5.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

(2006/324/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten.

(2)

Die Verhandlungen wurden in Absprache mit dem durch Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen. Das Abkommen sollte daher genehmigt werden.

(4)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 3 Absatz 2 oder, bei Zollkontingenten der Tariflinie 1604 20, in Artikel 4 dieses Beschlusses genannten Verfahren.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen (4).

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



5.5.2006   

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ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

Bangkok, den 16. März 2006

Herr …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften (EG) und dem Königreich Thailand (Thailand) gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG haben die EG und Thailand zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 von der EG notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste der EG mit 15 Mitgliedstaaten enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG mit 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Thailand akzeptiert die wesentlichen Elemente des Ansatzes der EG zur Anpassung der Verpflichtungen der Fünfzehnergemeinschaft sowie der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik nach der jüngsten Erweiterung der EG, und zwar: Abgleich der Ausfuhrverpflichtungen, Abgleich der Zollkontingente und Summierung der Verpflichtungen zur internen Stützung.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG und Thailand, nachdem beide Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, entsprechende Schreiben austauschen, in denen sie dem Abkommen zustimmen. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, vor dem 1. Januar 2006 und spätestens bis zum 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ANHANG

1604 20 70: ein neues jährliches Zollkontingent in Höhe von 2 558 Tonnen, wobei 1 816 Tonnen Thailand zugewiesen werden; für den Rest gilt erga omnes ein Kontingentzollsatz von 0 % und für darüber hinausgehende Mengen ein Zollsatz von 24 %.

1604 20 50: ein neues jährliches Zollkontingent in Höhe von 2 275 Tonnen, wobei 1 410 Tonnen Thailand zugewiesen werden; für den Rest gilt erga omnes ein Kontingentzollsatz von 0 % und für darüber hinausgehende Mengen ein Zollsatz von 25 %.

1006 10 (Rohreis): ein neues jährliches Zollkontingent (erga omnes) von 7 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 15 %.

1006 20 (geschälter Reis): ein neues jährliches Zollkontingent (erga omnes) von 1 634 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 15 %.

1006 30 (halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis): Aufstockung des jährlichen Zollkontingents um 25 516 Tonnen (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 % auf der Grundlage des derzeitigen EG-15-Kontingents.

Im derzeitigen EG-15-Kontingent für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis werden für Thailand 1 200 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 0 % vorgesehen.

1006 40 (Bruchreis): ein neues jährliches Zollkontingent von 31 788 Tonnen (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 % auf der Grundlage des derzeitigen EG-15-Kontingents.

Bangkok, den 16. März 2006

Herr …,

es wird auf folgende Aussagen in Ihrem Schreiben Bezug genommen:

„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften (EG) und dem Königreich Thailand (Thailand) gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG haben die EG und Thailand zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 von der EG notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste der EG mit 15 Mitgliedstaaten enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG mit 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Thailand akzeptiert die wesentlichen Elemente des Ansatzes der EG zur Anpassung der Verpflichtungen der Fünfzehnergemeinschaft sowie der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik nach der jüngsten Erweiterung der EG, und zwar: Abgleich der Ausfuhrverpflichtungen, Abgleich der Zollkontingente und Summierung der Verpflichtungen zur internen Stützung.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG und Thailand, nachdem beide Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, entsprechende Schreiben austauschen, in denen sie dem Abkommen zustimmen. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, vor dem 1. Januar 2006 und spätestens bis zum 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.“

Ich beehre mich, der Zustimmung meiner Regierung Ausdruck zu geben.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Königreichs Thailand