32000L0016

Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 105 vom 03/05/2000 S. 0036 - 0038


Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. April 2000

zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG(4) wird bestimmten Betrieben oder zwischengeschalteten Personen eine Zulassungs-Kennummer erteilt. Aus Gründen der Transparenz und zur Erleichterung der Kontrollen ist vorzuschreiben, daß, je nach Fall, die Registrierungs-Kennummer oder die Zulassungs-Kennummer auf dem Etikett oder im Begleitpapier der Mischfuttermittel anzugeben ist.

(2) Nach Artikel 2 Buchstabe l der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(5) ist unter dem Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels das Datum zu verstehen, bis zu dem das Mischfuttermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält. Die Formulierung "spezifische Eigenschaften" umfaßt dabei sämtliche die Qualität eines Mischfuttermittels bestimmenden Eigenschaften, insbesondere auch die Wirksamkeit der enthaltenen Zusatzstoffe, über die der nach der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(6) anzugebende Endtermin der Garantie des Gehalts Aufschluß gibt. Daher ist in allen Fällen, in denen die Mindesthaltbarkeitsdauer eines Zusatzstoffes der begrenzende Faktor für die Qualität des Mischfuttermittels ist, eben dieses Datum für die Bestimmung des Mindesthaltbarkeitsdatums des Mischfuttermittels maßgebend. Die entsprechende Bestimmung in Artikel 5d Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 79/373/EWG ist jedoch nicht ausreichend klar und sollte daher ersetzt werden.

(3) In der Richtlinie 79/373/EWG wird in der deutschen Sprachfassung der Begriff "Verkehr" statt wie in den übrigen Sprachfassungen des Begriffs "Vermarktung" verwendet. Da diese Begriffe verschiedene Bedeutungen haben, muß eine Übereinstimmung der Sprachfassungen hergestellt werden. Die Anwendungsbereiche der Richtlinien jüngeren Datums im Futtermittelrecht erstrecken sich regelmäßig auf das "Inverkehrbringen" bzw. den "Verkehr". Die Richtlinie 79/373/EWG sollte deshalb entsprechend angepaßt werden. Zudem ist es angebracht, eine Definition des Begriffs "Verkehr" ("Inverkehrbringen") in die Richtlinie aufzunehmen.

(4) Gemäß der Richtlinie 79/373/EWG des Rates wurde mit der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission(7) das Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen festgelegt, deren Verwendung in Mischfuttermitteln aus Gründen des Schutzes der menschlichen und tierischen Gesundheit verboten ist. Dieses Verbot schließt jedoch nicht den Verkehr mit diesen Stoffen als Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder die Verwendung dieser Stoffe als solcher als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch den Tierhalter ein.

(5) Um dieser Lage abzuhelfen, muß zunächst der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG(8) so erweitert werden, daß auch die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen erfaßt wird. Außerdem ist künftig als Ersatz für die Entscheidung 91/516/EWG ein Verzeichnis der Stoffe aufzustellen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verboten oder eingeschränkt ist, so daß die Verbote oder Einschränkungen eine allgemeine Reichweite haben und sowohl die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen als solche als auch in Form von Mischfuttermitteln betreffen. Die Richtlinie 79/373/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Weiterhin hat die Erfahrung gezeigt, daß bestimmten industriellen Verarbeitungen unterzogene Nebenerzeugnisse Stoffe enthalten können, die zwar keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen, aber nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Daher ist die zusätzliche Anforderung vorzusehen, daß die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse keine Gefahr für die Umwelt darstellen dürfen.

(7) Mit der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger und zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(9) wurden die Vorschriften für die Vermarktung von nicht zum Verzehr bestimmten tierischen Abfällen erlassen; mit der Richtlinie 96/25/EG wurden Etikettierungsvorschriften erlassen, gemäß denen der Verwender genau über die Art der betreffenden Erzeugnisse und über Beschränkungen ihrer Verwendungsmöglichkeiten unterrichtet werden muß. Es ist sicherzustellen, daß zwischen den Rechtsakten im Veterinärbereich und den Rechtsakten über Tierernährung volle Konsistenz besteht.

(8) Damit die Verbraucher wie auch die Kontrollbehörden ohne weiteres den Ursprung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nachvollziehen und sich davon überzeugen können, daß die Gesundheitsgarantien im Hinblick auf die Richtlinie 90/667/EWG eingehalten wurden, müssen in die vorgeschriebenen Angaben für diese Futtermittel-Ausgangserzeugnisse der Name und die Anschrift des Herstellungsbetriebs, die Zulassungsnummer und die Referenznummer der Partie oder jede andere Angabe aufgenommen werden, die die Feststellung des Ursprungs des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses gewährleistet.

(9) Die Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG sind entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 79/373/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"m) 'Inverkehrbringen' ('Verkehr'): das Vorrätighalten von Mischfuttermittel, die zum Verkauf, einschließlich des Anbietens, oder zur anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind, sowie der Verkauf oder die Abgabe als solche."

2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k) erhält folgende Fassung:

"k) ab 1. April 2001, je nach Fall, die Zulassungs-Kennummer bzw. die Registrierungs-Kennummer, die dem Betrieb gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 10 der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors(10) zugeteilt worden ist."

3. Artikel 5d Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Erfordern andere Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für Mischfuttermittel die Angabe einer Haltbarkeitsdauer oder eines Endtermins der Garantie, so ist die Angabe nach Unterabsatz 1 zu machen und dabei nur das früheste Datum zu nennen."

4. Artikel 10 Buchstabe c) wird gestrichen.

5. In Artikel 10 Buchstabe e) werden die Worte "sowie der unter den Buchstaben b) und c) genannten Verzeichnisse" gestrichen.

6. Dem Artikel 10a wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 96/25/EG aufgeführt sind, nicht als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Mischfuttermitteln entsprechend den in jener Richtlinie festgelegten Bestimmungen verwendet werden dürfen."

7. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

8. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 2

Die Richtlinie 96/25/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG.".

2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Richtlinie regelt den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung innerhalb der Gemeinschaft."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Unbeschadet der sich aus anderen Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Verpflichtungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen und daß sie nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden dürfen."

4. In Artikel 5 Absatz 1 wird Buchstabe g) durch folgende Buchstaben ersetzt:

"g) Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des Herstellungsbetriebs, Zulassungs-Kennummer, Referenznummer der Partie oder jede andere Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Ausgangserzeugnisses gewährleistet, wenn der Betrieb

- gemäß der Richtlinie 90/667/EWG(11),

- gemäß Gemeinschaftsbestimmungen, die in einem nach dem Verfahren des Artikels 13 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind,

zugelassen werden muß;

h) Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen, wenn es sich nicht um den Hersteller gemäß Buchstabe g) handelt."

5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Nach dem Verfahren des Artikels 13

a) kann ein numerisches Kodierungssystem für die im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse eingeführt werden, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse beruht und eine Identifizierung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene - insbesondere mit Hilfe einer Bezeichnung und einer Beschreibung - ermöglicht;

b) wird das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, um die Übereinstimmung dieser Stoffe mit Artikel 3 zu gewährleisten, erstellt;

c) wird das unter Buchstabe b) genannte Verzeichnis aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse geändert;

d) wird der Anhang aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse geändert."

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Mai 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtline nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 3. November 2001 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Gama

(1) ABl. C 261 vom 19.8.1998, S. 3.

(2) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 89.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 150), bestätigt am 16. September 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 1999 (ABl. C 17 vom 20.1.2000, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000.

(4) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG des Rates (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).

(5) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/61/EG der Kommission (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 67).

(6) ABl. L 270 vom 14.1.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 45/1999 der Kommission (ABl. L 6 vom 12.1.1999, S. 3).

(7) ABl. L 281 vom 9.10.1991, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/420/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 69).

(8) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/61/EG der Kommission (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 67).

(9) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(10) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG des Rates (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).

(11) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.