23.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


VERORDNUNG (EU) 2018/264 DES RATES

vom 19. Februar 2018

zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 33 Absatz 8 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates (1) wurde die Kommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen für die Grundproduktionsabgaben und für den Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe, die von im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker tätigen Quoteninhabern zu erheben ist, zu erlassen.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission (3) wurden die Produktionsabgaben sowie der Berechnungskoeffizient für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor festgesetzt.

(3)

Im Zuge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurde die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (4) aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (5) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die anschließend aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) aufgenommen wurde, wurde das System der Selbstfinanzierung der Produktionsabgabenregelung mit einem System variabler Zuckerproduktionsabgaben durch eine neue Produktionsabgabe ersetzt, die auf die Leistung eines Beitrags zur Finanzierung der im Zuckersektor im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker anfallenden Ausgaben ausgerichtet ist. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), durch die die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben und ersetzt wurde, galt diese vorübergehende Produktionsabgabe bis zum 30. September 2017.

(4)

Mit seinem Urteil vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache C-585/15, Raffinerie Tirlemontoise  (8), hat der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 für ungültig erklärt. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse zu dividieren ist, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gezahlt wurden oder nicht.

(5)

Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass zur Gesamtberechnung der Produktionsabgaben der durchschnittliche Verlust zu berücksichtigen ist, der berechnet wird, indem der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse dividiert wird, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht.

(6)

Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, müssen daher die Produktionsabgaben und die Ergänzungsabgaben in geeigneter Höhe festgesetzt werden.

(7)

Der „durchschnittliche Verlust“ ist insbesondere zu berechnen durch Division der tatsächlich gezahlten Gesamterstattungen durch die ausgeführten Gesamtmengen erstattungsfähiger Erzeugnisse, gleich ob sie mit oder ohne Erstattungen ausgeführt wurden. Die Anwendung der vom Gerichtshof angegebenen Methode führt zu einer beträchtlichen Verringerung des „durchschnittlichen Verlusts“ und des „Gesamtverlusts“, der durch die Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 abzudecken ist.

(8)

Die Revision der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 wird sich auf den Betrag auswirken, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenerzeugern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der A- oder B-Abgabe und dem für die betreffenden Wirtschaftsjahre erhobenen Betrag dieser Abgaben zu zahlen hatten.

(9)

Nach den Vorschriften der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckererzeugern gezahlt, doch 60 % dieser Kosten wurden ihnen von den Zuckerrübenerzeugern erstattet, indem diesen ein niedrigerer Preis für die Zuckerrüben gezahlt wurde. Für den Fall, dass die Beträge der Abgaben unter dem Höchstbetrag für die A- oder B-Abgabe (d. h. 2 % bzw. 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker) festgesetzt wurden, sah Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vor, dass die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Grundproduktionsabgabe oder der B-Abgabe zu zahlen hatten.

(10)

Daher sollten die revidierten Beträge, welche die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern zurückzahlen sollten, festgesetzt werden. Den Zuckerrübenverkäufern sollte nur der Unterschied zwischen den alten und den neuen Beträgen erstattet werden.

(11)

Der nicht durch die Abgaben abgedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beläuft sich bei Neuberechnung nach der vom Gerichtshof angegebenen Methode auf insgesamt 66 941 664 EUR. Der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannte Koeffizient sollte entsprechend festgesetzt werden und rückwirkend für das genannte Wirtschaftsjahr gelten.

(12)

Der nicht durch die Abgaben abgedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 beläuft sich bei Berechnung nach der vom Gerichtshof angegebenen Methode auf insgesamt 49 376 802 EUR.

(13)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (9) festzusetzen sind. Diese Frist sollte allerdings nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zur Erstattung an den betreffenden Marktteilnehmer nach diesem Zeitpunkt verpflichtet sind.

(14)

Der Unterschied zwischen den zu Unrecht gezahlten Beträgen im Vergleich zu den durch die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 festgesetzten Produktionsabgaben im Zuckersektor und die durch die vorliegende Verordnung festgesetzten Abgaben sollte erstattet werden.

(15)

Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass die berichtigten Abgaben ab denselben Zeitpunkten gelten sollten wie die für ungültig erklärten Abgaben. Die Berechnung der Produktionsabgaben und der Ergänzungsabgaben gemäß der vorliegenden Verordnung sollte daher mit Wirkung des Inkrafttretens der Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 sind in Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.

(2)   Der zur Berechnung der Ergänzungsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 erforderliche Koeffizient ist in Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.

(3)   Der Betrag, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern für die A- und B-Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlen haben, ist in Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden Verordnung ist spätestens der 30. September 2018, außer wenn die Mitgliedstaaten diese Frist aufgrund der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Rückforderung gezahlter, jedoch nicht geschuldeter Beträge an die Wirtschaftsteilnehmer nicht einhalten können.

(2)   Der Unterschied zwischen den durch die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 festgesetzten Abgaben und den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abgaben wird den Wirtschaftsteilnehmern, die für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 Abgaben gezahlt haben, auf deren hinreichend begründeten Antrag erstattet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt

für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit Wirkung vom 13. Oktober 2000;

für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 mit Wirkung vom 12. Oktober 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 29).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 15).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache C-585/15, Raffinerie Tirlemontoise, ECLI:EU:C:2017:105.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).


ANHANG

1.

Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß Artikel 1 Absatz 1

 

Wirtschaftsjahr 1999/2000

(EUR/Tonne)

Wirtschaftsjahr 2000/2001

(EUR/Tonne)

a)

Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker

12,638

12,638

b)

Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker

236,963

111,114

c)

Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose

5,330

5,330

d)

Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose

99,425

46,636

e)

Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup

12,638

12,638

f)

Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup

236,963

111,114

2.

Koeffizient für die Berechnung der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000: 0,10034

3.

Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 3, die die Zuckererzeuger den Zuckerrübenerzeugern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Abgabe zu zahlen haben

 

Wirtschaftsjahr 2000/2001

(EUR/Tonne)

B Zuckerrüben für Standardqualität

9,816