3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 449/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. August 2012 trat die Russische Föderation der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) bei. Die Verpflichtungen der Russischen Föderation beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Europäische Union zugeteilt. Die Modalitäten der Verwaltung dieser Zollkontingente sind im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (2) („Abkommen“) sowie im Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (3) („Protokoll“) festgehalten. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Beide werden seit dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.

(2)

Kraft Artikel 4 des Beschlusses 2012/105/EU wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission (4) die Regeln für die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union festgelegt. Diese Regelung wird an dem Tag außer Kraft treten, an dem die vorläufige Anwendung des Protokolls endet.

(3)

Das Abkommen und das Protokoll werden weiterhin vorläufig angewandt, bis die für deren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind; dessen ungeachtet hat die aus den ersten drei Kontingentzeiträumen gewonnene Erfahrung mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 gezeigt, dass Artikel 15 der Verordnung geändert werden muss, um der geringen Inanspruchnahme der Kontingente in diesen drei Kontingentzeiträumen Rechnung zu tragen. Die Aussetzung der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehene Verringerung der Einfuhrhöchstmengen im Kontingentzeitraum 2015 ist erforderlich, um Anreize für die traditionellen Einführer zu schaffen, insbesondere die Kontingente voll auszuschöpfen, die den Ausfuhren in die Union zugeteilt wurden.

(4)

Folglich sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit dem Beschluss 2012/105/EU eingesetzten Holzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Sollten die in den Artikeln 13 und 14 aufgestellten Bedingungen für die Verringerung der Einfuhrhöchstwerte gleichzeitig erfüllt sein, gilt nur die stärkere Verringerung (Ri oder ri).

(2)   Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für den ersten Kontingentzeitraum, der auf die drei ersten Kontingentzeiträume folgt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1).

(2)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 3).

(3)  Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28).