26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 73/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

(2)

Es ist angebracht, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien berücksichtigt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (3), der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (5) erlassen wurden.

(3)

Entscheidungen, die für bestimmte Chemikalien im Rahmen des am 22. Mai 2001 unterzeichneten und mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (6) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe („Stockholmer Übereinkommen“) getroffen wurden, und die daraufhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (7) erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese Chemikalien sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(4)

Die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit wurden nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme von Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit in Anhang I wurde ausgesetzt aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8), der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (9) eingereicht wurde. Der neue Antrag führte erneut zu dem Beschluss, die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuzulassen, so dass sie weiterhin nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I entfällt. Die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit sollten daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.

(5)

Der Stoff Flufenoxuron wurde nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen und nicht als Wirkstoff für die Produktart 18 in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass die Verwendung von Flufenoxuron als Pestizid streng beschränkt ist; der Stoff sollte daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, weil praktisch jede Verwendung untersagt ist, obwohl Flufenoxuron für die Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen wurde und die Mitgliedstaaten diesen Stoff daher unter besonderen Bedingungen für die Verwendung in Holzschutzmitteln zulassen dürfen. Die Aufnahme von Flufenoxuron in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Der neue Antrag führte erneut zu dem Beschluss, Flufenoxuron nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuzulassen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I entfällt. Der Stoff Flufenoxuron sollte daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.

(6)

Der Stoff Naled wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG und nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass Naled nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte.

(7)

Die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil wurden nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme von 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil in Anhang I Teil 2 wurde ausgesetzt aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 eingereicht wurde. Der neue Antrag führte erneut zu dem Beschluss, die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil nicht als Wirkstoffe in Anhang I Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil weiterhin nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 entfällt. Die Stoffe 2-Naphthyloxyessigsäure, Diphenylamin und Propanil sollten daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.

(8)

Auf ihrer fünften Tagung im Juni 2011 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Alachlor, Aldicarb und Endosulfan in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen mit dem Ergebnis, dass Alachlor, Aldicarb und Endosulfan im Rahmen des Abkommens dem PIC-Verfahren unterliegen und somit von der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen und auf die Liste der Chemikalien in Teil 3 gesetzt werden sollten.

(9)

Der Stoff Dichlorvos wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG und nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass Dichlorvos nicht als Pestizid verwendet werden darf. Da Dichlorvos bereits in den Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführt ist, sollten die betreffenden Einträge geändert werden, um den neuesten rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(10)

Die Stoffe Bifenthrin und Metam wurden als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen mit dem Ergebnis, dass die Verwendung von Bifenthrin und Metam als Pestizide nicht mehr verboten ist. Folglich sind die Wirkstoffe Bifenthrin und Metam aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 zu streichen.

(11)

Der Stoff Cyanamid sollte aus Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden, da nachgewiesen wurde, dass das Verbot in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel“ aufgrund der Tatsache, dass Cyanamid in bedeutendem Umfang als Biozid verwendet wird, keine strenge Beschränkung der Verwendung des Stoffs auf Ebene der Kategorie „Pestizide“ darstellt. Cyanamid wurde im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG identifiziert und zur Bewertung notifiziert. Cyanamidhaltige Biozidprodukte dürfen daher von den Mitgliedstaaten bis zu einem Beschluss im Rahmen dieser Richtlinie weiterhin im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zugelassen werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission (10) geänderten Fassung setzt die im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens getroffene Entscheidung zur Aufnahme von Endosulfan in Anhang A Teil 1 des Stockholmer Übereinkommens um, indem diese Chemikalie in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen wird. Folglich sollte diese Chemikalie in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Damit genügend Zeit bleibt, dass die Industrie die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(3)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(8)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(9)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(10)  ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Acetochlor +

34256-82-1

251-899-3

2924 29 98

p(1)

b

 

Asulam +

3337-71-1

222-077-1

2935 00 90

p(1)

b

 

2302-17-2

218-953-8

Chlorpikrin +

76-06-2

200-930-9

2904 90 40

p(1)

b

 

Flufenoxuron +

101463-69-8

417-680-3

2924 29 98

p(1)-p(2)

b-sr

 

Naled +

300-76-5

206-098-3

2919 90 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Propargit +

2312-35-8

219-006-1

2920 90 85

p(1)

b“

 

b)

Die Einträge zu Alachlor und Aldicarb erhalten folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Alachlor #

15972-60-8

240-110-8

2924 29 98

p(1)

b

 

Aldicarb #

116-06-3

204-123-2

2930 90 99

p(1)-p(2)

b-b“

 

c)

Der Eintrag zu Dichlorvos erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Dichlorvos +

62-73-7

200-547-7

2919 90 00

p(1)-p(2)

b-b“

 

d)

Der Eintrag zu Endosulfan erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Endosulfan #

115-29-7

204-079-4

2920 90 85

p(1)-p(2)

b-b“

 

e)

Der Eintrag zu Bifenthrin wird gestrichen.

f)

Der Eintrag zu Metam wird gestrichen.

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

„2-Naphthyloxyessigsäure

120-23-0

204-380-0

2918 99 90

p

b

Acetochlor

34256-82-1

251-899-3

2924 29 98

p

b

Asulam

3337-71-1

222-077-1

2935 00 90

p

b

2302-17-2

218-953-8

Chlorpikrin

76-06-2

200-930-9

2904 90 40

p

b

Diphenylamin

122-39-4

204-539-4

2921 44 00

p

b

Flufenoxuron

101463-69-8

417-680-3

2924 29 98

p

sr

Naled

300-76-5

206-098-3

2919 90 00

p

b

Propanil

709-98-8

211-914-6

2924 29 98

p

b

Propargit

2312-35-8

219-006-1

2920 90 85

p

b“

b)

Der Eintrag zu Dichlorvos erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

„Dichlorvos

62-73-7

200-547-7

2919 90 00

p

b“

c)

Der Eintrag zu Alachlor wird gestrichen.

d)

Der Eintrag zu Aldicarb wird gestrichen.

e)

Der Eintrag zu Cyanamid wird gestrichen.

f)

Der Eintrag zu Endosulfan wird gestrichen.

3.

In Teil 3 werden die folgenden Einträge eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nummer(n)

HS-Code

Reiner Stoff

HS-Code

Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff

Kategorie

„Alachlor

15972-60-8

2924.29

3808.93

Pestizid

Aldicarb

116-06-3

2930.90

3808.91

Pestizid

Endosulfan

115-29-7

2920.90

3808.91

Pestizid“


ANHANG II

In Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird folgender Eintrag eingefügt:

Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

 

„Endosulfan

EG-Nr. 204-079-4

CAS-Nr. 115-29-7

KN-Code 2920 90 85“