31995R2014

Verordnung (EG) Nr. 2014/95 der Kommission vom 18. August 1995 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 197 vom 22/08/1995 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2014/95 DER KOMMISSION vom 18. August 1995 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21, Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 (2), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 746/95 (3), sieht für 1995 Quoten für Seezungen vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII f, g durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1995 zugeteilte Quote erreicht; Frankreich hat die Fischerei dieses Bestands mit Wirkung vom 25. Juli 1995 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII f, g durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1995 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs VII f, g durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 25. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 1995

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 74 vom 1. 4. 1995, S. 1.