19.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2089 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG wird Slowenien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates (2) wurde Slowenien ermächtigt, abweichend von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(3)

Mit Schreiben, die am 27. Mai 2015 und am 17. Juni 2015 bei der Kommission registriert wurden, beantragte Slowenien die Ermächtigung, abweichend von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuerbefreiung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, beizubehalten. Durch die Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(4)

Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den Antrag Sloweniens. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 teilte die Kommission Slowenien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)

Aus den von Slowenien vorgelegten Informationen geht hervor, dass Ende 2013 51,45 % der Mehrwertsteuerpflichtigen einen steuerpflichtigen Umsatz von weniger als 50 000 EUR hatten und lediglich 1 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen generierten.

(6)

Da diese höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für kleinere Unternehmen geführt hat und letztere sich nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Slowenien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

(7)

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Slowenien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (3) vornehmen wird.

(8)

Der Durchführungsbeschluss 2013/54/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).