32002R0348

Verordnung (EG) Nr. 348/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/2002 S. 0016 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 348/2002 der Kommission

vom 25. Februar 2002

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 156/2002(4), ist die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgelegt. In Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(6), ist der Erstattungssatz festgesetzt, der bei Nichteinhaltung der auf der Lizenz angegebenen Bestimmung gewährt wird.

(2) Zurzeit laufen Verhandlungen über die Liberalisierung des Handels zwischen der Europäischen Union und Estland. Diese Verhandlungen betreffen Zugeständnisse, die ab dem 1. Juli 2002 anwendbar wären. Um Störungen des Handelsverkehrs mit Estland zu vermeiden und die Anwendung der Zugeständnisse ab dem vorgesehenen Datum nicht zu gefährden, ist es angezeigt, die Gültigkeitsdauer der Lizenzen zu begrenzen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die für andere Drittländer erteilten Lizenzen über den 30. Juni hinaus für die Ausfuhr nach Estland verwendet werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung mit der Bestimmung Estland spätestens am 30. Juni 2002.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird bei Lizenzen, die ab dem 1. Juli 2002 für die Ausfuhr nach Estland verwendet werden und in deren Feld 7 eine andere Bestimmung als Estland angegeben ist, keine Erstattung gezahlt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragten Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(4) ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 24.

(5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.