32000D0125

2000/125/EG: Beschluß des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen")

Amtsblatt Nr. L 035 vom 10/02/2000 S. 0012 - 0013


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. Januar 2000

betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen")

(2000/125/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat die Kommission durch Beschluß vom 3. November 1997 ermächtigt, im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) ein Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, auszuhandeln.

(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Parallelübereinkommen am 25. Juni 1998 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen am 18. Oktober 1999 unterzeichnet.

(3) Die internationale Harmonisierung im Automobilsekor erfolgt bereits im Rahmen des geänderten Übereinkommens von 1958 der ECE/UNO über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im folgenden "Übereinkommen von 1958" genannt), dem die Gemeinschaft am 24. März 1998 beigetreten ist.

(4) Der Abschluß des Parallelübereinkommens stellt eines der Ziele der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 133 des Vertrags dar, um bestehende technische Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen und die Entstehung neuer derartiger Hemmnisse zu vermeiden. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird die Kohärenz zwischen den sowohl im Rahmen des Übereinkommens von 1958 als auch des Parallelübereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten gewährleisten und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern.

(5) Mit dem Abschluß des Parallelübereinkommens durch die Gemeinschaft ist die Schaffung eines spezifischen institutionellen Rahmens für die Organisation der Kooperationsverfahren zwischen den Vertragsparteien verbunden. Daher ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.

(6) Die praktischen Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Parallelübereinkommen sind noch festzulegen.

(7) Alle in dem Parallelübereinkommen vorgesehenen Erfordernisse hinsichtlich der Notifikation sollten von der Kommission wahrgenommen werden. Das Parallelübereinkommen soll parallel zu dem geänderten Übereinkommen von 1958 funktionieren. Beide Übereinkommen sollen im Rahmen der ECE/UNO mit den gleichen Arbeitsgruppen und in diesem Rahmen geschaffenen Einrichtungen funktionieren.

(8) Durch das Parallelübereinkommen wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen durch einstimmige Entscheidung globale technische Regelungen in ein globales Register aufgenommen werden. Aufgrund der Tatsache, daß die beiden Übereinkommen parallel funktionieren, wird über von den Arbeitsgruppen vorgelegte Entwürfe technischer Regelungen grundsätzlich in den im Rahmen beider Übereinkommen eingesetzten Gremien abgestimmt. Für das Übereinkommen von 1958 wurde ein Entscheidungsfindungsverfahren eingeführt. Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung im Rahmen des Parallelübereinkommens kann daher nach dem gleichen Verfahren und bei der gleichen Gelegenheit wie die Abstimmung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden.

(9) In Fällen, in denen über eine Regelung lediglich im Rahmen des Parallelübereinkommens abgestimmt wird, ist es möglich, den Beschluß über den Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung der Kommission zu übertragen, die von einem Regelungsausschuß unterstützt wird, da die so festgelegte globale technische Regelung in einem späteren Stadium zur Annahme noch dem Verfahren nach den Artikeln 95 und 251 des Vertrags zu unterziehen ist.

(10) Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung über einen Vorschlag zur Änderung des Parallelübereinkommens sollte nach dem Verfahren festgelegt werden, das zur Genehmigung jenes Übereinkommens befolgt wurde. Soll gegen eine Änderung des Parallelübereinkommens nach deren einstimmiger Annahme Einspruch erhoben werden, so kann der Standpunkt der Gemeinschaft angesichts der in jenem Übereinkommen festgelegten Fristen von der Kommission in einem einfacheren Verfahren festgelegt werden.

(11) Das Parallelübereinkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, im folgenden "Parallelübereinkommen" genannt, wird im Namen der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse genehmigt.

Der Wortlaut des Parallelübereinkommens ist in Anhang I wiedergegeben.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die zur Hinterlegung der Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 2 des Parallelübereinkommens und zur Abgabe der in Anhang II des Parallelübereinkommens enthaltenen Erklärung bevollmächtigt ist.

Artikel 3

Die in dem Parallelübereinkommen insbesondere in den Artikeln 7, 9, 12 und 15 vorgesehenen Notifikationen werden von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 4

Die praktischen Modalitäten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten am Parallelübereinkommen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 5

(1) Die Gemeinschaft stimmt der Annahme von Entwürfen globaler technischer Regelungen oder von Änderungsentwürfen einer solchen Regelung zu,

- sofern der befürwortende Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung über den Entwurf der parallelen technischen Regelung nach einem der Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG des Rates(3) festgelegt wurde;

- in Fällen, in denen eine globale technische Regelung oder eine Änderung einer solchen Regelung nicht parallel zu einer Regelung oder der Änderung einer solchen Regelung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 ausgearbeitet wurde, sofern der Entwurf nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(4) angenommen wurde.

(2) Wird eine Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, stimmt die Gemeinschaft gegen die Festlegung einer globalen technischen Regelung in dem globalen Register.

(3) Der Standpunkt der Gemeinschaft in bezug auf die Aufnahme und die Bestätigung der Aufnahme in das Vorschlagskompendium technischer Regelungen sowie in bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien wird gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt.

Artikel 6

(1) Die Gemeinschaft stimmt einer vorgeschlagenen Änderung des Parallelübereinkommens zu, wenn die vorgeschlagene Änderung nach dem Verfahren angenommen wurde, das zur Genehmigung des Übereinkommens befolgt wurde. Wurde dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Abstimmung abgeschlossen, stimmt die Kommission im Namen der Gemeinschaft gegen die Änderung.

(2) Der Beschluß, gegen eine Änderung des Parallelübereinkommens Einspruch zu erheben, wird nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 1 gefaßt.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PINA MOURA

(1) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(4) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).