4.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2014 DER KOMMISSION

vom 3. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) wurde eine Unionsliste von Stoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen („Unionsliste zugelassener Stoffe“).

(2)

Am 24. Juli 2012 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit befürwortende wissenschaftliche Bewertungen für zwei weitere Stoffe abgegeben, 2-Phenyl-3,3-bis(4-hydroxyphenyl)phthalimidin (3) und 1,3-Bis(isocyanatomethyl)benzol (4). Diese Stoffe sollten nun in die Unionsliste zugelassener Stoffe als Lebensmittelkontaktmaterialien(FCM)-Stoffe Nummer 872 und 988 aufgenommen werden.

(3)

Aus der wissenschaftlichen Bewertung des FCM-Stoffes Nr. 988 geht hervor, dass die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin, kontrolliert werden sollte. 1,3-Benzoldimethanamin ist bereits als FCM-Stoff Nr. 421 zugelassen. Da die Migration der FCM-Stoffe Nrn. 421 und 988 auf Grundlage der Migration des FCM-Stoffes Nr. 421 kontrolliert wird, sollte eine beide Stoffe umfassende Gruppenbeschränkung eingeführt werden. Daher sollte die Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 421 geändert und die Gruppenbeschränkung in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden.

(4)

Der FCM-Stoff Nr. 340 (Dicyandiamid) ist als Zusatzstoff in Kunststoffen gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne spezifischen Migrationsgrenzwert zugelassen. In dem in der 33. Folge der Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (5) erschienenen Gutachten wurde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 1 mg/kg Körpergewicht festgelegt, was zu einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) von 60 mg/kg Lebensmittel führt. Dieser Wert entspricht dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegten allgemeinen spezifischen Migrationsgrenzwert. Da der SML von 60 mg/kg jedoch von einem toxikologischen Grenzwert wie dem TDI abgeleitet wird, sollte er in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ausdrücklich genannt werden.

(5)

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer sollten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum 24. März 2015 in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie sollten bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben dürfen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 24. März 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. März 2015 in Verkehr gebracht werden. Diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nach dem genannten Datum bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012; 10(7):2825.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(7):2824.

(5)  Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 33. Folge, S. 31, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, 1995, ISBN 92-826-9275-2.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag zu FCM-Stoff Nr. 340 (Dicyandiamid) wird wie folgt ersetzt:

„340

47440

0000461-58-5

Dicyandiamid

Ja

Nein

Nein

60“

 

 

 

b)

der Eintrag zu FCM-Stoff Nr. 421 (1,3-Benzoldimethanamin) wird wie folgt ersetzt:

„421

13000

0001477-55-0

1,3-Benzoldimethanamin

Nein

Ja

Nein

 

(34)“

 

 

c)

Folgender Eintrag wird in nummerischer Ordnung eingefügt:

„872

 

0006607-41-6

2-Phenyl-3,3-bis(4-hydroxyphenyl)phthalimidin

Nein

Ja

Nein

0,05

 

Nur als Comonomer in Polycarbonat-Copolymeren zu verwenden.

(20)“

d)

Folgender Eintrag wird eingefügt:

„988

 

3634-83-1

1,3-Bis(isocyanatomethyl)benzol

Nein

Ja

Nein

 

(34)

SML(T) gilt für die Migration seines Hydrolyseprodukts, 1,3-Benzoldimethanamin.

Nur zur Verwendung als Comonomer für die Herstellung einer Zwischenlagenbeschichtung auf einer Polymerfolie aus Poly(ethylenterephthalat) in einer Verbundfolie.“

 

2.

In Tabelle 2 wird folgender Eintrag eingefügt:

„34

421

988

0,05

Berechnet als 1,3-Benzoldimethanamin“

3.

In Tabelle 3 wird folgender Eintrag eingefügt:

„(20)

Der Stoff enthält Anilin als Verunreinigung; Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II Nummer 2 für primäre aromatische Amine festgelegten Beschränkung ist erforderlich.“