkanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die marokkanischen Behörden beobachten während der Laufzeit dieses Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der marokkanischen Fischereizone; zu diesem Zweck wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens anberaumt.

(3)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 2 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der marokkanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung kann von der Europäischen Gemeinschaft unbeschadet des Artikels 6 ausgesetzt werden, wenn die in diesem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit nicht ausgeschöpft werden können.

(3)   Die Vertragsparteien können die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, einvernehmlich anpassen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

(4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

Artikel 5

Versuchsfischerei

Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in den marokkanischen Fischereizonen auf der Grundlage von Forschungsergebnissen, die unter der Leitung des in diesem Abkommen vorgesehenen gemischten wissenschaftlichen Ausschusses erzielt wurden. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und bestimmen im Einzelfall die Arten (zum Beispiel Schwämme) und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so können der Gemeinschaft für die Restlaufzeit des Protokolls nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Der finanzielle Ausgleich wird entsprechend angehoben.

Artikel 6

Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Entwicklung der marokkanischen Fischereipolitik

(1)   Ein Teilbetrag der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung, der sich auf 13 500 000 EUR pro Jahr beläuft, ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den marokkanischen Gewässern vorgesehen. In diesem Betrag sind 10 050 000 EUR pro Jahr als Fördermittel der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens enthalten.

(2)   Für die Verwendung und Verwaltung dieses Beitrags durch Marokko legen die Vertragsparteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest.

(3)   Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die beiden Vertragsparteien und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei

a)

werden mindestens 4,75 Mio. EUR pro Jahr der in Absatz 1 genannten Summe von Marokko für die Modernisierung der Küstenfischereiflotte verwendet;

b)

wird ein Betrag von 1,25 Mio. EUR pro Jahr für die Abschaffung von Treibnetzen verwendet;

c)

wird der Restbetrag von Marokko für die übrigen Bereiche seiner Fischereipolitik eingesetzt, insbesondere folgende:

wissenschaftliche Forschung,

Umstrukturierung der nichtindustriellen Fischerei,

Modernisierung der Vertriebskanäle und Ankurbelung des Inlandsverbrauchs,

Mechanisierung von Anlandungs- und Wartungsvorgängen,

Fortbildung,

Unterstützung der Berufsverbände.

Artikel 7

Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei

(1)   Auf Vorschlag Marokkos und zur Durchführung des Artikels 6 des Protokolls einigen sich die Gemeinschaft und Marokko im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten, auf

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prioritäten;

b)

die jährlichen und mehrjährigen zu erreichenden Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand derer die jährliche Ergebnisanalyse erfolgen soll.

(2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und ‐indikatoren wird von beiden Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt.

(3)   Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und ‐indikatoren genehmigt, mitgeteilt, wie Marokko den Beitrag nach Artikel 6 Absatz 2 zu verwenden beabsichtigt. Für die Folgejahre teilt Marokko der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 30. September des vorangehenden Jahres mit.

(4)   Sofern die Halbzeitbewertung des Protokolls es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultation im Rahmen des gemischten Ausschusses eine Anpassung des Betrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 um höchstens 50 % beantragen, damit der Betrag der von Marokko eingesetzten Mittel an die Ergebnisse der Umsetzung der marokkanischen Fischereipolitik angepasst wird.

Artikel 8

Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft zu fördern.

(2)   Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls wird eine von der Europäischen Kommission unterstützte Initiative eingeleitet, um die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft für Marktchancen in Handel und Industrie, einschließlich Direktinvestitionen, in der marokkanischen Fischwirtschaft zu sensibilisieren.

(3)   Zu diesem Zweck gewährt Marokko den Reedern der Gemeinschaft, die ihre Fänge in den marokkanischen Häfen anlanden, als Anreiz insbesondere für den Verkauf an die lokale Fischwirtschaft, für die Vermarktung in Marokko durch die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft oder für den Weitertransport der in der marokkanischen Fischereizone erzielten Fänge auf dem Landweg eine Gebührenermäßigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs.

(4)   Die beiden Vertragsparteien richten außerdem eine Reflexionsgruppe ein, um festzustellen, welche Hindernisse den Direktinvestitionen der Gemeinschaft in die marokkanische Fischwirtschaft im Wege stehen, und mithilfe welcher Maßnahmen die Bedingungen, unter denen solche Investitionen erfolgen, flexibilisiert werden können.

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich des Artikels 4 kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen marokkanischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen marokkanischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 11

Anwendbares nationales Recht

Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten, aber auch sonstige Tätigkeiten, unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen Marokkos.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Protokoll mit Anhang tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.

Tabelle 1: Fangmöglichkeiten

Art der Fischerei

Nichtindustrielle fischerei

Fischerei auf demersale arten

Industrielle fischerei auf pelagische arten

Pelagische Fischerei Nord: Wadenfänger

Nichtindustrielle Fischerei Süd: Leinen, Angeln, Korbreusen

Nichtindustrielle Fischerei Nord: Grundleinen

Nichtindustrielle Fischerei auf Thunfisch: Angelfänger

Grundleinen und Grundschleppnetze und Stellnetze aus Multifilament für den Grundfischfang

Bestand C

 

 

 

 

 

Tonnage: 60 000 Tonnen

20 Schiffe

20 Schiffe

30 Schiffe

27 Schiffe

22 Schiffe

 


(1)  Dieser Betrag wird um folgende Mittel ergänzt:

Im Rahmen des laufenden MEDA-Programms (Förderprogramm zugunsten von Unternehmen und Berufsverbänden sowie zur Unterstützung der Durchführung des Assoziierungsabkommens) steht ein Gesamtbetrag von 3 Mio. EUR (für einen Zeitraum von vier Jahren) für Begleitmaßnahmen im Fischereisektor (Beratung von Unternehmen und Verbänden, Zugang zu Krediten für KMU usw.) sowie für die Anpassung der Institutionen und Rahmenbestimmungen zur Verfügung; die Durchführung erfolgt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Institutionen und Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

Die von den Reedern zu zahlenden Gebühren gemäß Kapitel I Nummer 4 des Anhangs, die durch Überweisung auf das in Kapitel I Nummer 5 des Anhangs genannte Konto direkt an Marokko gezahlt werden; es handelt sich um einen Betrag von schätzungsweise 3 400 000 EUR pro Jahr.


ANHANG

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Gemeinschaft in den marokkanischen Fischereizonen

KAPITEL I

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

1)   Lizenzanträge

1.

Eine Fanglizenz für die Fischereizone Marokkos können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Marokko verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der marokkanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Marokko aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen beim Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Seefischerei, Abteilung Seefischerei (nachstehend „Ministerium“ genannt), mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer die Listen der Schiffe ein, die beantragt haben, innerhalb der in den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern angegebenen Grenzen Fischfang zu betreiben.

4.

Diese Listen enthalten nach Fischereikategorien und nach Zonen geordnet Angaben zur Tonnage, zur Zahl der Schiffe sowie für jedes Schiff zu den wichtigsten Eigenschaften und den zu zahlenden Beträgen, die nach Rubriken aufzuschlüsseln sind. Für die Kategorien „Langleiner“ und „nichtindustrielle Fischerei“ ist außerdem für jedes Schiff anzugeben, welches Fanggerät während des Zeitraums, für den die Lizenz beantragt wird, eingesetzt werden soll.

Ferner ist dem Lizenzantrag eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format beizufügen.

5.

Für die einzelnen beim Ministerium eingereichten Anträge sind die Formulare gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.

6.

Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes festgesetzt ist;

ein neueres und beglaubigtes Farbfoto, das das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestausmaße des Fotos müssen 15 cm × 10 cm betragen;

der Zahlungsnachweis für die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen nach diesem Protokoll erforderlich sind.

2)   Lizenzerteilung

1.

Die Fanglizenzen werden vom Ministerium für alle Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen an die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko (nachstehend „Delegation“ genannt) gesandt.

2.

Die Fanglizenzen werden gemäß den in den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern enthaltenen Angaben ausgestellt, wobei insbesondere die Fischereizone, die Entfernung zur Küste, das zugelassene Fanggerät, die wichtigsten Arten, die zugelassenen Maschenöffnungsgrade, die tolerierten Beifänge sowie die Fangquoten für die Trawler (Fischerei auf pelagische Arten) angegeben werden.

3.

Fanglizenzen können nur für Schiffe ausgestellt werden, die alle einschlägigen Formalitäten erledigt haben.

4.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern.

3)   Geltungsdauer und Nutzung der Lizenzen

1.

Die Lizenzen gelten für folgende Zeiträume:

erster Geltungszeitraum: vom Tag des Inkrafttretens bis zum 31.12.2006

zweiter Geltungszeitraum: vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007

dritter Geltungszeitraum: vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008

vierter Geltungszeitraum: vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009

fünfter Geltungszeitraum: vom 1.1.2010 bis zum Ende des Geltungszeitraums des Protokolls.

2.

Die Fanglizenz gilt nur für denjenigen Zeitraum, für den die Gebühren gezahlt worden sind, und nur für den Fischfang in der Fischereizone, die in der Lizenz angegeben ist, mit dem dort angegebenen Fanggerät und in der dort angegebenen Kategorie.

3.

Die Fanglizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar; allerdings kann auf Antrag der Gemeinschaft im Fall höherer Gewalt, dessen Vorliegen von den zuständigen Behörden des Flaggenstaates bestätigt werden muss, die Lizenz eines Schiffes baldmöglichst durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die in der Lizenz angegebene Tonnage nicht überschreiten darf.

Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanglizenz über die Delegation an das Ministerium zurück.

4.

Die Fanglizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und den zuständigen Behörden bei allen Kontrollen zu zeigen.

5.

Die Fanglizenzen haben eine Geltungsdauer von einem Jahr, sechs Monaten oder drei Monaten. Für die industrielle pelagische Fischerei können aber auch Lizenzen mit einer Geltungsdauer von einem Monat erteilt bzw. vorhandene Lizenzen um einen Zeitraum von einem Monat verlängert werden.

4)   Lizenzgebühren und sonstige Gebühren

1.

Die Jahresgebühren für die Fanglizenzen werden durch die geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

2.

Die Lizenzgebühren gelten für das Kalenderjahr, in dem die Lizenz ausgestellt wird, und sind zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Lizenzantrags für das laufende Jahr zu entrichten. Die Lizenzgebühren umfassen alle Gebühren und Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

3.

Die zusätzlich zu den Lizenzgebühren fälligen Zahlungen werden für jedes Schiff nach einem Verfahren berechnet, das sich aus den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern ergibt.

4.

Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

5.

Änderungen der die Fanglizenzen betreffenden Rechtsvorschriften sind der Delegation spätestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.

5)   Zahlungsweise

Die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter sind vor der Ausstellung der Fanglizenzen auf das Konto Nr. 290 130 0065 A des Marokkanischen Schatzamtes (Trésorier Principal du Maroc) bei der Bank Al Maghrib, Marokko, zu überweisen.

Die Zahlung der Gebühren für die von den Fischfang auf pelagische Arten betreibenden Trawlern erzielten Fänge erfolgt dreimonatlich jeweils am Ende des Dreimonatszeitraums, der auf den Dreimonatszeitraum, in dem die Fänge erzielt wurden, folgt.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE FISCHFANG AUF ARTEN WEIT WANDERNDER FISCHE (THUNFISCHFANG) BETREIBEN

1.

Die Gebühren sind auf 25 EUR je in der Fischereizone Marokko gefangene Tonne festgesetzt.

2.

Die Lizenzen werden nach Entrichtung einer Vorauszahlung von 5 000 EUR pro Schiff für ein Kalenderjahr ausgestellt.

3.

Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

4.

Die Kapitäne der Schiffe, die Fischfang auf Arten weit wandernder Fische betreiben, müssen ein Logbuch nach dem Modell der Anlage 6 des Anhangs führen.

5.

Sie übermitteln ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage vor Ende des dritten auf den Bezugsmonat des Logbuchs folgenden Monats eine Kopie jenes Logbuchs. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Delegation weiter, die sie vor Ende des dritten auf den Bezugsmonat des Logbuchs folgenden Monats dem Ministerium übermittelt.

6.

Die Delegation übermittelt dem Ministerium jährlich jeweils vor dem 30. April eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegebenen Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de recherche pour le développement), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía) und dem INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agrária e das Pescas) und dem INRH (Institut national de recherche halieutique) bestätigt wurde.

7.

Für das letzte Jahr der Anwendung des Abkommens wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Abkommens notifiziert.

8.

Die Endabrechnung wird den betreffenden Reedern übermittelt, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Daten bekannt gegeben hat, nachkommen müssen. Die Zahlungen, die in EUR zu leisten sind, werden von der Delegation spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe auf das in Kapitel I Nummer 5 genannte Konto des Marokkanischen Schatzamtes überwiesen.

9.

Liegt der gemäß der Endabrechnung zu zahlende Betrag unter dem Betrag der Vorauszahlung, so wird der Differenzbetrag nicht erstattet.

10.

Die Reeder leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, damit die Übermittlung der Logbuchkopien und die Leistung der eventuellen Nachzahlungen innerhalb der unter Nummer 6 und 7 genannten Fristen erfolgt.

11.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 6 und 7 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL III

FISCHEREIZONEN

Die Fischereizonen für die einzelnen Fischereien in der atlantischen Zone Marokkos sind in den technischen Datenblättern (Anlage 2) festgelegt. Dieses Protokoll gilt nicht für die Mittelmeerzone Marokkos, d. h. östlich von 35o48'N — 6o20'W (Cap Spartel).

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE VERSUCHSFISCHEREI

Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Reeder aus der Gemeinschaft Versuchsfischerei betreiben dürfen, welcher Zeitraum hierfür am besten geeignet ist und welchen Bedingungen die Versuchsfischerei unterliegt. Um die Forschungsarbeit der Schiffe zu erleichtern, übermittelt die Regierung des Königreichs Marokko die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und sonstigen Grunddaten.

Der marokkanische Fischereisektor wird intensiv in die Arbeiten einbezogen (Koordinierung und Dialog über die Durchführungsbestimmungen für die Versuchsfischerei).

Maßnahmen der Versuchsfischerei haben eine Laufzeit von höchstens sechs und mindestens drei Monaten, es sei denn, dass die Vertragsparteien einvernehmlich anders lautende Vereinbarungen treffen.

Auswahl der Bewerber um die Durchführung von Versuchsfischereimaßnahmen

Die Europäische Kommission informiert die marokkanischen Behörden über die ihr vorliegenden Versuchsfischereianträge. Sie übermittelt ihnen technische Unterlagen mit folgenden Angaben:

technische Merkmale des Schiffes,

Qualifikationsniveau der Offiziere des Schiffes in Bezug auf die Fischerei,

technische Parameter der vorgeschlagenen Maßnahmen (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.).

Die Regierung des Königreichs Marokko organisiert, sofern sie dies für nötig hält, einen Dialog zwischen der Europäischen Kommission und den betroffenen Reedern über die technischen Einzelfragen.

Vor Aufnahme der Fangtätigkeiten übermitteln die Reeder den marokkanischen Behörden und der Europäischen Kommission folgende Unterlagen:

Erklärung bezüglich der bereits an Bord befindlichen Fänge,

Angaben zu den technischen Merkmalen des während der Versuchsfischereimaßnahme einzusetzenden Fanggeräts,

Erklärung, dass sie die marokkanischen Fischereivorschriften in allen Punkten einhalten werden.

Während der Ausübung der Fangtätigkeiten auf See kommen die betreffenden Reeder folgenden Verpflichtungen nach:

Sie übermitteln den marokkanischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentliche Berichte über die Tagesfangmengen und die bei jedem Hol erzielten Fangmengen unter Angabe der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fangmenge sowie Bemerkungen).

Sie übermitteln ihre Position, Geschwindigkeit und Fahrtrichtung per VMS.

Sie achten darauf, dass sich ein marokkanischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den marokkanischen Behörden benannter Beobachter an Bord befindet. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu nehmen. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters, während dieser sich an Bord befindet. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord sowie die Häfen, in denen dieser an bzw. von Bord geht, werden einvernehmlich mit den marokkanischen Behörden festgelegt. Sofern die Vertragsparteien keine anders lautenden Vereinbarungen treffen, kann kein Schiff verpflichtet werden, mehr als einmal innerhalb von zwei Monaten einen Hafen anzulaufen.

Sie unterziehen ihr Schiff einer Kontrolle, bevor es die marokkanischen Gewässer verlässt, wenn die marokkanischen Behörden dies verlangen.

Sie halten die marokkanischen Fischereivorschriften ein.

Die während der Versuchsfischerei erzielten Fänge einschließlich der Beifänge bleiben vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse des gemischten Ausschusses Eigentum des Reeders.

Die marokkanischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die der Entwicklung der Versuchsfischerei entgegenstehen könnten, zuständig ist.

KAPITEL V

SATELLITENÜBERWACHUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DER GEMEINSCHAFT, DIE AUFGRUND DIESES ABKOMMENS IN DEN MAROKKANISCHEN GEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

1.

Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles, die aufgrund dieses Abkommens Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in den marokkanischen Fischereizonen satellitengestützt überwacht.

2.

Die marokkanischen Behörden teilen der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der marokkanischen Fischereizonen mit.

Die marokkanischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Grad, Minuten und Sekunden.

3.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

4.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die marokkanischen Fischereizonen einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle zwei Stunden an das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (Centre de Surveillance et de Contrôle de la pêche du Maroc, CSC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6.

Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format in Tabelle II.

7.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an das CSC. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten zweistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen unverzüglich an das CSC weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die marokkanischen Fischereizonen verlassen oder in einen marokkanischen Hafen einlaufen.

8.

Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den marokkanischen Gewässern in Abständen von einer Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das marokkanische CSC unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.

9.

Stellt das marokkanische CSC fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission unverzüglich unterrichtet.

10.

Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Marokko Fischfang betreiben, durch die marokkanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und jederzeit in Betrieb und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird,

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12.

Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind. Eine erste Sitzung zu diesem Thema ist vor dem Inkrafttreten des Protokolls abzuhalten.

13.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt.

14.

Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens.

KAPITEL VI

FANGMELDUNGEN

1)   Logbuchformulare

1.

Die Schiffskapitäne sind verpflichtet, das speziell für die Fischerei in der marokkanischen Fischereizone konzipierte Logbuch zu verwenden und gemäß den dort dargelegten Anweisungen laufend zu aktualisieren.

2.

Die Reeder übermitteln ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage vor Ende des dritten auf den Bezugsmonat des Logbuchs folgenden Monats eine Kopie des Logbuchs. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Delegation weiter, die sie vor Ende des dritten auf den Bezugsmonat des Logbuchs folgenden Monats dem Ministerium übermittelt.

3.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 1 und Nummer 2 durch den Reeder wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

2)   Dreimonatliche Meldung der Fänge

1.

Die Delegation meldet dem Ministerium vor Ende des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorangegangenen Quartal von allen Gemeinschaftsschiffen erzielten Fangmengen.

2.

Die Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und insbesondere nach Fischereien, nach Schiffen und nach in dem Logbuch angegebenen Arten aufzuschlüsseln.

3.

Die Daten werden dem Ministerium auch elektronisch in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt.

3)   Zuverlässigkeit der Daten

Die in den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandslageentwicklung verwendet werden können.

KAPITEL VII

ANHEUERUNG MAROKKANISCHER SEELEUTE

1.

Die Reeder, denen im Rahmen dieses Abkommens eine Fanglizenz erteilt wurde, heuern für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in den marokkanischen Gewässern wie folgt marokkanische Seeleute an:

a)

Trawler (Fischerei auf pelagische Arten)

Tonnage von weniger als 150 BRZ: freiwillige Anheuerung marokkanischer Seeleute

Tonnage von weniger als 5 000 BRZ: 6 Seeleute

Tonnage von 5 000 BRZ oder mehr: 8 Seeleute

Sofern diese Schiffe während einer Zeit von weniger als einem Monat pro Jahr in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreiben, sind sie jedoch von der Verpflichtung zum Anheuern marokkanischer Seeleute befreit.

Außerdem müssen die Reeder, wenn die Fanglizenzen dieser Schiffe für einen Zeitraum von mehr als einem Monat pro Jahr verlängert werden, für den ersten Monat den Pauschalbetrag gemäß Nummer 10 dieses Kapitels entrichten. Ab dem ersten Tag des zweiten Gültigkeitsmonats der Fanglizenz müssen sie ihrer Verpflichtung zur Anheuerung marokkanischer Seeleute nachkommen.

b)

Nichtindustrielle Fischerei Nord: freiwillige Anheuerung marokkanischer Seeleute

c)

Nichtindustrielle Fischerei Süd: 2 Seeleute

d)

Wadenfänger Nord: 2 Seeleute

e)

Trawler und Grundleinenfänger für die demersale Fischerei: 8 Seeleute

f)

Thunfischfänger mit Angeln: 3 Seeleute.

2.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei auswählen.

3.

Die Arbeitsverträge der Fischer werden zwischen den Reedern oder ihren Vertretern und den Fischern abgeschlossen.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

5.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Gemeinschaftsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.

Die Arbeitsverträge der marokkanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen marokkanischen Behörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, einschließlich Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.

7.

Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaates paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium.

8.

Die Heuer der marokkanischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den marokkanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der marokkanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der marokkanischen Besatzung und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

9.

Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Hafenbehörden benachrichtigen das Ministerium.

Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

10.

Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 9 genannten Grund keine marokkanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe innerhalb von maximal drei Monaten für jeden Tag der Fangreise in der marokkanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Tag zu zahlen.

Diese Summe wird für die Ausbildung von marokkanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel I Nummer 5 angegebene Konto zu zahlen.

11.

Die Delegation übermittelt dem Ministerium halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der Gemeinschaftsschiffe angeheuerten marokkanischen Seeleute; aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden.

12.

Außer in dem unter Nummer 9 vorgesehenen Fall wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl marokkanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL VIII

BEGLEITUNG UND BEOBACHTUNG

   A.Fischereibeobachtung

1.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den marokkanischen Fischereizonen Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von Marokko benannten Beobachter an Bord.

1.1.

In jedem Quartal nehmen 25 % der zugelassenen Fischereifahrzeuge mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ Beobachter an Bord.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die industrielle pelagische Fischerei betreiben, nehmen für die Gesamtdauer ihrer Tätigkeiten in den marokkanischen Gewässern einen Beobachter an Bord.

1.3.

Die übrigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Tonnage von 100 BRZ oder weniger werden auf bis zu 10 Fangreisen pro Jahr und Fischereikategorie beobachtet.

1.4.

Das Ministerium erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden unverzüglich der Delegation übermittelt.

1.5.

Das Ministerium teilt den betreffenden Reedern über die Delegation den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

2.

Trawler, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, führen ständig einen Beobachter an Bord mit. Für die anderen Fischereikategorien wird die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord auf eine Fangreise pro Schiff festgesetzt.

3.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den marokkanischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

4.

Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den marokkanischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.

Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und marokkanischen Häfen mit.

6.

Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die marokkanische Fischereizone mit einem marokkanischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach Marokko auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.

Sofern ein wissenschaftlicher Beobachter vergeblich eine Reise antritt, weil der Reeder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sind die Reisekosten sowie die Tagegelder in der für marokkanische nationale Beamte des entsprechenden Dienstgrades üblichen Höhe für die Tage, an denen der wissenschaftliche Beobachter seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte, vom Reeder zu tragen. Wird der Beobachter aus vom Reeder zu vertretenden Gründen zu einem späteren als dem vorgesehenen Zeitpunkt an Bord genommen, zahlt der Reeder an den wissenschaftlichen Beobachter Tagegelder nach den oben genannten Sätzen.

Änderungen der die Tagegelder betreffenden Vorschriften sind der Delegation spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

8.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

9.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

9.1.

Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

9.2.

er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

9.3.

er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

9.4.

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

9.5.

er überprüft die Angaben zu den in den marokkanischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

9.6.

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern vor;

9.7.

er übermittelt per Telefax oder per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

10.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

11.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

12.

Während seines Aufenthalts an Bord

12.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

12.2.

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um; er wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

13.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen marokkanischen Behörden mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

14.

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

15.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen marokkanischen Behörden.

16.

Zur Erstattung der Marokko durch die Anwesenheit der wissenschaftlichen Beobachter an Bord der Schiffe entstehenden Kosten sind zusätzlich zu den von den Reedern zu entrichtenden Gebühren für jedes Schiff, das in der marokkanischen Fischereizone Fischfang betreibt, die so genannten „Zuschläge für wissenschaftliche Beobachter“ in Höhe von 3,50 EUR pro BRZ und Quartal vorgesehen.

Diese Zuschläge werden zum selben Zeitpunkt entrichtet wie die Quartalszahlungen nach Kapitel I Nummer 5 des Anhangs.

17.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 4 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

   B.Gemeinsame Fischereiüberwachung

Die Vertragsparteien richten ein gemeinsames System zur Überwachung und Beobachtung der Kontrollen der Anlandungen ein, um die Wirksamkeit dieser Kontrollen zu verbessern, damit die Bestimmungen dieses Abkommens eingehalten werden.

Zu diesem Zweck benennen die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien ihre jeweiligen Vertreter, die bei der Kontrolle der Anlandungen mitwirken und die Durchführungsmodalitäten der Anlandungen beobachten; sie teilen einander mit, welche Vertreter benannt wurden.

Der Vertreter der marokkanischen Behörden nimmt als Beobachter an den Inspektionen der Anlandungen der Schiffe teil, die in der marokkanischen Fischereizone tätig gewesen sind; diese Inspektionen werden von den nationalen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Er begleitet die nationalen Kontrollbeamten bei ihren Besuchen in den Häfen, an Bord der Schiffe, am Kai, auf den Erstverkaufsmärkten, bei den Fischgroßhändlern, in den Kühlhäusern und an anderen Orten, an denen Fisch beim Anlanden und vor dem Erstverkauf gelagert wird, wobei er Einsicht in alle inspektionsrelevanten Unterlagen erhält.

Der Vertreter der marokkanischen Behörden erstellt einen Bericht über die Kontrolle(n), an der/denen er teilgenommen hat.

Das Ministerium teilt der Delegation jeweils 10 Tage im Voraus mit, an welchen Kontrollen es teilnehmen wird.

Auf Antrag der Europäischen Kommission können die Fischereiinspektoren der Gemeinschaft an den Inspektionen, die die marokkanischen Behörden bei Gemeinschaftsschiffen vornehmen, die ihre Fänge in marokkanischen Häfen anlanden, als Beobachter teilnehmen.

Die Durchführungsbestimmungen werden von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG

1.

Die Europäische Gemeinschaft führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen marokkanischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.

Technische Überprüfung

2.1.

Einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und nach jeder mit dem Einsatz anderen Fanggeräts verbundenen Änderung der Fischereikategorie sind die auf der Liste gemäß Nummer 1 genannten Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, sich in einem marokkanischen Hafen einzufinden, um sich einer nach den geltenden Vorschriften durchzuführenden Inspektion zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.

2.2.

Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, de facto verlängert wird. Die Gesamtgeltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.

2.3.

Bei der technischen Überprüfung wird die Konformität der technischen Merkmale und des an Bord befindlichen Fanggeräts festgestellt und überprüft, ob die Vorschriften über die marokkanische Besatzung eingehalten wurden.

2.4.

Die Inspektionskosten, die nach einem in marokkanischen Rechtsvorschriften festgelegten Tarif ermittelt werden, sind von den Reedern zu tragen. Sie dürfen nicht höher sein als die Beträge, die andere Schiffe für entsprechende Leistungen entrichten.

2.5.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 2.1 und 2.2 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3.

Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

3.1.

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen dem Ministerium mindestens vier Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die marokkanischen Fischereizonen einzufahren oder sie zu verlassen.

3.2.

Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk; die erforderlichen technischen Angaben finden sich in der Anlage 8.

3.3.

Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.

3.4.

Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

4.

Kontrollverfahren

4.1.

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den marokkanischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten marokkanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

4.3.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5.

Aufbringung

5.1.

Das Ministerium informiert die Europäische Kommission innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von Gemeinschaftsschiffen in den marokkanischen Fischereigewässern und die gegen diese Fischereifahrzeuge verhängten Strafen.

5.2.

Gleichzeitig ist der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

6.

Aufbringungsprotokoll

6.1.

Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen marokkanischen Kontrollbehörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

6.2.

Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

6.3.

Der Kapitän muss sein Schiff in den von den marokkanischen Kontrollbehörden bezeichneten Hafen bringen. Ein Schiff, das gegen die geltenden marokkanischen Seefischereivorschriften verstoßen hat, wird bis zur Erfüllung der bei Aufbringungen üblichen Formalitäten im Hafen festgehalten.

7.

Verfahren im Fall von Verstößen

7.1.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen.

7.2.

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den marokkanischen Fischereivorschriften festgesetzt.

7.3.

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von der zuständigen marokkanischen Behörde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

7.4.

Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der zuständigen marokkanischen Behörde freigegeben.

7.5.

Das Schiff darf den Hafen verlassen, wenn

entweder den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde

oder bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 7.3 hinterlegt und von der zuständigen marokkanischen Behörde akzeptiert wurde.

8.

Umladungen

8.1.

Das Umladen von Fängen auf See ist in der marokkanischen Fischereizone verboten. Trawler der Gemeinschaft, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, die in den marokkanischen Gewässern Fänge umladen möchten, haben jedoch die Möglichkeit, nach Einholung einer Genehmigung vonseiten des Ministeriums eine Umladung in einem marokkanischen Hafen oder an einem anderen von den zuständigen marokkanischen Behörden benannten Ort vorzunehmen. Die Umladung erfolgt in Anwesenheit des Beobachters oder eines Vertreters der Abteilung Seefischerei und der Kontrollbehörden. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften geahndet.

8.2.

Vor jeder Umladung müssen die Reeder der Schiffe dem Ministerium wenigstens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben übermitteln:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes, seine Flagge, seine Registriernummer und sein Rufzeichen;

die umzuladende Menge nach Arten;

die Bestimmung des Fangs;

das Datum der Umladung.

Marokko behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

8.3.

Das Umladen gilt als Verlassen der marokkanischen Fischereizone. Die Schiffe müssen dem Ministerium folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die marokkanische Fischereizone zu verlassen.

Die Kapitäne der Trawler der Gemeinschaft, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, die in einem marokkanischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die marokkanischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

KAPITEL X

ANLANDUNG DER FÄNGE

Die Vertragsparteien haben im Bewusstsein der Bedeutung einer verstärkten Integration im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren folgende Maßnahmen betreffend die Anlandung eines Teils der von den Gemeinschaftsschiffen in den marokkanischen Gewässern getätigten Fänge in marokkanischen Häfen vereinbart.

Die obligatorische Anlandung erfolgt nach der in den dem Abkommen beigefügten technischen Datenblättern angegebenen Aufteilung.

Finanzielle Anreize:

1.

Anlandungen:

 

Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten auf den im technischen Datenblatt Nr. 5 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 2,50 EUR pro Tonne in den marokkanischen Gewässern gefangenen Thunfisch.

 

Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 2,50 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse in den Fisch-Markthallen verkauft werden.

 

Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel II des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls.

 

Gemeinschaftsschiffe, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, die freiwillig mehr als 25 % der im technischen Datenblatt Nr. 6 vorgesehenen Fangmenge in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten auf den im technischen Datenblatt angegebenen Betrag für jede Tonne freiwillig angelandeten Fisch eine Ermäßigung in Höhe von 10 %.

2.

Durchführungsmodalitäten:

 

Ein Vertreter der Fisch-Markthalle stellt über die Anlandevorgänge eine Wiegebescheinigung aus, die die Grundlage für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse bildet.

 

Über die in der Fisch-Markthalle erfolgten Verkäufe wird eine „Bescheinigung der verkauften Mengen und der Restmengen“ (DVR) ausgestellt.

 

Kopien der Wiegebescheinigung und der DVR werden der Vertretung der Abteilung Seefischerei im Anlandehafen übermittelt. Nach Genehmigung durch das Ministerium werden die Reeder über die Höhe der ihnen zu erstattenden Beträge unterrichtet. Diese Beträge werden bei der nächsten Fanglizenz-Antragstellung von den durch die Reeder zu zahlenden Gebühren abgezogen.

3.

Bewertung:

Die Höhe der finanziellen Anreize wird vom gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anlandungen angepasst.

Anlagen

1)

Formular für den Lizenzantrag

2)

Technische Datenblätter

3)

Übermittlung von VMS-Meldungen in Marokko, Positionsmeldung

4)

Abgrenzung der marokkanischen Fischereizone, Koordinaten der Fischereizonen

5)

Koordinaten des Marokkanischen Zentrums für Fischereikontrolle (CSC)

6)

Logbuch

7)

Fangmeldungsformblatt. Muster (noch nicht vereinheitlicht)

8)

Angaben zur marokkanischen Funkstation



29.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/4


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO,

nachstehend „Marokko“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

ANGESICHTS der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Marokko, insbesondere im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres insbesondere durch Einführung einer Kontrollregelung für sämtliche Fischereitätigkeiten zwecks Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der marokkanischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um insbesondere geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den marokkanischen Fischereizonen und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Fischereizonen durch die Gemeinschaft festzulegen,

ENTSCHLOSSEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von Investitionen, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den marokkanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die marokkanische Fischwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den marokkanischen Fischereizonen haben;

die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den marokkanischen Fischereizonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls sowie des Anhangs bedeuten:

a)

„marokkanische Fischereizone“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos;

b)

„marokkanische Behörden“: das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Seefischerei, Abteilung Seefischerei;

c)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

d)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

e)

„gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Marokkos zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den marokkanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den marokkanischen Fischereisektor verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

(5)   Die Beschäftigung marokkanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Marokko beobachten während der Laufzeit des Abkommens gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage in den marokkanischen Gewässern. Zu diesem Zweck wird jährlich eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung abgehalten, die abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko stattfindet.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 genannten gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den marokkanischen Fischereizonen

(1)   Marokko verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich des Protokolls und des Anhangs, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Marokkos. Die marokkanischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Vertragsparteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Vorschriften innerhalb eines Monats nachzukommen.

(3)   Marokko sorgt für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen marokkanischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Marokkos geltenden Rechtsvorschriften halten; dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

Artikel 6

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den marokkanischen Fischereizonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen marokkanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde.

(2)   Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereikategorien können die marokkanischen Behörden Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Im Geiste der Partnerschaft, die die Grundlage dieses Abkommens bildet, dürfen solche Lizenzen jedoch erst nach befürwortender Stellungnahme der Europäischen Kommission ausgestellt werden. Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise werden einvernehmlich festgelegt.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Marokko eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den marokkanischen Fischereigebieten, zusätzlich zu den von den Gemeinschaftsschiffen für die Lizenzen zu entrichtenden Gebühren;

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Einführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den marokkanischen Gewässern.

(2)   Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der marokkanischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der geltenden marokkanischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Zusammenarbeit der Behörden

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen

entwickeln die Vertragsparteien eine regelmäßige Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Marokko geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften halten,

arbeiten die Vertragsparteien zur Verhütung und Bekämpfung der illegalen Fischerei zusammen, insbesondere durch Informationsaustausch und durch intensive Zusammenarbeit der Behörden.

Artikel 10

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Vertragsparteien eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat auch folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens;

b)

Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

c)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

d)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

e)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

f)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie der Zusammenarbeit der Behörden.

(2)   Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 11

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Marokkos und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 13

Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die betreffende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang dieser Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt; dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 des Protokolls.

Artikel 16

Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 17

Sprachenregelung und Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.