32003R0453

Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

Amtsblatt Nr. L 069 vom 13/03/2003 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates

vom 6. März 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Sevilla vom 21. und 22. Juni 2002, auf der dieser der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001(3) vor Ende 2002 absolute Priorität eingeräumt hat, hat die Kommission die Antworten der Mitgliedstaaten zu dem Fragebogen, den sie diesen übermittelt hatte, anhand der Kriterien ausgewertet, die für die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 maßgeblich sind, nämlich die illegale Einwanderung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Außenbeziehungen der Europäischen Union zu Drittländern, die regionale Kohärenz und die Gegenseitigkeit. Sie stellte fest, dass es aufgrund des Kriteriums der illegalen Einwanderung erforderlich ist, Ecuador von der Liste in Anhang II in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zu übertragen.

(2) Völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, sollte in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Rechnung getragen werden. In Anhang I dieser Verordnung sollte Osttimor von der Liste in Teil 2 (Gebietskörperschaften) gestrichen werden und der Liste in Teil 1 (Staaten) hinzugefügt werden.

(3) Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, sollte die Schweiz nicht länger in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannt werden.

(4) Die Antworten der Mitgliedstaaten zu dem Fragebogen haben gezeigt, dass eine gründliche Prüfung der Gegenseitigkeit erforderlich ist, über die die Kommission später einen Bericht vorlegen wird.

(5) Die Visumpflicht für Staatsangehörige Ecuadors sollte von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Deshalb sollte ein Datum festgelegt werden, ab dem alle Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen haben.

(6) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses Nr. 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen(5) genannten Bereich fallen.

(7) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(8) Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Beitrittsvertrags dar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I:

a) Osttimor wird von Teil 2 ("Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden") in Teil 1 ("Staaten") versetzt; dort wird es vor "Pakistan" eingefügt;

b) Ecuador wird in Teil I zwischen "Dschibuti" und "Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" eingefügt.

2. Ecuador und die Schweiz werden aus der Liste in Anhang I Teil 1 gestrichen.

Artikel 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2003 einen Bericht über die Folgen der Gegenseitigkeit sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten führen ab dem 1. Juni 2003 die Visumpflicht für Staatsbürger Ecuadors ein.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reppas

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Stellungnahme vom 12. Februar 2003.

(3) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1).

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.