32000R2267

Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 259 vom 13/10/2000 S. 0029 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission

vom 12. Oktober 2000

zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 8 und 34 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94(4), sind die Beträge der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe sowie gegebenenfalls der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannte Koeffizient für Zucker, Isoglukose und Inulinsirup vor dem 15. Oktober für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festzusetzen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1944/1999 der Kommission(5) wurde für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 der in Artikel 33 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannte Hoechstbetrag auf 37,5 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker heraufgesetzt.

(3) Der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 festgestellt wurde, führt dazu, für die Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 1999/2000 die Hoechstmenge nach Artikel 33 der genannten Verordnung festzusetzen, und zwar jeweils angepasst entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1944/1999.

(4) Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 bestimmt, dass von den Herstellern eine Ergänzungsabgabe erhoben wird, wenn der in Anwendung von Artikel 33 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus der Produktionsabgabe gedeckt wird. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beläuft sich dieser nicht gedeckte Gesamtverlust auf 146221038 EUR. Der in Artikel 34 Absatz 2 der erwähnten Verordnung genannte Koeffizient ist daher auf 0,18506 festzusetzen. Dieser Koeffizient drückt für die Gemeinschaft das Verhältnis aus zwischen dem für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in Anwendung von Artikel 33 Absätze 1 und 2 derselben Verordnung festgestellten Gesamtverlust und den Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr, vermindert um 1.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt auf:

a) 1,2638 EUR je 100 kg Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker;

b) 23,6963 EUR je 100 kg Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker;

c) 0,5330 EUR je 100 kg Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglukose und B-Isoglukose;

d) 9,9425 EUR je 100 kg Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglukose;

e) 1,2638 EUR je 100 kg Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup;

f) 23,6963 EUR je 100 kg Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup.

Artikel 2

Der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vorgesehene Koeffizient wird für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 0,18506 festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.

(2) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 59.

(3) ABl. L 158 vom 9.6.1982, S. 17.

(4) ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 7.

(5) ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 13.