5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/136


ENTSCHEIDUNG Nr. 406/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Oberstes Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde, ist es, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert wird.

(2)

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, darf nach der insbesondere zuletzt durch den Europäischen Rat vom März 2007 vertretenen Auffassung der Gemeinschaft die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel insgesamt höchstens um 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau ansteigen, was bedeutet, dass bis 2050 die Treibhausgasemissionen weltweit um mindestens 50 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden müssen. Die Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft, die von dieser Entscheidung betroffen sind, sollten über 2020 hinaus im Rahmen der Bemühungen der Gemeinschaft, einen Beitrag zur Erfüllung dieses weltweiten Reduktionsziels zu leisten, weiter verringert werden. Die Industrieländer einschließlich der EU-Mitgliedstaaten sollten hierbei weiterhin die Führungsrolle übernehmen, indem sie sich verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 gemeinsam in einer Größenordnung von 30 % gegenüber 1990 zu verringern. Dabei sollten sie auch anstreben, ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 gemeinsam um 60 bis 80 % gegenüber 1990 zu verringern. Alle Wirtschaftssektoren, auch der internationale See- und Luftverkehr, sollten zur Verwirklichung dieser Reduktionsziele beitragen. Der Luftverkehr trägt durch seine Einbeziehung in das Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden als „Gemeinschaftssystem“ bezeichnet) zu diesen Reduktionen bei. Für den Fall, dass zum 31. Dezember 2011 keine internationale Übereinkunft, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsziele einbezieht, von den Mitgliedstaaten gebilligt wird oder keine derartige Übereinkunft im Rahmen des UNFCCC von der Gemeinschaft gebilligt wird, sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen, mit dem Ziel des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Rechtsaktes bis 2013. Dieser Vorschlag sollte negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des potenziellen Nutzens für die Umwelt minimieren.

(3)

Um dieses Ziel zu erreichen, billigte der Europäische Rat vom März 2007 in Brüssel ferner das Ziel der Gemeinschaft, die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber 1990 um 30 % zu reduzieren und auf diese Weise zu einem globalen und umfassenden Abkommens für die Zeit nach 2012 beizutragen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.

(4)

Der Europäische Rat vom März 2007 betonte die Entschlossenheit der Gemeinschaft, Europa zu einer Volkswirtschaft mit hoher Energieeffizienz und geringen Treibhausgasemissionen umzugestalten, und beschloss, dass bis zum Abschluss eines globalen, umfassenden Abkommens für die Zeit nach 2012 und unbeschadet ihrer Position in internationalen Verhandlungen die Gemeinschaft die feste unabhängige Verpflichtung eingeht, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren.

(5)

Verbesserungen der Energieeffizienz sind ein ausschlaggebendes Element, mit dem die Mitgliedstaaten den Anforderungen im Rahmen dieser Entscheidung gerecht werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Fortschritte in Richtung auf das Ziel der Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % bis 2020 aufmerksam verfolgen und bei unzureichenden Fortschritten zusätzliche Maßnahmen vorschlagen.

(6)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG (4) wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft eingeführt, das bestimmte Wirtschaftszweige erfasst. Alle Wirtschaftszweige sollten einen Beitrag zur Reduktionen der Emissionen leisten, damit das Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 bis zum Jahr 2020 kosteneffizient verwirklicht werden kann. Daher sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Strategien und Maßnahmen einführen, um die Emission von Treibhausgasen aus Quellen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, weiter zu beschränken.

(7)

Welche Anstrengungen jeder einzelne Mitgliedstaat unternehmen muss, sollte in Abhängigkeit von seinen Treibhausgasemissionen im Jahr 2005, die unter diese Entscheidung fallen, festgelegt werden, und zwar so angepasst, dass die Emissionen der Anlagen, die bereits 2005 bestanden, aber im Zeitraum von 2006 bis 2012 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, ausgeschlossen sind. Die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 in Tonnen Kohlendioxidäquivalent sollten auf der Grundlage überprüfter und bestätigter Daten festgelegt werden.

(8)

Die Reduktionsanstrengungen der Mitgliedstaaten sollten auf dem Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Gemeinschaft beruhen, außerdem sollten sie dem relativen Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Mitgliedstaaten mit einem derzeit relativ niedrigen Pro-Kopf-BIP, die deswegen mit einem hohen BIP-Wachstum rechnen können, sollten mehr Treibhausgase emittieren dürfen als 2005, als Beitrag zu der unabhängigen Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft sollte dieser Anstieg der Treibhausgasemissionen jedoch beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten, die derzeit ein relativ hohes Pro-Kopf-BIP erwirtschaften, sollten ihre Treibhausgasemissionen gegenüber 2005 verringern.

(9)

Um bei der Verwirklichung der unabhängigen Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft eine faire Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten zu erreichen, sollte weder von einem Mitgliedstaat verlangt werden, dass er seine Treibhausgase bis 2020 um mehr als 20 % gegenüber 2005 reduziert, noch sollte einem Mitgliedstaat gestattet werden, seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um mehr als 20 % gegenüber 2005 ansteigen zu lassen. Die Reduzierung der Treibhausgasemissionen sollte im Zeitraum von 2013 bis 2020 stattfinden. Jedem Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, vom nachfolgenden Jahr eine Menge vorweg in Anspruch zu nehmen, die bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für Treibhausgasemissionen entspricht. Ein Mitgliedstaat, dessen Emissionen unter der jährlichen Emissionszuweisung liegen, sollte die über das verlangte Maß hinausgehenden Reduktionen für das nachfolgende Jahr anrechnen lassen dürfen.

(10)

Um die Unterschiede bei den Kosten der Reduktion in den einzelnen Mitgliedstaaten durch größere geografische Flexibilität auszugleichen und gleichzeitig die Kostenwirksamkeit der Gesamtverpflichtung der Gemeinschaft zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisung für Treibhausgasemissionen anderen Mitgliedstaaten übertragen dürfen. Die Transparenz solcher Übertragungen sollte durch eine Meldung bei der Kommission und die Registrierung aller Übertragungen in den Registern der beteiligten Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Diese Übertragungen können in einer für beide Seiten annehmbaren Weise umgesetzt werden, auch durch Versteigerung, über im Rahmen von Agenturen tätige Zwischenhändler oder mittels bilateraler Vereinbarungen.

(11)

Es sollten erhebliche Treibhausgasemissionsreduktionen in der Union erreicht werden. Die Nutzung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen sollte so eingeschränkt werden, dass nationale Maßnahmen ergänzt werden. Die Union ist auch weiterhin der Verbesserung des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) verpflichtet und wird im Rahmen der entsprechenden internationalen Prozesse Verbesserungen anstreben. Es ist wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten genutzten Projektgutschriften reale, überprüfbare, zusätzliche und dauerhafte Emissionsreduktionen darstellen und dass sie klare Vorteile in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung und keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten sollten auch über die qualitativen Kriterien, die sie für die Nutzung solcher Gutschriften verwenden, Bericht erstatten.

(12)

Bis zum Abschluss eines zukünftigen internationalen Abkommens über Klimaänderungen (im Folgenden als „internationales Abkommen über den Klimawandel“ bezeichnet) Abkommens über den Klimawandel sollte die Gemeinschaft weiterhin eine bestimmte Zahl Gutschriften aus Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Drittländern anerkennen, um den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Flexibilität zu gewähren, um die nachhaltige Entwicklung in Drittländern, besonders in Entwicklungsländern, zu fördern und um Investoren Sicherheit zu bieten. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ihre Strategien für den Erwerb dieser Gutschriften die ausgewogene geografische Verteilung von Projekten fördern, insbesondere durch die Erhöhung des Anteils der von den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) und den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS) erworbenen zertifizierten Emissionsreduktionen (CER), und dazu beitragen, ein internationales Abkommen über den Klimawandel zu erzielen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten daher Gutschriften verwenden können, die für Reduktionen von Treibhausgasemissionen ausgestellt wurden, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 durch Projekttypen erzielt wurden, die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems in diesem Zeitraum in Betracht gekommen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Gutschriften für nach diesem Zeitraum erzielte Reduktionen aus Projekten nutzen können, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 registriert wurden, und durch Projekttypen erzielt werden, die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems in diesem Zeitraum in Betracht gekommen sind.

(14)

In den LDC wurden sehr wenige Projekte im Rahmen des CDM durchgeführt. Da die Gemeinschaft die ausgewogene Verteilung von CDM-Projekten unter anderem durch die Globale Allianz gegen den Klimawandel gemäß der Mitteilung der Kommission „Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern“ vom 18. September 2007 fördert, sollte Gewissheit herrschen, dass Gutschriften angenommen werden, die für Projekte, die nach dem Zeitraum von 2008 bis 2012 in den am wenigsten entwickelten Ländern eingeleitet werden, ausgestellt und durch Projekttypen erzielt werden, die in dem genannten Zeitraum für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Betracht gekommen sind. Solche Gutschriften sollten bis 2020 oder bis zum Abschluss eines einschlägigen Abkommens mit der Gemeinschaft angenommen werden, je nach dem, was früher eintritt.

(15)

Um mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten zu erreichen und die nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Gutschriften für Projekte aus Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Drittländern verwenden können. Wird kein internationales Abkommen über den Klimawandel erzielt, in der die den Industrieländern zugeteilten Mengen festgelegt werden, so sind ab 2012 keine Projekte der gemeinsamen Projektdurchführung (Joint Implementation, JI) mehr möglich. Für die Reduktion von Treibhausgasemissionen durch solche Projekte sollten jedoch durch Übereinkommen mit Drittländern weiterhin Gutschriften anerkannt werden.

(16)

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin CDM-Gutschriften verwenden können, da dies dazu beiträgt, zu gewährleisten, dass es nach 2012 einen Markt für diese Gutschriften gibt. Damit gewährleistet ist, dass es einen solchen Markt gibt und dass die Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft weiter verringert und die Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz, Energieversorgungssicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit verwirklicht werden, sollte der Anteil, bis zu dem die Mitgliedstaaten pro Jahr Gutschriften aus Emissionsreduktionsprojekten in Drittländern oder in anderen Mitgliedstaaten nutzen dürfen, bis zum Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel auf bis zu 3 % der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen im Jahr 2005 begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Teil dieser Menge, den sie nicht ausgeschöpft haben, auf einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. Einige Mitgliedstaaten mit einer negativen Obergrenze oder mit einer positiven Obergrenze von höchstens 5 % gemäß diesem Beschluss, sollten auf der Grundlage der Einhaltung einer der vier in dieser Entscheidung dargelegten Bedingungen jährlich zusätzlich zu den genannten Gutschriften weitere Gutschriften im Umfang von 1 % ihrer überprüften Emissionsmengen des Jahres 2005 aus Projekten in den LDC und den SIDS unter den Entwicklungsländern nutzen dürfen.

(17)

Diese Entscheidung sollte der Festlegung strengerer nationaler Ziele nicht entgegenstehen. Wenn die Mitgliedstaaten ihre unter diese Entscheidung fallenden Treibhausgasemissionen über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung hinaus erfüllen, um ein strengeres Ziel zu erreichen, sollte die Begrenzung der Verwendung von Emissionsreduktionsgutschriften in dieser Entscheidung nicht für die zusätzlichen Emissionsreduktionen gelten, die zur Erreichung des nationalen Ziels erforderlich sind.

(18)

Zur Verbesserung der Kostenwirksamkeit beim Erreichen der nationalen Ziele, insbesondere im Fall von Mitgliedstaaten mit ambitionierten Zielen, können die Mitgliedstaaten Emissionsgutschriften aus gemeinschaftlichen Projekten im Sinn von Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG nutzen.

(19)

Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel sollten die Mitgliedstaaten nur im Rahmen eines gemeinsamen Konzepts Reduktionsgutschriften aus Ländern annehmen, die das Abkommen ratifiziert haben.

(20)

Der Umstand, dass einige Bestimmungen dieser Entscheidung auf die Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft Bezug nehmen, berührt nicht den möglichen Abschluss dieses Abkommens auch durch die Mitgliedstaaten.

(21)

Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel für die Zeit nach 2012 und entsprechend diesem Abkommens sollten die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sich an der Finanzierung von quantifizierbaren, notifizierbaren, überprüfbaren und auf nationaler Ebene angemessenen Maßnahmen beteiligen; diese sollten mit dem Ziel in Einklang stehen, die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel insgesamt höchstens um 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau ansteigen zu lassen, zur Verringerung von Treibhausgasemissionen in Entwicklungsländern, die das Abkommen ratifiziert haben.

(22)

Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel für die Zeit nach 2012 und entsprechend diesem Abkommen sollten sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten an einer finanziellen Hilfe für Entwicklungsländer, die das Abkommen ratifiziert haben, beteiligen, insbesondere für die Gemeinwesen und Länder, die durch den Klimawandel am stärksten gefährdet sind, um sie in Bezug auf ihre Anpassungs- und Risikominderungsstrategien zu unterstützen.

(23)

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2010 kein internationales Abkommen über den Klimawandel von der Gemeinschaft genehmigt wurde, unterbreitet die die Kommission einen Vorschlag mit dem Ziel des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Rechtsakts ab 2013, um Emissionen und Kohlenstoffspeicherung durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft nach harmonisierten Verfahren gemäß harmonisierten Bedingungen einzubeziehen, wobei auf den Arbeiten im Zusammenhang mit dem UNFCCC aufgebaut wird, sodass Beständigkeit und Umweltintegrität, in Bezug auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, sowie eine genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet werden. Die Kommission sollte bewerten, ob die Verteilung der Anstrengungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend angepasst werden sollte.

(24)

Die Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Entscheidung sollten jährlich anhand der Berichte bewertet werden, die gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (5) vorgelegt werden. Alle zwei Jahre sollten die voraussichtlichen Fortschritte und 2016 die Durchführung dieser Entscheidung umfassend bewertet werden.

(25)

Anpassungen des Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Höchstmenge an Treibhausgasemissionen, die unter diese Entscheidung fallen, einhergehen.

(26)

Nach der Genehmigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft sollten die Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten angepasst werden, um die in diesem Abkommen verankerte Verpflichtung der Gemeinschaft, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der gesamten Gemeinschaft zu erfüllen. Die Menge der Gutschriften aus Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Drittländern, die jeder Mitgliedstaat verwenden kann, sollte bis zur Hälfte der zusätzlichen Anstrengungen angehoben werden, die für die Reduktion von Emissionen gemäß diesem Beschluss zu unternehmen sind.

(27)

Mithilfe der gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Register und des gemäß der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalters sollte sichergestellt werden, dass alle Transaktionen für die Durchführung dieser Entscheidung ordnungsgemäß verarbeitet und verbucht werden.

(28)

Da die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Reduktion nicht nur die Regierungen der Mitgliedstaaten vor neue Aufgaben stellt, sondern auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die sonstigen lokalen und regionalen Vertretungsforen und -organe, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen ihren Staatsorganen und den lokalen und regionalen Behörden auf verschiedenen Ebenen sicherstellen.

(29)

Neben den einzelnen Mitgliedstaaten, ihren Regierungen sowie den lokalen und regionalen Körperschaften und Behörden sollten unabhängig vom Umfang der Treibhausgasemissionen, der ihnen zugeordnet werden kann, auch die Marktakteure — gemeinsam mit den Privathaushalten und den einzelnen Verbrauchern — zu der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft zur Reduktion beitragen.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten Mittel für die Anwendung neuer, innovativer Technologien bereitstellen, damit die Wirtschaftsteilnehmer neue Arbeitsplätze schaffen können, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gefördert wird.

(31)

Da die Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ein besonders wichtiges Mittel zur Verringerung von Treibhausgasemissionen ist, sollten die Mitgliedstaaten diese Steigerung im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen anstreben (6).

(32)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission (7) übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(33)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 in Tonnen Kohlendioxidäquivalent festzulegen, Verfahren festzulegen, um die Übertragung eines Teils der Emissionszuweisungen durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Transparenz dieser Übertragungen zu erhöhen, sowie Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über die Register und den Zentralverwalter zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(34)

Da die Ziele dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Tragweite und der Auswirkungen dieser Entscheidung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Entscheidung wird festgelegt, welchen Beitrag die Mitgliedstaaten mindestens zur Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft zur Treibhausgasemissionsreduktion für den Zeitraum von 2013 bis 2020 für die unter diese Entscheidung fallenden Treibhausgasemissionen leisten müssen, sowie die Regeln dafür, wie diese Beiträge zu leisten und zu bewerten sind.

Diese Entscheidung enthält ferner Bestimmungen über die Beurteilung und Umsetzung einer strengeren Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft von mehr als 20 %, die nach der Billigung eines internationalen Abkommens zum Klimawandel durch die Gemeinschaft angewandt werden, das Emissionsreduktionen über die nach Artikel 3 erforderlichen Emissionsreduktionen hinaus vorsieht, was in der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduktion um 30 % zum Ausdruck kommt.

Artikel 2

Begriffbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

(1)

„Treibhausgasemissionen“ die Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffen (HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) der in Anhang I genannten Kategorien, ausgedrückt in Tonnen gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bestimmtem Kohlendioxidäquivalent, mit Ausnahme von Emissionen von Treibhausgasen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(2)

„Jährliche Emissionszuweisung“ die maximal zulässigen jährlichen Treibhausgasemissionen in den Jahren 2013 bis 2020, wie in Artikel 3 Absatz 2 ausgeführt.

Artikel 3

Emissionsvolumen für den Zeitraum 2013 bis 2020

(1)   Jeder Mitgliedstaat begrenzt bis 2020 seine Treibhausgasemissionen gegenüber seinen Emissionen im Jahr 2005 um mindestens den Prozentsatz, der in Anhang II für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt ist.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 5 gewährleistet jeder Mitgliedstaat mit einer negativen Obergrenze gemäß Anhang II auch durch Nutzung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Spielräume, dass seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2013 den Durchschnitt seiner gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gemeldeten und überprüften Treibhausgasemissionen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 nicht überschreiten.

Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 5 gewährleistet jeder Mitgliedstaat mit einer positiven Obergrenze gemäß Anhang II, auch durch Nutzung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Spielräume, dass seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2013 nicht über einem Niveau liegen, das sich ergibt, wenn eine lineare Entwicklung angesetzt wird zwischen 2009 als Startpunkt mit der aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gemeldeten und überprüften mittleren jährlichen Emissionsmenge in den Jahren 2008, 2009 und 2010 und als Endpunkt 2020 mit den für denselben Mitgliedstaat in Anhang II angegebenen Obergrenzen.

Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 5 begrenzt jeder Mitgliedstaat diese Treibhausgasemissionen jedes Jahr linear auch durch Nutzung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Spielräume, um sicherzustellen, dass seine Emissionen 2020 nicht die für ihn in Anhang II festgelegte Obergrenze überschreiten.

Liegen die relevanten überprüften und bestätigten Daten vor, so sind innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zu ergreifen, um die jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 in Tonnen Kohlendioxidäquivalent festzulegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   In dem Zeitraum von 2013 bis 2019 kann ein Mitgliedstaat vom nachfolgenden Jahr eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung vorweg in Anspruch nehmen. Sind die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats bei Berücksichtigung der Nutzung der Spielräume gemäß dem vorliegenden Absatz und den Absätzen 4 und 5 niedriger als seine jährliche Emissionszuweisung, darf er den Teil seiner Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr, der seine Treibhausgasemissionen in dem Jahr übersteigt auf die jeweils nachfolgenden Jahre bis 2020 anrechnen lassen.

Haben extreme Wetterbedingungen in den Jahren 2013 und 2014 wesentlich erhöhte Treibhausgasemissionen im Vergleich zu normalen Wetterbedingungen verursacht, so kann ein Mitgliedstaat für die genannten Jahre eine erhöhte Vorweginanspruchnahme von über 5 % beantragen. Hierzu legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, in dem dieser Antrag begründet wird. Die Kommission entscheidet binnen drei Monaten, ob eine erhöhte Vorweginanspruchnahme erfolgen kann.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann bis zu 5 % seiner Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Mengen zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel im selben Jahr oder jedem folgenden Jahr bis 2020 verwenden. Ein Mitgliedstaat darf keinen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Übertragung nicht die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllt.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung der Nutzung der Spielräume gemäß den Absätzen 3 und 4 den Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung, der seine Treibhausgasemissionsmengen des betreffenden Jahres übersteigt, anderen Mitgliedstaaten übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Mengen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel im selben Jahr oder jedem folgenden Jahr bis 2020 verwenden. Ein Mitgliedstaat darf keinen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Übertragung nicht die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllt.

(6)   Zur Erleichterung der Übertragungen nach den Absätzen 4 und 5 und zur Erhöhung ihrer Transparenz sind Maßnahmen zur Festlegung der Verfahren für solche Übertragungen zu erlassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Energieeffizienz

(1)   Die Kommission bewertet bis 2012 die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Senkung des Energieverbrauchs bis 2020 um 20 % gegenüber den Prognosen für 2020, wie im Aktionsplan für Energieeffizienz (Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006) dargelegt, und erstattet darüber Bericht.

(2)   Gegebenenfalls — insbesondere um die Mitgliedstaaten bei ihren Beiträgen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Treibhausgasemissionsreduktion zu unterstützen — schlägt die Kommission bis 31. Dezember 2012 stärkere oder neue Maßnahmen zur beschleunigten Erhöhung der Energieeffizienz vor.

Artikel 5

Verwendung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 die folgenden Gutschriften für die Reduktion von Treibhausgasemissionen verwenden:

a)

zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, die für Emissionsreduktionen bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt wurden, die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 in Frage gekommen sind;

b)

CER und ERU, die für nach dem 1. Januar 2013 erzielte Emissionsreduktionen aus vor 2013 registrierten Projekten ausgestellt wurden und die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 in Frage gekommen sind;

c)

CER, die ausgestellt wurden für Emissionsreduktionen aus in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) durchgeführten Projekten, die für eine Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 in Frage gekommen sind, bis diese Länder ein entsprechendes Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;

d)

Befristete CER (tCER) oder langfristige CER (lCER) aus Aufforstungs- und Wiederaufforstungsprojekten, vorausgesetzt, dass ein Mitgliedstaat, der tCER oder lCER für seine Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 2002/358/EC des Rates (8) im Zeitraum von 2008 bis 2012 verwendet hat, sich verpflichtet, diese Gutschriften weiterhin durch tCER oder lCER oder andere aufgrund des Kyoto-Protokolls gültige Einheiten vor Ablauf der Gültigkeit der tCER oder lCER zu ersetzen, und sich der Mitgliedstaat auch verpflichtet, die im Rahmen dieser Entscheidung verwendeten tCER oder lCER durch tCER oder lCER oder andere Einheiten, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verwendet werden können, vor Ablauf der Gültigkeit der tCER oder lCER zu ersetzen. Wenn die Ersetzung durch Verwendung von tCER oder lCER vorgenommen wird, muss der Mitgliedstaat auch fortlaufend die tCER oder lCER vor Ablauf ihres Gültigkeitsdatums ersetzen, bis sie durch Einheiten mit unbeschränkter Gültigkeit ersetzt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ihre Maßnahmen für den Erwerb dieser Gutschriften die ausgewogene geografische Verteilung der Projekte und das Erreichen eines internationalen Abkommens über den Klimawandel fördern.

(2)   Sollten die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel bis 31. Dezember 2009 nicht abgeschlossen sein, dürfen die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zusätzlich zu Absatz 1 weitere Gutschriften für Treibhausgasemissionsreduktionen aus Projekten oder anderen emissionsmindernden Tätigkeiten im Einklang mit den in Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Übereinkommen verwenden.

(3)   Sofern ein internationales Abkommen über den Klimawandel nach Artikel 1 abgeschlossen wurde, dürfen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 nur Gutschriften aus Projekten in Drittländern verwenden, die das Abkommen ratifiziert haben.

(4)   Jeder Mitgliedstaat darf pro Jahr gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 Gutschriften nur in einer Menge verwenden, die 3 % der Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 entspricht, zuzüglich etwaiger Mengen, die gemäß Absatz 6 übertragen wurden.

(5)   Die Mitgliedstaaten mit einer negativen Obergrenze oder einer positiven Obergrenze von höchstens 5 % gemäß Anhang II, die in Anhang III aufgeführt sind, dürfen jährlich zusätzlich zu den aufgrund von Absatz 4 verwendeten Gutschriften weitere Gutschriften im Umfang von 1 % ihrer überprüften Emissionsmengen des Jahres 2005 aus Projekten in den LDC und den SIDS verwenden, vorbehaltlich der Einhaltung einer der nachstehend genannten Bedingungen:

a)

die direkten Kosten des Gesamtpakets betragen laut der Folgenabschätzung der Kommission zum Paket der Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und erneuerbare Energie bis 2020 mehr als 0,70 % des BIP;

b)

der Unterschied zwischen der für den betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich festgelegten Zielvorgabe und dem aus der in Buchstabe a genannten Folgenabschätzung der Kommission hervorgehenden Szenario für die Kostenwirksamkeit entspricht einer Erhöhung von mindestens 0,1 % des BIP;

c)

mehr als 50 % der gesamten unter diese Entscheidung fallenden Emissionen des betreffenden Mitgliedstaats entfallen auf verkehrsbedingte Emissionen, oder

d)

für den betreffenden Mitgliedstaat gilt aufgrund der Richtlinie 2009/28/EG eine Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mehr als 30 % im Jahr 2020.

(6)   Jeder Mitgliedstaat darf in jedem Jahr den nicht ausgeschöpften Teil seiner jährlichen Menge von 3 % gemäß Absatz 4 auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Erreichen die von einem Mitgliedstaat jährlich genutzten Gutschriften nicht die in Absatz 4 angegebene Menge, so kann dieser Mitgliedstaat den nicht ausgeschöpften Teil dieser Menge auf die nachfolgenden Jahre übertragen.

(7)   Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus Gutschriften aus Projekten auf Gemeinschaftsebene, die gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG ausgestellt wurden, ohne mengenmäßige Begrenzung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Emissionsreduzierung nutzen.

Artikel 6

Berichterstattung, Bewertung der Fortschritte, Änderungen und Überprüfung

(1)   In die Berichte gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG beziehen die Mitgliedstaaten Folgendes ein:

a)

ihre jährlichen Treibhausgasemissionen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 ergeben;

b)

die Verwendung, die räumliche Verteilung und die Typen sowie die qualitativen Kriterien für Gutschriften, die gemäß Artikel 5 verwendet werden;

c)

die erwarteten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung, einschließlich der Informationen über nationale Strategien und Maßnahmen und nationale Prognosen;

d)

Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung hinaus, im Hinblick auf die Umsetzung eines internationalen Abkommens zum Klimawandel gemäß Artikel 8.

(2)   Verwendet ein Mitgliedstaat Gutschriften aus Projekttypen, die von Betreibern im Gemeinschaftssystem nicht verwendet werden können, so legt dieser Mitgliedstaat eine eingehende Begründung für die Verwendung dieser Gutschriften vor.

(3)   In dem Bericht gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bewertet die Kommission, ob die Fortschritte der Mitgliedstaaten ausreichen, um ihre gemäß der vorliegenden Entscheidung bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Bei dieser Bewertung berücksichtigt sie die Fortschritte bei den Strategien und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Artikel 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG übermittelten Informationen.

Alle zwei Jahre, beginnend mit den für das Jahr 2013 gemeldeten Treibhausgasemissionen, werden außerdem die Fortschritte bewertet, die die Gemeinschaft bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Entscheidung erwarten.

(4)   In dem in Absatz 3 genannten Bericht bewertet die Kommission die allgemeine Durchführung dieser Entscheidung, einschließlich der Verwendung und der Qualität der CDM-Gutschriften und der Notwendigkeit für weitere gemeinsame und koordinierte Strategien und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in den Sektoren, die unter diese Entscheidung fallen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung zu unterstützen, und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.

(5)   Zur Durchführung dieser Entscheidung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vor und nimmt gegebenenfalls Änderungen der Entscheidung 2005/166/EG (9) im Hinblick auf die Geltung dieser Änderungsrechtsakte ab dem 1. Januar 2013 an, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine schnellere sowie effiziente, transparente und kostengünstige Überwachung, Meldung und Verifizierung der Treibhausgasemissionen;

b)

die Ausarbeitung nationaler Prognosen der Treibhausgasemissionen über das Jahr 2020 hinaus.

Artikel 7

Abhilfemaßnahmen

(1)   Übersteigen die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Nutzung der Spielräume gemäß Artikel 3 und 5 die jährlichen Emissionszuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 2, so sind folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Abzug von den Emissionszuweisungen des Mitgliedstaats für das folgende Jahr in Höhe dieser die zulässigen Emissionen überschreitenden Menge in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, multipliziert mit dem Minderungsfaktor 1,08;

b)

Ausarbeitung des Abhilfemaßnahmenplans gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und

c)

vorübergehende Aussetzung des Rechts, einen Teil der Emissionszuweisung des Mitgliedstaats und seiner JI/CDM-Rechte einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis der Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 wieder nachkommt.

(2)   Ein Mitgliedstaat, auf den Absatz 1 Anwendung findet, übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten eine Bewertung und einen Abhilfemaßnahmenplan, der Folgendes umfasst:

a)

Maßnahmen, die der Mitgliedstaat treffen wird, um seinen spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 2 gerecht zu werden, mit Vorrang für nationale Strategien und Maßnahmen sowie für die Umsetzung von Gemeinschaftsmaßnahmen;

b)

einen Zeitplan für die Durchführung solcher Maßnahmen, der die Bewertung des jährlichen Fortschritts bei der Durchführung ermöglicht.

Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dem Abhilfemaßnahmenplan des betreffenden Mitgliedstaats abgeben.

Vor Abgabe dieser Stellungnahme kann die Kommission den Abhilfemaßnahmenplan dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss zum Klimawandel übermitteln damit dieser Anmerkungen dazu abgeben kann.

Artikel 8

Anpassungen nach Billigung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Gemeinschaft, das verbindliche Reduktionen von Treibhausgasemissionen bis 2020 von mehr als 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 vorsieht — entsprechend der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduktion um 30 % —, legt die Kommission einen Bericht vor, in dem insbesondere folgende Aspekte bewertet werden:

a)

die Art der im Rahmen der internationalen Verhandlungen vereinbarten Maßnahmen sowie die Verpflichtungen anderer Industriestaaten zu Emissionsreduktionen, die denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, sowie die Verpflichtungen wirtschaftlich weiter fortgeschrittener Entwicklungsländer zu einem angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren jeweiligen Fähigkeiten;

b)

die Auswirkungen des internationalen Abkommens über den Klimawandel und infolgedessen die Optionen, die auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, um das Reduktionsziel von 30 % in ausgewogener, transparenter und gerechter Weise zu erreichen, wobei die im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gemachten Anstrengungen zu berücksichtigen sind;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industriezweige in der Gemeinschaft vor dem Hintergrund der Risiken der Verlagerung von Emissionen;

d)

die Auswirkung des internationalen Abkommens über den Klimawandel auf andere Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft;

e)

die Auswirkungen auf die Landwirtschaft der Gemeinschaft, einschließlich der Risiken der Verlagerung von Emissionen;

f)

geeignete Verfahren zur Einbeziehung der Emissionen und der Kohlenstoffspeicherung durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in der Gemeinschaft;

g)

Aufforstung und Wiederaufforstung und Verhinderung von Entwaldung und Waldschäden in Drittländern im Fall der Schaffung eines international anerkannten Systems in diesem Zusammenhang;

h)

Notwendigkeit zusätzlicher gemeinschaftlicher Strategien und Maßnahmen in Anbetracht der Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen.

(2)   Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 1 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Entscheidung gemäß Absatz 1 im Hinblick auf ein Inkrafttreten des Änderungsrechtsakts nach der Billigung des internationalen Abkommens zum Klimawandel durch die Gemeinschaft, und zwar unter dem Aspekt der aufgrund dieses Abkommens zu erfüllenden Verpflichtung zur Emissionsreduktion.

Dieser Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kostenwirksamkeit sowie Fairness und Solidarität bei der Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Vorschlag ermöglicht den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls zusätzlich zu den in dieser Entscheidung vorgesehenen Gutschriften CER, ERU oder sonstige genehmigte Gutschriften aus Projekten in Drittländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben, zu nutzen.

(4)   Der Vorschlag sieht auch gegebenenfalls Maßnahmen vor, durch die die Mitgliedstaaten den nicht ausgeschöpften Teil der zusätzlichen verwendbaren Menge gemäß Absatz 3 in den Folgejahren verwenden oder auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen können.

(5)   Der Vorschlag sieht gegebenenfalls weitere Maßnahmen vor, die erforderlich sind, um die verbindlichen Reduktionen gemäß Absatz 1 in einer transparenten, ausgewogenen und gerechten Art zu erreichen, insbesondere enthält er Durchführungsmaßnahmen, durch die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Typen von Projektgutschriften oder andere im Rahmen des internationalen Abkommens über den Klimawandel geschaffene Mechanismen heranziehen können.

(6)   Aufgrund von Regeln, die im Rahmen eines internationalen Abkommens über den Klimawandel vereinbart werden, schlägt die Kommission gegebenenfalls vor, Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen, und zwar im Einklang mit harmonisierten Verfahren, die für die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie für genaue Überwachung und Verbuchung sorgen. Die Kommission bewertet, ob die Verteilung der Anstrengungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend angepasst werden sollte.

(7)   Der Vorschlag enthält die geeigneten Übergangsmaßnahmen und aufschiebenden Maßnahmen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des internationalen Abkommens über den Klimawandel.

Artikel 9

Verfahren in Bezug auf Flächennutzung, Flächennutzungsänderungen und Forstwirtschaft für den Fall, dass kein internationales Abkommens über den Klimawandel geschlossen wird

Falls bis 31. Dezember 2010 kein internationales Abkommens über den Klimawandel von der Gemeinschaft gebilligt worden ist, können die Mitgliedstaaten ihre Absichten im Hinblick auf die Einbeziehung von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Emissionsreduktion unter Berücksichtigung der Methoden bei den Tätigkeiten im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen darlegen. Unter Berücksichtigung solcher Darlegungen der Mitgliedstaaten untersucht die Kommission bis zum 30. Juni 2011 Verfahren über die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird, und schlägt gegebenenfalls einen Rechtsakt vor, der ab 2013 in Kraft treten soll. Die Kommission prüft in ihrer Untersuchung ferner, ob die Verteilung der Anstrengungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend angepasst werden sollte.

Artikel 10

Änderungen des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG und Anwendung von deren Artikel 24a

Die Emissionsobergrenze für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung wird angepasst entsprechend

a)

der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Menge von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergibt, nachdem die Kommission die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG endgültig genehmigt hat;

b)

den nach Artikel 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikaten oder Gutschriften für die unter diese Entscheidung fallenden Emissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat;

c)

der Menge der Zertifikate für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG von dem Gemeinschaftssystem ausgeschlossen sind, während der Zeit, in der sie ausgeschlossen sind.

Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich aus dieser Anpassung ergeben.

Artikel 11

Register und Zentralverwalter

(1)   Die Gemeinschaft und die gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Register ihrer Mitgliedstaaten gewährleisten die genaue Verbuchung der Transaktionen gemäß der vorliegenden Entscheidung. Diese Angaben sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2)   Der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls eine automatisierte Kontrolle jeder Transaktion gemäß dieser Entscheidung durch und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Diese Angaben sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3)   Die Kommission trifft die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 994/2008

Zur Durchführung dieser Entscheidung erlässt die Kommission Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Berichterstattung

Die Kommission erstattet über die Durchführung dieser Entscheidung Bericht. In diesem Bericht wird auch bewertet, wie sich die Durchführung dieser Entscheidung auf den Wettbewerb auf nationaler, auf Gemeinschafts- und auf internationaler Ebene ausgewirkt hat. Die Kommission legt ihren Bericht bis 31. Oktober 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und fügt ihm gegebenenfalls Vorschläge bei, insbesondere darüber, ob es angemessen ist, die nationalen Ziele für die Zeit nach 2020 differenziert festzulegen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 71.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.

(3)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(6)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  Entscheidung 2002/358/EC des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(9)  Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10 Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57).

(10)  ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 3.


ANHANG I

KATEGORIEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG PRÄZISIERT IN ANHANG I KATEGORIEN 1 BIS 4 UND 6 DER ENTSCHEIDUNG 2005/166/EG

Energie

Verbrennung von Brennstoffen

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

Produktionsprozesse

Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen

Landwirtschaft

Abfälle


ANHANG II

OBERGRENZEN DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 3

 

Obergrenzen für die Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten 2020 bezogen auf die Emissionen im Jahr 2005

Belgien

–15 %

Bulgarien

20 %

Tschechische Republik

9 %

Dänemark

–20 %

Deutschland

–14 %

Estland

11 %

Irland

–20 %

Griechenland

–4 %

Spanien

–10 %

Frankreich

–14 %

Italien

–13 %

Zypern

–5 %

Lettland

17 %

Litauen

15 %

Luxemburg

–20 %

Ungarn

10 %

Malta

5 %

Niederlande

–16 %

Österreich

–16 %

Polen

14 %

Portugal

1 %

Rumänien

19 %

Slowenien

4 %

Slowakei

13 %

Finnland

–16 %

Schweden

–17 %

Vereinigtes Königreich

–16 %


ANHANG III

MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 5

 

Belgien

 

Dänemark

 

Irland

 

Spanien

 

Italien

 

Zypern

 

Luxemburg

 

Österreich

 

Portugal

 

Slowenien

 

Finnland

 

Schweden